gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
trag der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2016 bestimmte die Vollversammlung der Beklagten eine Reduzierung des Hebesatzes für die Berechnung der Beitragsumlage 2016 von 0,19 % auf 0,10 %. Durch die damit verbundene Beitragsrückerstattung an ihre Mitglieder reduzierte sich die Summe der Erträge im Erfolgsplan des Wirtschaftsplans um eine Million Euro. Das dementsprechend steigende negative Jahresergebnis wurde durch eine Entnahme aus dem Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr ausgeglichen. Die Rücklagen blieben unverändert. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 zum 2.
trag der Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2016 bestimmte die Vollversammlung der Beklagten eine Höherdotierung der Ausgleichsrücklage auf 4.780.000,00 Euro, die Dotierung der Instandhaltungsrücklage auf 2.890.000,00 Euro sowie die Auflösung der Liquiditätsrücklage bis spätestens
der Gewinn- und Verlustrechnung 2016 offenkundig durch einen bestehenden Gewinnvortrag kompensiert werden sollen. Eine Planentnahme aus der Ausgleichszulage sei gerade nicht vorgesehen worden. Stattdessen habe die Beklagte aus den ungeplanten Überschüssen des Jahres 2016 weitere 2.215.000,00 Euro (18,46 %) der Ausgleichszulage zugeführt, statt dieses Geld unmittelbar an die Mitglieder zu erstatten. Mit dieser Zuführung durch das Jahresergebnis 2016 werde sogar der satzungsmäßig vorgeschriebene Korridor einer Dotierung der Ausgleichsrücklage von maximal 50 % überschritten (32,48 + 18,46). Die Beklagte könne also allein aus Mitteln der überhöhten Ausgleichsrücklage ihre laufenden Kosten decken, ohne sie – die Klägerin – für die Jahre 2014 und 2016 zu einem Beitrag heranzuziehen. Randnummer 9 Auch bei der Liquiditätsrücklage sei eine pauschale Festlegung im Rahmen des Finanzstatuts der Beklagten rechtlich nicht zulässig. Zwar könnten dem Grunde
gleichzeitig eine Liquiditäts- und eine Ausgleichsrücklage gebildet werden. Jedoch sei dies nur unter der Maßgabe der Bestimmung eines konkreten jährlichen Bedarfs unter Beachtung des Gebotes der Schätzgenauigkeit zulässig. Die Beklagte habe hierbei
zuweisen, weshalb zur Absicherung entsprechender Risiken in den Haushaltsjahren 2014 und 2016 eine Liquiditätsrücklage noch vorgehalten werden müsse. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ab dem Haushaltsjahr 2019 auf eine solche Rücklage verzichte. Die Beklagte dürfe die Liquiditätsrücklage auch nicht nur sukzessive abbauen. Für einen über Jahre gestreckten Abbau rechtswidrigen Vermögens bestünden keine gesetzlichen Spielräume. Dessen ungeachtet habe die Beklagte in ihrem neuen Finanzstatut für die Auflösung der Liquiditätsrücklage zwar einen Termin festgelegt, für ihren Zweck aber keine neue Bestimmung getroffen. Es sei aber im Hinblick auf die Jahre 2014 und 2016 nicht konkret dargetan, weshalb insoweit im Unterschied zu den Jahren ab 2020, in denen es keine Liquiditätsrücklage mehr gebe, entsprechende abzudeckende Risiken vorlägen. Randnummer 10 Auch in Bezug auf die anderen Rücklagen, die zum 31. Dezember 2014 um mehr als drei Millionen Euro aufgestockt worden seien, werde bestritten, dass mit dem Beschluss über die Bildung dieser Rücklage die notwendige Bedarfsabschätzung zur Umsetzung des Gebots der Schätzgenauigkeit stattgefunden habe. Die Finanzierung regulärer Instandhaltungsmaßnahmen sei Teil der regulären Haushaltsführung. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Gebot der Jährlichkeit bei der Haushaltsaufstellung und der Berücksichtigung der Kosten als auch dahingehend, dass eine Beitragsveranlagung
den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen sei. Diesem Prinzip widerspräche es, die Beitragszahler bestimmter Jahre unverhältnismäßig stärker zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen heranzuziehen als die Beitragszahler späterer Jahre. Die Beklagte könne also nicht den gesamten bis zum Jahr 2025 ermittelten Instandhaltungsbedarf ausschließlich den Beitragszahlern des Jahres 2016 aufbürden. Hierdurch würden zugleich das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom
, sondern setze nur der Höhe
anknüpfend an die vorherige Veranlagung einen Saldo von 10,06 Euro fest. Die Beitragsveranlagung der Klägerin für das Jahr 2014 regelnde frühere Bescheide seien hingegen bestandskräftig. Die Klägerin könne die Beitragsveranlagung des Jahres 2014 und die damit einhergehenden Fragen der zulässigen Wirtschaftsplanungen in diesem Haushaltsjahr nicht erneut in Frage stellen. Die Regelungswirkung des angegriffenen Bescheides erschöpfe sich im Hinblick auf das Jahr 2014 darin, die Beitragsveranlagung für dieses Jahr auf der Grundlage der Steuermessbetragsfestsetzung des Finanzamtes der Höhe
zu berichtigen. Die Änderung betreffe nur die Differenz zwischen der vorherigen Veranlagung für dieses Jahr und der sich aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlagen anzupassenden Veranlagung. Randnummer 17 Im Übrigen habe sie – die Beklagte – in den im Streit stehenden Jahren keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Ihr komme bei der Wirtschaftsplanung ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zu, der im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit gerichtlich daraufhin überprüfbar sei, ob die relevante Rücklage auf einer sachgerechten und vertretbaren Prognose beruhe. Es sei nicht entscheidend, ob sich die Prognose im
