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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 355/16 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher Aufenth

Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher Aufenthalt Leitsatz Hat ein polnischer Staatsangehöriger nach dem 2.10.1990 bis zum 31.12.1990 seinen Hauptwohnsitz in de

r Bundesrepublik Deutschland angemeldet und die Verlegung des Wohnorts beantragt sowie sich dort seither ununterbrochen aufgehalten, ist für ihn das DPSVA 1975 (juris: RV/UVAbk POL) gemäß der Übergangsvorschrift in Art 27 Abs 3 DPSVA 1990 (juris: SozSichAbk POL) anwendbar. (Rn.41) Orientierungssatz Zu den Begriffen "Wohnort" und "wohnen" in Art 27 Abs 3 SozSichAbk POL (Anschluss an BSG vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R). (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau

  1. Kammer,
  2. März 2016, S 12 R 598/13, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zeit vom
  3. September 1981 bis zum
  4. August 1984 und vom
  5. Juli 1987 bis zum
  6. Oktober 1990 in der deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom
  7. Oktober 1975 vorzumerken sind. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob in Polen zurückgelegte Versicherungszeiten unter Heranziehung des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom
  8. Oktober 1975 (im Weiteren: DPSVA 1975) festzustellen sind. Randnummer 2 Der 1966 in Polen geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er absolvierte vom
  9. September 1981 bis zum
  10. August 1984 eine Ausbildung zum "Mechaniker für energetische Maschinen und Anlagen" und erhielt im ersten und zweiten Lehrjahr jeweils eine monatliche Beihilfe sowie im dritten Lehrjahr einen von der Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden abhängigen Lohn. Vom
  11. Juni 1984 an war er zudem als Maschinist der Wasserwirtschaftsanlagen beim Verband des Heizkraftwerkes in L. beschäftigt. Danach schloss er eine Ausbildung zum "Techniker Elektriker der Fachrichtung Elektroenergetiker" erfolgreich ab. Vom
  12. Juli 1987 bis zum
  13. Juli 1989 arbeitete der Kläger dann als Apparatetechniker in einem Stickstoffwerk in T., vom
  14. August 1989 bis zum
  15. August 1990 als Jungelektriker unter Tage und schließlich vom
  16. September bis zum
  17. Oktober 1990 als Schlosser über Tage in der Steinkohlengrube "H.". Das letztgenannte Arbeitsverhältnis wurde im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst. Randnummer 3 Der Kläger war in der Sportdisziplin Handball ab dem
  18. September 1983 in L. aktiv und ab dem
  19. Juli 1987 in T. Mitglied im GKS G., der in der ersten polnischen Handballliga spielte. Bereits ab 1986 erhielt er ein Stipendium vom Polnischen Handballverband (im Weiteren: PHV). Seit dem
  20. Juli 1987 war er von den jeweiligen Arbeitgebern freigestellt, um Handball nach Maßgabe des PHV zu spielen. Der PHV erstattete den Arbeitgebern den an den Kläger gezahlten Arbeitslohn. Randnummer 4 Der Kläger fasste nach seinen Angaben nach einem ersten Probetraining am
  21. September 1990 in W. beim SV G.-W. W.-P. (im Weiteren: SV G.-W.) - zu dieser Zeit spielberechtigt in der höchsten Spielklasse, der Handball-DDR-Oberliga - den Entschluss, in Deutschland als Berufshandballspieler Fuß zu fassen. Randnummer 5 Unter dem
  22. September 1990 schlossen der PHV, der GKS G. und der SV G.-W. einen Vertrag, wonach der Kläger die Spielerlaubnis für den SV G.-W. "ab dem 28.09.1990" erhalte. Der SV G.-W. verpflichtete sich, für den Kläger die geeigneten Aufenthaltsbedingungen in W. einschließlich Unterkunft zu übernehmen sowie dem Spieler einen Arbeitsplatz mit entsprechendem Lohn und Versicherung zu verschaffen. Der Transfer wurde unter der Bedingung vereinbart, dass der SV G.-W. an den GKS G. insgesamt 16.000,00 DM und an den PHV 4.000,00 DM zahle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 2 bis 3 der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Nach Abschluss des Vertrages besuchte der Kläger mit einem weiteren Spieler und dem Geschäftsführer des SV G.-W., B. R., nochmals seine Eltern und fuhr danach nach W., wo er am
  23. September 1990 sein erstes Spiel für den SV G.-W. absolvierte. Er wohnte zunächst im Haus des B. R. in dem dort vorhandenen Kinderzimmer des Sohnes. Die Eltern des Klägers lösten für ihn die von ihm zuletzt in Polen bewohnte Wohnung auf und regelten die notwendigen Formalitäten. Randnummer 6 Der SV G.-W. schloss sodann mit dem Kläger einen vom
  24. Oktober 1990 bis zum
  25. Juni 1991 befristeten Vertrag (ohne Datum), in dem sich der Verein u.a. verpflichtete, dem Kläger im genannten Zeitraum einen Arbeitsplatz zu vermitteln, für Wohnraum zu sorgen und ein monatliches Bruttoentgelt von 1.200,00 bis 1.500,00 DM zu zahlen, wobei Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber und Aufwandsentschädigung sowie Siegprämien vom Verein gezahlt würden, sowie dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die deutsche Sprache zu erlernen und den Führerschein, Klasse B, zu erwerben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 7 bis 8 der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde unter dem
