← Deutschland

AG Wernigerode SB-411 Beschluss Grundbucheintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks: Eintragungsfähigkeit von Hofzugehörigkeitsvermerken auf "Ausmärke

Grundbucheintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks: Eintragungsfähigkeit von Hofzugehörigkeitsvermerken auf "Ausmärkergrundstücken" in Sachsen-Anhalt auf Ersuchen eines niedersächsischen Landwirtscha

§ 5Höfe

VfO. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, Rn.

§ 5Höfe

VfO. Auch für das Grundbuchgericht verbinden sich mit dem eingetragenen Vermerk verfahrensrechtlich zwingend zu beachtende Folgen 7 aaO. Rn.

§ 5Höfe

VfO. aaO. Rn.

§ 5Höfe

VfO. . Randnummer 22 Der eingetragene Hofzugehörigkeitsvermerk begründet zugleich die widerlegbare Vermutung, dass die Grundstücke zum Hof gehören (§ 5 HöfeVfO) und damit dem gesetzlichen Sondererbrecht (§§ 4 ff. HöfeO) unterstehen (Beweisfunktion). Ob der Hofvermerk in der Regel deklaratorisch ist und nur in bestimmten Fällen konstitutive Wirkung hat, mag dahinstehen, zeigt jedoch verstärkend, dass der publizierte Hintergrund deutlich wird und damit erst recht die Rechtswirkungen, die durch die Zugehörigkeit zum Hof bestimmt sind. Diese sind für den Rechtsverkehr erheblich und können unterstellt werden; und das, auch wenn der Hofvermerk am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teilnimmt 8 aaO Rn.10 zu § 5 HöfeVfO. aaO Rn.10 zu § 5 HöfeVfO. . Randnummer 23 Die Vermutungswirkung des Hofvermerks bzw. Hofzugehörigkeitsvermerks nach § 5 HöfeVfO stößt vorstehend jedoch an ihre Grenzen, weil zwischen Vermerk und Grundbuchinhalt, soweit er die Geltung von HöfeO und HöfeVfO inkludiert, ein offensichtlicher Widerspruch besteht, weil eben diese Vorschriften in Sachsen-Anhalt keine Wirkung im Rechtsverkehr und im Hinblick auf Grundbucheintragungen entfalten können. Randnummer 24 Die HöfeO als partiell geltendes Bundesrecht ist nach Art. 8 Einigungsvertrag in Sachsen-Anhalt nicht in Kraft getreten. (Wöhrmann Einl Rn 46 f; MünchKomm/Leipold Einl Rn 154 mwNw; Bendel, AgrarR 1991, 1; Steffen, RdL 1991, 141; OLG Jena RdL 1999, 290). Dass das dennoch für Ausmärkergrundstücke, die zu einem Hof in Niedersachsen gehören und in Sachsen-Anhalt gelegen sind, gelten soll, ist von daher unbegründet. Randnummer 25 Das Thüringische Oberlandesgericht Jena vertritt in seiner Entscheidung vom