hinein als richtig erweise. Ebenso wenig komme es darauf an, dass sie – die Beklagte – eine bestimmte Methode zur Vornahme der Prognose anwende. Entscheidend sei allein, ob die relevante Haushaltsposition aus der Sicht ex ante auf einer sachgerechten und vertretbaren Abschätzung des möglichen Mittelbedarfs basiere. Hierbei dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bei Haushaltspositionen, die von einer nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhingen, könne nicht mehr als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung verlangt werden. Randnummer 18 Bei der rechtlichen Bewertung, ob sie – die Beklagte – über Vermögen verfüge, das sie vorrangig zur Deckung der Kosten der Aufgabenwahrnehmung einzusetzen habe, seien die Besonderheiten der doppischen Haushaltsführung zu beachten. In der Kameralistik seien Rücklagen eine besondere Art des Vermögens einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewesen und hätten unmittelbar den Charakter einer finanziellen Reserve besessen, um z. B. die Zahlungsfähigkeit der Körperschaft sicherzustellen oder in späteren Haushaltsjahren größere Investitionsprojekte zu finanzieren. Mit der Einführung der doppelten Buchführung seien Rücklagen nicht mehr mit dem Vermögen gleichzusetzen, das auf der Aktivseite der Bilanz abgebildet werde. Der Rücklagenbestand werde vielmehr als Bestandteil des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz dargestellt, zu der insbesondere auch Rückstellungen und die Verbindlichkeiten zählten. In dem
kaufmännischen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan erlaube der Ansatz einer Rücklage somit nicht den Schluss darauf, dass insoweit liquides Vermögen zur Verfügung stehe. Über welches Vermögen sie verfüge, lasse sich nur durch den Blick auf die Aktivseite der Bilanz bestimmen. Insoweit sei die Wirtschaftsplanung des jeweiligen Beitragsjahres in den Blick zu nehmen, für 2016 also der Wirtschaftsplan 2016, der seinerseits auf den Zahlen der zuletzt festgestellten Bilanz zum 31. Dezember 2014 im Lichte der Entwicklungen durch den Wirtschaftsplan 2015 und den
tragswirtschaftsplan 2015 beruhe. Bezogen auf das Jahr 2016 ergebe sich bei Betrachtung der Aktivseite der zwischenzeitlich festgestellten Bilanz zum 31. Dezember 2015, dass sämtliche Mittel für Zwecke zulässiger IHK-Tätigkeiten gebunden gewesen seien. Es seien somit keine Mittel vorhanden gewesen, die vorrangig zur Deckung ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung hätten eingesetzt werden können. Randnummer 19 Für die Feststellung eines etwaigen Verstoßes gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit während der Aufstellung des Wirtschaftsplans komme es nicht auf eine streng formale Sicht an. Aus Sicht eines Kammermitgliedes sei allein maßgeblich, ob der in der Wirtschaftssatzung festgesetzte Beitragssatz dem Kostendeckungsprinzip entspreche, der durch die Beiträge abzudeckende Mittelbedarf also in der Sache zutreffend sei. Es sei also nicht entscheidend, ob die Vollversammlung die Risiken im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes konkret und uneingeschränkt validiert und dies protokolliert habe. Ein etwaiger Fehler müsse sich auch inhaltlich auf die Rücklagenhöhe und damit einhergehend auf die Mittelbedarfsfeststellung auswirken. Maßgeblich sei also, ob durch die Rücklagendotierung übermäßig viele Mittel gebunden gewesen seien oder sich das Maß der Rücklage mit sachgerechten und vertretbaren Anhaltspunkten plausibilisieren lasse. Demgemäß könne die Begründung auch
geschoben werden, indem die Vollversammlung die Angemessenheit der Höhe der Ausgleichszulage
träglich unter Berücksichtigung der bei Aufstellung des Wirtschaftsplans der Bemessung der Ausgleichsrücklage zugrunde liegenden Risikofelder feststelle und bestätige. Für die Maßgeblichkeit eines allein materiell-rechtlichen Ansatzes spreche auch, dass es sich bei der Wirtschaftssatzung und dem Wirtschaftsplan um Rechtsnormen handele. Diese seien nicht schon deshalb fehlerhaft und unwirksam, weil ihnen eine hinreichende Begründung fehle oder einzelne Inhalte der Normbegründung fehlerhaft seien. Randnummer 20 Gemessen daran sei die Ausgleichsrücklage dem Grunde und der Höhe
rechtmäßig gebildet worden. Die Vollversammlung habe sich mit der Rücklagendotierung und den relevanten Aspekten ausreichend befasst. Der Entwurf des Wirtschaftsplans sei den Mitgliedern der Vollversammlung übersandt und in der Sitzung der Vollversammlung durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Finanz- und Rechnungswesen im Rahmen einer Präsentation eingehend erläutert worden. Die Ausgleichsrücklage sei gerechtfertigt, um die Handlungsfähigkeit sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung zu jeder Zeit zu gewährleisten. Bis zum Jahr 2014 hätten mit der Rücklage Schwankungen im Beitragsaufkommen ausgeglichen werden sollen. Diese könnten sich insbesondere ergeben infolge der heterogenen Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirks und der damit einhergehenden vielfältigen Abhängigkeit von strukturellen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen bis hin zur Gefahr mehrjähriger wirtschaftlicher Rezessionen, des Ausfallrisikos von großen Beitragszahlern, z.B. aufgrund von Insolvenzen oder steuergestalterischen Gründen, und der Orientierung des IHK-Beitrags an dem Gewerbeertrag und damit an das Gewerbesteueraufkommen, das hohen Schwankungen unterliege und demzufolge zu Schätzungsrisiken bei Prognoseentscheidungen im Rahmen der Wirtschaftsplanung führe. In letztgenannter Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass es zwei bis vier Jahre dauern könne, bis die Finanzverwaltung die endgültigen Bemessungsgrundlagen melde und das jeweilige Beitragsjahr auf dieser Grundlage abgerechnet werden könne, um daraus resultierende
forderungen oder Rückzahlungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund könne sie – die Beklagte – das Beitragsaufkommen gerade nicht durch die jährliche Festlegung der Beiträge „passgenau“ steuern und die Bestimmung des Schwankungsrisikos auf den Jahreszyklus beschränken. Da die Ausgleichszulage