  26. Juni 1991 bis zum
  27. Juni 1992 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 28 der beigezogenen Ausländerakte verwiesen. Am
  28. Juli 1992 wurde dieser Vertrag dann bis zum
  29. Juni 1994 mit der Vereinbarung einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 1.200,00 DM und unter dem
  30. Dezember 1993 bis zum
  31. Juni 1996 mit der Verpflichtung, monatlich 2.000,00 DM zu zahlen, verlängert. Unter dem
  32. August 1995 schlossen der SV G.-W. und der Kläger einen ab dem
  33. September 1995 beginnenden Vertrag, in dem der SV G.-W. sich zur monatlichen Zahlung von 2.500,00 DM verpflichtete und vereinbart wurde, dass eine gegenseitige Kündigung nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen könne. Randnummer 7 Der Kläger hatte unter dem
  34. Oktober 1990 mit dem T.-Vertriebsbüro Ost einen Arbeitsvertrag als Handwerker für die Errichtung und Ausgestaltung von Geschäftseinrichtungen, für handwerkliche Arbeiten beim Errichten von Küchen und für Lager- und Transportarbeiten des Vertriebsbüros abgeschlossen. Der Kläger sei Facharbeiter für Elektroinstallation. Das monatliche Bruttogehalt betrug 870,00 DM. Der Arbeitsvertrag wurde bis zum
  35. Dezember 1990 befristet. Unter dem
  36. Dezember 1990 wurde ausweislich des Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom
  37. Oktober 1990 die Befristung des Arbeitsvertrages aufgehoben. Das T.-Vertriebsbüro entrichtete für den Kläger vom
  38. Oktober zum
  39. Dezember 1990 Pflichtbeiträge für ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 870,00 DM. Randnummer 8 Ausweislich des Arbeitsvertrages vom
  40. Juli 1991 mit dem W.er Küchenstudio sollte der Kläger ab dem
  41. Juli 1991 als Schreiner arbeiten, wobei der Arbeitsvertrag "vorerst bis
  42. Juni 1992" gelte und sich mit dem Erhalt einer neuen Arbeitserlaubnis um den jeweiligen Zeitraum verlängere. Der vom Kläger hierzu gestellte Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis wurde vom Arbeitsamt W. unter dem
  43. Juli 1991 unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz abgelehnt. Randnummer 9 Für Juni 1991 und August bis Dezember 1991 erhielt der Kläger ausweislich vorliegender Lohn-/Gehaltsabrechnungen monatlich 1.350,00 DM, anteilig für Juli 1991 587,63 DM, wobei der Aussteller jeweils nicht erkennbar ist und die Abrechnung für Juli 1991 den handschriftlichen Vermerk enthält, Sozialversicherungsbeiträge seien "vom Sportverein bezahlt". Randnummer 10 Die KKH Allianz gab an, vom
  44. Januar bis zum
  45. Juli 1991 habe eine freiwillige Mitgliedschaft des Klägers gemäß § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) bestanden; ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Vom
  46. August bis zum
  47. Dezember 1991 habe sie den Kläger in den neuen Bundesländern nicht melden können. Der Kläger verfügte ab dem
  48. August 1991 über eine Mitgliedskarte für die KKH ab dem
  49. August 1991 unter der Mitgliedsnummer … Randnummer 11 Der Kläger, der nach seinen Angaben am
  50. September 1990 mit seinem Pass in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, erhielt - nachdem sich der SV G.-W. bezüglich einer Aufenthaltsgenehmigung für ihn mit einem Schreiben vom
  51. November 1990 erfolglos an das "Generalkonsulat der Bundesrepublik B" gewandt hatte - von diesem Konsulat aufgrund eines eintägigen Besuchs dort am
  52. Januar 1991 eine bis zum
  53. Februar 1991 befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Nur gültig zu Besuchsreisen/Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Unter dem
  54. Januar 1991 wurde ihm dann von der Ausländerbehörde eine bis zum
  55. Juni 1991 gültige "Aufenthaltsgenehmigung für die Deutsche Demokratische Republik" erteilt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom
  56. Februar 1991 sei diese "nur gültig sei im Rahmen der Verträge zwischen o.g. Sportvereinen". Unter dem
  57. Juni 1991 wurde ihm eine "Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland", gültig bis zum
  58. Juni 1992, ausgestellt. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
  59. Juli 1992 wandte sich der Geschäftsführer des SV G.-W., K.-H. R., an den Bürgermeister der Stadt W. mit der Bitte um Unterstützung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. Diesem sei eine Aufenthaltsgenehmigung mit Auflagen nach "§ 5 Abs. 10 der Ausländerordnung" erteilt worden. Diese Auflage verhindere, dass ihm - dem Kläger - eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne. Der Kläger sei Handballer in der Bundesligamannschaft und deren Leistungsträger. Zurzeit sei es dem Verein nicht möglich, die durch die Auflagen zur Aufenthaltsgenehmigung geforderten monatlichen 1.200,00 DM Lebensunterhalt zu zahlen. Der bisherige Arbeitgeber, das W.er Küchenstudio, zeige Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis bei entsprechender Arbeitserlaubnis fortzusetzen. Es werde insoweit um Unterstützung gebeten, entweder eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Auflagen oder eine zweite Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt zu erhalten. Sofern es nicht gelänge, eine entsprechende Lösung zu finden, müsste der Verein den Kläger an einen Verein in den alten Bundesländern abgeben. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  60. April 1995 teilte der Landkreis W. dem Kläger dann zu seinem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit, ein befristeter Vertrag mit seinem Sportverein hätte für ihn zur Folge, dass eine Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen wäre. Zudem ist dort Folgendes ausgeführt: "Da mit der Ersterteilung der Aufenthaltsgenehmigung bereits ein Arbeitsvertrag für eine Nebentätigkeit befristet bis 31.12.1990 bestand, war Ihnen mitzuteilen, dass außerhalb der sportlichen Tätigkeit eine andere Erwerbstätigkeit nicht betrieben werden darf, da diese Aufenthaltserlaubnis nur zweckgebunden an seine Tätigkeit ihre Gültigkeit besitzt. Sollte die Ausländerbehörde davon Kenntnis erlangen, dass Sie trotz des Verbotes eine Nebentätigkeit ausüben, wurde Ihnen angedroht, die bestehende Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu befristen. Hierzu wurde auch die bis 30.06.1992 erteilte Aufenthaltserlaubnis wieder zurückgezogen, da dies, wie Ihnen auch im Bescheid des Arbeitsamtes mitgeteilt, nicht rechtmäßig war ". Randnummer 14 Seit dem
  61. November 1996 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Im August 2000 wurde seine Tochter geboren. Randnummer 15 Der Kläger verfügte seit dem
  62. April 2001 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die am
  63. April 2007 in eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU - unbefristet - umgewandelt worden ist. Randnummer 16 Seit dem
  64. Oktober 1990 ist der Kläger ununterbrochen mit einer Hauptwohnung in W. gemeldet, zunächst bis zum
  65. Oktober 1992 in der R.straße .., dann vom
  66. Oktober 1992 bis zum
  67. Januar 1996 in der R.straße .., vom
  68. Januar 1996 bis zum
  69. November 2002 im D 7 und seit dem
  70. November 2002 unter der im Rubrum genannten Anschrift. Randnummer 17 Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom
  71. Dezember 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung B.-B. stellte die Beklagte nach der Weiterleitung des Antrags an sie aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit für aus Polen vor 1991 Zugezogene mit Bescheid vom
  72. Juli 2013 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unter Bezugnahme auf den beigefügten Versicherungsverlauf die darin enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Zeit vom
  73. bis zum
  74. Juli 1991 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil durch den Arbeitgeber eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt sei. Die Zeit vom
  75. September 1981 bis zum
  76. August 1984 sowie vom
  77. Juli 1987 bis zum
  78. Oktober 1990 könne jeweils nicht als rentenrechtliche Zeit vorgemerkt werden, weil sie jeweils von Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 oder von Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen nicht erfasst werde und die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ebenfalls nicht erfüllt seien. Randnummer 18 Hiergegen legte der Kläger am
  79. August 2013 Widerspruch ein und gab an, seit seinem Zuzug im Oktober 1990 seinen ständigen ordnungsgemäßen Wohnsitz und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt zu haben. Seit dem
  80. Oktober 1990 habe er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Da sein Zuzug vor dem
  81. Dezember 1990 erfolgt sei, seien damit die in Polen zurückgelegten Zeiten nach dem DPSVA 1975 zu berücksichtigen. Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom
  82. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Art. 27 Abs. 2 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom
  83. Dezember 1990 (im Folgenden DPSVA 1990) sehe vor, dass das DPSVA 1975 für Personen weiter gelte, die bis zum
  84. Dezember 1990, in Ausnahmefällen bis zum
  85. Juni 1991, einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingenommen hätten. Der Begriff des ständigen Aufenthaltes orientiere sich an der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I). Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet sei auszugehen, sofern dieser unbefristet und rechtmäßig sei. Dies sei zu bejahen, sofern ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel vorgelegen habe. Ausweislich der in den Akten befindlichen Unterlagen seien Arbeitsverträge zweckgebunden bzw. befristet erteilt worden. Es könne somit lediglich von einem tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht jedoch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden, so dass die Voraussetzungen für die Fortgeltung des DPSVA 1975 nicht erfüllt seien. Nach Aktenlage habe auch bis zum
  86. Juni 1991 ein zukunftsoffener Titel nicht vorgelegen. Randnummer 20 Mit der am
  87. November 2013 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten vom
  88. September 1981 bis zum
  89. August 1984 und vom
  90. Juli 1987 bis zum
