O, Coaching“ mit der Betriebsanschrift A-Straße in A-Stadt ändern. Zum 14. Oktober 2014 zeigte er an, dass er den Teilbereich „Finanzdienstleistungen
O“ nicht mehr ausübe. Randnummer 3 Bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis
O zur Ausübung des Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“. Der Erlaubniserteilung lag unter anderem eine Bescheinigung des Finanzamts A-Stadt vom 24. Juni 2011 zugrunde,
der keine Steuerrückstände des Klägers bestünden und der Kläger die Steuern (Einkommens-, Umsatz- und Lohnsteuer) nicht immer pünktlich gezahlt habe. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte das Finanzamt A-Stadt der Beklagten mit, dass der Kläger dem Land Sachsen-Anhalt aus seinem Betrieb herrührende, in den Jahren 2013 und 2014 fällig gewordene Abgaben in Höhe von insgesamt 20.289,33 Euro einschließlich Zinsen, Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen schulde. Die Steuerrückstände basierten auf den abgegebenen Steuererklärungen, die in der Vergangenheit verspätet eingereicht worden seien. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers und in Form von Kontenpfändungen sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtlos erscheine. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ein.
Mitteilung des Finanzamts A-Stadt vom
Mitteilung des Finanzamts A-Stadt vom
O erteilte Erlaubnis zum
O
Ablauf der Frist weiterhin fortführen, „die dann unerlaubte Gewerbetätigkeit“. Unter Ziffer 3 des Bescheides forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum
kommen, werde ich die Untersagung durch ein Zwangsgeld durchsetzen.“ Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Randnummer 9 Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe seine öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen
haltig nicht erfüllt, so dass ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung eines Gewerbes fehle. Die Rückstände beliefen sich gegenwärtig auf 10.496,10 Euro und basierten auf den vom Kläger verspätet für die Zeiträume seit 2007 abgegebenen Steuererklärungen. Der Kläger habe bis heute keine Zahlungen auf diese Rückstände vorgenommen. Außerdem schulde der Kläger ihr – der Beklagten – noch immer die Gewerbesteuern aus 2008 und 2010 sowie weitere Nebenforderungen. Diese Rückstände seien für die Verhältnisse des klägerischen Betriebes erheblich. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch einen Widerruf der Erlaubnis Rechnung getragen werden. Die Fortführung dieser Tätigkeit
dem 21. August 2015 sei formell und materiell illegal, das ihr – der Beklagten – insoweit eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass dem Kläger
O die unerlaubte Maklertätigkeit untersagt werde. Die Entwertung der Erlaubnisurkunde sei nötig, um die Öffentlichkeit vor Missbrauch von ungültigen Erlaubnissen zu schützen. Die Anordnung der Rückforderung bzw. Unbrauchbarmachung der Erlaubnisurkunde sei ein Verwaltungsakt, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Im Rahmen des Ermessens habe sie sich für die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro entschieden. Zugleich sei die Ausübung des Gewerbes „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Coaching“ zu untersagen, da unter Berücksichtigung des gewerbebezogenen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers
Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens anzunehmen sei, dass der Kläger als Gewerbetreibender nicht Willens oder in der Lage sei, zukünftig seinen Berufspflichten zu entsprechen. Da die Nichterfüllung von gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen kein gewerbespezifischer Unzuverlässigkeitsgrund sei, sei anzunehmen, dass der Kläger beim Betreiben jeglichen Gewerbes weiter gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoße und daher auch insoweit unzuverlässig sei. Im Rahmen der Ermessensausübung würden insbesondere die Kontinuität und Hartnäckigkeit der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum in dem von ihm bislang ausgeübten Gewerbe berücksichtigt. Ein milderes Mittel als die erweiterte Gewerbeuntersagung sei nicht ersichtlich. Die Gewerbeuntersagung sei ein Verwaltungsakt, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Im Rahmen des Ermessens habe sie sich für die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro entschieden. Randnummer 10 Unter dem
vollziehbaren Gründen von einer Gesamtzahllast in Höhe von 28.640,00 Euro ausgegangen. Unter dem
Eingang des Schreibens vom
. So fehlten
wie vor die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015. Der Kläger habe die zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehörenden gesetzlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten
haltig verletzt. Bereits zu Beginn des Verfahrens habe eine beachtliche Steuerschuld bestanden. Diese habe nicht auf rechtswidrigen Bescheiden des Finanzamts A-Stadt beruht. Die Beiträge zur Einkommenssteuervorauszahlung seien auf der Grundlage der letzten Veranlagung festgesetzt worden. Trotz einer späteren Korrektur sei eine nicht unwesentliche Steuerschuld verblieben, die sich auch nicht zeitlich unbegrenzt durch einen Verweis auf höhere Gewalt in Folge des Hochwassers 2013 begründen lasse. Der Kläger habe vielmehr trotz Kenntnis über das laufende Gewerbeuntersagungsverfahren seine Verbindlichkeiten zuletzt nochmals leicht erhöht. Seit der Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen im 2. Quartal 2015 seien keine Aktivitäten zur Verringerung der Steuerschuld erkennbar. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit sei zudem zu erwarten, dass der Kläger seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen auch als selbständiger Gewerbetreibender eines anderen Gewerbebetriebes oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person nicht oder nicht ausreichend