dem aktuellen Finanzstatut nunmehr dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen diene, müssten auch weitere haushalterische Risiken abgedeckt werden. So könne es infolge von Hackerangriffen zu Erpressungsversuchen, Datendiebstahl, Datenmanipulation, Datenverlusten, Identitätsdiebstahl und auch zu Schäden auf den Webseiten kommen. Infolge nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Zuwendungen könnten verzinsliche Rückforderungen des Zuwendungsgebers entstehen. Aufgrund schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch Mitarbeiter könnten Schadensersatzforderungen anderer Kammern und Prüfungsteilnehmer entstehen, weil etwa bundeseinheitliche Prüfungen bundesweit wiederholt werden müssten. Die aufgezeigten Risiken könnten tatsächlich und jährlich wiederkehrend vorliegen. Dies mache die Vorhaltung einer Ausgleichsrücklage zwingend erforderlich. Randnummer 21 Sie – die Beklagte – habe die Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der beschriebenen Schwankungsrisiken auf der Basis der Erfahrungen der Beitragsveranlagungen der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten Konjunkturkrisen gebildet. Entgegen den Annahmen der Klägerin habe das geplante negative Jahresergebnis 2016 von -1.084.700,00 Euro ausweislich des Erfolgsplans 2016 durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgeglichen werden sollen. Außerdem sei der Ausgleichsrücklage durch Beschluss der Vollversammlung vom 20. November 2014 zur Deckung des Wirtschaftsplans 2015 1.331.400,00 Euro entnommen worden. Damit sei die Ausgleichsrücklage bei Aufstellung des Wirtschaftsplans 2016 in Höhe von 2.565.000,00 Euro dotiert worden. Aufgrund der Anwendung eines innerhalb der IHK-Organisation entwickelten und den IHKs zur Verfügung gestellten Risiko-Prognose-Modells sei festgestellt worden, dass diese Ausgleichsrücklage nicht zur Deckung der bestehenden Risiken ausreichend sei. Die Vollversammlung habe daher im Zuge des 2.
trags zur Wirtschaftssatzung 2016 eine Aufstockung der Ausgleichsrücklage auf den
dem angewandten Risiko-Prognose-Modell ermittelten Betrag von 4,78 Millionen Euro beschlossen. Randnummer 22 Das Risiko-Tool sehe einen Katalog von 22 möglichen Risiken für IHK`s vor. Hierzu würden Mustererfassungsbögen zu Einzelrisiken mit Vorschlägen für maßgebliche Werte hinterlegt, die auf den zusammengefassten Erfahrungen der IHK-Organisation beruhten. Für jedes bestehende Risiko gäbe es eine spezifische Risikobeschreibung und Berechnungsannahmen. Außerdem werde eine Einschätzung über die Höhe des Schadensausmaßes in EUR jeweils in den Ausprägungen „Minimum“, „Erwartet“ und „Maximum“ kammerspezifisch vorgenommen und erfasst. Für die Eintrittswahrscheinlichkeiten stünden fünf Intervalle zur Verfügung, und zwar sehr gering (<10 %), gering (10-25 %), mittel (25-50 %), hoch (50-75 %) und sehr hoch (> 75 %). Es werde zudem berücksichtigt, inwieweit zwischen den einzelnen Risiken Korrelationen bestehen, also das Eintreten eines Risikos die Eintrittswahrscheinlichkeit eines anderen Risikos verändere. Sodann ermittle das Tool via Simulationsverfahren die Höhe der auf die IHK wirkenden Risiken mittels eines Konfidenzintervalls, d. h. einem statistischen Verfahren, bei dem die Abhängigkeit der Risiken untereinander und die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Eintritts aller Risiken berücksichtigt werden. Das Konfidenzintervall werde über mathematische Modelle und eine Vielzahl von Stichproben (hier: 100.000 Ziehungen) ermittelt. Als Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) würden 90 %, 95 %, 99 % und 99,99 % zur Auswahl gegeben. Je geringer die Risikobereitschaft der jeweiligen IHK sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit für das Konfidenzniveau zu wählen. Sie – die Beklagte – habe das Konfidenzniveau von 99 % gewählt, da die beteiligten Gremien sich in Ausübung ihres finanzautonomen Beurteilungsspielraums gegen eine höhere Risikoaffinität ausgesprochen hätten. Das bedeute, das eintretende Gesamtrisiko sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % nicht höher als der so ermittelte Betrag der Ausgleichsrücklage. Randnummer 23 Die rücklagenbezogenen Feststellungen und Beschlussfassungen lägen im Beurteilungsspielraum der Vollversammlung. Da eine präzise Voraussage der wirtschaftlichen und weiteren relevanten Entwicklungen nicht möglich sei, könne von ihr nicht mehr als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung verlangt werden. In der Vergangenheit hätten sich die aufgezeigten Risiken auch schon mehrfach realisiert. Sie habe seit 2010 ein jährlich wachsendes Defizit erwirtschaftet, das jeweils – so bei den Jahresabschlüssen 2013 und 2015 in Höhe von jeweils rund 1,3 Millionen Euro – durch eine Inanspruchnahme der Ausgleichszulage habe kompensiert werden müssen. Durch die zweckentsprechende Nutzung der Ausgleichszulage seien die Mittel sukzessive verbraucht worden. Zugleich habe sie die Mitgliedsbeiträge trotz des Jahresdefizits zum Jahr 2011 gesenkt und in den Folgejahren bis 2014 unverändert niedrig gelassen. Dies verdeutliche, dass sie
weislich Risiken abdecke und zugleich einer unzulässigen Vermögensbildung entgegenwirke. Randnummer 24 Im Übrigen spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit der Ausgleichszulage, wenn diese innerhalb des Rücklagerahmens von 30 % bis 50 % liege, der in dem Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages zugrunde gelegt worden sei. Diesem Korridor lägen Erfahrungen zugrunde, die die IHK-Organisation in Kooperation mit den zuständigen Aufsichtsbehörden ermittelt und erarbeitet habe. Solche Erfahrungssätze seien wie auch der in konkretisierenden Normen gebündelte Sachverstand geeignet, eine Vermutung für einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Geschehen zu begründen. Diese Vermutung gelte im vorliegenden Fall in Anbetracht der (Unter-)Dotierung der Ausgleichsrücklage bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2016 in Höhe von 21,38 % der geplanten Aufwendungen umso mehr, vor allem da die Ausgleichsrücklage nunmehr die einzige Rücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen sei. Es sei allgemein
