Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Italien; Anforderungen an eine hinreichende allgemeine Garantieerklärung für die angemessene Unterbringung verletzlicher Personen Leitsatz 1. Es er
Art. 8Nr.
1 des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Zum anderen wurde im Bereich der Widerrufsgründe für internationalen Schutz der Katalog der Straftaten entsprechend der Empfehlung einer Kommission zur Definition schwerer Straftaten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b sowie Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU erweitert (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.
Art. 7Nr.
1 Buchst. a des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018 sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. d bis des Legislativdekrets Nr. 251 vom 19.11.
Art. 7Nr.
1 Buchst. b des Legislativdekrets Nr. 113 vom 04.10.2018). Erfasst werden danach nun unter anderem auch Gewalt oder Bedrohung eines Beamten (Art. 336 des Strafgesetzbuches), schwere und schwerste Körperverletzung, auch bei Verletzungen bei öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Dienst während Sportveranstaltungen (Art. 583 und 583 quarter des Strafgesetzbuches), Verstümmelungspraktiken von weiblichen Geschlechtsorganen (Art. 583 ter des Strafgesetzbuches) und Diebstahl in schweren Fällen oder Einbruchsdiebstahl jeweils bei Mitsichführen von Waffen oder Betäubungsmitteln (Art. 624 und 624 bis jeweils im Falle des Art. 625 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches). Randnummer 44 Das Rundschreiben des Ministerkabinetts über die willkürliche Besetzung von Gebäuden vom 01.09.2018 (Nummer 11001/123/111[1]), das das Vorgehen bei der Räumung besetzter Immobilien verbessern soll, kann sich zwar auch auf anerkannte international Schutzberechtigte auswirken. Allerdings ergeben sich keine Hinweise, dass eine Räumung ohne Rücksicht auf die Situation der Betroffenen erfolgen soll. Denn die Hinweise nehmen ausdrücklich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Prioritätskriterien der Präfekturen (Art. 11 Abs. 2 des Legislativdekrets Nr. 14 vom 20.02.2017) dahingehend Bezug, dass der Schutz von Familien in wirtschaftlicher und sozialer Not zu berücksichtigen sei. Ferner wird die Einschaltung der Sozialdienste der Gemeinden und eine sorgfältige Ermittlung der individuellen Verhältnisse der Bewohner – insbesondere Minderjährige – gesondert hervorgehoben. Die Schwierigkeiten der Sozialarbeiter vor Ort seien nicht zu unterschätzen. Die soziale Eingliederung nach der Räumung findet ebenfalls Eingang in das Rundschreiben. Insofern schließt das neue Rundschreiben an das Prinzip des vorausgehenden Rundschreibens des Ministerkabinetts vom 01.09.2017 (Aktenzeichen 11001/123/111[1]) über Maßnahmen in Bezug auf willkürliche Besetzungen von Gebäuden an, nach dem der Schutz von Kernfamilien in schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situationen zu den prioritären Bedingungen von Räumungen zählen. Ein solcher Schutz von Menschen in fragilen Situationen wurde auch in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zu dem neuen Rundschreiben hervorgehoben (Berichte der Ausschüsse und Kommissionen der Abgeordnetenkammer, I. Dauerkommission: Konstitutionelle Angelegenheiten, die Präsidentschaft des Rates und Inneres, Antwort zur Anfrage 5-00372 im Zusammenhang mit dem Rundschreiben des Innenministeriums, mit dem es Informationen über die Maßnahmen zur Räumung besetzter Gebäude bereitstellt, S. 158 und 165). Randnummer 45
(5)Nach der Gesamtbeurteilung stellt sich die Lage anerkannter international Schutzbedürftiger in der Italienischen Republik zwar nicht als eine einfache dar. Sie lässt aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen generellen Schluss auf ein gegen Art. 3 EMRK verstoßendes System zu, soweit es bei Fragen der Unterbringung alleinstehender, erwachsener und zugleich nicht wegen Behinderung, Alters oder Gesundheit ernsthaft eingeschränkter Personen betrifft (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 MD –, juris, Rn. 33 zu April 2018 und Beschluss vom 25.09.2018 – 6 B 291/18 – zu September 2018). Randnummer 46 Insofern ist keine andere Einschätzung vorzunehmen, als sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in früheren Entscheidungen zur Italienischen Republik während der stark angespannten Lage im Jahr 2015 getroffen hat. Danach konnte damals die generelle Situation in der Italienischen Republik nicht so bewertet werden, dass das dortige Asyl- und Unterbringungssystem per se zu Verstößen gegen Art. 3 EMRK führe. Vielmehr hat der Gerichtshof im Fall eines alleinstehenden erwachsenen jungen Mannes angenommen, dass dieser in der Lage sei, aus den verfügbaren Ressourcen in der Italienischen Republik Nutzen zu ziehen, und hat nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass die italienischen Behörden in einer angemessen Weise reagieren (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschluss vom 13.01.2015 – Nr. 51428/10 –, HUDOC, Rn. 34 bis 36). Randnummer 47 bb) Über die vorstehende Prüfung der allgemeinen Lage hinaus ist nach den für Art. 3 EMRK geltenden Maßstäben bei der Klägerin eine Prüfung ihres individuellen konkreten Einzelfalls durchzuführen
(1), die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei ihrer Rückkehr führt
(2). Randnummer 48