  1. August 2013 9 Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. August 2013 – 9 W 227/13 –, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  3. August 2013 – 9 W 227/13 –, juris (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.08.2013 - 9 W 227/13 -, juris) indes die Auffassung, dass sich gewohnheitsrechtlich in Thüringen erneut bzw. neu die Übung herausgebildet habe, Ausmärkergrundstücke nach dem Recht zu behandeln, das für den Hof gilt. Randnummer 26 Ob dies ggf. auch für Ausmärkergrundstücke in Sachsen-Anhalt gilt, die zu einem Hof in Niedersachsen gehören, ist nicht festgestellt. In dem betreffenden Verfahren ist dem Gericht lediglich ein Grundbuchauszug mit einem entsprechenden Eintrag vorgelegt worden, der als Indiz für sich erneut herausgebildetes Gewohnheitsrecht angenommen wird. Randnummer 27 Dass die Entscheidung zudem unkritisch in der Kommentarliteratur als für die neuen Bundesländer zutreffend aufgenommen wird 10 Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, § 1 Rn. 7; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, § 1 Rn. 7; , vermag nicht zu überzeugen, weil in der jeweiligen Kommentierung nur mit einem Satz eine rechtliche Auseinandersetzung nicht unterstellt werden kann. Wenn aber die Kommentarliteratur dies schon tut, so ist zu befürchten, dass die gerichtliche Praxis ohne eine eingehende Prüfung und Würdigung rezipiert. Ob hier von einem neu entstandenen Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Annahme durch die Grundbuchgerichte ausgegangen werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Auch weil sich eine mögliche Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken auf sehr wenige Fälle in den Gemarkungen, die unmittelbar an der Landesgrenze zu Niedersachsen liegen, reduziert. Randnummer 28 Nach bisherigen Erkenntnissen ist die Praxis der Grundbuchgerichte in Sachsen-Anhalt zumindest uneinheitlich. Das Grundbuchgericht, Amtsgericht Haldensleben beispielsweise, steht der Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken ablehnend gegenüber. (vgl. II.2.2) Randnummer 29 Das Thüringische Oberlandesgericht hat sich im Übrigen zwar mit einem historischen Abriss zur Höfeordnung und damit dem partiell jeweils geltenden Rechts befasst, sich aber zur Frage des interlokalen Kollisionsrechts und den daraus resultierenden Folgen für das Entstehen bzw. Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts nicht auseinandergesetzt. Randnummer 30 II.2.2 Historischer Ausgang Randnummer 31 Im Bezirk der heutigen Amtsgerichte Wernigerode (Land Sachsen-Anhalt) und Goslar (Land Niedersachsen) sind historisch in Bezug auf Höfe bzw. bäuerlichen Grundbesitz unterschiedliche Rechtsordnungen vorfindlich. So galt im Amt Harzburg (wozu heute die Gemarkung B gehört) bereits seinerzeit das im Herzogtum Braunschweig geltende Gesetz den bäuerlichen Grundbesitz betreffend, vom 28.03.1874, ergänzt durch Gesetz vom 28.03.1919 sowie die Grundbuchordnung betreffend im Herzogtum Braunschweig vom 11.03.1878 11 Ggf. auch das Höfegesetz für die Provinz Hannover vom 09.08.
  4. Ggf. auch das Höfegesetz für die Provinz Hannover vom 09.08.
  5. . Im Königreich Preußen, Provinz Sachsen (wozu heute die Gemarkung Stapelburg gehört) gab es keine Landgüterordnung wie z.B. die für die Provinz Brandenburg vom 10.07.
  6. Insoweit fehlt es schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches an einem hier geltenden Partialrecht bzw. einer dies annehmenden kollisionsrechtlichen Vorschrift. Inwieweit sich seinerzeit Gewohnheitsrecht entwickelt hatte, ist aus der gerichtlichen Praxis des Amtsgerichts Wernigerode sowie aus historischen Unterlagen bisher nicht feststellbar 12 Zumindest fanden sich bisher aus Umschreibungen, die Altrechte bzw. Blätter mit Eintragungen in Sütterlin- ober Kurrentschrift enthalten, teilweise unter Heranziehung der Archivakten der ehemaligen Amtsgerichte Wernigerode (Königreich Preußen Provinz Sachsen), Blankenburg (Harz) (Herzogtum Braunschweig) keinerlei Hinweise darauf. Zumindest fanden sich bisher aus Umschreibungen, die Altrechte bzw. Blätter mit Eintragungen in Sütterlin- ober Kurrentschrift enthalten, teilweise