  91. Oktober 1990 unter Anwendung des DPSVA 1975 weiterverfolgt. Er sei im September 1990 als Leistungssportler in der Sportart Handball nach Deutschland abgeworben worden. "Wie üblich", seien zur Sicherung des Einkommens der Sportler Arbeitsverhältnisse mit ortsansässigen Unternehmen und den Sportlern geschlossen worden. Er sei seinen hieraus resultierenden Verpflichtungen auch nachgekommen. Spätestens seit dem
  92. Juni 1991 habe er in Deutschland nicht nur seinen Wohnsitz, sondern auch unbefristete Arbeitsverhältnisse begründet und über stetig verlängerte Aufenthaltsgenehmigungen verfügt. Randnummer 21 Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung gewesen, dass ein "ständiger" Aufenthalt auch zum maßgeblichen Stichtag am
  93. Juni 1991 nicht vorgelegen habe, da die erteilten Aufenthaltsgenehmigungen jeweils befristet und zweckgebunden für die Ausübung der Berufssportlertätigkeit gewesen seien. Der Kläger habe somit damit rechnen müssen, dass unter Umständen die erteilten Genehmigungen nicht mehr verlängert worden wären. Insoweit werde auf den Bescheid des Landkreises W. vom
  94. April 1995 verwiesen, wonach die Entziehung der befristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Folge der "ständigen" (gemeint wohl: sofortigen) Ausreise aus dem Bundesgebiet in Rede gebracht worden sei. Randnummer 22 Mit Urteil vom
  95. März 2016 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  96. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  97. Oktober 2013 verpflichtet, die im Herkunftsgebiet des Klägers zurückgelegten Versicherungszeiten unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 festzustellen. Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe sich spätestens seit dem
  98. Juni 1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik aufgehalten. Am
  99. Januar 1991 sei dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum
  100. Juni 1991 und noch am
  101. Juni 1991 und damit vor Ablauf der Frist des Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum
  102. Juni 1992 erteilt worden. Dafür, dass der Kläger prognostisch beabsichtigt habe, sich gewöhnlich und nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, spreche auch der Arbeitsvertrag mit dem W.er Küchenstudio vom
  103. Juli 1991, der zwar eine Befristung vorgesehen habe, die sich jedoch automatisch mit dem Erhalt einer neuen Arbeitserlaubnis um den jeweiligen Zeitraum habe verlängern sollen. Aus dem Bescheid des Landkreises W. vom
  104. April 1995 ergäben sich keine gegenteiligen Hinweise. Hintergrund dieses Schreibens sei gewesen, dass die aus DDR-Zeiten übernommene Praxis eines Arbeitsverhältnisses zur materiellen Absicherung der Spieler offenkundig nicht mehr möglich gewesen sei, sondern die Sportvereine - hier der SV G.-W. - für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Zahlung einer ausreichenden Vergütung verantwortlich geworden seien. Diese Änderung in den Verhältnissen könne jedoch nicht zur Beurteilung der Prognose 1990/1991 herbeigezogen werden. Randnummer 23 Gegen das ihr am
  105. August 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  106. September 2016 Berufung eingelegt. Sie hat daran festgehalten, dass die Definition des ständigen Aufenthaltes sich an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I orientiere und Maßstab ein unbefristeter sowie rechtmäßiger und damit zukunftsoffener Aufenthaltstitel sei. Der Kläger sei polnischer Staatsbürger und am
  107. Oktober 1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Ausländer hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in Deutschland zeitlich unbegrenzt aufzuhalten; vielmehr seien sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Ihnen werde der Aufenthalt nur durch staatliche Entscheidung erlaubt. Ausländer könnten nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, der ihren Aufenthalt materiell-rechtlich billige und nicht nur vorübergehend - und damit rechtlich beständig - gestatte. Rechtlich beständig sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Dem Kläger sei am
  108. Januar 1991 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden; dieser Titel der Aufenthaltsgenehmigung sei Ausländern erteilt worden, die sich längerfristig in der DDR aufhielten. Dieser Aufenthalt sei dann u.a. zur Berufsausbildung, Weiterqualifizierung, Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder der Absolvierung eines Studiums erlaubt. Die DDR habe mit verschiedenen Staaten - u.a. Polen - Abkommen abgeschlossen. Die Dauer des Aufenthalts in der DDR sei in der Regel zeitlich begrenzt und die Personen nach Beendigung z.B. des Arbeitsverhältnisses zur Rückkehr in das Heimatland verpflichtet gewesen. Ein zukunftsoffener Aufenthalt habe damit nicht vorgelegen. Die dem Kläger anschließend erteilte Aufenthaltsbewilligung sei nach dem vom