vollziehbar, dass ein solcher Betrag vorgehalten werde, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfällen zu vermeiden. Insoweit bedürfe es auch keiner weiteren Überprüfung der Prognose. Randnummer 25 Auch die Liquiditätsrücklage sei zutreffend gebildet. Diese Rücklage habe den Zweck, ihre Liquidität zu sichern und eine ordentliche Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten aufrechtzuerhalten. Sie dürfe auch neben der Ausgleichsrücklage gebildet werden. Dabei sichere die Liquiditätsrücklage insbesondere die Liquidität im ersten Quartal des Jahres, da die Zahlungseingänge aus der Veranlagung der IHK-Beiträge erst später – in der Regel frühestens im März oder April – eingingen. Die im neuen Finanzstatut getroffene Entscheidung, die Liquiditätsrücklage bis zum 31. Dezember 2020 schrittweise abzuschmelzen, sei im Interesse der Beitragsstabilität, -kontinuität und -gerechtigkeit vernünftig und sachgerecht und liege damit im Gestaltungsspielraum der Vollversammlung. Eine
trägliche rückwirkende Umwidmung von Rücklagemitteln in zurückliegenden Jahren sei haushaltsrechtlich aufgrund der Grundsätze der Vorherigkeit, Jährlichkeit und Jährigkeit nicht möglich. Zum 31. Dezember 2016 habe die Liquiditätsrücklage noch 840.311,00 Euro betragen. Soweit sie zu Beginn des Jahres 2016 noch mit 5.187.500,00 Euro dotiert gewesen sei, habe die Vollversammlung im Rahmen des 2.
trags zur Wirtschaftssatzung 2016 eine Entnahme aus der Liquiditätsrücklage in Höhe von 4.347.189,00 Euro beschlossen, um die unterdeckte Ausgleichsrücklage sowie die ebenfalls unterdeckte Instandhaltungsrücklage aufzustocken. Der verbleibende Betrag sei im Wirtschaftsplan 2017 zur Finanzierung der Kammeraufgaben eingeplant. Damit werde die Liquiditätsrücklage bis zum 31. Dezember 2017 vollständig verwendet. Die finanzrelevanten und insbesondere ergebnisrelevanten Risiken würden künftig über die Ausgleichsrücklage abgesichert. In der Übergangsphase seien die relevanten Risiken aber nicht doppelt abgesichert worden. Das Liquiditätsrisiko werde bis zur vollständigen Abschmelzung der Rücklage nur über die Liquiditätsrücklage abgesichert. Randnummer 26 Auch die Bildung weiterer „anderer“ Rücklagen sei
dem aktuellen Finanzstatut zur Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs für ein hinreichend konkretisiertes Vorhaben zulässig. Im Jahr 2014 habe keine Aufstockung der anderen Rücklagen stattgefunden. Stattdessen seien zum 31. Dezember 2014 aus den anderen Rücklagen 2.065.589,29 Euro entnommen worden. Im Jahr 2016 sei als „andere Rücklage“ lediglich eine Instandhaltungsrücklage gebildet worden. Diese diene der Finanzierung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen an den Standorten B-Stadt, S. und W. Der voraussichtliche Finanzbedarf sei durch Sachverständigengutachten ermittelt worden und betrage prognostisch bis zum Jahr 2025 rund 2,89 Millionen Euro. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans 2016 sei die Rücklage nur mit 0,23 Millionen Euro dotiert gewesen. Daher habe die Vollversammlung im Zuge der
tragswirtschaftsplanungen zum Wirtschaftsjahr 2016 die Rücklage um rund 2,66 Millionen Euro erhöht. Randnummer 27 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist nur teilweise zulässig, mit ihrem zulässigen Teil aber begründet. Randnummer 29 Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 wendet. Der Klägerin fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage
GO. Randnummer 30 Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2014 einen (weiteren) Beitrag in Höhe von 10,06 Euro festgesetzt hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zwischenzeitlich entfallen, da die Beklagte den Bescheid
Klageerhebung in diesem Umfang aufgehoben hat. Für die gerichtliche Aufhebung des Bescheides besteht insoweit kein Raum mehr. Randnummer 31 Gleiches gilt, soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Bescheid vom
dem entsprechend §§ 133, 157 BGB auch für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine Aufhebung des früheren Beitragsbescheides vom
der Ausweisung des Gesamtsaldos unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Bescheide, die zu den genannten Beitragsjahren bereits ergangen sind, durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden. Dass die Beklagte in dem Bescheid vom
1 Satz 1 der insoweit anzuwendenden Beitragsordnung der Beklagten vom 24. September 2008 erfolgt die Beitragsveranlagung durch schriftlichen Bescheid. Sofern der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Beitragsordnung 2008 aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Eine im Zuge der vorläufigen Veranlagung vorgenommene Festsetzung lässt zwar die Möglichkeit einer erneuten Festsetzung
1 der Beitragsordnung 2008 zu. Anlass für einen berichtigenden Bescheid im Sinne einer endgültigen Abrechnung für das Beitragsjahr besteht indes nur, wenn sich die Bemessungsgrundlage
Erteilung des Beitragsbescheides ergibt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Beitragsordnung 2008). Zuviel gezahlte Beiträge werden dann erstattet, zu wenig erhobene Beiträge
gefordert (§ 14 Abs. 4 Satz 2 Beitragsordnung 2008). Eine endgültige Festsetzung eines bereits im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzten (Teil-)Betrags ist aber nicht erforderlich. Auch eine Festsetzung im Wege der vorläufigen Veranlagung kann in Bestandskraft erwachsen. Der Umstand, dass
