1 Nr. 2 VOB A dar. Ein anderer, ähnlich wie in Nr. 1 und Nr. 2 geregelter schwerwiegender Aufhebungsgrund i.S.
1 Nr. 3 VOB A kann aber darin liegen, dass der Bieter für den Fall der Zuschlagserteilung mit Verschiebung des Baubeginns eine erhebliche Kostensteigerung ankündigt, welche als eine extreme Verzerrung des Wettbewerbsergebnisses zu bewerten ist. (Rn.84) 3. Die Geltendmachung
Sekundäransprüchen wegen eines Vergaberechtsverstoßes hängt jedenfalls nicht generell
der Anbringung einer Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB und erst recht nicht
der Anbringung eines Nachprüfungsantrages ab. (Rn.100)
110 % des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Beschluss: Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 185.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Prozessparteien streiten primär über die Wirksamkeit eines in einer öffentlichen Ausschreibung geschlossenen Bauvertrages. Randnummer 2 Die Beklagte betrieb das Bauvorhaben "Erhaltung und Fahrbahnerneuerung für die Bundesstraße B ... zwischen den Anschlussstellen G. und Z. ". Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt schrieb in Bundesauftragsverwaltung durch ihren Regionalbereich W. (künftig: Vergabestelle) die hierfür erforderlichen Leistungen öffentlich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung
2016 (VOB/A 2016) aus, darunter am 14.12.2017 auch das Los 12 "Streckenbau und Schutzeinrichtungen zwischen AS Z. und AS O. ", Vergabenummer ... . Die ursprünglich für das Vergabeverfahren bestimmte Bindefrist endete am 09.03.
der Vergabestelle "gewünschten Realisierungszeitraum" derzeit nicht bestätigen könne, dies jedoch vorbereitend zur Bauanlaufbesprechung am 24.04.2018 prüfen werde. Vorsorglich kündigte die Klägerin "schon jetzt erforderliche Mehrkosten infolge der verspäteten Vergabe und den damit verbundenen geänderten Ausführungsfristen" an und berief sich auf § 2 Abs. 5 VOB/B. Randnummer 23 Am 24.04.2018 fand die Bauanlaufbesprechung unter Teilnahme der Klägerin statt. Die Vergabestelle fasste im Schreiben vom 25.04.2018 das Besprechungsergebnis dahin zusammen, dass es aufgrund der Verzögerung des Vergabeverfahrens zu einer Bauzeitverschiebung gekommen sei. Die Klägerin habe in der Besprechung einen Bauzeitenplan vorgelegt, der konform zu den neu festgelegten Ausführungsterminen sei. Sie habe Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B angekündigt. Hinsichtlich eines weiteren Unternehmens, auf dessen Angebot über Verkehrssicherungsleistungen ebenfalls verspätet am 13.04.2018 der Zuschlag unter Neufestsetzung der Ausführungsfristen erteilt worden war und dass diese Ausführungstermine nicht bestätigen konnte, wurde festgestellt, dass das modifizierte Angebot nicht angenommen worden sei. Dieses Unternehmen erklärte, dass als frühestmöglicher Termin für den Ausführungsbeginn der 18.05.2018 in Betracht komme. Angesichts der fehlenden Harmonie der Termine des Baubeginns beider Unternehmungen wurde die Klägerin aufgefordert, einen neuen Bauzeitenplan auf der Grundlage des vorgegebenen Baubeginns des für die Verkehrssicherung ausgewählten Unternehmens einzureichen. Als neuen Baubesprechungstermin legte die Vergabestelle für alle Beteiligten den 15.05.2018 fest. Mit E-Mail vom 09.05.2018 nahm die Klägerin eine Schätzung der Mehrkosten aufgrund der verschobenen Bauausführungszeit vor; dabei stellte sie für den Fall, dass die Ausführung der Bauarbeiten in eine Zeit nach dem Ende der Schulferien in Sachsen-Anhalt verschoben würde, d.h. in die Zeit vom 09.08. bis 05.11. 2018, eine Kostensteigerung um 77,9 % in Aussicht und für den Fall einer Bauausführung in der Zeit vom 04.06. bis zum 18.09.2018 eine nochmalige Erhöhung um weitere 15 bis 20 %. Randnummer 24 Mit Schreiben vom 17.05.2018 teilte die Vergabestelle der Klägerin mit, dass sie das Antwortschreiben der Klägerin vom 19.04.2018 nochmals rechtlich habe prüfen lassen und festgestellt habe, dass die Klägerin das im Zuschlagsschreiben vom 13.04.2018 enthaltene modifizierte Vertragsangebot nicht wirksam angenommen habe. Insbesondere habe die Klägerin die geänderten Vertragsfristen nicht als ursprünglichen Vertragsinhalt bestätigt, sondern als eine nachträgliche Änderung, für welche sie eine Mehrvergütung verlangen wolle. Die Vergabestelle der Beklagten vertrat die Auffassung, dass es deswegen nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen sei. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 18.05.2018 teilte die Beklagte der Klägerin weiter mit, dass sie das Vergabeverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A aufgehoben habe, weil der Zuschlag aufgrund der eingetretenen Verzögerungen nicht mehr rechtzeitig für den beabsichtigten Baubeginn erteilt werden könne. Die Klägerin widersprach und machte vorgerichtlich erfolglos die Wirksamkeit der Zuschlagserteilung geltend. In einem
der Klägerin gegen die Aufhebung der Ausschreibung geführten Nachprüfungsverfahren wies die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt mit ihrem Beschluss vom 26.07.2018 (Az.: 3 VK LSA 42/18 ) den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück und vertrat die Rechtsauffassung, dass das Zuschlagsschreiben der Vergabestelle vom 13.04.2018 ein modifiziertes Angebot darstelle, welches die hiesige Klägerin nicht angenommen habe. Soweit die Klägerin neue Bauzeitenpläne eingereicht habe, habe sie dies mit einer enormen Kostensteigerung verbunden, was einer Annahme durch die hiesige Beklagte entgegengestanden habe. Randnummer 26 Die Beklagte führte inzwischen ein neues Vergabeverfahren für den streitgegenständlichen Bauauftrag durch, in dessen Rahmen sie die Bauleistungen "Streckenbau und Schutzeinrichtungen zwischen AS Z. und AS O. " modifizierte mit veränderter Struktur der Tragschichten und unter Wegfall der Schutzplanken. Randnummer 27 Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorrangig die Feststellung der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses begehrt und hilfsweise bzw. äußerst hilfsweise Ansprüche im Hinblick auf eine unwirksame bzw. rechtswidrige Aufhebung der Ausschreibung geltend gemacht. Die Bezifferung des Schadensersatzanspruches hat die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 648 Satz 3 BGB n.F. pauschal in Höhe
fünf Prozent der Auftragsendsumme vorgenommen. Randnummer 28 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 29 festzustellen, dass im Rahmen des Vergabeverfahrens B ..., Erhaltungsmaßnahme Los 12, Vergabenummer ... , zwischen der Klägerin und der Beklagten ein wirksamer Vertrag (Vertragsnummer: ... ) zustande gekommen ist, Randnummer 30 hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags, Randnummer 31 der Beklagten aufzugeben, das Vergabeverfahren B ..., Erhaltungsmaßnahme Los 12, Vergabenummer ... , unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, Randnummer 32 höchst hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der Aufhebung, Randnummer 33 festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens mit der Vergabenummer ... rechtswidrig war, Randnummer 34 und äußerst hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des höchst hilfsweise gestellten Antrags, Randnummer 35 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 243.881,01 € nebst Zinsen in Höhe
neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen Randnummer 38 Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie in ihrem Zuschlagsschreiben vom 13.04.2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie das Angebot der Klägerin abgelehnt und ein modifiziertes Angebot unterbreitet habe, für welches sie nach § 18 Abs. 2 VOB/A eine gesonderte Annahmeerklärung erwarte. Randnummer 39 Im Hinblick auf den Hilfsantrag hat sie behauptet, dass die Aufhebung der Ausschreibung jedenfalls wegen der
