← Deutschland

VG Magdeburg 8. Kammer 8 A 33/19 Urteil Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach Lettland § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1

Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach Lettland Leitsatz 1. Anerkannten international Schutzberechtigten, die auf Grund eines Neugeborenen in der Familie und der H

Art. 4

GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art.

Art. 4

GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Randnummer 23 Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24 ). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Randnummer 24

  1. bb)Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Lettland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten lettischen Rechts besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Randnummer 25 Für die Kläger ist von der Situation nach Lettland zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter auszugehen. Dort ist dem Kläger bereits internationaler Schutz gewährt. Hiervon ist nach den Datenmarkierungen nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit einem Ausweis der Schutzgewährung bei dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. für den 06.10.2017 und nach den von den Klägern vorgelegten Identifikationskarten und Ausweisen Lettlands auszugehen. Dokumentiert ist danach die Gewährung alternativen Schutzes und mithin subsidiären Schutzes und der Erteilung eines einjährigen Aufenthaltstitels. In Lettland erhalten subsidiär Schutzberechtigte einen auf ein Jahr befristeten, aber verlängerbaren Aufenthaltstitel (vgl. Lettisches Innenministerium/ Büro für Staatangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten, Rights of refugees and persons who have been granted alternative status in Latvia, 2012/2013; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8). Randnummer 26 In Lettland sind rechtlich und tatsächlich solche Rahmenbedingungen gegeben, die staatliche Unterstützungsleistungen bieten, auf deren Grundlage es anerkannten international Schutzberechtigten möglich ist, auch für die Übergangszeit unmittelbar nach Ankunft und der sich anschließenden Integrationsphase ein Existenzminimum zu sichern und eine künftige Sicherung aus eigener Kraft zu ermöglichen. Randnummer 27 Finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einerseits in Gestalt einer Einmalzahlung für Erwachsene in Höhe von 278,00 €, für den weiteren Ehegatten und für Minderjährige jeweils in Höhe von 194,00 € (vgl. Nr. 2 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017). Andererseits werden monatliche Leistungen für Erwachsene in Höhe von 139,00 € und weitere Ehegatten sowie Minderjährige in Höhe von 97,00 € gezahlt (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017). Auch wenn es sich bei diesen staatlichen Leistungen im Verhältnis zu dem bei 370,00 € liegende Mindestlohn in Lettland um eine geringere finanzielle Sicherung handelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8; United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Latvia, 13.03.2019, S. 8) und die Leistungen an Flüchtlinge nur noch für zehn Monate und an subsidiär Schutzberechtigte für sieben Monate gezahlt werden (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass anerkannte international Schutzberechtigte nach Erhalt des Aufenthaltsstatus sich selbst überlassen bleiben. Randnummer 28 Nach der Zuerkennung des Schutzstatus besteht darüber hinaus für zwölf Monate die Möglichkeit, von einem Sozialarbeiter, der einen individuellen Integrationsplan erstellt, und einen Mentor der Nichtregierungsorganisation Shelter "Safe House", der das Absolvieren des Plans unterstützt, begleitet zu werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8). Dieses Programm kam in dem Jahr 2017 316 Personen zu Gute (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 28). Im Rahmen eines Integrationsplans der Regierung sind des Weiteren Einführungskurse und die Möglichkeit der Erlernung der lettischen Sprache vorgesehen (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 26). Randnummer 29 Zur Überwindung der Schwierigkeiten, die tatsächlich bei dem rechtlich zur Verfügung stehenden Zugang zu dem Wohnungsmarkt auftreten, ist ein Projekt zur staatlichen Übernahme der Mietkosten für sechs Monate initiiert worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9). Aufgrund erkannter Schwierigkeiten und der kurzen Übergangsphase von sechs Monaten ist eine Ausweitung des Pilotprojekts geplant (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018). Randnummer 30 Eine andere Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ist nicht durch den Verweis der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.01.2018 (12 L 2405/17.A) geboten. Die dort vorgenommene Prüfung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 betrifft die Frage nach einer unmenschlichen oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh im Hinblick auf die Rückkehr von Asylantragstellern, nicht für bereits anerkannte international Schutzberechtigte. Vor diesem Hintergrund ist der dort entschiedene Fall einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit dem vorliegenden Fall eine Rückkehr subsidiär Schutzberechtigter vergleichbar. Entsprechend setzt sich die von den Klägern zitierte Entscheidung insbesondere mit Fragen des Asylverfahrens im Hinblick auf das lettische beschleunigte Asylverfahren und eine Inhaftierung minderjähriger Asylantragsteller auseinander. Diese Fragen betreffen nicht anerkannte international Schutzberechtigte. Soweit Fragen der Unterbringung und der medizinischen Versorgung erörtert werden, die ebenfalls nicht deckungsgleich mit der Versorgung subsidiär Schutzberechtigter sind, kommt das Verwaltungsgericht Minden ohnehin zu dem Schluss, dass die Situation in Lettland einer Abschiebung dorthin nicht entgegensteht (vgl. VG Minden, Beschluss vom 13.01.2018 – 12 L 2405/17.A –, juris, Rn. 59 ff.). Randnummer 31
  2. cc)Eine andere Bewertung der Situation in Lettland für eine Rückkehr der Kläger ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sie als Familie zu dem Kreis schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu zählen sind. Randnummer 32 Es handelt es sich um eine Familie mit einer Neugeborenen und zweiminderjährigen Kindern in dem Alter von sieben und neun Jahren. Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, zitiert nach Pressemitteilung Nr. 53/2019 vom 04.07.2019). Mithin war bei der Rückkehr der Kläger auch die in dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und jüngst in dem Gebiet der Beklagten nachgeborene Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. zu berücksichtigen. Randnummer 33 Für besonders schutzbedürftige Familien anerkannter international Schutzberechtigter ergeben sich indes für Lettland keine Anhaltspunkte, die eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls gebieten. Nur bei Anhaltspunkten dafür, dass die allgemeine Lage die Gefahr einer Verletzung des Art.

