Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht; Bindungswirkung des Feststellungsbescheides des Integrationsamtes Leitsatz
(1)AL 21/09 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Juli 2014 - 13 L 433/14 -, jeweils zit. nach JURIS; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. A., § 77 SGB IX Rdnr. 13; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. A., nach § 163 SGB IX Rdnr. 23; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. A., § 160 Rdnr. 21ff.; Hauck/Noftz, SGB IX, § 163 Rdnr. 16; Deinert/Welti, SWK-BehindertenR, 2. A., Ausgleichsabgabe Rdnr. 23; Müller-Wenner/Winkler, SGB IX Teil 2, 2. A., § 77 Rdnr. 21; vgl. auch Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, § 163 SGB IX Rdnr. 15; i.E. auch VG Augsburg, Beschl. v. 9. Mai 2007 - Au 3 S 07.00407 -, zit. nach JURIS; wohl auch Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 5. A., § 163 Rdnr. 13; Marschner ZTR 2001, 302, 303; Stähler, jurisPR-SozR 15/2005, Anm.?5; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7. August 2012 - 12 A 712/12 -, zit. nach JURIS ). Randnummer 32 Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt gem. § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. bzw. § 163 Abs. 3 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten. Demgegenüber wird dem Integrationsamt gem. § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX lediglich die Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung der (rückständigen) Ausgleichsbeträge übertragen. Aus dem Wortlaut dieser Normen, vor allem dem Verweis auf die Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Juli 2014, a.a.O.; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 160 Rdnr. 21ff.; § 163 Rdnr. 29; Hauck/Noftz, a.a.O., § 163 Rdnr. 16; Müller-Wenner/Winkler, a.a.O., § 77 Rdnr. 21; Deinert/Welti, a.a.O., Rdnr. 23; vgl. auch Rolfs u.a., a.a.O., § 163 SGB IX, Rdnr. 15) und ihrem Zusammenspiel ergibt sich, dass ein Feststellungsbescheid der Bundes-agentur für Arbeit Bindungswirkung entfalten soll. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, die Entscheidungszuständigkeiten klar zu regeln und möglichst keine divergierenden Entscheidungen zuzulassen. Durch eine Bindungswirkung soll der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen begegnet und das gesetzgeberische Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Juli 2014, a.a.O.; Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 160 Rdnr. 17; Kossens/von der Heide/Maaß, a.a.O., § 77 Rdnr. 13; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 160 Rdnr. 21ff.; § 163 Rdnr. 29; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.: sonst überflüssiger Verwaltungsaufwand und widersprüchliche Ergebnisse). Randnummer 33 Die Entstehungsgeschichte der ab 1. Juli 2001 gültigen Änderung des § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. mit Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), in den die Worte „nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht“ eingefügt worden sind, bestätigt diese Auslegung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Juli 2014, a.a.O.; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 160 Rdnr. 21ff; Müller-Wenner/Winkler, a.a.O., § 77 Rdnr. 21; Rolfs u.a., § 163 SGB IX Rdnr. 15; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. November 2003 - 12 A 4737/01 -, zit. nach JURIS). Danach sollte die noch zum Schwerbehindertengesetz ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 R - und v. 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 -, jeweils zit. nach JURIS) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, zit. nach JURIS) korrigiert werden, wonach die Hauptfürsorgestelle bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe nicht an die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG gebunden sei. Zur Begründung heißt es nämlich (BT-DrS 14/5531 vom 12. März 2001, S. 10; vgl. auch BT-DrS 14/5639 vom 23. März 2001, S. 2 mit der Zustimmung der Bundesregierung): „Die Änderung dient der Rechtsklarheit und -sicherheit, indem sie für eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen sorgt. Randnummer 34 Die Bundesanstalt für Arbeit ermittelt im Rahmen der Überwachung der Beschäftigungspflicht die Verhältnisse im Betrieb bzw. in der Dienststelle vor Erlass eines Feststellungsbescheides umfassend von Amts wegen. Dies schließt eine Prüfung der vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX anzuzeigenden Daten auch in rechtlicher Hinsicht ein.“ Randnummer 35 In einem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 14/5800 vom 4. April 2001, S. 30) heißt es dazu weiterhin: „Die Regelung entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates stellt in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes – zuletzt B 7 AL 26/99 R vom 20. Januar 2000 – eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten von Arbeitsamt und Integrationsamt sicher.