unter Heranziehung der Archivakten der ehemaligen Amtsgerichte Wernigerode (Königreich Preußen Provinz Sachsen), Blankenburg (Harz) (Herzogtum Braunschweig) keinerlei Hinweise darauf. . Ob die Fortgeltung nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches unterstellt werden kann, ist fraglich, würde aber jedenfalls vom Vorbehalt des Art. 64 EGBGB ausgehen. Randnummer 32 Das Anerbenrecht ist abschließend in der Reichserbhofgesetzgebung von 1933 und der Gesetzgebung der folgenden Jahre niedergelegt (insbesondere im Reichserbhofgesetz -REG- vom 29.09.1933, RGBl. I, 685) worden und der landesrechtliche Vorbehalt des Art. 64 EGBGB war ohne Bedeutung. Randnummer 33 Erneut galt dieser Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Vorschriften über das Anerbenrecht mit Art. II Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.02.1947 (ABl. KR 1947 S. 256), der die am 1.1.1933 in Kraft gewesenen Gesetze über die Vererbung von Liegenschaften wieder in Kraft gesetzt hat, soweit sie nicht anderen Vorschriften des Kontrollratsgesetzes widersprachen ( galt hier! ). Randnummer 34 Darüber hinaus ermächtigte das KRG Nr. 45 (Art. XI Abs.1) die Militärregierungen, in ihren jeweiligen Zonen gesetzliche Bestimmungen zur Aufhebung oder Änderung der wieder in Kraft gesetzten früheren Anerbengesetzgebung zu erlassen. Randnummer 35 Die britische Militärregierung machte von dieser Ermächtigung durch Erlass der VO Nr. 84 (Erbhöfe) Gebrauch. In der Anlage A zu dieser VO findet sich ein Verzeichnis der durch das KRG Nr. 45 wieder in Kraft gesetzten landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen, in Anlage B die Höfeordnung vom 24.04.1947 und in Anlage C die Landbewirtschaftungsordnung (ABlMR BrZ 500 = VOBl BrZ 25). Das In-Kraft-Treten dieser VO erfolgte nach Art. IX zeitgleich mit dem KRG Nr.45 am 24.04.
  7. Daraus folgt, dass das durch die VO Nr. 84 vom Kontrollrat wieder eingeführte Anerbenrecht aus der Zeit vor 1933 sofort wieder -zeitgleich- beseitigt und durch die HöfeO ersetzt wurde und dass das vor dem Jahr 1933 geltende Anerbenrecht im Gebiet der britischen Besatzungszone somit nie zur Geltung und Anwendung gelangte. Randnummer 36 In der sowjetischen Besatzungszone wurde durch die Militärverwaltung (SMAD) keine abweichende Regelung getroffen, so dass nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 die landesrechtlichen Vorschriften über das Anerbenrecht 13 Insbesondere die kollisionsrechtlichen Regelungen, Art. 64 EGBGB. Insbesondere die kollisionsrechtlichen Regelungen, Art. 64 EGBGB. auch hier in Kraft gesetzt worden sind. Danach sind aber diese Vorschriften ausdrücklich aufgehoben und gegenstandslos geworden (mit der Verfassung der DDR vom 07.10.1949, den Bodenreformgesetzen, der Regierungserklärung der UdSSR vom 20.09.1955 oder spätestens mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 01.01.
  8. 14 Staudinger, BGB zu Art. 64 EGBGB, Rn. 121 [Anmerkung: im Folgenden Rn 121 weitgehend zitiert] Staudinger, BGB zu Art. 64 EGBGB, Rn. 121 [Anmerkung: im Folgenden Rn 121 weitgehend zitiert] Randnummer 37 Die HöfeO als partiell geltendes Bundesrecht ist nach Art. 8 Einigungsvertrag nicht in Kraft getreten (MünchKomm/Leipold Einl Rn 154 mwNw). Randnummer 38 II.2.3 Gewohnheitsrecht und interlokales Recht Randnummer 39 Gewohnheitsrecht entsteht aufgrund dauernder und ständiger, gleichmäßiger und allgemeiner und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannter Übung (Bestätigung BVerfG, 1981-05-13, 1 BvR 610/77, BVerfGE 57, 121). Die Annahme von Gewohnheitsrecht erfordert, dass sich zu einer bestimmten Rechtsfrage durch ständige Übung ein Rechtsbewusstsein der beteiligten Kreise gebildet hat und die Gerichte diese Rechtsüberzeugung teilen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