  109. Januar 1991 an geltenden Ausländergesetzes (AuslG) erteilt worden, wenn sich ein Ausländer zu einem bestimmten Zweck nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Befristung habe dem Aufenthaltszweck entsprochen und sei für längstens zwei Jahre bewilligt worden; wenn der Aufenthaltszweck danach noch nicht erreicht worden sei, sei eine Verlängerung um jeweils zwei Jahre möglich gewesen. Die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers - befristete Beschäftigungsverhältnisse sowie die ausgeübte Sportlertätigkeit - bestätigten den Tatbestand des nicht gewöhnlichen Aufenthalts. Gerade bei Berufssportlern komme es in der Regel zu mehrmaligen Vereinswechseln, gegebenenfalls auch in verschiedenen Ländern. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  110. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zeit vom
  111. September 1981 bis zum
  112. August 1984 und vom
  113. Juli 1987 bis zum
  114. Oktober 1990 in der Deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom
  115. Oktober 1975 vorzumerken sind. Randnummer 28 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sein Anspruch richte sich nach den tatsächlichen Umständen seines Aufenthaltes ab Oktober
  116. Hinsichtlich des festzustellenden "gewöhnlichen Aufenthaltes" komme es nicht auf das Merkmal "zeitlich unbegrenzt" an. Insbesondere sei der gewöhnliche Aufenthalt nicht von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt sei der "Aufenthalt". Sodann seien die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Diese seien schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen ließen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend" verweile (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  117. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R -, vom
  118. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - und vom
  119. Oktober 2012 - B 13 R 1/12 R -, alle juris). Sei nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen werde, so habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich sei. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (Hinweis auf vorgenannte Urteile des BSG). Hier ließen sämtliche Umstände darauf schließen, dass er - der Kläger - sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend habe aufhalten wollen. Er habe seine zukünftige sportliche Laufbahn als aktiver Handballspieler in der Bundesrepublik gestalten wollen und seine sportlichen Pläne seien keineswegs von vornherein zeitlich beschränkt gewesen. Er habe die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Tätigkeit als Berufssportler beantragt und diese Aufenthaltsgenehmigung sei ihm zunächst erteilt und später in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 10 der "Aufenthaltsverordnung" (gemeint ist: Arbeitsaufenthalteverordnung, Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (AAV)) umgestellt worden. Dem Nachtrag der Firma T. Ost vom
  120. Dezember 1990 sei zu entnehmen, dass die frühere Befristung des Arbeitsvertrages aufgehoben, er mithin auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sei. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  121. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  122. Oktober 2013 verpflichtet, die in Polen vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 festzustellen. Randnummer 31 Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch (auch) auf Vormerkung der von ihm in Polen zurückgelegten Zeit vom
  123. September 1981 bis zum
  124. August 1984 und vom
  125. Juli 1987 bis zum
  126. Oktober 1990 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (in der vom
  127. April 2003 bis zum
  128. Juni 2019 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung). Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Randnummer 32 Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom
  129. Oktober 1975 nebst der Regierungsvereinbarung hierzu vom gleichen Tag (BGBl II 1976, S. 396 ff., S. 401), in Bundesrecht transformiert durch Zustimmungsgesetz vom
  130. März 1976 (BGBl II 1976, S. 393), in Kraft getreten am
  131. Mai 1976 (BGBl II 1976, S. 463), in Betracht. Das DPSVA 1975 verdrängt als speziellere Regelung die Vorschriften des Auslandsrentenrechts; es stellt sich zu ihnen als Sonderregelung dar, da es für einen bestimmten Personenkreis die Behandlung von Rentenansprüchen und deren Zahlung regelt (BSG, Urteil vom
  132. Mai 1991 - 4 RA 38/90 -, für die Vorschriften der §§ 94 ff. Angestelltenversicherungsgesetz, juris, RdNr. 24). Randnummer 33 Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum DPSVA 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Randnummer 34 Mit Art. 2 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
  133. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Soziale Sicherheit vom
  134. Juni 1991 (BGBl II 1991, S. 741) - hier als DPSVA 1990 bezeichnet - ist Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum DPSVA 1975 dahingehend neu gefasst worden, dass Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen sind, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
  135. Oktober 1990 wohnt. Randnummer 35 Art. 2 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zum DPSVA 1990 regelt, dass sofern der Berechtigte in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnt, für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Zeiten die in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgebend sind. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