“ Randnummer 36 Nicht durchgreifend sind demgegenüber die Einwendungen, es fehle an einer ausdrücklichen Anordnung einer Bindungswirkung in den maßgeblichen Regelungen des SGB IX (so OVG Saarland, Beschl. v. 28. Oktober 2010 - 3 B 180/10 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2011 - L 2 AL 85/08 -, jeweils zit. nach JURIS; wohl auch Berlit, jurisPR-BVerwG 10/2005 Anm. 2; Wiegand, SGB IX, Teil 2, § 80 Rdnr. 25; Nöthlichs, Sozialer Arbeitsschutz, SAs 15900, § 80 SGB IX Rdnr. 16; vgl. weiter Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 163 Rdnr. 13; Stähler, jurisPR-SozR 15/2005, Anm.?5) und auch nach der Gesetzesänderung sei immer noch von einer zwar aufeinander bezogenen, aber doch unterschiedlichen Aufgabenstellung von Arbeitsverwaltung und Integrationsamt im Sinne eines Kooperationsprinzips auszugehen und dem Integrationsamt obliege es im Verfahren der Erhebung der Ausgleichsabgabe, den „Rechtsgesichtspunkt der speziellen Schwerbehindertenfürsorge“ zur Geltung zu bringen (vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. A., § 77 Rdnr. 22; Knittel, SGB IX, § 160 Rdnr. 9, siehe aber auch die entgegengesetzte Auffassung unter § 163 Rdnr. 18; so im E. wohl auch VG Köln, Urt. v. 14. Februar 2008 - 26 K 1650/07 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben, SGB IX, 13. A., § 160 Rdnr. 13). Randnummer 37 Diese Einwendungen sind durch die ab 1. Juli 2001 gültige Änderung des § 80 Abs. 3 SGB IX a.F., deren Sinn und Zweck durch die Entstehungsgeschichte untermauert wird, widerlegt. Es ist ausreichend, dass sich eine Bindungswirkung behördlicher Entscheidungen für eine andere Behörde der Auslegung des Gesetzes hinreichend entnehmen lässt; eine ausdrückliche Anordnung ist selbst im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes nicht notwendig. Weiterhin soll nach dem SGB IX a.F./SGB IX gerade die Bundesagentur für Arbeit die für die Berechnung der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten feststellen, wenn die Anzeige des Arbeitgebers mangelhaft ist. Die grundsätzliche Aufgabenstellung der Behörden kann einer derart konkreten Zuständigkeitsverteilung nicht entgegengehalten werden. Zudem erschließt sich angesichts der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter und zur Berechnung der Ausgleichsabgabe sowie angesichts der eigentlich den Arbeitgeber treffenden Berechnungspflicht nicht, dass der „Rechtsgesichtspunkt der speziellen Schwerbehindertenfürsorge“ durch das Integrationsamt anders bzw. besser zur Geltung gebracht wird als durch die Bundes-agentur für Arbeit. Randnummer 38 3. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit ist weiterhin weder abhängig davon, dass dieser Bescheid bestandskräftig ist, noch, dass er vollziehbar ist (a). Auch ist das Integrationsamt nicht bis zur Vollziehbarkeit eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bzw. bis zu dessen Bestandskraft daran gehindert, einen Feststellungsbescheid auf der Grundlage des § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zu erlassen. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen einen Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit führt zu keinem anderen Ergebnis (b). Randnummer 39
- a)§ 80 Abs. 3 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 3 SGB IX ist dahingehend auszulegen, dass schon durch den Erlass eines solchen Feststellungsbescheides die Bundesagentur von ihrer alleinigen Prüfungskompetenz Gebrauch gemacht hat und eine Bindungswirkung für das Integrationsamt besteht. Ansonsten wäre der oben dargelegte Sinn und Zweck des § 80 Abs. 3 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 3 SGB IX, Rechtssicherheit durch eine Trennung der Entscheidungszuständigkeiten zu erreichen, nicht in vollem Umfang gewährleistet. Würde das Integrationsamt unter Hinweis auf die wegen Anfechtung fehlende Bestandskraft bzw. die fehlende Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit eine Befugnis zur eigenständigen Prüfung der Berechnungsgrundlagen bei Erlass eines Feststellungsbescheides haben, könnte es zu divergierenden Entscheidungen der beiden Behörden sowie der Sozial- und Verwaltungsgerichte kommen. Randnummer 40
- b)Aus § 80 Abs. 3 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 3 SGB IX folgt auch nicht, dass das Integrationsamt bis zur Vollziehbarkeit eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bzw. bis zu dessen Bestandskraft daran gehindert ist, einen eigenen Feststellungsbescheid zu erlassen. Dann könnte ein Arbeitgeber durch Widerspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit die Erhebung der Ausgleichsabgabe verzögern, obwohl Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid des Integrationsamtes gem. § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 5 SGB IX ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Regelungen sind gerade deshalb geschaffen worden, um die Erfüllung der Ausgleichsabgabepflicht nicht durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel über Jahre hinweg zu verzögern, da sonst Antriebs- und Ausgleichsfunktion unterlaufen würden (vgl. BT-DrS 10/3138 vom 3. April 1985, Seite 31; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, zit. nach JURIS). Zudem bestünde für die Behörde sonst auch das vom Beklagten angesprochene Insolvenzrisiko. Randnummer 41 Die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel eines Arbeitgebers i.S.d. § 86a Abs. 1 SGG gegen einen Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit steht dem nicht entgegen. Die aufschiebende Wirkung hemmt nicht das Wirksamwerden des Bescheides (vgl. BSG, Urt. v. 27. November 2014 - B 3 KR 6/13 R -, zit. nach JURIS; Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. A., § 86a Rdnr. 5, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, zit. nach JURIS zu § 80 VwGO, m.w.N.). Zwar dürfen während des durch die aufschiebende Wirkung bedingten Schwebezustandes aus dem angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich keine Folgerungen gezogen werden und dieser darf nicht umgesetzt werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. November 2014, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14. August 2006 - 1 BvR 2089/05 -, zit. nach JURIS). Allerdings kann der Gesetzgeber für Materien, in denen ein besonderes Bedürfnis