1 S. 1 SGB 2 im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen.
1 S. 4 SGB 2 sollen sie wegen ihres existenzsichernden Charakters im Voraus erbracht werden. (Rn.33) 2. Sind diese erst
Ablauf des Fälligkeitsmonats exakt zu beziffern, so hat der Grundsicherungsträger über eine Leistungserbringung
2 Nr. 1 SGB 2, 328 Abs. 1 SGB 3 vorläufig zu entscheiden. (Rn.34) 3. Die Übernahme von Tilgungszahlungen zur Eigenheimfinanzierung durch den Grundsicherungsträger
SGB 2 ist auf Ausnahmefälle bei ansonsten drohendem Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums und auf Fälle beschränkt, in denen die Finanzierung der Immobilie weitgehend abgeschlossen ist. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014. Randnummer 2 Die Antragstellerin steht gemeinsam mit ihrem Ehemann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 373,45 EUR monatlich bezieht, als Bedarfsgemeinschaft bei dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Antragsgegner) im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Gemeinsam bewohnen sie ein Eigenheim in J ... Hierfür bewilligte der Antragsgegner bislang monatliche KdU in Höhe eines Zwölftels der voraussichtlichen Jahresaufwendungen für das Eigenheim. Leistungen für Heizkosten erbrachte er in den letzten Jahren nicht mehr,
dem die Antragstellerin auf einer vorherigen Barzahlung bestanden hatte und nicht bereit gewesen war, auf der Grundlage von Kostenzusagen des Antragsgegners Heizöl zu bestellen (vgl. u.a. Beschluss des
weise zu den KdU umgehend vorzulegen, damit die Leistungshöhe angepasst werden könne. Randnummer 4 Dagegen legte die Antragstellerin am 13. November 2013 Widerspruch ein, den sie zunächst wie in früheren Verfahren begründete: Ihr Ehemann sei aufgrund des Renteneinkommens kein Bezieher von SGB II-Leistungen. Seine Rente sei bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Die Gewährung von nur 90% der Regelleistung eines Alleinstehenden an Personen, die in einer Partnerschaft lebten, verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
der Satzung des Landkreises W. habe sie – wie ein Mieter – Anspruch auf KdU-Leistungen in Höhe von mindestens 424 EUR monatlich. Leistungen für die Heizkosten seien auch ohne Rechnungsnachweis zu erbringen. Bei den Raten für das Hausdarlehen sei neben den Zinsen auch der Tilgungsanteil bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Schließlich sei der Mehrbedarf für die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen. Ergänzend führte sie aus, die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berücksichtigung der Nebenkosten nur im Monat der Fälligkeit könne die gesetzliche Regelung des § 41 SGB II,
der SGB II-Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen seien, nicht verdrängen. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass sie die KdU vorfinanzieren müsse. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
Vorlage des Jahresauszugs für das Jahr 2014 erfolgen. Die Rechnungen des Schornsteinfegers und des Gebäudeversicherers sowie der Bescheid über die Abfallgebühren seien vor Eingang des Eilantrags fällig gewesen und aktuell nicht berücksichtigungsfähig. Die Verfahrensweise zur Beschaffung von Heizöl sei der Antragstellerin wiederholt verdeutlicht worden. Randnummer 11 Am
gewiesen würden, werde er Änderungsbescheide erlassen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn er durch die Umstellung seiner Verwaltungspraxis sicherstellen wolle, dass die Leistungsberechtigten im jeweiligen Fälligkeitsmonat entsprechende KdU-Leistungen erhielten und damit ihre Rechnungen begleichen könnten. Die bisherige Verwaltungspraxis, monatlich ein Zwölftel der Jahreskosten zu gewähren, sei rechtswidrig gewesen. Es sei nicht
vollziehbar, weshalb die Antragstellerin sich weigere,
weise für die KdU vorzulegen. Der Antragsgegner habe
Vorlage des aktuellen Grundsteuerbescheids umgehend reagiert und weitere Leistungen bewilligt. Weitere Aufwendungen seien von der Antragstellerin nicht belegt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen sei nicht