des Art. 4 GRCh birgt, ist eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf Personen in einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder mit besonderen Merkmalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) geboten, was insbesondere für Familien mit Kindern (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99), für neugeborene Kinder und für Kleinstkinder bis zu einem Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5) gilt. Randnummer 34 Für Lettland ergeben sich aber aus der vorstehend ausgewerteten allgemeinen Situation keine solchen Anhaltspunkte. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen in Lettland unberücksichtigt bliebe. Das Büro für Staatangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten hat in seiner Verwaltungspraxis einen Mechanismus zu der Identifikation von Personen mit besonderen Bedürfnissen eingerichtet (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 25). Randnummer 35 dd) Eine von der vorstehenden allgemeinen Einschätzung der Lage in Lettland abweichende Prognose einer Verletzung von Art.

Art. 4

GRCh ist auch nicht durch besondere Merkmale in Gestalt des Gesundheitszustandes des Klägers zu

  1. und der Klägerin zu
  2. geboten, die diese in dem Verfahren eingewandt haben. Randnummer 36

(1)Soweit der Kläger zu
  1. und die Klägerin zu
  2. für Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit auf die von ihnen vorgelegten psychologischen Stellungnahmen der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt jeweils vom 02.02.2018, nach denen bei ihnen von jeweils einer Anpassungsstörung auszugehen sei, verweisen, sind diese Stellungnahmen bereits nicht geeignet, in dem vorliegenden Verfahren berücksichtigt zu werden. Sie genügen auch nicht den Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zu einer Benennung solcher Anknüpfungstatsachen, die einen substanziierten Beweisantritt darstellen, der eine Ermittlungspflicht des Gerichts auslösen würde. Randnummer 37 Maßstab für eine inhaltliche Berücksichtigungsfähigkeit der psychologischen Stellungnahmen ist § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Diesen Regelungen, die zunächst für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG gelten, kommt generell maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 8 ). Randnummer 38 Nach diesen Anforderungen muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Bei der psychologischen Stellungnahme handelt es sich bereits nicht um eine ärztliche Bescheinigung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie von einem approbierten Arzt stammt (vgl. BT-Drucksache 18/7538, S. 19; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2016 – 2 O 31/16 –, juris, Rn. 9 ; OVG Sachsen, Beschluss vom 09.05.2018 – 3 B 319/17 –, juris, Rn. 6). Randnummer 39 Der Mitarbeiter der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber und des dortigen psychologischen Dienstes verfügt nach den Angaben der Stellungnahme zwar über einen Masterabschluss, ist jedoch kein approbierter Arzt. Eine solche nichtärztliche Bescheinigung kann nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen Bescheinigung zusätzlich herangezogen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2018 – 10 LA 343/18 –, juris, Rn. 11). Solche ärztlichen Bescheinigungen haben der Kläger zu
  3. und die Klägerin zu
  4. im Hinblick auf eine Anpassungsstörung nicht vorgelegt. Randnummer 40
(2)Eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der Kläger in Lettland ist auch nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. an Hepatitis B mit den Folgen einer vergrößerten Leber und deren grobknotiger Zirrhose sowie an Pfortaderhochdruck erkrankt ist. Randnummer 41 Von diesen Diagnosen und der Notwendigkeit der Durchführung einer antiviralen Therapie unter Einnahme von Medikamenten, die auch mit ärztlichen Kontrollen einherzugehen haben, ist nach den von dem Kläger zu 1. vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen vom 12.12.2017 auszugehen. Der Facharztbericht weist hingegen keine genaue Angabe der Medikation und keine weiteren konkreten Behandlungsnotwendigkeiten aus. Folgeunterlagen zu der seinerzeit empfohlenen endoskopischen Abklärung etwaiger Krampfadern der Speiseröhre hat der Kläger zu 1. nicht vorgelegt, so dass von einem solchen Befund nicht ausgegangen werden kann. Mithin ist vorliegend von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und Medikamenteneinnahmen auszugehen. Randnummer 42 Ausgehend von dieser Hepatitis-B-Erkrankung und deren ärztlich dokumentierten Folgeerkrankungen des Klägers zu 1. kann nicht festgestellt werden, dass sie in Lettland nicht behandelt werden könnten und der Kläger zu 1. nicht in der Lage wäre, dafür anfallende Kosten zu tragen. Randnummer 43 Anerkannte international Schutzberechtigte erhalten in Lettland wie lettische Staatsbürger Zugang zu dem Gesundheitssystem (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8 f.). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Hepatitis B mit ihren Folgeerkrankungen im Rahmen des Gesundheitssystems nicht behandelt werden könnte. Nach dem von dem Kläger vorgelegten radiologischen Untersuchungsbefund und den Arztberichten sowie den Rezepten ist er in Lettland auch bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Randnummer 44 Insbesondere für die erste Phase nach einer Rückkehr nach Lettland ist nicht zu erkennen, dass der Behandlung finanzielle Hindernisse entgegenstehen werden. Der Katalog der Zuzahlungen für ambulante Behandlungen bewegt sich in einem Rahmen von dem Besuch eines Familiendoktors in Höhe von 1,42 € bis hin zu der Untersuchung mit Magnetresonanztomographie bei Gabe von Kontrastmitteln in Höhe von 35,57 € (vgl. Lettisches Gesundheitsministerium, Health Care: Patient contribution, 2019). Angesichts dieser Zuzahlungsbreite ist bei Zugrundelegung der monatlichen Leistungen für die fünfköpfige Familie der Kläger von insgesamt 527,00 € (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017) zuzüglich Wohngeldunterstützung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9; United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018) einerseits und bei einem von dem Kläger zu 1. angegebenen Untersuchungsturnus von drei Monaten andererseits nicht ersichtlich, dass eine Finanzierung nicht möglich sein wird und deswegen Untersuchungen oder die Einnahme von Medikamenten nicht stattfinden werden. Randnummer 45 Soweit der Kläger zu 1. nach dem Ende der Integrationsphase nicht mehr aus staatliche Leistungen für anerkannte international Schutzberechtigte zurückgreifen wird können, sondern die Familie sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage schaffen muss, ist nicht festzustellen, dass die Familie beachtlich wahrscheinlich nicht über ein Einkommen aus Arbeit verfügen kann, das nicht auch für die Tragung der Zuzahlungen für die bei dem Kläger zu 1. anfallenden Gesundheitskosten hinreichen wird. Anerkannte international Schutzberechtigte haben in Lettland Zugang zu dem Arbeitsmarkt und zu der Sozialhilfe wie lettische Staatsbürger, wenn auch eine Jobsuche als nicht einfach einzuschätzen ist und die Beherrschung der Sprache Grundvoraussetzung sein wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8 f.). Für den Kläger zu 1. geht indes aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht hervor, dass er (teilweise) erwerbsunfähig wäre. Vielmehr hat er angegeben, auch in dem Libanon und in der Türkei Tätigkeiten nachgegangen zu sein und gearbeitet zu haben. Für die Klägerin zu 2. ergeben sich keine Anzeichen einer Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit. Randnummer 46
  1. b)Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzbegünstigt. Randnummer 47 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Solche sind für die Kläger nicht festzustellen. Randnummer 48
  2. aa)Eine sichtlich eine Abschiebung verschlechternde lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung folgt für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht aus den von ihnen vorgelegten psychologischen Stellungnahmen der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt jeweils vom 02.02.2018 und einer dort für sie benannten Anpassungsstörung. Randnummer 49 Die Stellungnahmen sind, wie bereits im Rahmen der Prüfung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung begründet, gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht geeignet, in diesem Verfahren herangezogen zu werden. Randnummer 50
  3. bb)Eine sichtlich eine Abschiebung verschlechternde lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung folgt für den Kläger zu 1. auch nicht aus dem Umstand, dass er an Hepatitis B mit den Folgen einer vergrößerten Leber und deren grobknotiger Zirrhose sowie an Pfortaderhochdruck erkrankt ist. Randnummer 51 Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um solche schwerwiegenden Erkrankungen handelt, die durch eine Abschiebung nach Lettland beachtlich wahrscheinlich verschlechtert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1. dort Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die er tatsächlich wahrnehmen kann und denen keine finanziellen Hindernisse entgegenstehen. Hierfür gilt die vorstehende Begründung zu der Prüfung der Abschiebungsschutzberechtigung im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1. gleichermaßen. Randnummer 52
  4. b)Kommen danach für die Kläger keine individuelle Gefahren, sondern nur allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in Betracht, wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Randnummer 53
  5. c)Darüber hinaus ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu der Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Randnummer 54 Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zu dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Randnummer 55 Einer solchen extremen Gefahrensituation werden die Kläger, wie bereits im Rahmen der Prüfung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung ausgeführt, in Lettland nicht mit beachtlicher und mithin erst recht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Randnummer 56 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung entsprechend der Gegenstandswerte des zurückgenommenen und aufrechterhaltenen Teils der Klage. Der Wert des Antrages auf Verpflichtung zu einer Feststellung von Abschiebungsverboten beläuft sich auf die Hälfte des Wertes der Antragsablehnung als unzulässig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 57 IV. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 58 V. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.