kommen werde. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sich
Aufgabe seines bisherigen Betriebes nicht anderweitig gewerblich betätigt. Durch die erweiterte Gewerbeuntersagung solle das fiskalische Vermögen der Allgemeinheit geschützt werden, indem dem Kläger Umgehungsmöglichkeiten genommen würden und verhindert werde, dass der Kläger in anderen Gewerben seine Verpflichtungen ebenfalls nicht erfüllt. Hierdurch könne die Verwaltung künftig entlastet werden. Da die Einnahme von Steuern zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben unabdingbar sei, trete das private Interesse des Klägers an einer weiteren Gewerbeausübung hinter dem öffentlichen Interesse zurück. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall der Nichtvorlage der Erlaubnisurkunde diene der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung eines eventuellen Missbrauchs. Da die Erlaubnisurkunde erst
Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Bescheides vorgelegt werden müsse, seien auch die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln gegeben. Randnummer 17 Am
dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag gegen den Bescheid der Beklagten vom
O widerrufen worden ist, ebenso soweit die Beklagte dem Kläger in Ziffer 3 aufgegeben hat, die Erlaubnisurkunde vorzulegen, um diese unbrauchbar zu machen oder einzuziehen, sowie in Bezug auf die unter den Ziffern 4 und 7 angedrohten Zwangsgeldfestsetzungen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, d. h. bezogen auf den Widerruf der Erlaubnis
O in Ziffer 1 sowie hinsichtlich der in den Ziffern 5 und 6 ausgesprochenen Gewerbeuntersagungen, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 27 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Widerruf der dem Kläger am 24. Juni 2011 erteilten Erlaubnis
O ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG.
VfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 28 Gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO in der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“ geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen unter anderem bei Steuerrückständen, die sowohl ihrer absoluten Höhe
als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen, wozu nicht nur Zahlungs- sondern auch die steuerlichen Erklärungspflichten zählen, nicht
gekommen ist, ist für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v.
einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v.
O fällige Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 20.063,48 Euro, die ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 15. September 2014 aus ausstehenden Einkommens- und Umsatzsteuerzahlungen nebst Zinsen und Säumniszuschlägen sowie Vollstreckungskosten resultierten, wobei der Kläger die den Steuerfestsetzungen zugrunde gelegten Steuererklärungen verspätet abgegeben hat. Diese Rückstände haben sich
der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten auch die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und
wie vor aus. Dies zeigt, dass der Kläger
haltig seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht
gekommen ist. Der sich aus den vorstehenden Tatsachen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 ergebende Gesamteindruck, der in Bezug auf den Kläger hinsichtlich der steuerrechtlichen Erklärungs-, Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen verbleibt, die bei der Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“ einzuhalten sind, trägt ohne Weiteres die Prognose, dass der Kläger entweder nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, künftig seinen steuerlichen Verpflichtungen regelhaft
zukommen und damit einen ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes sicherzustellen. Darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger neben den aufgeführten Einkommens- und Umsatzsteuerbeträgen hinsichtlich von ihm zu zahlender Gewerbesteuern rückständig ist, kommt es dementsprechend nicht mehr an. Randnummer 30 Hiergegen vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, die Beklagte dürfe ihrer Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis
O nicht die Mitteilungen des Finanzamtes über angebliche Steuerverbindlichkeiten zugrunde legen, da insoweit das Steuergeheimnis greife. Zwar erfüllt die Mitteilung von Steuerrückständen an die Gewerbebehörde – hier die Beklagte – keinen der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in der Fassung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) ausdrücklich genannten Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten annimmt und daher die Datenweitergabe ausdrücklich zulässt. Allerdings ist die Aufzählung in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
dem Wortlaut der Norm („ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn […]“) erkennbar nicht abschließend. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung unter das Steuergeheimnis fallender Tatbestände auch vorliegt, wenn die Mitteilung erheblicher Steuerrückstände der Gewerbebehörde die Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben ermöglicht, gegen ihre steuerlichen Pflichten verletzende Gewerbetreibende einzuschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v.
Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen immer noch über 10.000,00 Euro war im Zeitpunkt der Mitteilungen des Finanzamtes an die Beklagte davon auszugehen, dass es zwingend einer im öffentlichen Interesse liegenden Prüfung bedarf, ob und welche gewerbeaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger ergriffen werden müssen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil
der insoweit unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom 15. September 2014 bisherige Vollstreckungsversuche in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers erfolglos verlaufen waren oder sich aufgrund vorrangiger Gläubigerrechte als aussichtlos dargestellt haben. Gerade wenn staatliche Zahlungsansprüche nicht gesichert bzw. nicht durchsetzbar sind und der steuerpflichtige Gewerbetreibende weder erkennbare
haltige Schritte zu einer Rückführung der mehrere Veranlagungsjahre betreffenden fälligen Verbindlichkeiten in einem überschaubarem Zeitraum unternimmt noch seine Betriebsführung freiwillig einstellt, um weitere Verstöße gegen seine steuerlichen Verpflichtungen zu vermeiden, besteht dringend Anlass für eine solche Prüfung. Randnummer 31 Ebenso wenig verfängt der Einwand des Klägers, die der angegriffenen Erlaubniswiderrufsentscheidung zugrunde gelegten Steuerverbindlichkeiten beruhten auf rechtswidrigen Entscheidungen und Vollstreckungshandlungen des Finanzamtes. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner
den einzelnen Steuergesetzen und § 220 AO bereits hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, über die noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. § 361 Abs. 1 AO; § 69 Abs. 1 FGO). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z.B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich
G, Beschl. v.
2 AO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO ausgesetzt oder
4 AO gehemmt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 1998 - 1 B 100.98 -, juris Rz. 6). Dies war hier indes nicht der Fall. Das Finanzamt A-Stadt hat
dem Vorbringen des Klägers unter dem 26. Juni 2015 die Aussetzung der Vollstreckung der – zu diesem Zeitpunkt
Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen immer noch über 10.000,00 Euro betragenden – Abgabenrückstände abgelehnt. Ob dies rechtmäßig war, ist für die Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit – wie vorstehend aufgezeigt – ohne Bedeutung, zumal gegen derartige ablehnende Entscheidungen des Finanzamtes gerichtlicher Rechtsschutz
3 FGO eröffnet ist. Dass der Kläger von dieser Rechtsschutzmöglichkeit in der Sache erfolgreich bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über seinen Widerspruch gegen den Erlaubniswiderruf Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 32 Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht durch den weiteren Einwand des Klägers veranlasst, seine Schwierigkeiten bei der Begleichung der von der Beklagten angeführten Steuerschulden beruhten nicht auf seinem persönlichen, sondern – neben den Verfehlungen des Finanzamtes – im Wesentlichen auf höherer Gewalt, als deren Folge in erheblichem Umfang Sanierungsmaßnahmen an den in seinem und im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Miethäusern hätten durchgeführt werden müssen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v.