AO ergangene vorläufige Steuerbescheide nicht in materielle Bestandskraft erwachsen können, ist nicht auf die Beitragsfestsetzung im Wege vorläufiger Veranlagung übertragbar. § 14 Abs. 3 Beitragsordnung 2008 verweist nicht auf § 165 AO, sondern hinsichtlich der Schätzung der Bemessungsgrundlagen auf eine entsprechende Anwendung des § 162 AO. Aus diesem Verweis folgt nicht, dass die vorläufige Veranlagung selbst in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorgenommen würde. Zum einen enthält § 162 AO keine Regelung über eine vorläufige Veranlagung, sondern nur über eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Zum anderen verweist § 14 Abs. 3 Satz 1 Beitragsordnung 2008 in seiner zweiten Tatbestandsalternative – „soweit ein solcher [Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb] nicht vorliegt“ – nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 162 AO bei der vorläufigen Veranlagung, sondern bei der Schätzung der Bemessungsgrundlagen (vgl. zu einer inhaltsgleichen Beitragsordnung Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, a. a. O. Rz. 38 ff.). Randnummer 33 Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. April 2014 hat sich bezogen auf die vorläufige Beitragsveranlagung für das Jahr 2014 auch nicht durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2016 erledigt. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes setzt voraus, dass der Verwaltungsakt aufgrund
träglicher Entwicklungen seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der erste Beitragsbescheid spricht zwar eine „vorläufige Veranlagung“ aus, enthält aber nicht wie ein vorläufiger Verwaltungsakt eine auflösende Bedingung, aufgrund derer er mit Eintritt einer auflösenden Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA entfiele. Der mit dem ersten Beitragsbescheid verfolgte Regelungszweck, einen Beitrag von zunächst 391,85 Euro für 2014 festzusetzen, dauert vielmehr fort, da sich die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 im Bescheid vom
2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind,
Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich
den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG). Randnummer 36 Das Gesetz legt damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Randnummer 37 Bei der hier allein im Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsanfechtungsverfahren inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet dabei die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 7a IHKG). Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im
hinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar sein. Randnummer 38 Im Hinblick auf die von der Klägerin allein beanstandete Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreien Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris). Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorstehenden Grundsätze einer Rücklagenbildung nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die
den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde. Sie finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Kammer – wie hier die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2016 – die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung
7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat (so etwa auch VG Köln, Urt. v.
Einführung der Verwaltungsdoppik für die IHK als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Zwar handelt es sich anders als im kameralen System bei den Passivposten einer Vermögensrechnung nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen System nur das Umlaufvermögen übernimmt. Jedoch dienen doppische Rücklagen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung und sind demnach als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (s. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rz. 33 [m. w. N.]). Dies trifft auch auf die Beklagte zu, die ausweislich ihrer Bilanz 2014 als Teil des Umlaufvermögens auf der Aktivseite 4.282.207,54 Euro „Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks“ besessen hat. Hiervon ausgehend verfängt der Einwand der Beklagten nicht, es könne bereits deshalb nicht von einer unzulässigen Bildung zweckfreien Vermögens ausgegangen werden, da auf der Aktivseite der hier maßgeblichen Bilanz keine Mittel vorhanden gewesen seien, die vorrangig zur Deckung ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung hätten eingesetzt werden können. Allein die – bilanzrechtlich notwendige – Ausgeglichenheit der Aktiv- und der Passivseite einer Bilanz lässt nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass die auf der Passivseite in die Rücklagen eingestellten Mittel für Zwecke zulässiger Kammertätigkeiten gebunden sind. Dies muss die Beklagte vielmehr konkret für jede der von ihr gebildeten Rücklagen darlegen, insbesondere wenn – wie hier – ein erheblicher Teil liquider Mittel vorhanden ist. Randnummer 40 Gemessen an den bereits dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist die Bildung und Aufrechterhaltung einer Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 aber nicht zu beanstanden. Randnummer 41
2 Sätze 1 und 2 des von der Vollversammlung der Beklagten am
folgend FS 2015) hat die Beklagte eine Ausgleichrücklage zu bilden, die zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann. Die Vorhaltung einer solchen Mittelreserve dient dem Grunde
einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und stellt damit nicht eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.
, sondern auch in der genannten Höhe vom sachlichen Zweck gedeckt, eine Mittelreserve zum Ausgleich ergebniswirksamen Schwankungen in Form von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen vorzuhalten. Randnummer 43 Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Beklagte nicht den satzungsmäßig vorgeschriebenen Korridor für die Dotierung der Ausgleichsrücklage überschritten. Die Ausgleichsrücklage war im Wirtschaftsplan in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom
trag zum Wirtschaftsplan 2016 durch Beschluss vom
vollziehbar begründet und die voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit hinreichend Rechnung tragend prognostiziert. Randnummer 45 Das Gebot der Schätzgenauigkeit fordert jedenfalls im Grundsatz, dass die Beklagte eine
vollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einem Umfang drohen, der die konkrete Höhe der Ausgleichsrücklage rechtfertigt, um diese Schwankungen verantwortungsbewusst abzusichern (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v.
