Asyl; Zweitantrag; maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens Leitsatz Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfolglos abgeschlossen ist, ist wohl der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland. (Rn.24) Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, vom Volk der Fulla, islamischer Religionszugehörigkeit, stellte bereits im Jahr 2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Randnummer 2 Am
(1157), Rn. 16). Könnten die italienischen Behörden dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs daher die Bestandskraft des Asylverfahrens entgegen halten, müsste dies auch für die in das Verfahren anstelle der italienischen Behörden eintretenden Antragsgegnerin gelten. Sowohl die italienischen Behörden wie dann auch die Antragsgegnerin dürfte gleichwohl den als "Asylantrag" gestellten Antrag nicht pauschal unter Hinweis auf die Bestandskraft abweisen, sondern müsste den Asylantrag sachgerecht unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüfen, also auch unter dem Aspekt eines möglichen Folgeschutzgesuchs (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O, Seite 1157, Rn. 15). Dies hat die Antragsgegnerin hier aber auch erkennbar getan. Randnummer 25 Für den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs sprechen zudem auch der Sinn und Zweck des § 71a AsylG. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn der Ausländer bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019 – 3 B 217/19, juris, Rn. 33). Grundsätzlich handelt es sich hier zwar im asylverfahrensrechtlichen Sinne nicht um einen Folgeantrag, da der Antragsteller nicht im Bundegebiet ein Asylverfahren durchlaufen hat. Dennoch rechtfertigt sich die Anwendung der Folgeantragsregelungen, da der Antragsteller auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell gleichwertig angesehene Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz verwiesen werden kann. Entscheidend dürfte sein, dass bereits ein früheres Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist und er die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Die Möglichkeit ein erneutes Verfahren durchzuführen sollte nur stattfinden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die ein Wiederaufgreifen des Verfahren rechtfertigen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,
- Aktualisierung, § 71a, Rn. 5,16). Es widerspricht damit dem gesetzgeberischen Willen, ihm noch einmal eine volle (Erst-)Prüfung zukommen zu lassen und so die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch eine Beschränkung auf das Prüfprogramm des § 71a AsylG auszuhöhlen (vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 07.02.2019, a.a.O., Rn. 35). Randnummer 26 Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offen gelassen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16, juris, Rn. 40). Die überzeugenderen Gründe dürften hier wohl für den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs als maßgeblichen Zeitpunkt sprechen. Eine Entscheidung darüber, welcher Ansicht zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen bleiben, da das Gericht nach summarischer Prüfung davon ausgeht, dass das Asylverfahren des Antragstellers bereits im Dezember 2015 rechtskräftig nach erfolgter Sachprüfung abgeschlossen war und somit deutlich vor seiner Antragstellung in Deutschland am
- Juni
- Randnummer 27 Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts konkludent und für das Gericht ausreichend gesichert aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums vom
- Mai
- Auch wenn darin nicht explizit ausgeführt wird, dass das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen ist und Wiederaufnahmemöglichkeiten nicht bestehen, so lässt der Inhalt des Schreibens unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel keinen anderen Rückschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (die ernstliche Zweifel begründen könnten) zu. Randnummer 28 Zunächst ergibt sich aus dem Schreiben zweifelsfrei, dass dem Antragsteller am
- Oktober 2015 hinsichtlich seiner Asylantragstellung Fingerabdrücke abgenommen wurden, dass sein Asylbegehren negativ beschieden wurde und ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausgestellt wurde, die am