  9. November 1997 VII E 6/97, BFHE 184, 237, BStBl II 1998, 121, m.w.N.; Kolbe, ebenda). Randnummer 40 Das vom BGH in seiner Entscheidung 15 BGHZ 22, 317ff. BGHZ 22, 317ff. befürwortete Gewohnheitsrecht erfordert in seiner Anwendung zwei verschiedene (auf Art. 64 EGBGB beruhende) landesrechtliche Kollisionsregeln: Eine des Rechtsgebietes, in dem die Hofstelle belegen ist, wonach es sein Anerbenrecht auch auf Ausmärkergrundstücke anwendet (hier: Niedersachsen), und zum anderen eine zweite, nämlich diejenige des Bundeslandes, in dem das Ausmärkergrundstück belegen ist, wonach es das Ausmärkergrundstück dem für den Hof selbst anwendbaren Anerbenrecht unterstellt (hier: Sachsen-Anhalt). Eine der beiden Kollisionsregeln alleine wäre ohne Ergänzung durch die andere wirkungslos (Staudinger BGB,
  10. Aufl., Art. 64 EGBGB Rn.163). In einem Bundesland, das selbst kein Anerbenrecht kennt, kann sich daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel entwickeln bzw. entwickelt haben, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind (ebenda Rn.164; wie auch Rn. 148 16 Staudinger BGB, EGBGB Art. 64 Rn. 148: „Dagegen ist es fraglich und letztlich zu verneinen, dass ein Gebiet, das selbst kein Anerbenrecht hat (so Bayern, Berlin, Saarland), eine Regel entwickelt habe, wonach die in seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem der Hof liegt, unterstellt sind (vgl hierzu auch Pritsch JZ 1957, 347, insbes. Fn 3). Denn es bedarf zur Geltung des Anerbenrechts des anderen Bundeslandes streng genommen noch einer annehmenden Kollisionsregel des Landes des betreffenden Ausmärkergrundstücks, was aber deshalb zu verneinen ist, weil dieses ja für seine eigenen geschlossenen Höfe gerade kein Anerbenrecht kennt. “ Staudinger BGB, EGBGB Art. 64 Rn. 148: „Dagegen ist es fraglich und letztlich zu verneinen, dass ein Gebiet, das selbst kein Anerbenrecht hat (so Bayern, Berlin, Saarland), eine Regel entwickelt habe, wonach die in seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem der Hof liegt, unterstellt sind (vgl hierzu auch Pritsch JZ 1957, 347, insbes. Fn 3). Denn es bedarf zur Geltung des Anerbenrechts des anderen Bundeslandes streng genommen noch einer annehmenden Kollisionsregel des Landes des betreffenden Ausmärkergrundstücks, was aber deshalb zu verneinen ist, weil dieses ja für seine eigenen geschlossenen Höfe gerade kein Anerbenrecht kennt. “ ). Randnummer 41 Ob Gewohnheitsrecht neu begründet bzw. entstanden ist, war und ist zudem aus Sicht der Übung der Beteiligten zu bewerten. Randnummer 42 Dabei mag die Überzeugung der Landwirte, die in Niedersachsen einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, der als Hof der Höfeordnung unterstellt ist, von dem im Lande geltenden Höferecht geprägt sein, wie sie es gewohnt waren, aber ohne Grundstücke in Sachsen-Anhalt dazu erworben zu haben. Die Überzeugung der Gerichte folgt dem, soweit sie - ob Landwirtschaftsgericht oder Grundbuchamt - dem Geltungsbereich der Höfeordnung angehören, erst recht nach der bezogenen Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgericht. Randnummer 43 Die Grundbuchgerichte in Sachsen-Anhalt, einem Land in dem das Höferecht nicht gilt, bleiben kraft der aus § 3 HöfeVfO abgeleiteten Befugnis der Landwirtschaftsgerichte außen vor. Das kann nicht richtig sein. Randnummer 44 Im Hinblick auf die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks kann eine umfassende Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen des Gerichts aus vorgenannten Gründen (Zi. II.1) nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 45 Dass bei den Grundbuchgerichten in Sachsen-Anhalt, als Beteiligte, sich eine ebensolche Überzeugung herausgebildet haben soll, ist höchst zweifelhaft, und zwar zunächst aus den folgenden Gründen: Randnummer 46 - einmal, weil es nur einige wenige Ersuchen von Landwirtschaftsgerichten in den letzten 28 Jahren gab (hier: im Amtsgericht Wernigerode sind nur zwei Ersuchen in den letzten zehn Jahren eingegangen) 17 In Bezug auf Grundbucheintragungen bzgl. landwirtschaftlicher Flächen bzw. Betriebe tendiert die Zahl der Flächen bzw. Grundstücke, die als Ausmärkergrundstücke betroffen sind, gegen Null. vgl. … In Bezug auf Grundbucheintragungen bzgl. landwirtschaftlicher Flächen bzw. Betriebe tendiert die Zahl der Flächen bzw. Grundstücke, die als Ausmärkergrundstücke betroffen sind, gegen Null. vgl. … , Randnummer 47 - dann, weil die Bewertung des geltenden Rechts und damit der Zulässigkeit der Eintragung unklar bzw. unsicher