im Geschäftsjahr eintretende Einbußen bereits im Haushaltsansatz des Beitragsaufkommens zu berücksichtigen, da dieser Haushaltsansatz ebenfalls dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit unterliegt. Die Ausgleichsrücklage sichert unter anderem das ungewisse Risiko zu befürchtender Beitragsausfälle ab. Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen im Beitragsaufkommen auch nicht so unwahrscheinlich sein, dass ihre Annahme rein spekulativ erscheint oder das abgesicherte Risiko nur in einem fernliegenden „worst case“ eintreten kann. Eine
vollziehbare Prognose bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, a. a. O. Rz. 66). Da die Feststellung des Wirtschaftsplans
3 IHKG – und damit auch die Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe geplanter Rücklagen – ausschließlich durch die Vollversammlung einer IHK zu treffen ist, müssen die Mitglieder der Vollversammlung jedenfalls in Grundzügen
vollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert werden. Hierfür bedarf es nicht einer konkreten Bezifferung finanzieller Risiken. Erforderlich ist aber, dass die zuständigen Gremien den Mitgliedern der Vollversammlung allgemein beschreiben, welche finanziellen Risiken im kommenden Haushaltsjahr durch die Ausgleichsrücklage abgedeckt werden sollen. Ohne diese Kenntnis können die Mitglieder der Vollversammlung nicht schätzgenau beurteilen, welche Beitragsmittel der Kammerzugehörigen sie noch für erforderlich halten, um die Aufgabenerledigung zu finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, a. a. O. Rz. 350; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, a. a. O. Rz. 44). Randnummer 46 Diesen Anforderungen wird die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 gerecht. Die Beklagte hat
vollziehbar dargelegt, dass die Dotierung der Ausgleichsrücklage auf letztlich 4.780.000,00 Euro nicht gegriffen ist, sondern sie mithilfe eines Risikobewertungs-Tools die möglichen für sie individuell bestehenden Risiken ermittelt und einer Bewertung unterworfen hat, als deren Ergebnis sich der vorgenannte Rücklagenbetrag ergeben hat. Dieses vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) entwickelte und den IHKs im Laufe des Jahres 2016 zur Verfügung gestellte Risikobewertungs-Tool ermöglicht jeder einzelnen IHK
dem „Baukastenprinzip“, mögliche Risiken zu identifizieren und im Hinblick auf zu bildende Rücklagen zu quantifizieren. Als mögliche Risikogruppen kommen etwa konjunkturbedingte Schwankungen des Beitragsaufkommens, mögliche Mindereinnahmen bei eigenwirtschaftlichen IHK-Einnahmen (z. B. im Entgeltbereich bei rückläufigem Weiterbildungsgeschäft) oder bei Gebühren im hoheitlichen Bereich, insbesondere durch demografiebedingte rückläufige Ausbildungsverhältnisse, Zinsrisiken und infolgedessen zusätzlicher Dotierungsbedarf bei Pensionsrückstellungen, ein rückläufiges Finanzergebnis durch anhaltende Niedrigzinsphase oder Finanzrisiken durch ungewissen Aufgabenzuwachs ohne Finanzierungsdeckung in Betracht (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263 [269]). Die Beklagte hat in der Bewertung der sie betreffenden Risiken die in dem Tool enthaltenen Bereiche Beiträge (Konjunkturschwankungen, Ausfall großer Beitragszahler, Abrechnung von Beitragsvorauszahlungen), Technische Störungen IT (u.a. durch Hackerangriffe, Viren) und Haftungsfragen (Rückforderung von Zuwendungen, Geheimhaltungsverstöße bei Prüfungen) für sich als gegeben angesehen und das Risikosimulationsverfahren anhand der in das Tool eingestellten Berechnungsannahmen, insbesondere der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre, auf sechs Risikofeldern durchgeführt. Bei den Risikofeldern „Ausfall großer Beitragszahler“, „Technische Störungen“ und „Geheimhaltungsverstoß bei Prüfungen“ ist sie von einer Eintrittswahrscheinlichkeit „sehr gering (< 10 %)“ ausgegangen. Dem Risikofeld „Zuwendungen-Rückforderung“ hat die Beklagte eine Eintrittswahrscheinlichkeit „gering (> 10-25 %)“ und den Risikofeldern „Konjunktur“ sowie „Endgültige Beitragsbescheide“ die Eintrittswahrscheinlichkeit „mittel (> 25-50 %)“ zugrunde gelegt. Das Konfidenzniveau hat die Beklagte mit 99 % gewählt. In der Berechnung mit diesen Parametern ergaben sich Schadenssummen von „Minimum“ 3.063.165,00 Euro, „Erwartet“ 4.802.821,00 Euro und „Maximum“ 8.888.741,00 Euro. Randnummer 47 Es ist nicht ersichtlich, dass die Auswahl der einschlägigen Risiken sowie die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht sachgerecht sind. Soweit die Beklagte ein Konfidenzniveau von 99 % gewählt hat, bewegt sie sich innerhalb des ihr insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraums. Auch dass sie sich bei der Dotierung der Ausgleichsrücklage an dem erwarteten Schadensausmaß bei Realisierung der angenommenen Risiken orientiert hat, ist von ihrem Gestaltungsspielraum gedeckt. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die hinter dem von der DIHK entwickelten Risikobewertungs-Tool stehenden Annahmen auf unvertretbaren Fehleinschätzungen beruhen. Soweit die Klägerin das Ergebnis der Risikoanalyse in der mündlichen Verhandlung mit dem Einwand in Frage gestellt hat, in die Prognosebewertung seien keine Erfahrungswerte eingeflossen, ist dies nicht zutreffend. So liegen gerade den Berechnungsannahmen auf den Risikofeldern „Ausfall großer Beitragszahler“, „Endgültige Beitragsbescheide“ und „Konjunktur“, welche die Klägerin besonders kritisch in den Blick genommen hat, Erfahrungswerte von bis zu zehn der letzten Jahre zugrunde. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte die Eintrittswahrscheinlichkeit für das Risikofeld „Ausfall großer Beitragszahler“ als „sehr gering (< 10 %)“ angesehen hat. Hiervon ausgehend ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anzunehmen, dass der Risikoanalyse der Beklagten durch nichts belegte Annahmen zugrunde liegen, welche allein dem Ziel dienen, ein gewünschtes Ergebnis – die Dotierung der Ausgleichsrücklage in einer bestimmten Höhe – gewissermaßen „rückwärtsgerechnet“ mit entsprechenden Berechnungsparametern zu unterlegen. Ebenso wenig verfängt der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, die Beklagte habe in ihre Prognose nicht lediglich Risiken einstellen dürfen, sondern auch in Betracht ziehen müssen, welche Chancen diesen Risiken entgegenstünden. Entscheidend für die Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit ist die
vollziehbarkeit der Prognose der Beklagten im Hinblick auf die von ihr für das maßgebliche Geschäftsjahr erwarteten ergebniswirksamen Schwankungen und die daran ausgerichtete Dotierung der diese absichernden Ausgleichsrücklage. Die Ausgleichsrücklage darf nicht „ins Blaue hinein" vorgehalten werden, also ohne zu ermitteln und
vollziehbar zu machen, ob in dieser Höhe überhaupt abzudeckende Risiken bestehen (vgl. auch VG Trier, Urt. v.
geholt werden (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263 [269]; VG Mainz, Urt. v.
