2 SGB 6 ausgeschlossen. Der Rentenversicherungsträger ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. (Rn.44) 2. Bei einem
SGB 6 erhobenen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine als Servicekraft in einem Altenheim tätig gewesener Versicherter dem Bereich der Ungelernten zuzuordnen und zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Damit liegt eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor. (Rn.48) Verfahrensgang
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
gehend BSG,
dem die Klägerin bereits mehrfach erfolglos Rentenanträge wegen eines postthrombotischen Syndroms und psychischer Gesundheitsstörungen gestellt hatte, ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom
der absolvierten Rehabilitation darstellbaren Krankheitsverlauf und sei aus ärztlicher Sicht ausschließlich unter dem Aspekt der Kosteneinsparung geschuldet. Wieder einmal, und seit 2004 zunehmend aus ethischer Sicht unter inakzeptabler Ignoranz der individuellen Gegebenheiten praktiziert, werde hier ohne Interesse an den tatsächlichen Problemkonstellationen über die schwächsten Gesellschaftsmitglieder so geurteilt, dass keine weiteren Kosten ausgelöst würden. Die Klägerin werde medikamentös behandelt und sei zu keiner Erwerbstätigkeit fähig. Randnummer 13 Die Beklagte hat mitgeteilt, sie habe der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeboten. Die Klägerin habe erklärt, aus gesundheitlichen Gründen hieran nicht interessiert zu sein. Randnummer 14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dr. B., dem Facharzt für Orthopädie Dr. G., Dr. W. und Dr. K. Randnummer 15 Dr. B. hat die bekannten Gesundheitsstörungen beschrieben. Dr. G. hat eine Rotatorenmanschettenruptur und eine Bursitis subacromialis linke Schulter beschrieben und erklärt, die Klägerin sei am 11. November 2014 zur Operation überwiesen worden und habe sich anschließend nicht wieder vorgestellt. Dr. W. hat erklärt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Dr. K. hat ebenfalls eingeschätzt, die Klägerin könne nicht mehr arbeiten. Randnummer 16 Anschließend hat das Gericht von der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. H. das Gutachten vom 28. September 2015 eingeholt. Die Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: Randnummer 17 Rezidievierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Randnummer 18 Chronisch venöse Insuffizienz rechts, Randnummer 19 Zustand
Rotatorenmanschettenruptur links mit Operation, Randnummer 20 Zustand
Bursitis subacromialis, Randnummer 21 Zustand
mehrfachen Ulcus cruris und mehrfachen Operationen, Randnummer 22 LWS-Syndrom. Randnummer 23 Die Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen, Gerüst- und Leiterarbeiten acht Stunden täglich verrichten. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Randnummer 24 Anschließend hat das Gericht vom Facharzt für Innere Medizin und Angiologie Dr. M. das Gutachten vom 9. Dezember 2015 eingeholt. Dem Sachverständigen hat die Klägerin erklärt, im Vordergrund stünden Rückenschmerzen. Längere Spaziergänge seien ihr nicht mehr möglich,
einem Kilometer müsse sie sich hinsetzen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen beschrieben: Randnummer 25 Chronisch venöses Stauungssyndrom beiderseits, Randnummer 26 Postthrombotisches Syndrom beiderseits mit Folgezustand
Ulcus cruris beiderseits, Randnummer 27 Sekundäres Krampfadersyndrom beider Beine, Randnummer 28 Gerinnungsstörung mit Notwendigkeit zur dauerhaften Blutgerinnungshemmung, Randnummer 29 Arterielle Hypertonie ohne Endorganschäden, Randnummer 30 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung, Randnummer 31 Knotenbildung der Schilddrüse, Randnummer 32 Knöchernes subacromiales Impingement links, Randnummer 33 Acromioclavikulararthrose links mit operativer Dekompresssion, Randnummer 34 Rezidivierende depressive Störung. Randnummer 35 Der Sachverständige hat eingeschätzt, die Klägerin könne leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen ohne Witterungseinflüsse in Tagesschicht ohne Zeitdruck sechs bis acht Stunden täglich verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Randnummer 38 Sie ist aber nicht begründet. Randnummer 39 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin über den 31. Dezember 2012 hinaus Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 40 Die Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Randnummer 41
1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem
1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Randnummer 43 Die Klägerin ist aber weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
1 Satz 2 sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 44 Bei der Klägerin liegt kein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden vor. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Berichten von Dr. E., dem Entlassungsbericht der im Jahr 2014 durchgeführten Rehabilitation sowie den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. M. Danach ist die Klägerin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in Tagesschicht ohne Zeitdruck sechs bis acht Stunden zu verrichten. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist
ihrer Angabe bei Dr. M., wonach sie sich
1 km Gehstrecke hinsetzen müsse, nicht rentenrelevant eingeschränkt. Randnummer 45 Die Auffassung von Dr. B. ist abwegig. Allein seine Wortwahl gegenüber Beklagter und Gericht lässt erahnen, dass er keine objektive Einschätzung abgegeben hat. Darüber hinaus kann man anhand der diversen sozialmedizinischen Einschätzungen erfahrener Gutachter erkennen, dass dieser Arzt eine rentenrelevante Einschätzung zum Leistungsvermögen nicht abzugeben vermag. Randnummer 46 Bei der Klägerin liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.). Randnummer 47 Die subjektive Einschätzung der Klägerin, sich für erwerbsgemindert zu halten, reicht für eine Rentengewährung allein nicht aus. Von den vorliegenden medizinischen Unterlagen wird diese Auffassung nicht gestützt, so dass sie sich im Ergebnis nicht objektivieren lässt. Dabei steht für das Gericht fest, dass die Klägerin unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Ein rentenberechtigender Grad wird hierbei jedoch unter Berücksichtigung der sozialmedizinischen Kriterien nicht erreicht. Randnummer 48 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1 SGB VI in der ab dem
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 50 Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F. RdNr 21,22 mit weiteren
weisen). Hat sich ein Versicherter von einer höherwertigen Beschäftigung gelöst, ist diese nicht mehr als bisheriger Beruf anzusehen. Eine solche Lösung liegt nicht vor, wenn diese Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F., RdNr 33 mit weiteren
weisen). Randnummer 51 Bisheriger Beruf der Klägerin ist der der Servicekraft in einem Altenheim. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann die Klägerin diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ausüben. Dies haben die Sachverständigen übereinstimmend beschrieben. Randnummer 52 Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter
seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht
einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens
einer Einarbeitung und Einweisung von 3 Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F. RdNr 109 mit weiteren
weisen). Randnummer 53 Der bisherige Beruf der Klägerin als Servicekraft in einem Altenheim ist dem Bereich der Ungelernten zuzuordnen. Damit ist die Klägerin auch sozial zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, so dass teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegt. Randnummer 54 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.