träglicher Betrachtung ggf. zu hohe Schätzungen zugrunde lagen, die auf nicht termingerechtes Arbeiten des Steuerberaters zurückzuführen waren, den der Kläger zur damaligen Zeit mit seinen Steuerangelegenheiten betraut hat, ist daher rechtlich ohne Belang. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe im Jahr 2018
Einigungen mit dem Finanzamt A-Stadt insgesamt 32.500,00 Euro gezahlt, wobei noch Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener Steuerbescheide anhängig seien, und er reiche nunmehr alle Steuererklärungen rechtzeitig ein. Die vom Kläger erwähnten Zahlungen und Steuererklärungseinreichungen haben bei der Beurteilung der streitigen Sach- und Rechtslage außer Betracht zu bleiben, da sie die Zeit
dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017, betreffen. Inwieweit der Kläger sich im Übrigen ein eventuelles Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen muss, mag dahinstehen. Randnummer 34 Bei den Tatsachen, welche die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen, handelt es sich auch um
träglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, welche die Beklagte berechtigen würden, die Erteilung einer Erlaubnis
O zu versagen. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO in der hier anzuwendenden Fassung schließt die Erteilung der Erlaubnis bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person aus. Im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung mit Bescheid vom 24. Juni 2011 lagen noch keine Tatsachen vor, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig ist.
der Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt vom selben Tag waren zu diesem Zeitpunkt keine Steuerrückstände des Klägers zu verzeichnen, auch wenn der Kläger die Steuern in der Vergangenheit nicht immer pünktlich gezahlt haben soll. Die bei Abschluss des Verfahrens zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis rückständigen Steuerbeträge betreffen zwar die Jahre 2007 bis 2011, sind aber erst in den Jahren 2013 und 2014 und damit
der Erlaubniserteilung fällig geworden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 standen zudem immer noch die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 aus. Randnummer 35 Zu einer anderen rechtlichen Bewertung gibt auch das weitere Vorbringen des Klägers in dem
Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 keine Veranlassung, weshalb auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
GO geboten ist. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz darauf verweist, sein gegenwärtiger Steuerberater bescheinige ihm ein „einwandfreies Verhalten“, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es auf diese Einschätzung nicht ankommt, sondern das erkennende Gericht die Unzuverlässigkeitsprognose der Beklagten einer rechtlichen Bewertung unterzieht. Dessen ungeachtet lassen die Ausführungen des Steuerberaters des Klägers in der dem Gericht als Ausdruck vorgelegten E-Mail vom
Einreichung fehlender Erklärungen im Ergebnis keine Steuern mehr habe zahlen müssen und „zum heutigen Zeitpunkt alle Verpflichtungen ordentlich erledigt [seien] und gegenüber dem Finanzamt keine Verbindlichkeiten“ bestünden, betrifft dies Umstände, die
dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt liegen. Dem Kläger bleibt es unbenommen, die erneute Erteilung einer Erlaubnis
O zu beantragen und die von ihm dargestellte Entwicklung
dem Widerspruchsbescheid vom
Erlass des Widerspruchsbescheides im Erlaubniswiderrufsverfahren – gestellten Antrag des Klägers die Vollziehung des Einkommenssteuerbescheides vom 18. Januar 2017 in Höhe von 6.102,04 Euro auszusetzen, sowie auf die vom Kläger
Schluss der mündlichen Verhandlung angeführte Korrektur des Steuermessbetrages zu seinen Gunsten um 19.500,00 Euro sowie die behauptete Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Beklagte bereit sein soll, mit ihm eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Ohne Erfolg trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom
der Personen, die gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen sind, von der Ausübung eines Gewerbes
O von vornherein ferngehalten werden sollen. Die Vorschrift dient dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch die Tätigkeit eines Maklers, Anlagenberaters, Bauträgers und Baubetreuers berührt werden, namentlich der Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können. Fehlen demjenigen, der die Erteilung einer solchen Erlaubnis begehrt, die für die Ausübung eines solchen Gewerbes erforderlichen Eignungsvoraussetzungen, gebietet der Schutz dieser Gemeinschaftsgüter zwingend die Versagung der Erlaubnis. Dann muss aber auch der Widerruf der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein, wenn sich
träglich Tatsachen ergeben, aus denen auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu schließen ist. Anders gewendet kann aus dem Fehlen der erforderlichen Eignungsvoraussetzungen darauf gefolgert werden, dass das öffentliche Interesse grundsätzlich konkret gefährdet ist, wenn der Widerruf nicht erfolgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17. August 1993 - 1 B 112.93 -, juris Rz. 6 [m. w. N.]). Randnummer 37 Schließlich hat die Beklagte frei von Ermessensfehlern gehandelt. Auch insoweit ist die § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zugrunde liegende Wertung zu berücksichtigen,
der es der Allgemeinheit im Falle einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zumutbar ist, das Risiko erneuter erheblicher Verfehlungen im Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu tragen, so dass die Beklagte bei gleicher Sachlage vor Erteilung der Erlaubnis nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis im öffentlichen Interesse zu versagen. Mithin ist das durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich eröffnete Ermessen dahingehend intendiert, dass eine
O erteilte Erlaubnis bei einer
träglich eingetretenen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Regelfall zu widerrufen ist, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschl. v.