1 Satz 1 FS 2015 vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen, was mit dem Beschluss vom 3. Dezember 2015 geschehen ist. Allerdings hat der damit beschlossene Wirtschaftsplan 2016, der die Maßgabe für die Beitragserhebung bildet und deshalb hinsichtlich der Feststellung des Mittelbedarfs inzident zu überprüfen ist, seine letztgültige Gestalt durch den 2.
trag vom 1. Dezember 2016 gefunden. Diese
tragswirtschaftsplanung ist für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblich (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, a. a. O. Rz. 60). Der
tragswirtschaftsplan tritt gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 FS 2015 grundsätzlich an die Stelle des bisherigen Wirtschaftsplans. Eine Änderung des Wirtschaftsplans durch
träge ist jedenfalls bis zum Abschluss des Geschäftsjahres möglich (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v.
dem, ob ihre Beitragsveranlagung vor oder
der Änderung des Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr, deren Zulässigkeit das Finanzstatut der Beklagten grundsätzlich voraussetzt, erfolgt ist. Randnummer 49 Die Mitglieder der Vollversammlung der Beklagten waren bei der Beschlussfassung des 2.
trags des Wirtschaftsplans 2016 auch in Grundzügen
vollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf der Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert. Ausweislich des Ergebnisprotokolls über die Sitzung der Vollversammlung am
trag zur Wirtschaftssatzung 2016 zum Thema Risikoprognose zu den Rücklagen zur Beschlussfassung vorgelegt werde. Der Beschlussvorschlag wurde den Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einladung zur Sitzung am 1. Dezember 2016 übersandt. In der Sitzung wurde ausweislich des Ergebnisprotokolls ausdrücklich die Notwendigkeit des 2.
trags zur Wirtschaftssatzung 2016 damit begründet, dass sich bei der durchgeführten Risikoanalyse ein Bedarf von Veränderungen in den Rücklagen ergeben habe. Es wurde auf die Ausführungen im Beschlussvorschlag verwiesen, welcher im Einzelnen die Notwendigkeit und die Schritte der durchgeführten Risikoanalyse darstellt. In der Sitzung am 1. Dezember 2016 selbst wurden den Mitgliedern der Vollversammlung unter TOP 4 die Ergebnisse der Risikoanalyse nochmals vorgestellt und die Rücklagenveränderungen begründet. Randnummer 50 Anders als die Dotierung der Ausgleichsrücklage unterliegt die im Wirtschaftsplan 2016 ebenfalls vorgesehene Liquiditätsrücklage durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 51
dem alten Finanzstatut der Beklagten vom
folgend FS 2006) konnte neben der Ausgleichsrücklage eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v. H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 FS 2006). Diese Liquiditätsrücklage ist durch den neu eingefügten § 15a FS 2015 ersatzlos gestrichen worden.
2 Satz 2 FS 2015 ist die Liquiditätsrücklage bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu verwenden. Die Beklagte hat in ihrem Wirtschaftsplan 2016 zunächst noch eine Liquiditätsrücklage in Höhe von 5.187.500,00 Euro vorgesehen. Im Zuge des 2.
trags zum Wirtschaftsplan durch Beschluss der Vollversammlung vom 1. Dezember 2016 sind der Liquiditätsrücklage indes 4.347.189,00 Euro entnommen worden, um die zugleich beschlossene Höherdotierung der Ausgleichsrücklage zu realisieren und die Instandhaltungsrücklage zu erhöhen. Wie bereits ausgeführt, ist für die rechtliche Bewertung der Angemessenheit der Rücklagen die Fassung des Wirtschaftsplans in der Gestalt des 2.
trags maßgebend. Danach belief sich die Liquiditätsrücklage nur noch auf 840.311,00 Euro. Ein schrittweiser Abbau der Liquidationsrücklage ist nicht von vornherein rechtlich unzulässig. Überhöhte Rücklagen sind nicht zwingend unverzüglich, sondern baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, a. a. O. Rz. 18). Hiermit steht ein stufenweiser Abbau der Liquiditätsrücklage im Einklang, so lange mit ihr im Rahmen der jährlichen Prognose ein
vollziehbarer Verwendungszweck einhergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 -, juris Rz. 9; Jahn, GewArch 2016, 262 [267]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 52 Ausweislich der Begründung des Beschlussvorschlags zum 2.