  136. Oktober 1990, wenn der Berechtigte am
  137. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewohnt habe. In der Begründung zum Vertragstext heißt es, da das FRG in dem der Bundesrepublik Deutschland beigetretenen Gebiet nicht gelte und noch keine Rechtseinheit im Bereich der Renten- und Unfallversicherung im vereinten Deutschland bestehe, sollten bis zur Herstellung der Rechtseinheit für die Berücksichtigung von u.a. Versicherungszeiten, die nach polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegt seien, die im jeweiligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Berechtigte am
  138. Oktober 1990 im beigetretenen Gebiet gewohnt und er deshalb Ansprüche nach dem früheren Abkommen zwischen der früheren DDR und der Volksrepublik Polen aus dem Jahre 1957 gehabt habe (BT.-Drucks. 12/303 zu Art. 2). Randnummer 36 Damit ist hier zunächst maßgebend, ob der Kläger nach dem
  139. Oktober 1990 bis spätestens zum
  140. Dezember 1990 seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland begründete. Randnummer 37 Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 3 DPSVA 1990 ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Definition im DPSVA 1975 maßgeblich. Gemäß Art. 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 DPSVA 1975 versteht man hierunter - für die Bundesrepublik Deutschland - "den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten". Nach Art. 1 Nr. 10 der Allgemeinen Bestimmungen des DPSVA 1990 bedeuten die Begriffe "Wohnort" oder "Wohnen" für die Bundesrepublik Deutschland den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder sich gewöhnlich aufhalten, wobei es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln müsse. Die Bedeutung dieser einschränkenden Regelung, die für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt, wurde in der Rechtsprechung des BSG allerdings relativiert. Dies betraf in erster Linie das Merkmal "unbefristet". Insoweit hat der
  141. Senat des BSG entschieden, die Regelung sei völkerrechtsfreundlich so auszulegen, dass sie die Rechtslage gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG lediglich klarstelle und somit bedeute, dass "ein endgültiges Ende noch nicht bindend bestimmt" sein dürfe (BSG, Urteil vom
  142. September 1993 - 4 RA 49/92 -, juris RdNr. 22 ff.). Dem haben sich der
  143. Senat des BSG (Urteile vom
  144. September 1994 - 5 RJ 10/94 -, juris RdNr. 16) und der
  145. Senat des BSG (Urteil vom
  146. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, juris RdNr. 19) angeschlossen. Der
  147. Senat des BSG hat zuletzt in seinem Urteil vom
  148. Juni 2015 (a.a.O.) daran festgehalten, es sei in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland insoweit auf den innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts zu verweisen, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I geregelt sei (Hinweis auf Urteil vom
  149. Dezember 2013, a.a.O.). Danach habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I sei anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt sei ein "Aufenthalt". Es seien sodann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Diese seien schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt". Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lasse sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden. Die Prognose habe alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies könnten subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es könne demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog. Domizilwille: BSG vom
  150. Mai 1995, a.a.O.); dies gelte insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimme. Sei nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen werde, so habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich sei. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohne dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne. Randnummer 38 Bei Ausländern sei im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen (Hinweis auf Senatsurteil vom
  151. August 1995 - 13 RJ 59/93 -, juris), ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein könne. Dabei werde die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstelle. Zu den Tatsachen, die bei der Prognose zu berücksichtigen seien, gehörten aber auch eventuelle Hindernisse, die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstünden (Hinweis auf Senatsurteil vom
  152. Dezember 2013, a.a.O., RdNr. 40 ff.). Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers stünden danach grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, soweit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen worden oder zu erwarten seien. Randnummer 39 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat insbesondere zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit für die betroffenen Versicherten anschließt, ist hier davon auszugehen, dass der Kläger (erst) ab dem
  153. Oktober 1990 in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Zwar hielt sich der Kläger, nachdem er nach dem Probetraining am