- November 2017 auslief. Randnummer 29 Unter Berücksichtigung dessen und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist hierbei davon auszugehen, dass ihm die in der Vergangenheit (vor In-Kraft-Treten des Savlini-Decrets) ausgestellte Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen für die Dauer von zwei Jahren erteilt wurde (vgl. zur Dauer der Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen: Raphaelswerk e.V.: Italien: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt oder abgeschoben werden, Seite 5, abgerufen unter: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/ITALIEN-Informationen-f%C3%BCr-Gefl%C3%BCchtete-die-aufgrund-der-Dublin-Verordnung-nach-Italien-r%C3%BCck%C3%BCberstellt-oder-abge-schoben-werden.pdf; ebenso: Für Inhaber eines Humanitären Schutzes: Permesso per Motivi Umanitari: https://www.refugee.info/italy/documents-it/for-humanitarian-protection-holders-permesso-per-motivi-umanitari?language=en; sowie: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 26.02.2019, S. 5 f.). Randnummer 30 Des Weiteren ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass eine Aufenthaltgestattung aus humanitären Gründen, die auf (nationalem) italienischen Recht (vor Inkraft-Treten des Salvini-Decrets) beruhte, gerade nur dann erteilt wurde, wenn die italienischen Behörden keinen internationalen Schutz gewährt haben (vgl. Bundesamt : Leitfaden Italien, Aktualisierte Fassung Oktober 2014, S. 22,, vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.04.2017 – Au 7 K 17.30260, juris, Rn. 30). Dies deckt sich zudem im Wortlaut mit der Auskunft der italienischen Behörden vom
- Mai 2019, denn darin heißt es ausdrücklich, dass sein Asylantrag negativ, also ablehnend, entschieden wurde ("His asylum claim was negative …"). Nach dem Wortlaut ist also von einer ablehnenden Sachentscheidung auszugehen und nicht etwa von einer Einstellung des Verfahrens, denn andernfalls hätte die Auskunft auf beispielsweise "dismissed" oder "withdrawn" gelautet. Randnummer 31 Aufbauend hierauf ist nach summarischer Prüfung daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller zwei Jahre zuvor, d.h. am
- November 2015, das Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erteilt und zeitgleich bzw. zuvor sein Asylantrag in der Sache abgelehnt wurde. Eine ablehnende Entscheidung konnte sodann nur innerhalb von 30 Tagen vor den zuständigen Gerichten angefochten werden (vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report: Italy, 2018, S. 20 bzw. zuvor auch schon AIDA Country Report: Italy, 2015, S. 22). Die negative Asylentscheidung wurde somit spätestens im Dezember 2015 – und damit deutlich vor seinem Asylantrag in Deutschland am
- Juni 2017 - bestandskräftig. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Bestandskraft etwa durch Einleiten eines Gerichtsverfahrens unterbrochen wurde, liegen nicht vor und sind vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Allein die pauschale Behauptung, dass unklar sei, ob ein Gerichtsverfahren noch laufe, genügt jedenfalls nicht um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes zu begründen. Zwar mag es einem Antragsteller im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner persönlichen und intellektuellen Fähigkeiten und auch unter Berücksichtigung diverser Sprachprobleme nicht möglich sein, den Ablauf eines Asylverfahrens bzw. dessen Sachstand zu durchdringen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass er Kenntnis davon hätte bzw. hätte haben müssen, wenn er ein gerichtliches Verfahren selbst bzw. durch einen von ihm bevollmächtigten Anwalt eingeleitet hätte. Randnummer 32 Nach all dem bedarf es demnach hier für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Antragsteller hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. In der Antragsbegründung wird lediglich auf die Unklarheit des Verfahrensstandes in Italien verwiesen. Im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Bundesamt bezog sich der Antragsteller lediglich auf seine Situation im Herkunftsland vor der Ausreise. Damit sind weder Umstände vorgetragen worden, aufgrund derer das Gericht von einer relevanten geänderten Sach- oder Rechtslage ausgehen könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) bzw. die als neue Beweismittel geeignet wären, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder die Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO begründen könnten (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Randnummer 33 Zur weiteren Begründung entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Randnummer 34
- Die Abschiebungsandrohung entspricht zudem den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Zudem ist nicht erkennbar, dass zielstaaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG der Abschiebung entgegen stünden. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Randnummer 35 Da der Eilantrag in der Sache keinen Erfolg hat, war er mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.