der Klägerin geltend gemachten Kostensteigerung sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Randnummer 40 Das Landgericht hat mit seinem am 08.11.2018 verkündeten Urteil dem Hauptantrag der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Bauvertrags stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Randnummer 41 Gegen diese, ihr am 19.11.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18.12.2018 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der bis zum 19.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Randnummer 42 Die Beklagte rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und meint insbesondere, dass die Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung kein Indiz für die Erteilung eines nicht modifizierten Zuschlags darstelle, dass die Ausgestaltung des Zuschlagsschreibens nicht auf eine unveränderte Auftragserteilung hindeute und dass sich jedenfalls aus der Bezugnahme auf § 18 Abs. 2 VOB/A ergeben habe, dass die Beklagte ein neues Angebot unterbreitet habe. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 45 die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Die Klägerin beantragt, Randnummer 47 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 48 hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrages, Randnummer 49 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 171.198,78 € nebst Zinsen in Höhe
neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 50 und äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag, Randnummer 51 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung unter Abänderung vergaberechtswidrig war. Randnummer 52 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrages hat sie den erstinstanzlich äußerst hilfsweise gestellten Zahlungsantrag aufgegriffen und den Ersatz des positiven Interesses wegen rechtswidriger Aufhebung der Ausschreibung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 VOB/A verlangt. Grundlage ihrer Schadensberechnung sei die Angebotskalkulation, insbesondere die Risikozuschläge für Wagnis und Gewinn i.H.v. 2,16 % und die Allgemeinen Geschäftskosten i.H.v. 9,55 % jeweils der ursprünglichen Angebotssumme. Eine Anpassung unter Berücksichtigung der Bauzeitverzögerung bleibe vorbehalten. Für den für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufungsanträge in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag macht sie eine Wiederholungsgefahr geltend, wobei sie darauf verweist, dass das Zuschlagsschreiben unter Abänderung der Vertragsfristen auf einem bundesweit im Tiefbau vorgegebenen Formular beruhe und deswegen erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. Randnummer 53 Der Senat hat am 26.04.2019 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Beide Prozessparteien haben jeweils mit Schriftsätzen vom 17.05.2019 abschließend zur Rechtssache Stellung genommen. B. Randnummer 54 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag der Berufungserwiderung
der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Randnummer 55 I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Hauptantrag der Klage unbegründet. Zwischen den Prozessparteien ist im Vergabeverfahren der Landesstraßenbehörde mit der Vergabenummer ... kein Bauvertrag über das Los 12 "Streckenbau und Schutzeinrichtungen zwischen AS Z. und AS O. " zustande gekommen. Randnummer 56 1. Das Landgericht ist zu Recht und
der Beklagten nicht beanstandet davon ausgegangen, dass der als Hauptantrag der Klage gestellte Feststellungsantrag zulässig ist. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt, weil die begehrte Feststellung ein Rechtsverhältnis und nicht etwa nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage betrifft und die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Randnummer 57 2. Ein Bauvertrag zwischen den Prozessparteien ist nicht allein durch das Zuschlagsschreiben der Beklagten vom 13.04.2018 zustande gekommen. Randnummer 58 a) Für die Auslegung des Zuschlagsschreibens der Beklagten vom 13.04.2018 geht der erkennende Senat
folgenden materiell-rechtlichen Grundlagen aus: Randnummer 59 aa) In der Rechtsprechung und in der Literatur war es längere Zeit umstritten, wie mit der in der Bauvergabepraxis der öffentlichen Hand weit verbreiteten Vorgehensweise umzugehen sei, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem bzw. auch in dem Zuschlagsschreiben selbst Änderungen an einzelnen Vertragsbedingungen vorgenommen wurden, insbesondere Änderungen der Ausführungsfristen. Nach dem hierfür diskutierten "zivilrechtlichen" Lösungsansatz sollten einzelne Abänderungen entweder vom Angebot des Bieters konkludent umfasst oder
ihm mit seiner Erklärung zur Bindefristverlängerung konkludent akzeptiert worden sein; im Übrigen sollte jede abändernde Zuschlagserteilung als eine abändernde Annahme i.S.