gewiesen, wann die Schuldzinsen zu zahlen seien. Es sei noch aufzuklären, ob die Zinsen anteilig in den monatlichen Raten enthalten seien oder erst im Dezember des jeweiligen Jahres anfielen. Hinsichtlich der geltend gemachten Tilgungsleistungen fehlten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Randnummer 13 Am 7. März 2014 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt: Ihr Ehemann sei nicht Verfahrensbeteiligter, weil nur sie um einstweiligen Rechtschutz
gesucht habe. Sie habe immer alle Unterlagen zur Berechnung der KdU eingereicht. Bereits aus den vorliegenden Kontoauszügen werde deutlich, dass sie monatliche Raten zahle. Von diesen Zahlungen ziehe die Bausparkasse zum Jahresende die Sollzinsen ab. Im Übrigen hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 14 Auf Hinweise der Berichterstatterin mit Schreiben vom
vollziehbar. Dies ergebe sich nicht aus den Jahreskontoauszügen der Bausparkasse. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 17 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Februar 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Er hat mit Schriftsatz vom 10. April 2014 ausgeführt, wegen der Kosten der Heizungsreparatur sei eine Abhilfe im Widerspruchsverfahren beabsichtigt. Ein Bescheid sei jedoch noch nicht erlassen worden. Randnummer 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren. II. Randnummer 22 Die
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft
3 Nr. 1 SGG, denn der Beschwerdewert liegt über dem Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR. Die Antragstellerin begehrt unter anderem die voraussetzungslose Gewährung von monatlichen KdU-Leistungen in Höhe von mindestens 424 EUR. Mithin ist der Beschwerdewert bereits durch die begehrte KdU-Bewilligung für zwei Monate des hier streitigen sechsmonatigen Bewilligungszeitraums erreicht. Randnummer 23 Der Ehemann der Antragstellerin, der noch im sozialgerichtlichen Verfahren als Antragsteller geführt worden war, ist nicht in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Ausdrücklich hat die Antragstellerin erklärt, ihr Ehemann sei kein Bezieher von SGB II-Leistungen und habe solche auch nicht im gerichtlichen Verfahren beantragt. Der Senat konnte aufgrund dieser Angaben nicht mehr davon ausgehen, dass die Antragstellerin für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft, mithin auch für ihren Ehemann, Leistungen geltend machen will. Zudem hat sie sich auf die Hinweise der Berichterstatterin zu einer Einbeziehung des Ehemanns nicht mehr geäußert. Randnummer 24 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes zu Unrecht vollständig abgelehnt. Die Antragstellerin hat Anspruch auf eine vorläufige Gewährung von weiteren KdU-Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Monate Januar bis Mai 2014. Randnummer 25 Da der Antragsgegner für Dezember 2013 noch KdU im bislang bewilligten Umfang im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigt hat, ist für diesen Monat ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG, wonach insbesondere die KdU-Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2014 streitig sind, hat die Antragstellerin in der Beschwerde nicht beanstandet. Sie hat auch keine bislang nicht berücksichtigten Belege über in diesem Monat anfallende Aufwendungen vorgelegt. Randnummer 26 Das Gericht kann
2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (Eilbedürftigkeit der Regelung) und eines Anordnungsanspruchs (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keiner eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Randnummer 27 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b). In Anwendung dieser Maßstäbe besteht ein vorläufiger KdU-Leistungsanspruch der Antragstellerin in der tenorierten Höhe. Insoweit ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn das Fehlen der benötigten KdU-Leistungen, die nicht mehr als Bagatellbeträge anzusehen sind, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt einen Eingriff in die wirtschaftliche Existenz mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dar. Randnummer 28 Soweit die Antragstellerin die Gewährung des Regelbedarfs für Alleinstehende begehrt, besteht kein Anordnungsanspruch. Denn sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft.