  154. September 1990 den Entschluss gefasst hatte, in Deutschland seine in Polen begonnene Karriere als Berufshandballer fortzusetzen, seit dem
  155. September 1990 tatsächlich in W. auf. Der PHV hatte ihm unter dem
  156. September 1990 die unbefristete Spielerlaubnis für den SV G.-W. erteilt, so dass er am
  157. September 1990 das erste Ligaspiel für diesen Verein bestreiten konnte. Damit lag zu diesem Zeitpunkt aber lediglich die erste Stufe der oben dargestellten dreistufigen Prüfung vor. Denn die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände ließen zu diesem Zeitpunkt noch keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in W. erkennen. Der Kläger war mit seinem Pass ohne einen einen längeren Aufenthalt genehmigenden Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist. Dies war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dem Umstand geschuldet, dass der SV G.-W., der sich vertraglich gegenüber dem PHV zur Unterstützung des Klägers in allen seinen Belangen verpflichtet hatte, zunächst hatte klären müssen, auf welcher rechtlichen Grundlage er den Kläger zulässigerweise für sich spielen lassen konnte. Zwar hatte der SV G.-W. zuvor für die Möglichkeit, den Kläger bei sich in der höchsten Spielklasse der ehemaligen DDR, der DDR-Oberliga, einsetzen zu können, insgesamt 16.000,00 DM gezahlt. Gleichwohl war noch nicht abschließend geklärt, ob die Verpflichtung des Klägers vom Internationalen Handballverband angesichts der noch bestehenden zwei verschiedenen deutschen Handballverbände akzeptiert werden würde, d.h. der Kläger für die bereits angelaufene Spielsaison vom SV G.-W. würde eingesetzt werden können. Randnummer 40 Somit hat der Kläger am
  158. Oktober 1990 nicht im beigetretenen Gebiet gewohnt. Ansprüche nach dem früheren Abkommen zwischen der früheren DDR und der Volksrepublik Polen kamen für den Kläger damit nicht in Betracht. Denn dieses Abkommen hat mit Ablauf des
  159. Oktober 1990 jede Rechtswirkung verloren. Mit diesem Zeitpunkt ist die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom
  160. April 1991 - 1 BvR 1341/90 -, juris; amtliche Begründung zu Art. 44 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) - EinigVtr. - (BGBl. II S. 889), BT-Drucks. 11/7760 S. 377; BSG, Urteil vom
  161. September 1998 - B 4 RA 4/98 R -, juris RdNr. 17 ff.). Auch in der Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 5 Satz 1 DPSVA 1990 ist geregelt, dass der Vertrag von 1957 erloschen ist. Randnummer 41 Erst ab dem
  162. Oktober 1990 lagen für den Kläger der abgeschlossene Spieler- und der Arbeitsvertrag vor. In dem Spielervertrag verpflichtete sich der SV G.-W. zur umfassenden Versorgung und Unterstützung des Klägers in allen Belangen mit dem offensichtlichen Ziel eines zukunftsoffenen Aufenthaltes (u.a. Erlernen der deutschen Sprache, Führerscheinerwerb). Zudem wurde zum
  163. Oktober 1990 eine Wohnung für den Kläger angemietet und der Kläger meldete dort seinen Hauptwohnsitz an. Der Kläger hatte zum
  164. Oktober 1990 das Arbeitsverhältnis mit der Steinkohlengrube "H." in Polen beendet; er wurde an diesem Tag in seine Tätigkeit beim T.-Vertriebsbüro eingewiesen. Damit lagen seit dem
  165. Oktober 1990 hinreichende Umstände vor, die erstmals den Schluss zuließen, dass der Kläger sich nicht nur vorübergehend in W. und damit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier zukunftsoffen bleiben würde. Randnummer 42 In der Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des DPSVA 1990 ist geregelt, dass die vor dem
  166. Januar 1991 aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das DPSVA 1990 nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem
  167. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten; für die Ansprüche dieser Personen in der Rentenversicherung sollten weiterhin die Bestimmungen des DPSVA 1975 gelten. Schließlich ist in Art. 27 Abs. 3 DPSVA 1990 bestimmt, dass dies auch für Personen gelten soll, die vor dem
  168. Januar 1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom
  169. Juni 1991 an, in diesem Vertragsstaat wohnen. Randnummer 43 Die Voraussetzungen dieser Übergangsregelungen sind für den Kläger erfüllt. Denn mit dem an das "Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Breslau" gerichtete Schreiben vom
  170. November 1990 wurde die Aufenthaltsgenehmigung über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland beantragt, wie dies der Rechtslage in der ehemaligen DDR entsprach. In § 14 Ziff. c) der Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten (Paß- und Visaanordnung (PVAO)) war geregelt, dass Anträge auf Einreise in die DDR in Abhängigkeit von der Art der Reise bei den Auslandsvertretungen der DDR zu stellen waren. Die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch - wie sich aus dem in der Ausländerakte befindlichen Antwortschreiben vom
  171. Dezember 1990 ergibt - von dort nicht erteilt, sondern es ist auf die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verwiesen worden. Das Generalkonsulat reichte dann unter dem
  172. Januar 1991 (nur) eine Aufenthaltserlaubnis zu Besuchszwecken ohne Gestattung von Erwerbstätigkeit bis zum