2 BGB bewertet werden, welche der Annahme durch den jeweiligen Bestbieter bedurfte. Nach der "vergaberechtlichen" Lösung sollte bei der Auslegung insbesondere Berücksichtigung finden, dass der öffentliche Auftraggeber bei einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung (national) bzw. im Offenen oder Nicht Offenen Verfahren (EU-weit) an das Nachverhandlungsverbot (vgl. nur § 15 Abs. 3 VOB/A 2016 bzw. § 15 EU Abs. 3 VOB/A 2016) als ein wesentliches Strukturmerkmal dieser Verfahrensarten sowie an das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist und daher die Bieter in einer Ausschreibung grundsätzlich nicht mit einer nachträglichen, d.h. nach Ablauf der Angebotsfrist vorgenommenen Änderung der Leistung oder der Preise rechnen mussten (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris ab Tz. 16 ff., 22 ff. und insbesondere 28 ff.). Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied sich im Grundsatz für den zuletzt genannten Lösungsansatz (bei Anwendbarkeit der VOB/A 2006), wonach Willenserklärungen des öffentlichen Auftraggebers im Zweifel dahin auszulegen seien, dass sie im Einklang mit dem Vergaberecht stehen (vgl. nur Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 157 Rn. 17). Diesem Ansatz folgt auch der erkennende Senat. Randnummer 60
seinem Wortlaut ist das Zuschlagsschreiben der Beklagten vom 13.04.2018 zweifelsfrei auf eine Änderung der mit den Vergabeunterlagen zwingend vorgegebenen und im Angebot der Klägerin ausschreibungskonform enthaltenen Ausführungsfristen gerichtet. Randnummer 65
einem wirksamen Vertragsschluss allein durch Zuschlag ausging. Dies galt umso mehr, als dem Empfänger des Zuschlagsschreibens, hier der Klägerin, auch eine Erklärungsfrist für die Annahmeerklärung - nämlich "unverzüglich" - gesetzt wurde. In der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Aufforderung unterscheidet sich der vorliegende Fall auch
denjenigen Fallgestaltungen, welche die Klägerin für ihre Rechtsposition beispielhaft zitiert hat. Randnummer 68 cc) Dem stehen die
der Klägerin angeführten weiteren Inhalte des Zuschlagsschreibens vom 13.04.2018 nicht, auch nicht im Sinne des Erweckens
Zweifeln, entgegen. Randnummer 69
demjenigen, in dem der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Auslegung des Zuschlagsschreibens als abändernder Zuschlag bestätigt hat. In der Rechtssache "Asphaltmischgut" erfolgte der Zuschlag nur "auf Basis des Angebots" unter Wegfall einzelner Positionen und mit gesondertem Vertragsschluss für eine weitere Position; dadurch änderte sich auch die Auftragssumme gegenüber der Angebotssumme (vgl. BGH, Urteil v. 06.09.2012, VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301, in juris Tz. 2, 29). Es kam dort hinzu, dass für die Vergabestelle durch eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung objektiv keine Chance bestand, den - im Leistungssoll geänderten - Beschaffungsbedarf zu befriedigen. Gleichwohl kommt auch im hier vorliegenden Zuschlagsschreiben vom 13.04.2018 die Ablehnung des Angebots der Klägerin zum Ausdruck. Denn im Rahmen der Auslegung
Willenserklärungen ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten. Die Annahmeerklärung der Beklagten wurde unmittelbar nach dem Abschnitt 1 in dem Abschnitt 2 fortgesetzt; die dort enthaltene Erklärung gehörte sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem sachlichen Zusammenhang zu der einheitlich abgegebenen und daher auch einheitlich auszulegenden Annahmeerklärung der Beklagten. In diesem Kontext wurde deutlich, dass der Abschnitt 1 nur der Auftakt der Gesamterklärung sein sollte, so dass der verständige Empfänger die im Abschnitt 2 enthaltene Einschränkung als einen untrennbaren Bestandteil der im Abschnitt 1 erklärten Zuschlagserteilung erkennen konnte und musste. Randnummer 71
2 BGB. Zwar waren sowohl die in Abschnitt 3 vorgenommene Mitteilung der CSBF-Identnummer als auch die in Abschnitt 4 enthaltene Aufforderung zur Rücksendung
weiteren Erklärungen sowie zur Übersendung der sog. Urkalkulation bereits als Maßnahmen der Vertragsabwicklung zu bewerten. Mit ihnen folgte die Vergabestelle den Handlungsanweisungen im HVA B-StB Stand 04-16 unter Ziffer 2.5 (Abschluss des Vergabeverfahrens) Nr. 11 und 12, wonach "dem Zuschlagsschreiben" (ohne Differenzierung nach der Art des Zuschlags) entsprechende Vordrucke beizufügen sind, sowie Nr. 9 zu den im Zuschlagsschreiben aufzuführenden Angaben. Alle
der Beklagten erhobenen Forderungen an die Klägerin standen jedoch erkennbar unter dem in Abschnitt 2 erklärten Vorbehalt einer vorherigen Annahmeerklärung durch die Klägerin und ergingen mithin im Vorgriff auf den
der Beklagten erwarteten Vertragsschluss. Randnummer 72
Arbeitskräften, so kann eine unverzügliche Annahme auch noch nach zwei Wochen vorliegen. Randnummer 74 b) Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 19.04.2018 das durch das Zuschlagsschreiben vom 13.04.2018 abgegebene neue Angebot der Beklagten nicht angenommen. Ihre Danksagung für die Zuschlagserteilung ist untrennbar verknüpft mit der eindeutigen Erklärung, derzeit die neuen Vertragsfristen noch nicht bestätigen zu können, sowie mit der Ankündigung
Mehrvergütungsansprüchen, welche voraussetzten, dass die Klägerin
einem Vertrag mit den ursprünglichen Vertragsfristen und
einer nachträglichen Änderung des Bauentwurfs i.S.