O zu versagen wäre, können diese Umstände nicht ausreichen, um dem Kläger die früher erteilte Erlaubnis abweichend vom Regelfall des Widerrufs zu belassen. Dies würde die in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung unterlaufen. Randnummer 39 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem darauf hinweist, der Widerruf der Erlaubnis führe zum Wegfall von zwei Arbeitsplätzen, rechtfertigt dies ebenfalls kein Abweichen vom Regelfall des Widerrufs. Die vom Kläger genannte Folge wiegt nicht das Interesse der Allgemeinheit auf, dass es dem als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehenden Kläger verwehrt ist, die
O erlaubnispflichtige Tätigkeit unter Verstößen gegen seine steuerrechtlichen Verpflichtungen fortzusetzen und sich hierdurch letztlich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Inhabern einer entsprechenden Erlaubnis zu verschaffen, die ihren Pflichten gegenüber dem Fiskus ohne Weiteres
kommen. Abgehen davon waren die beiden vom Kläger angeführten Arbeitnehmer ausweislich der im Verfahren 3 B 258/15 MD zur Gerichtsakte gereichten Arbeitsverträge lediglich geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 53 Stunden bei einer Bruttovergütung von 451,00 Euro beschäftigt. Von einem Wegfallnachhaltiger Arbeitsplätze als Folge des Erlaubniswiderrufs kann somit keine Rede sein. Randnummer 40 Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten ausgesprochene Untersagung des vom Kläger außerdem betriebenen Gewerbes „Wirtschaftsberatung, Immobilienmakler, Coaching“ findet ihre rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 41 Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger
den auch insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Verhältnissen und dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rz. 15 [m. w. N.]) als unzuverlässig anzusehen. Die Untersagung des vom Kläger ausgeübten (erlaubnisfreien) Gewerbes ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Eine
haltige Rückführung der – gewerbebezogenen – Steuerschulden war bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht erkennbar. Hierdurch hat sich der Kläger unerlaubt unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft, die ihren steuerlichen Verpflichtungen
kommen. Auf die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. In Fällen der Unzuverlässigkeit wegen lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit steht der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. April 2018 - 3 B 210/17 -, juris Rz. 10 [m. w. N.]). Randnummer 42 Die Gewerbeuntersagung unterliegt auch nicht (aus formellen Gründen) wegen fehlender Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK) rechtlich durchgreifenden Beanstandungen.
O sollen vor der Untersagung, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer gehört werden.
O kann die Anhörung der vorgenannten Stellen unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten. Die Beklagte hat die für den Kläger zuständige IHK A-Stadt mit Schreiben vom 5. August 2015 – und damit erst
Erlass des Gewerbeuntersagungsbescheides – dazu angehört, ob Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme der gewerblichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigen. Ausweislich eines auf diesem Schreiben angebrachten handschriftlichen Vermerks vom 11. August 2015 war dies nicht der Fall. Auch wenn die Beklagte das die (
trägliche) Anhörung belegende Schreiben erst
Schluss der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht hat, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
GO nicht geboten. Denn auch ohne die Durchführung der Anhörung unterläge Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 nicht der gerichtlichen Aufhebung aufgrund formeller Rechtswidrigkeit. Randnummer 43 Das Unterbleiben der Anhörung stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, der
VfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden kann (vgl. Brüning, in: Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 92). Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
VfG nichtig ist, aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ergibt sich bei einer Gewerbeuntersagung
O bereits daraus, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v.
haltig seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht
gekommen ist sowie kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt hat, geeignet wären, Anlass zu einer anderen Bewertung als der gewerblichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu bieten. Einen besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit der Gewerbeuntersagung führen würde, stellt die unterbliebene Anhörung der IHK nicht dar (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Randnummer 44 Auch die von der Beklagten in Ziffer 6 ihres Bescheides vom 20. Juli 2015 angeordnete erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 45
O kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Gewerbetreibende solche Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf die Branche gelten. Insbesondere die Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen kann eine solche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen. Dabei muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden in andere gewerbliche Tätigkeiten vorliegt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt bereits daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v.