(1)Für die Klägerin als Mutter eines neugeborenen Sohnes ist nicht nur eine Prüfung anhand der allgemeinen Gesamtsituation vorzunehmen, sondern die Prüfung für ihren konkreten Einzelfall zu vertiefen. Randnummer 49 Eine Einzelfallprüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Für die Italienische Republik erscheint insbesondere eine nähere Prüfung im Hinblick auf eine angemessene Unterbringung bei wegen Behinderung, Alters oder Gesundheit konkret eingeschränkten Personen geboten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 MD –, juris, Rn. 34 ). Randnummer 50 Die Klägerin befindet sich in einer besonderen Situation und gehört zu dem Kreis derjenigen, für die eine Einzelfallprüfung geboten ist. Ihr Sohn wurde am 17.09.2018 geboren. Nach der Vorlage ihres Mutterpasses während ihrer Schwangerschaft hat die Klägerin für die Geburt die ihr vom Entbindungskrankenhaus zur Verfügung gestellten Daten vorgelegt. Der Sohn ist im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal einen Monat alt. Der Klägerin ist alleinerziehend. Randnummer 51 Soweit die Beklagte auf eine nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung hingewiesen hat (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 24.08.2018 – 6 A 207/18 MD –), ändert diese nichts an der vorliegenden Einordnung der Klägerin und ihres neugeborenen Kindes als besonders verletzliche Personen. Denn die zitierte Entscheidung behandelt die Frage, ob eine bestimmte psychische Erkrankung zu einer Einzelfallprüfung des Zugangs zum Gesundheitssystem in der Italienischen Republik zu führen hat. Vorliegend geht es jedoch um eine besondere Situation aus der jüngst stattgefundenen Geburt eines Kindes. Randnummer 52
(2)Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung kann nicht festgestellt werden, dass die angemessene Unterbringung der Klägerin mit ihrem neugeborenen Kind insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft in der Italienischen Republik beachtlich wahrscheinlich sichergestellt ist. Es liegen weder individuelle Garantien (
- a)noch hinreichende allgemeine Garantien (
- b)vor, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen. Randnummer 53 (
- a)Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine individuellen Garantien für den Fall der Klägerin vor. Die Beklagte hat keine Erklärung der Behörden der Italienischen Republik zur Unterbringung eingeholt, sondern auf das Überstellungsverfahren verwiesen bzw. eine Einholung angesichts der allgemeinen Situation zurückkehrender Familien als bereits nicht erforderlich erachtet. Randnummer 54 (
- b)Eine Garantie muss nicht konkret für den individuellen Fall abgegeben werden. Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14 ). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist – unter anderem – eine ausreichende Aktualität der Garantie notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziff. 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Randnummer 55 Anknüpfungspunkt für eine Garantie ist vorliegend zunächst das Rundschreiben der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums des Innern der Italienischen Republik vom 15.04.2015 über eine allgemeine Zusicherung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierauf nimmt die Beklagte im Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 Bezug. Es wurde allerdings durch ein neues Rundschreiben vom 08.06.2015 abgelöst und letzteres durch weitere Nachträge vom 15.02.2016, 08.06.2016 und 12.10.2016 aktualisiert. Jüngere Aktualisierungen liegen dem Gericht nicht vor. Randnummer 56 Vorstehende Rundschreiben stellen keine ausreichende Sicherung dar, dass nach der Beurteilung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Klägerin mit ihrem neugeborenen Kind eine gesicherte Unterkunft erhalten wird. Randnummer 57 (
- aa)Zunächst beziehen sich die Rundschreiben ausschließlich auf das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dem Rundschreiben können keine Aussagen zum Verfahren und zur Unterbringung von anerkannten international Schutzberechtigten entnommen werden. Im Falle der Klägerin lehnte die Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums des Innern der Italienischen Republik mit Schreiben vom 29.05.2018 eine Wiederaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Hinblick auf den bereits zuerkannten subsidiären Schutz ab. Darüber hinaus gehende Erklärungen liegen nicht vor. Randnummer 58 (
- bb)Selbst wenn die Aussagen der Rundschreiben auf verletzliche Personen aus dem Kreis anerkannter international Schutzberechtigter übertragen werden könnten, stammen die Angaben zu den lokalen Empfangsprojekten für die Unterbringung in einem SPRAR aus zuletzt Oktober 2016. Sie können auf Grund des großen zeitlichen Abstandes keine tauglichen Aussagen zu den freien Kapazitäten bei den besonders reservierten Plätzen im angebrochenen vierten Quartal des Jahres 2018 treffen. Die Zahlen waren in den letzten Mitteilungen von 161 über 85 bis zu 58 Projektfällen zudem rückläufig. Den aktuelleren Angaben auf der im Rundschreiben vom 08.06.2015 verwiesenen Internetseite, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Juli 2018 datieren (https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar), können nur Angaben zu Belegungen, nicht zu freien Kapazitäten entnommen werden, wie sie in den Rundschreiben ausgewiesen wurden. Randnummer 59 Vor diesem Hintergrund können die Rundschreiben keine solchen allgemeinen Aussagen treffen, unter denen sich der Fall der Klägerin nach heutigem Stand im Sinne einer Sicherung ihrer Unterbringung fassen ließe. Randnummer 60 (