3 VOB/A ausging. Randnummer 75 c) Gleiches gilt im Ergebnis für das Verhalten der Klägerin in der Bauanlaufbesprechung vom 24.04.2018. Beide
der Klägerin vorgelegte Bauzeitenpläne wiesen andere Vertragsfristen aus, als das Zuschlagsschreiben der Vergabestelle vom 13.04.2018. Zudem berühmte sich die Klägerin auch weiterhin eines Anspruchs auf Mehrvergütung, welcher voraussetzte, dass sie weiter
den in ihrem Angebot vom 14.02.2018 enthaltenen Vertragsfristen als ursprünglich vereinbarte Fristen ausging. Das entsprach aber gerade nicht dem Angebot der Beklagten vom 13.04.
2 ZPO. Aus der Antragstellung der Klägerin im Berufungsverfahren ergibt sich zudem im Umkehrschluss, dass die ursprünglichen Hilfsanträge auf Fortführung des Vergabeverfahrens sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Ausschreibung nicht weiter verfolgt werden. Gegen diese vom Senat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 auch erörterte Rechtsansicht haben sich die Prozessparteien nicht gewandt. Randnummer 79 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, weil die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht rechtswidrig war. Randnummer 80
der Beklagten als konform zu den Vergabeunterlagen und den Ausschreibungsbedingungen bewertet wurden, darunter das Angebot der Klägerin. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung, d.h. am 17.05.2018, das Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren
der Beklagten mit Zuschlagsschreiben vom 13.04.2018 abgelehnt worden und für die übrigen Angebote die Bindefrist abgelaufen war, rechtfertigt die Aufhebung nicht. Das Fehlen zuschlagsfähiger Angebote aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers, hier der Ablehnung des Angebotes des Bestbieters und des Verstreichenlassens der Bindefrist der übrigen Angebote, steht dem Fehlen zuschlagsfähiger Angebote aufgrund der Wettbewerbssituation oder der mangelhaften Angebotserstellung durch die Wirtschaftsteilnehmer nicht gleich. Eine Zuschlagserteilung auf ein Angebot, dessen Bindefrist abgelaufen ist und das deswegen nach § 146 BGB erloschen ist, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Der Zuschlag ist dann nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot auszulegen, welches im Falle einer Annahmeerklärung des Adressaten zum Vertragsschluss führt. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 VOB/A vorzunehmenden Ermessensentscheidung wird regelmäßig einer verspäteten Zuschlagserteilung der Vorrang vor einer Aufhebungsentscheidung einzuräumen sein (zuletzt: OLG Dresden, Beschluss v. 12.10.2016, 16 U 91/16, nachfolgend BGH, Beschluss v. 07.11.2018, VII ZR 276/16; vgl. auch Rechten in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, a.a.O., § 10 Rn. 66; Lausen in: jurisPK-VergabeR, a.a.O., § 18 Rn. 21). Gleiches dürfte für eine Zuschlagserteilung auf ein Angebot gelten, welches im Vergabeverfahren vom Bestbieter abgegeben und vom Auftraggeber zunächst durch einen modifizierenden Zuschlag abgelehnt wurde; insoweit erscheint eine Zurückversetzung des Verfahrens und eine Zuschlagserteilung auf das ursprüngliche Angebot des Bestbieters mit Aufforderung zur unverzüglichen Annahme grundsätzlich als eine verhältnismäßigere Maßnahme als eine Aufhebung der Ausschreibung, insbesondere auch deswegen, weil damit das primäre Ziel des Ausschreibungsverfahrens, einen ausschreibungskonformen und wirksamen Vertrag zu schließen, u.U. noch erreicht werden kann. Der Senat kann diese Frage offen lassen. Randnummer 82 c) Es kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob am 17.05.2018 ein Aufhebungsgrund i.S.