Aufgabe seines derzeit unterhaltenen Betriebes auch als selbständiger Gewerbetreibender eines anderen Gewerbebetriebes oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person tätig werde und er hierbei nicht ausreichend seinen steuerlichen Verpflichtungen
kommen werde. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die Ergänzung der Begründung des Ausgangsbescheides durch die Widerspruchsbehörde ist auch hinsichtlich anzustellender Ermessenserwägungen zulässig, da der Ausgangsbescheid
GO erst durch den Widerspruchsbescheid seine endgültige Gestalt erhält. Randnummer 47 Schließlich unterliegt die erweiterte Gewerbeuntersagung auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unter dem formellen Gesichtspunkt der
O erforderlichen vorherigen Anhörung der IHK. Zwar steht die Erweiterung der Gewerbeuntersagung
O anders als die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung im behördlichen Ermessen. In dem hier vorliegenden Fall der Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern ein Mehr an eingebrachtem Fachwissen der IHK die Bewertung des Klägers als gewerbeübergreifend unzuverlässig hätte erschüttern sollen (so auch NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 -, juris Rz. 14). Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in solchen Fällen – wie bereits dargestellt – die für eine erweiterte Gewerbeuntersagung erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und die Wahrscheinlichkeit des Ausweichens auf ein anderes Gewerbe nur in besonderen Konstellationen nicht vorliegen. Hiervon ausgehend würde eine unterlassene Anhörung der IHK auch insoweit in Anwendung von § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides führen. Randnummer 48 Demgegenüber erweist sich die in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten ausgesprochene Untersagung der Fortführung des Gewerbes „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“, in Bezug auf welches die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides die
O erforderliche und dem Kläger zuvor mit Bescheid am 24. Juni 2011 erteilte Erlaubnis widerrufen hat, als rechtswidrig. Randnummer 49 Die Beklagte hat Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt. Danach kann die zuständige Behörde, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 50 Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung
O zugleich mit dem Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis erlassen werden kann, um der Behörde eine Vollstreckungsgrundlage für den Fall zu schaffen, dass der Adressat der Verfügung das betreffende Gewerbe fortführt, obwohl er infolge des Widerrufs nicht mehr über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt (vgl. hierzu Leisner, in: Pielow, GewO,
GO aufschiebende Wirkung hat, betreibt dieser das Gewerbe gerade nicht ohne die erforderliche Erlaubnis (vgl. auch Heß, in: Friauf, GewO, Stand: November 2018, § 15 Rn. 75 [m. w. N.]). So verhält es sich hier. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.85 -, juris Rz. 2; Urt. v. 9. März 2005 - 6 C 11.04 -, juris Rz. 15) hat der Kläger das
O erlaubnispflichtige Gewerbe „Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer“ nicht ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. Juli 2015
GO die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis angeordnet. Mit Beschluss vom 25. August 2015 (Az. 3 B 258/15 MD) hat das erkennende Gericht indes die aufschiebende Wirkung des gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen Widerspruchs des Klägers wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der
Ergehen des Widerspruchsbescheides vom Kläger erhobenen Klage dauert immer noch fort, auch wenn das erkennende Gericht die Klage mit diesem Urteil abgewiesen hat, soweit diese sich u. a. gegen den in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 erfolgten Widerruf der
O erteilten Erlaubnis richtet.