waren, Randnummer 48 - und mit der Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts eine erste Entscheidung vorgelegen hat, die Beachtung in der Kommentarliteratur gefunden hatte. Randnummer 49 So werden sich in den betreffenden Amtsgerichtsbezirken sicher sehr vereinzelt Eintragungen finden. Ob diesen eine gewonnene Rechtsüberzeugung in ständiger Übung zugrunde gelegt werden kann, erscheint zweifelhaft. Randnummer 50 Dagegen spricht u.a. auch, dass die Eintragung von Hofzughörigkeitsvermerken nach Erhebung bzw. Nachfrage vom Amtsgericht Haldensleben 18 Amtsgerichtsbezirke an der Landesgrenze zu Niedersachsen, hier neben dem Amtsgericht Wernigerode im Landgerichtsbezirk Magdeburg, nur die Amtsgerichte Halberstadt, Oschersleben, Haldensleben. Amtsgerichtsbezirke an der Landesgrenze zu Niedersachsen, hier neben dem Amtsgericht Wernigerode im Landgerichtsbezirk Magdeburg, nur die Amtsgerichte Halberstadt, Oschersleben, Haldensleben. abgelehnt wird. Randnummer 51 Es mangelt sowohl an der Häufigkeit, die eine übliche Praxis entstehen lassen kann und zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass sich zu den Ausmärkergrundstücken eine regelmäßige Praxis entwickelt hat. Das heißt: von ständiger, gleichmäßiger und allgemein verbindlich anerkannter rechtsnormbasierter Übung kann zudem auch keine Rede sein. Randnummer 52 Auch hat sich eine ständige Rechtsprechung, auf deren Beibehaltung vertraut werden könnte, nicht entwickelt. Randnummer 53 Die sich schon aus dem Vorgenannten abzeichnende geringe praktische Bedeutung des Höferechts und dazu der ggf. einbezogenen Ausmärkergrundstücke wird im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft noch mehr deutlich. Die im Geltungsbereich des Höferechts und diesem unterstellte Zahl landwirtschaftlicher Betriebe ist verschwindend gering. Zudem hat sich in allen diesen Regionen eine ausgeprägte Gewohnheit der Betriebsübergabe entwickelt. 19 Staudinger BGB, Artikel 64 Rn. 14; wie auch zur Berechtigung des Anerbenrechts: Rn. 15 - 15a. Staudinger BGB, Artikel 64 Rn. 14; wie auch zur Berechtigung des Anerbenrechts: Rn. 15 - 15a. Randnummer 54 Durch zwischenstaatliche Regelungen zwischen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ist auch interlokales Recht nicht begründet worden, so dass die Anwendbarkeit des in den Höfevorschriften geregelten Anerbenrechts, was durch Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks verlautbart würde, der Praxis überlassen bleibt und im Einzelfall zu entscheiden ist. Randnummer 55 Aus den vorgenannten Gründen war die Eintragung des Hofzughörigkeitsvermerks auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts als unzulässig abzulehnen bzw. das Ersuchen zurückzuweisen. Fußnoten 1) Meikel/Krause GBO
  11. Aufl., § 38 Rn.
  12. 2) LG Halle (Saale), Beschluss vom 20.02.2008 - 2 T 467/07-juris. 3) aaO. Rn 11 zu Unvollständigkeit: „Weiß das Grundbuch, dass ein nach § 38 GBO gestelltes Ersuchen unvollständig und damit unrichtig ist, darf das Grundbuchamt keine Eintragung vornehmen, nach der das Grundbuch unrichtig.“ Leitsatz, Landgericht Halle (Saale), Beschluss vom 20.02.2008 - 2 T 467/07 -, juris. 4) Orientierungssatz: „
  13. Das Grundbuchamt hat zwar ein Eintragungsersuchen nicht dahin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (so auch BayObLG München, 1985-11-07, BReg 2 Z 22/85, BayOBLGZ 1985, 372). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch zu machen, wenn das Grundbuchamt weiß, dass die beantragte Eintragung unrichtig sein würde. Das Grundbuchamt darf eine solche Eintragung nicht vornehmen (vergleiche BGH, Beschluss vom 28.04.1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135).
  14. Vergleiche zu Leitsatz 1 RG, Urteil vom 23.04.1932, V 325/31, RGZ 136, 148-152.“ 5) Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Grenzgrundstücke, in Kraft getreten am
  15. 1951 (Gesetz v.
  16. 1951, BadGVBl., S. 99; Gesetz v.
  17. 1951, WürttHoRegBl., S. 75), außer Kraft getreten mit Ablauf des
  18. 2000 (durch das Dritte Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts v.
  19. 1995, GBl. 1996, 29). 6) Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, Rn.