1 Nr. 2 VOB/A vorlag. Randnummer 83 aa)
einer grundlegenden Änderung der Vergabeunterlagen muss immer dann ausgegangen werden, wenn die Durchführung des Auftrags wegen einer im Nachhinein aufgetretenen Schwierigkeit nicht mehr möglich ist oder für den Auftraggeber bzw. den Auftragnehmer mit unzumutbaren oder rechtswidrigen Bedingungen verbunden wäre (vgl. Portz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 84 bb) Der
der Vergabestelle im Schreiben vom 17.05.2018 angeführte Grund, den ursprünglich beabsichtigten Baubeginn nicht einhalten zu können, ist zwar als eine notwendige Änderung des Beschaffungsbedarfs in Gestalt der Verschiebung des Baubeginns einzuordnen, so dass er am Maßstab des o.a. Tatbestands Nr. 2 zu messen ist. Er stellt jedoch keine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen dar, zumal der zu schließende Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B Vertragsklauseln enthält, um mit dem Problem eines veränderten Baubeginns umgehen zu können. Eine grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen aus zeitlichen Gründen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine notwendige Anpassung des Vertrags nicht möglich ist, z.B. bei der beabsichtigten Durchführung
Baumaßnahmen an einer Schule während der Schulferien oder an einem Theater während der Theaterspielpause (vgl. Portz, a.a.O., § 17 Rn. 26 dritter Anstrich m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die beiden
der Klägerin vorgelegten Bauzeitenpläne zeigen, dass eine Verschiebung der Straßenbauarbeiten nicht nur grundsätzlich möglich gewesen wäre, sondern sogar eine Fertigstellung der Arbeiten vor dem Einsetzen der Frostperiode. Randnummer 85
der Klägerin angekündigte Kostensteigerung im Falle der Zuschlagserteilung zu bewerten. Randnummer 88
der Klägerin angekündigte Höhe der Kostensteigerung auch ernst nehmen. Soweit die Klägerin sich nachträglich darauf berufen hat, lediglich eine geschätzte Kostensteigerung benannt zu haben, hat sie derartige Unsicherheiten gegenüber der Beklagten bis zum 17.05.2018 nicht deutlich gemacht. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte
einer extremen Verzerrung des Wettbewerbsergebnisses durch die Bauzeitverschiebung ausgehen; eine Zuschlagserteilung auf das Hauptangebot der Klägerin war ihr unter diesen besonderen Umständen nicht zumutbar. Diese Bewertung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein öffentlicher Auftraggeber dem Risiko der Erstattung der vom Auftragnehmer verlangten Mehrvergütung bei verzögertem Vergabeverfahren nicht schutzlos ausgeliefert ist und eine Aufhebung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dann in Betracht kommt, wenn sich aufgrund der Vergabeverzögerungen bei dem Bestbieter gravierende Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen abzeichnen (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 56; vgl. auch Portz, a.a.O., § 17 Rn. 33 dritter Anstrich). Randnummer 90 3. Selbst wenn entgegen den Vorausführungen am 17.05.2018 kein Aufhebungsgrund i.S.
1 VOB/A vorgelegen hätte oder eine Aufhebung der Ausschreibung als unverhältnismäßig anzusehen gewesen wäre, hätte die Klägerin jedenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Ersatz des positiven Interesses wegen rechtswidriger Aufhebung, welcher ihrem Zahlungsantrag zugrunde liegt, nicht schlüssig dargelegt. Hierauf ist die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 auch hingewiesen worden. Denn ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns setzt u.a. voraus, dass der ausgeschriebene Auftrag nach Aufhebung der Ausschreibung an einen anderen Auftragnehmer auch erteilt worden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 16.12.2003, X ZR 282/02 "Blockheizkraftwerk", VergabeR 2004, 480, in juris Tz. 16 m.w.N.). Hier ist unstreitig, dass die Beklagte den im Jahre 2018 ausgeschriebenen, hier streitgegenständlichen Bauauftrag nicht vergeben hat und die neue Ausschreibung des Streckenausbaus auf dem o.g. Abschnitt der B ... n auf einen anderen Vertrag, nämlich unter grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen, gerichtet war. Randnummer 91 III. Der äußerst hilfsweise für den Fall der Abweisung des Haupt- und des Hilfsantrags der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Mit der abändernden Zuschlagserteilung im Schreiben vom 13.04.2018 hat sich die Beklagte vergaberechtswidrig verhalten und die subjektiven Rechte der Klägerin im Vergabeverfahren verletzt. Randnummer 92 1. Der
der Klägerin äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Randnummer 93