GO endet die vom Gericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage erst mit der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate
Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist. Beides ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch nicht der Fall. Randnummer 51 Zudem unterliegt die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt der Ausübung des durch die Norm eröffneten Ermessens rechtlichen Bedenken. Der von der Beklagten den die Untersagungsverfügung betreffenden Ermessenserwägungen zugrunde gelegte Umstand, der Kläger sei unzuverlässig zum Ausüben einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
O, eignet sich nicht zur Begründung der Untersagung der Fortführung dieser Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis. Vielmehr sind damit allein die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis angesprochen. Soweit die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid des Weiteren darauf abstellt, die Untersagung des erlaubnispflichtigen Gewerbes sei geboten, da der Kläger diese Tätigkeit im Falle ihrer Fortführung formell und materiell illegal ausüben würde, lässt sie gänzlich die Frage außen vor, ob und aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausgeht, dass der Kläger dieses Gewerbe
erfolgtem Widerruf der Erlaubnis unerlaubt weiterbetreiben wird. Auch in dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt finden sich keine Ausführungen hierzu. Randnummer 52 Ebenfalls rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben ist der streitgegenständliche Bescheid in Ziffer 3, mit der die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, die Urkunde über die Erteilung der Erlaubnis
O vorzulegen, um diese unbrauchbar zu machen oder einzuziehen. Randnummer 53 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für dieses Verlangen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde, ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum
weis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Widerruf der dem Kläger
O erteilten Erlaubnis ist noch nicht unanfechtbar. Es kann offen bleiben, ob § 52 Satz 1 VwVfG entsprechend anzuwenden ist, wenn gegen den Widerruf noch offen stehende Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, insbesondere weil die Behörde – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet hat (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 52 Rn. 15 [m. w. N.]). Denn der Widerspruch des Klägers und der
folgend erhobenen Klage entfalten aufschiebende Wirkung, weil das erkennende Gericht diese mit Beschluss vom 25. August 2015 (Az. 3 B 258/15 MD) wiederhergestellt hat. Dies galt auch schon im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid bestimmt Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides nicht, dass der Kläger die Erlaubnisurkunde erst
Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs vorzulegen hat. Vielmehr wird der Kläger
der unmissverständlichen Formulierung des Bescheides vom
deren Ablauf der Widerruf theoretisch bestandskräftig sein könnte, bringt aus der für die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsaktes maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht zum Ausdruck, dass die Behörde die Vorlagepflicht an den Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs knüpft. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Randnummer 54 Schließlich erweisen sich die in Ziffern 4 und 7 angedrohten Zwangsgeldfestsetzungen als rechtswidrig. Randnummer 55
VG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 59 Abs. 2 SOG LSA kann die
Abs. 1 Satz 1 SOG LSA erforderliche Androhung eines Zwangsmittels mit dem (Grund-)Verwaltungsakt verbunden werden (Abs. 2 Satz 1) und soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Abs. 2 Satz 2). Da Ziffer 3 des Bescheides der gerichtlichen Aufhebung unterliegt und diese auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses („ex tunc“) zurückwirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 8 [m. w. N.]), fehlt es für die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 an einem Grundverwaltungsakt, der mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte. Randnummer 56 Demgegenüber fehlt es der weiteren in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Hinblick auf den Grundverwaltungsakt, dessen Vollstreckung die Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung durchzuführen beabsichtigt.
dem Wortlaut knüpft Ziffer 7 an die Nichtbefolgung von Ziffer 4 des Bescheides an. Ziffer 4 enthält aber – wie dargestellt – ihrerseits eine Zwangsgeldandrohung, aber keine weitere Grundverfügung, deren Verwaltungsvollstreckung in Betracht käme. Soweit im weiteren Wortlaut dieser Bescheidregelung erkennbar wird, dass sich die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 7 auf eine Untersagungsverfügung beziehen soll, bleibt aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unklar, welche der mehreren Gewerbeuntersagungsverfügungen, die der Bescheid vorsieht, hiermit angesprochen sein soll. Die Bescheidbegründung gibt hierzu auch keinen Aufschluss, da auf Seite 6 des Bescheides ohne nähere Konkretisierung von der „Gewerbeuntersagung“ die Rede ist. Der Widerspruchsbescheid verhält sich diesbezüglich ebenfalls nicht. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht bei der Bestimmung der Kostenlastanteile berücksichtigt, dass der Kläger letztlich nur im Hinblick auf sachliche Nebenaspekte des streitgegenständlichen Bescheides – Untersagung der Fortsetzung des Gewerbes, für welches dem Kläger die erforderliche Erlaubnis widerrufen worden ist, Herausgabe der Erlaubnisurkunde, Zwangsgeldandrohungen – obsiegt, mit seiner Klage gegen den Widerruf der Gewerbeerlaubnis
O und die auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte (erweiterte) Gewerbeuntersagung als sachlichen Regelungsschwerpunkten des angegriffenen Bescheides hingegen unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.