trag zum Wirtschaftsplan 2016, der den Mitgliedern der Vollversammlung der Beklagten vor der Sitzung am 1. Dezember 2016 übersandt worden ist, sollte die Liquiditätsrücklage
der Entnahme zur Aufstockung der Ausgleichsrücklage und der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich zukünftiger Wirtschaftspläne verwendet werden. Dies ist mit dem ebenfalls in der Sitzung der Vollversammlung am
trag des Wirtschaftsplans 2016 eine Entnahme aus dem Ergebnisvortrag in Höhe von einer Million Euro sowie durch Entnahmen aus den anderen Rücklagen – 172.600,00 Euro aus der Instandhaltungsrücklage, 75.700,00 Euro aus der Rücklage für bewegliche Wirtschaftsgüter, 438.809,37 Euro aus der Rücklage zur Absicherung von Gebühren- und Beitragsentlastung sowie 397.590,63 Euro aus der Liquiditätsrücklage – vorgesehen. Die Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage in Höhe von 840.311,00 Euro steht hiermit in keinem sachlichen Zusammenhang. Randnummer 53 Die weiteren Ausführungen der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung, durch die Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage im vorgenannten Umfang und deren Verwendung zum Ausgleich künftiger Wirtschaftspläne habe auch bewirkt werden sollen, dass der Abbau der Rücklage beitragsgerecht erfolge, veranlassen keine andere rechtliche Bewertung. Zwar mag es einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand
sich ziehen, bereits für das Jahr 2016 erlassene Beitragsbescheide aufgrund einer im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Auflösung der Liquiditätsrücklage ändern zu müssen. Die Vermeidung dieses Aufwandes vermag aber ebenso wenig wie das Bestreben eines beitragsgerechten bzw. -stabilen Abbaus der Liquiditätsrücklage die rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung eines Wirtschaftsplans zu überlagern, die sich aus § 3 Abs. 2 IHKG ergeben. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier im Falle der Liquiditätsrücklage – der Anwendungsbereich einer Rücklage entfallen ist. Hiervon ausgehend verfängt auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht, die verbleibende Liquiditätsrücklage habe gar keine Rücklagenfunktion gehabt, da in der Vollversammlung am 1. Dezember 2016 zeitgleich ihre vollständige Verwendung zum Ausgleich des Wirtschaftsplans 2017 beschlossen worden sei. Auch wenn die Vollversammlung der Beklagten die den Wirtschaftsplan 2016 – im Wege des 2.
trags – und den Wirtschaftsplan 2017 betreffenden Beschlüsse in einer Sitzung gefasst hat, ist die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wegen der hierbei zu beachtenden Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit der Aufstellung von Wirtschaftsplänen getrennt vorzunehmen. Danach durfte – wie dargestellt – die im Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2016 vorgesehene Liquiditätsrücklage gerade nicht mit einem erst das nächste Geschäftsjahr betreffenden Verwendungszweck begründet werden. Randnummer 54 Dessen ungeachtet stellt sich die Begründung für die Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage als sehr allgemein gehalten dar. Insoweit fehlen Ausführungen, ob und in welcher konkreten Höhe das mit der verbleibenden Rücklage abzudeckende Risiko negativer Jahresergebnisse bestanden haben soll. Die Risiken vorübergehender Liquiditätsengpässe müssen aber möglichst prognostiziert werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, a. a. O. Rz. 51). Soweit die Beklagte im Klageverfahren darauf verwiesen hat, die verbleibende Liquiditätsrücklage sichere insbesondere die Liquidität im ersten Quartal des Jahres, da die Zahlungseingänge aus der Veranlagung der IHK-Beiträge erst später – in der Regel frühestens im März oder April – eingingen, hat diese Erwägung ausweislich der Beschlussvorlagen und Ergebnisprotokolle der Sitzungen der Vollversammlungen zum Wirtschaftsplan 2016 ersichtlich keine Rolle gespielt. Dort war stets lediglich von einer Entnahme in Höhe von 397.590,63 Euro zum Ausgleich des Wirtschaftsplans 2016 und der – nicht zulässigen – Vorhaltung für den Ausgleich zukünftiger Wirtschaftspläne die Rede. Von der notwendigen Befassung der Vollversammlung mit dem Risiko vorübergehender Liquiditätsengpässe im Rahmen der jährlich zu treffenden Prognose ist damit nicht auszugehen. Randnummer 55 Ebenfalls rechtlich zu erinnern ist die strittige Dotierung einer Instandhaltungsrücklage in Höhe von 2.890.000,00 Euro. Hierbei handelt es sich um eine in der Bilanz als „andere Rücklage“ auszuweisende Rücklage. Diese dürfen
2 Sätze 4 und 6 FS 2015 nur als zweckbestimmte Rücklagen gebildet werden, wobei der Verwendungszweck und der Umfang wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend zu konkretisieren sind. Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan zu unterlegen, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263 [267]; siehe auch VG Hamburg, Urt.6 v.
dem Zeitplan des Gutachtens, welches am
sich ziehen. Da der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan aber – wie bereits ausgeführt – lediglich den geplanten Ressourcenbedarf im jeweiligen Geschäftsjahr berücksichtigen darf, bestand kein rechtlich zulässiger Grund, mit dem 2.
trag zum Wirtschaftsplan 2016 der Dotierung der Instandhaltungsrücklage bereits einen Mittelbedarf für Baumaßnahmen zugrunde zu legen, die erst im Jahr 2017 durchgeführt werden sollen und damit auch erst dann Kosten auszulösen vermögen. Erst recht dürfte es unzulässig sein, den gesamten bis zum Jahr 2025 prognostizierten Instandhaltungsaufwand im Wirtschaftsplan eines Geschäftsjahres zu berücksichtigen, insbesondere wenn es sich – wie hier – nicht um ein einziges größeres Bauvorhaben, sondern um mehrere voneinander unabhängige Baumaßnahmen handelt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf
frage des Gerichts angegeben, dass die Vollversammlung jedes Jahr die einzelnen Projekte beschließe und in den Jahren 2017 und 2018 entsprechend der zeitlichen Gliederung des Sachverständigen Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage erfolgt seien. Hiervon ausgehend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die Vollversammlung der Beklagten nicht für jedes Geschäftsjahr – im Voraus –
Maßgabe der jährlichen Planungen entsprechende Rücklagenbeträge beschließen können soll. Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erfolgte Verweis der Beklagten auf die Beitragsstabilität verfängt auch hier nicht. Es widerspricht gerade dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Kostendeckungsgrundsatz des § 3 Abs. 2 IHKG, wenn die Kammermitglieder mit ihren Beiträgen für eine Rücklage aufkommen müssen, mit welcher die Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen abgedeckt werden sollen, deren Realisierung in dem in Rede stehenden Beitragsjahr überhaupt nicht beabsichtigt ist und die auch nur sukzessive in jährlich unterschiedlicher Höhe über einen Zeitraum von neun Beitragsjahren anfallen werden. Bei dieser Vorgehensweise werden zudem insbesondere Kammermitglieder in nicht gerechtfertigter Weise belastet, die in den folgenden Geschäftsjahren gar nicht mehr Mitglied der Beklagten sein werden. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.