nach einer Eingrenzung der aufschiebenden Wirkung besteht, eine abweichende Regelung treffen und vorsehen, dass trotz aufschiebender Wirkung der Rechtsmittel aus dem Verwaltungsakt noch Folgerungen gezogen werden können (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 80 Rdnr. 40). So liegt es hier. Wie ausgeführt wird durch einen wirksamen Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit das Integrationsamt bei dem Erlass seines Feststellungsbescheides gebunden, der in einem getrennten Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber ergeht. Zugleich hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des Integrationsamtes keine aufschiebende Wirkung haben (§ 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 5 SGB IX). Deshalb ist davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen den Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit das Integrationsamt nicht daran hindert, daraus die notwendigen Folgerungen für seinen Feststellungsbescheid zu ziehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. September 2013 - I ZR 73/12 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 -, zit. nach JURIS). Randnummer 42 Der Arbeitgeber ist im Übrigen dadurch hinreichend geschützt, dass das Integrationsamt bei einer (gerichtlichen) Änderung eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit infolge der Bindungswirkung auch seinen Feststellungsbescheid abändern muss. Dass nach § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX die (vom Integrationsamt festgesetzte) Ausgleichsabgabe nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet wird, steht dem nicht entgegen. Damit sollte ein mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenes Wiederaufrollen länger zurückliegender Vorgänge vermieden werden (so BT-DrS 10/3138 vom 3. April 1985, S. 19 zu § 8 SchwbG). Anzeige im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 80 Abs. 2 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 2 SGB IX ist aber die Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7. August 2012 - 12 A 712/12 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. A., § 160 Rdnr. 14, m.w.N.). Eine Anzeige, die nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit i.S.d. § 80 Abs. 3 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 3 SGB IX nicht richtig oder nicht vollständig ist, und daher den Erlass eines Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit zur Folge hat, erfüllt diese Voraussetzung von vornherein nicht. Randnummer 43 4. Der Beklagte hat den Feststellungsbescheiden vom 21. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2016 auch die Feststellungen in den Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt. Dem Widerspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass der Beklagte davon ausging, die Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit hätten „Rechtskraft erlangt“ und schon von Gesetzes wegen könne er von den darin getroffenen Festlegungen nicht abweichen. Randnummer 44 5. Dass die eigentliche Berechnung der streitigen Ausgleichsabgaben auf der Grundlage der Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit zu beanstanden ist, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Randnummer 45 Auf die materielle Richtigkeit der Festsetzung der Ausgleichsabgaben im Hinblick auf die zugrunde gelegten Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit kommt es infolge der Bindungswirkung der Bescheide der Bundesagentur für Arbeit nicht an. Randnummer 46 Im Übrigen dürfte insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Betriebsbegriff des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maßgeblich sein. Da sowohl § 71 Abs. 1 SGB IX a.F./§ 154 Abs. 1 SGB IX für die Verpflichtung zur Beschäftigung von Schwerbehinderten als auch § 77 SGB IX a.F./§160 SGB IX für die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe jeweils nur den „Arbeitgeber“ als Verpflichteten benennen und zur Berechnung der Ausgleichsabgabe zudem die Grenzen des § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB IX a.F. bzw. § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F./§160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), sind aller Voraussicht nach sämtliche Arbeitsplätze einzurechnen, die in allen Betrieben des jeweiligen Arbeitgebers bestehen. Dies entspricht auch der wohl einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 26. November 2008 - 12 BV 07.2529 -; OVG Saarland, Beschl. v. 28. Oktober 2010 - 3 B 180/10 -, jeweils zit. nach JURIS; Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. A., § 160 Rdnr. 6; § 154 Rdnr. 9; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. A., vor § 154 Rdnr. 8; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. A., § 160 Rdnr. 11; Hauck/Noftz, SGB IX, § 77 Rdnr. 5; vgl. auch zum Schwerbehindertengesetz: BVerfG, Beschl. v. 10. November 2004 - 1 BvR 1785/01 -; BVerwG, Beschl. v. 17. April 2003 - 5 B 7.03 -; BSG, Beschl. v. 19. Januar 1999 - B 7 AL 62/98 R -, jeweils zit. nach JURIS). Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 49 Die Revision ist zuzulassen, weil der Frage, ob nach der Anfechtung eines gem. § 80 Abs. 3 SGB IX a.F./§ 163 Abs. 3 SGB IX ergangenen Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit ein Feststellungsbescheid des Integrationsamtes nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F./§ 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX erlassen werden darf und ob und inwieweit der Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit Bindungswirkung hat, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.