  173. Februar 1991 aus. Die Ausländerbehörde erteilte dann unter dem
  174. Januar 1991 eine Aufenthaltsbewilligung "für die DDR", gültig bis zum
  175. Juni
  176. Als Rechtsgrundlage hierfür wurde nach den Vermerken in der Ausländerakte die vom
  177. Januar 1991 bis zum
  178. Februar 2002 geltende AAV herangezogen. Nach § 5 AAV konnte eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen gemäß Nr. 10 u.a. Berufssportlern erteilt werden, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zuständige Sportverband ihre sportliche Qualifikation bestätigt und der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt. Eine Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Nr. 3 AuslG (in der vom
  179. Januar 1991 bis zum
  180. Dezember 2001 geltenden Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt werde. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Aufenthaltszweck entsprechend zu befristen (§ 28 Abs. 2 AuslG). Hier ist ausweislich der Verfügung vom
  181. Februar 1991 dem Kläger auf der Grundlage der Verträge zwischen den Sportvereinen diese Bewilligung zunächst bis zum
  182. Juni 1991 und nach der Vertragsverlängerung vom
  183. Juni 1991 bis zum
  184. Juni 1992 dementsprechend von der Ausländerbehörde unter dem
  185. Juni 1991 bis zum
  186. Juni 1992 verlängert worden. Randnummer 44 Damit war ab dem
  187. Januar 1991, jedenfalls jedoch ab dem
  188. Juni 1991 und damit vor dem
  189. Juni 1991, ein auch rechtlich gesicherter gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Randnummer 45 Soweit die Beklagte den Schluss zieht, der Kläger habe bis zum
  190. Juni 1991 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht begründen können, da kein zukunftsoffener Aufenthalt vorgelegen habe, teilt der Senat diese Beurteilung unter Beachtung der von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze und unter Würdigung der Gesamtumstände nicht. Der Kläger hat sich vom
  191. September 1990 bis zumindest zum
  192. Juni 1991, dem hier letzten maßgebenden Stichtag, in Deutschland ununterbrochen aufgehalten. Er hat im Bundesgebiet als Handballer in einem Verein gespielt, der ihm die Perspektive eröffnen wollte, zunächst bis zum
  193. Juni 1992 dort in der DDR-Oberliga als Leistungsträger zu spielen und langfristig als Berufshandballer diese schon in Polen begonnene Tätigkeit in Deutschland fortzusetzen. Aus dem Schreiben des Vereins vom
  194. Juli 1992 an den Bürgermeister der Stadt W. ergibt sich, dass der Kläger als Folge fehlender finanzieller Absicherung durch den Verein keinesfalls nach Polen zurückgekehrt, sondern vielmehr an einen Verein in den alten Bundesländern hätte abgegeben werden müssen. Der Aufenthalt in Deutschland war demnach jedenfalls in Bezug auf die Ausübung einer bezahlten (Berufs-) Handballertätigkeit in die Zukunft gerichtet. Der Kläger hatte seine berufliche Tätigkeit als Jungelektriker/Schlosser in Polen ebenso beendet wie seine mehrjährige sportliche Karriere beim PHV. Er hat das Bundesgebiet nach seinen Angaben lediglich über die Weihnachtsfeiertage 1990 für einen Besuch der Eltern sowie für die Beantragung des Visums am
  195. Januar 1991 verlassen. Randnummer 46 Der Umstand, dass dem Kläger jeweils nur befristete Aufenthaltstitel erteilt worden sind, steht der Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Denn ab dem
  196. Januar 1991 verfügte der Kläger über lückenlose Aufenthaltsbewilligungen. Diese waren an die Dauer der mit dem SV G.-W. geschlossenen Verträge gekoppelt und der Kläger musste nicht damit rechnen, dass bei Fortschreibung dieser Verträge keine neuerliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde. Sofern die Beklagte auf das Schreiben vom
  197. April 1995 abstellt, aus dem sich die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Klägers ergeben soll, teilt der Senat diesen Einwand nicht. Denn Hintergrund des Schreibens war, dass der Kläger zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes neben der Handballtätigkeit auch eine Nebenbeschäftigung ausüben wollte oder sollte, um die finanzielle Belastung des Handballvereins zu mindern, und damit eine unbefristete Arbeitserlaubnis anstrebte; Letzteres auch, um eine von ihm in der Folgezeit auch beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sich im hier maßgebenden Zeitpunkt am
  198. Juni 1991 tatsächlich rechtmäßig und zukunftsoffen im Bundesgebiet aufhielt. Randnummer 47 Mit dem EinigVtr. ist in dessen Art. 11 Satz 1 geregelt, dass die völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Von den in Anlage I (Kapitel I Abschnitt I) genannten Verträgen sind die DPSVA 1975/1990 nicht erfasst. Schließlich hat sich an dieser Rechtslage mit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zum
  199. Mai 2004 nichts geändert (vgl. BSG, Urteil vom
  200. Juni 2015, a.a.O., juris RdNr. 15 f.). Randnummer 48 Die Berufung war deshalb mit der Maßgabe, die im Tenor im Einzelnen aufgeführten in Polen vom Kläger zurückgelegten Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vorzumerken, zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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