2 ZPO nicht gegeben, weil
der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Zuschlagsschreibens der Beklagten vom 13.04.2018 die Entscheidung des Rechtsstreits im Übrigen nicht abhängt, wie die Vorausführungen zeigen. Insbesondere ist die Entscheidung über die zivilrechtliche Wirksamkeit des Zuschlags nicht davon betroffen, ob der Inhalt des Zuschlagsschreibens vom 13.04.2018 unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen ist oder nicht. Randnummer 96
der Klägerin positiv erkannt wurde, so dass eine Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB begründet wurde. Die Klägerin hat eine positive Kenntnis vor allem im Hinblick darauf bestritten, dass sie in ihrer rechtlichen Bewertung des Sachverhalts
einem wirksamen Vertragsschluss auf der Grundlage des Inhalts der Vergabeunterlagen und ihres damit übereinstimmenden Hauptangebotes ausging. Danach kommt in Betracht, dass eine Rügeobliegenheit nicht entstanden ist und nicht verletzt werden konnte. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es auf eine mögliche Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes nicht ankommt, weil diese nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB lediglich in der Angebotsphase eine Rügeobliegenheit begründen kann. Randnummer 100 cc) Die Geltendmachung
Sekundäransprüchen wegen eines Vergaberechtsverstoßes hängt überdies nicht, jedenfalls nicht generell
der Anbringung einer - hier unterstellt gebotenen - Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB und erst recht nicht
der Anbringung eines Nachprüfungsantrags ab (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2008, I-27 U 1/07, VergabeR 2009, 501, in juris Tz. 116; OLG Naumburg, Urteil v. 23.12.2014, 2 U 74/14 , VergabeR 2015, 497 , in juris Tz. 25 ; a.A. OLG Celle, Urteil v. 18.01.2018, 11 U 121/17, VergabeR 2018, 342, in juris Tz. 41). Die Prozesspartei, die einen zivilrechtlichen Anspruch verfolgt, dessen Berechtigung die andere Prozesspartei in Frage stellt, hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein Gericht ihr Anliegen prüft und bescheidet. Ein prozessual einfacherer Weg zur Durchsetzung eines sekundären Anspruchs wegen eines Vergaberechtsverstoßes, z.B. einer Schadensersatzforderung, besteht regelmäßig nicht, insbesondere ist ein vergaberechtliches Primärrechtsschutzverfahren beispielsweise nicht geeignet, eine Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages herbeizuführen. Der Regelungsgehalt des § 179 Abs. 1 GWB beschränkt sich darauf, dass in Fällen, in denen im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bereits bestands- oder rechtskräftige Feststellungen zum Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes getroffen werden, dieses Erkenntnis für ein nachfolgendes zivilrechtliches Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Die Regelung ist Ausfluss einer prozessökonomischen Erwägung des Gesetzgebers; hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine solche Feststellung eine unabdingbare zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage darstellte. So liegt der Fall auch hier. Randnummer 101 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Randnummer 102 a) In dem Vergabeverfahren der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 VOB/A gilt das sog. Nachverhandlungsverbot, d.h. dass jegliche Verhandlungen über den Inhalt des Auftrags verboten sind, besonders die Änderung der Angebote oder Preise zeitlich nach dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 15 Abs. 3 VOB/A). Das Nachverhandlungsverbot ist ein Strukturprinzip der öffentlichen Ausschreibung. In einem solchen Vergabeverfahren besteht für einen Auftraggeber trotz des weiten Wortlauts des § 18 Abs. 2 VOB/A keine Möglichkeit, die ausgeschriebene Leistung durch Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen in seinem Zuschlagsschreiben zu modifizieren (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, in juris Tz. 39 m.w.N.). Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VOB/A ist deswegen einschränkend dahin auszulegen, dass eine derartige Abweichung
dem Angebot vergaberechtlich nur dann zulässig ist, wenn sie nicht gegen das Nachverhandlungsverbot verstößt, insbesondere in den Vergabeverfahren der freihändigen Vergabe (vgl. Kus in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOB/A, a.a.O., § 18 Rn. 30 ff., v.a. 35, 37; auch Conrad in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht,
5.000,00 € bewertet und führt nicht zu einem Gebührensprung. Randnummer 108 Dr. Wegehaupt Göbel Wiedemann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.