- cc)Darüber hinaus gibt es im konkreten Fall derzeit keine Bezugspunkte, dass die in den Rundschreiben ausgesagten Sicherungsmöglichkeiten auf die Klägerin angewandt werden. Randnummer 61 Solche Bezugspunkte sind für eine nähere Prüfung im Sinne des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK durch Sicherung einer Unterkunft notwendig. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung von tatsächlich bestehenden Sicherungen aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ebenfalls von einem Bezug zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung aus (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 28). Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 32). Dass Ausgangspunkt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein hinreichender Bezug zwischen der allgemeinen Garantie und dem jeweiligen Fall ist, kann auch an den entschiedenen Sachverhaltskonstellationen abgelesen werden. Im Rahmen seiner Entscheidung zu den Rundschreiben der Italienischen Republik ging der Gerichtshof von Sachverhalten aus, in denen bereits die Rundschreiben im Überstellungsverfahren für die Betroffenen durch Mitteilungen der überstellenden Behörde konkretisiert worden waren (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 25; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 14 und 34). Randnummer 62 Solche Bezugspunkte zwischen der allgemeinen Garantie und dem Fall der Klägerin können nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden – weder nach der allgemeinen Überstellungspraxis noch nach dem bisherigen Folgeasylverfahren der Klägerin beim Bundesamt. Randnummer 63 Die Bezugspunkte können im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht aus Erkenntnissen zur allgemeinen Praxis der Überstellung verletzlicher Personen an die Italienische Republik gewonnen werden, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Dass es für verletzliche Personen bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Behörden der Italienischen Republik einen Kontakt zur Quästur herstellen, die eine Unterbringung in einem SPRAR ermöglichen, konnte auch in Umsetzung der allgemeinen Rundschreiben der Italienischen Republik nicht beobachtet werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 40 f.). Soweit es Beobachtungen aus Einzelfällen im Zeitraum von April 2016 bis Januar 2017 gibt, deuten diese darauf hin, dass gerade kein Fluss der vom überstellenden Staat gegebenen Informationen von den Behörden der Italienischen Republik zu den Aufnahmeeinrichtungen sichergestellt ist, der die relevanten Angaben zu den Bedürfnissen der verletzlichen Personen transportiert, um eine bedürfnisgerechte Unterbringung zu ermöglichen. Eine Unterbringung in den SPRAR-Projekten, die in den allgemeinen Rundschreiben ausgewiesen sind, fand in den untersuchten Fällen nicht statt. Die Qualität der Betreuung und Unterbringung variiert und kann anhand der Prozesse nicht abgesehen werden (vgl. Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council, Is mutual trust enough? – The situation of persons with special needs upon return to Italy, 09.02.2017, S. 22 f.). Randnummer 64 Die erforderlichen Bezugspunkte können auch nicht dem Folgeasylverfahren der Klägerin bei dem Bundesamt entnommen werden. Ein Austausch zwischen der Beklagten und den italienischen Behörden zu einer Überstellung außerhalb der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fand bisher nicht statt. Soweit die Beklagte für die Herstellung solcher Bezugspunkte auf das Überstellungsverfahren im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren über die Abschiebungsschutzberechtigung verweist, ist dieses zur abschließenden Beurteilung der Abschiebungsschutzberechtigung der Klägerin nicht abzuwarten und die Klägerin deswegen auch nicht auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt zu verweisen. Die Frage nach einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist Gegenstand des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Entscheidung trifft – wie im vorliegenden Fall – das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 AsylG – hier § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Insofern ist der Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) in diesem Verfahren. Diese rechtliche Verortung ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK folgerichtig. Es handelt sich um eine materielle Voraussetzung der konventionsrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung. Randnummer 65
- b)Die Bestimmung der Ausreisefrist gemäß der Ziffer zu 3. Satz 1 des Bescheides vom 24.07.2018, die Androhung der Abschiebung nach Italien gemäß dessen Ziffer zu 3. Satz 2 bis 3 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß der Ziffer zu 4. erweisen sich als rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und unterlagen ebenfalls der Aufhebung. Randnummer 66 Die Klägerin ist abschiebungsschutzberechtigt (vgl. I. 2. a). Für die Abschiebungsandrohung kommt es daher auf den weiteren Einwand der Klägerin nicht an, die Androhung sei wegen eines bewussten Verstoßes gegen § 35 und § 36 Abs. 1 AsylG anstelle einer Aussetzung der Vollziehung mit Begründung im Einzelfall objektiv rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren eigenen Rechten. Randnummer 67 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Randnummer 68 III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.