3 Nr. 3a SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte. Somit hat die Antragstellerin
4 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe
5 SGB II Anspruch auf Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 345 EUR für den Monat Dezember 2013 und von 353 EUR für die Monate Januar bis Mai 2014. Randnummer 29 Einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für die Kosten der dezentralen Bereitung des Warmwassers
7 SGB II hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das Eigenheim verfügt über eine Zentralheizung, mit der grundsätzlich das Warmwasser (zentral) bereitet wird. Die Heizung wird aktuell auch betrieben (vgl. Rechnung über die Störungsbeseitigung). Das Entstehen von Mehrkosten aufgrund einer dezentralen Warmwasserbereitung ist danach weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihr Ehemann Bezieher von SGB II-Leistungen. Sein Einkommen in Form der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der
SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen.
1 und 3 SGB II sind zwar die Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen (Nr. 2) sowie die Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden (Nr. 3), bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die vom Ehemann der Antragstellerin bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterfällt jedoch nicht diesen Regelungen. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) enthält keine entsprechende Vorschrift. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird
1 SGB VI an Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, wenn diese teilweise erwerbsgemindert sind, d.h. wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Übrigen wird hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Renteneinkommens des Ehemanns auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 36/12 R, juris) die KdU unter Berücksichtigung des sog. Bedarfsdeckungsgrundsatzes für den Monat der Fälligkeit im Voraus zu zahlen sind. Denn
1 Satz 4 SGB II sollen SGB II-Leistungen grundsätzlich im Voraus erbracht werden. Diese Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) ergibt sich aus der Funktion der SGB II-Leistungen als existenzieller Grundsicherung. Es soll gewährleistet sein, dass den Leistungsberechtigten zum Monatsbeginn die benötigten Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen; eine
trägliche Auszahlung ist nicht zumutbar (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II,
Ablauf des Fälligkeitsmonats exakt zu beziffern oder zu belegen sind. Für diese Fälle der tatsächlichen Ungewissheit über einzelne Voraussetzungen des Geldleistungsanspruchs sieht § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungserbringung gemäß § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vor. Danach kann unter anderem vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen, voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist; dabei darf der Leistungsberechtigte die Verzögerung nicht zu vertreten haben (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). § 328 SGB III ist mithin eine abschließende gesetzliche Grundlage für eine dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende Zwischenentscheidung (vgl. Greiser, a.a.O., § 40 RN 37). Grundsätzlich steht eine vorläufige Leistungserbringung gemäß § 328 Abs. 1 SGB III im Ermessen des Leistungsträgers, das jedoch wegen der existenzsichernden Funktion der Leistungen reduziert ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 6. April 2011, Az.: B 4 AS 119/10 R, juris RN 34). Es bedarf keines gesonderten Antrags des Leistungsberechtigten. Stellt jedoch der Leistungsberechtigte in den Fällen des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III einen entsprechenden Antrag, hat der Leistungsträger vorläufig zu entscheiden Randnummer 35 Vorliegend ist von einer solchen Antragstellung spätestens mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes am 29. November 2013 auszugehen. Auch die übrigen Voraussetzungen von § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III liegen – jedenfalls in Ansehung der geltend gemachten Zinszahlungen für das Bauspardarlehen – vor. Randnummer 36
dem Darlehensvertrag mit der Badenia-Bausparkasse hat die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 103,80 EUR und 106,39 EUR auf zwei Bauspardarlehen zu erbringen. Diese sog. Tilgungsbeiträge umfassen Zins- und Tilgungsleistungen. Soweit
den Jahreskontoauszügen der Bauspardarlehen für das Jahr 2013 jeweils zum
der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen (Urteil vom
den vorhergehenden Ausführungen – kein Anordnungsanspruch. Randnummer 43 Schließlich sind im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung weitere KdU-Aufwendungen von 244,40 EUR im Monat Februar 2014 zur Beseitigung einer Störung an der Heizungsanlage zu berücksichtigen. Deren Entstehung hat die Antragstellerin durch Vorlage der Rechnung des Sanitärbetriebs vom
dem der Antragsgegner mit seinen Änderungsbescheiden vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.