§ 5Höfe

VfO. 7) aaO. Rn.

§ 5Höfe

VfO. 8) aaO Rn.10 zu § 5 HöfeVfO. 9) Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. August 2013 – 9 W 227/13 –, juris 10) Lüdtke-Handjery/von Jeinsen HöfeO, § 1 Rn. 7; 11) Ggf. auch das Höfegesetz für die Provinz Hannover vom 09.08.
  2. 12) Zumindest fanden sich bisher aus Umschreibungen, die Altrechte bzw. Blätter mit Eintragungen in Sütterlin- ober Kurrentschrift enthalten, teilweise unter Heranziehung der Archivakten der ehemaligen Amtsgerichte Wernigerode (Königreich Preußen Provinz Sachsen), Blankenburg (Harz) (Herzogtum Braunschweig) keinerlei Hinweise darauf. 13) Insbesondere die kollisionsrechtlichen Regelungen, Art. 64 EGBGB. 14) Staudinger, BGB zu Art. 64 EGBGB, Rn. 121 [Anmerkung: im Folgenden Rn 121 weitgehend zitiert] 15) BGHZ 22, 317ff. 16) Staudinger BGB, EGBGB Art. 64 Rn. 148: „Dagegen ist es fraglich und letztlich zu verneinen, dass ein Gebiet, das selbst kein Anerbenrecht hat (so Bayern, Berlin, Saarland), eine Regel entwickelt habe, wonach die in seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem der Hof liegt, unterstellt sind (vgl hierzu auch Pritsch JZ 1957, 347, insbes. Fn 3). Denn es bedarf zur Geltung des Anerbenrechts des anderen Bundeslandes streng genommen noch einer annehmenden Kollisionsregel des Landes des betreffenden Ausmärkergrundstücks, was aber deshalb zu verneinen ist, weil dieses ja für seine eigenen geschlossenen Höfe gerade kein Anerbenrecht kennt. “ 17) In Bezug auf Grundbucheintragungen bzgl. landwirtschaftlicher Flächen bzw. Betriebe tendiert die Zahl der Flächen bzw. Grundstücke, die als Ausmärkergrundstücke betroffen sind, gegen Null. vgl. … 18) Amtsgerichtsbezirke an der Landesgrenze zu Niedersachsen, hier neben dem Amtsgericht Wernigerode im Landgerichtsbezirk Magdeburg, nur die Amtsgerichte Halberstadt, Oschersleben, Haldensleben. 19) Staudinger BGB, Artikel 64 Rn. 14; wie auch zur Berechtigung des Anerbenrechts: Rn. 15 - 15a.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.