Pflichtverteidigerkosten: Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr Leitsatz Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr ist stets die bereits erbrachte Leistung. Auf erst noch zu erbringende Leistungen kann kein Vorschuss gezahlt werden, sondern es kann erst nach (weiterer) Leistungserbringung ein (weiterer) Vorschuss verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG vorliegen. (Rn.4) Tenor Dem Antragsteller wird als bestelltem Verteidiger ein Vorschuss auf eine nach Abschluss des Verfahrens zu gewährende Pauschgebühr i.H.v. 78.900,00 € bewilligt, die an die Stelle der bisher entstandenen gesetzlichen Gebühren tritt. Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleibt unberührt. Aus der Staatskasse geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen. Gründe Randnummer 1 Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die in den Teilen 4 bis 6 des VV zum RVG bestimmten Gebühren hinausgeht, wenn diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeiten nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (vgl. BGH, Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.