berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn er hiervon schon bei Erlass der vorläufigen Entscheidung Kenntnis hatte. (Rn.33)
rückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
erstatten. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis
m
1 beantragte am ...2013 für sich und ihre am ...2005, ...2006, ... 2009 und ... 2013 geborenen Kinder, die Berufungskläger und Kläger
2 bis 5 (im Folgenden: Kläger), die Fortzahlung von Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ab Dezember 2013. In diesem
sammenhang gaben sie im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung an, dass keine Änderungen eingetreten seien, wobei die Wohnung mit Strom beheizt werde. Randnummer 3 Daraufhin bewilligte der Beklagte und Berufungsbeklagter (im Folgenden: Beklagter) mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 nur für die Monate März bis Mai 2014 vorläufig Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts; eine Bewilligung für Dezember 2013 bis Februar 2014 erfolgte nicht. Die Vorläufigkeit begründete er mit der unbekannten Höhe des Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin
1. Dabei berücksichtigte er keine Heizkosten. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Beklagte die Klägerin
1 u.a. auf, die Jahresrechnung des Energieversorgers bis
m
m 23. eines Monats bis einschließlich Oktober 2014 fällig. Der erste Abschlag werde jedoch mit dem Guthaben der Klägerin
1 i.H.v. 297,20 EUR verrechnet, sodass ein Guthaben vom 166,20 EUR verbleibe. Gleichzeitig bat der Versorger um Auskunft, ob das Restguthaben ausgezahlt oder mit künftigen Abschlägen verrechnet werden solle. Randnummer 5 Aufgrund der Regelsatzanpassung
m
r Sicherung des Lebensunterhalts, wobei er Heizkosten erneut nicht berücksichtigte. Randnummer 6 Die Kläger erhoben mit anwaltlichem Schreiben am
m
m 31. Mai 2014 jeweils unter Einschluss von Heizkosten
erhalten.
r Begründung führten sie u.a. aus: Die Klägerin
1 habe die für die Berücksichtigung von Heizkosten erforderlichen Unterlagen zwischenzeitlich eingereicht, sodass für die Zeit von März bis Mai 2014 höhere Leistungen
bewilligen seien. Darüber hinaus stünden den Klägern auch für die ersten drei Monate des Bewilligungszeitraumes Grundsicherungsleistungen
. Randnummer 7 Daraufhin erließ der Beklagte mit Datum vom 27. November 2013 einen weiteren Änderungsbescheid für Dezember 2013 bis Mai 2014 und berücksichtigte dabei die Heizkostenabschläge. Das Guthaben der Klägerin
1 bei ihrem Energieversorger ließ er hingegen unberücksichtigt. Bedarfsmindernd berücksichtigte er lediglich das Kindergeld. Mit Schreiben vom 28. November 2013 bat der Beklagte um ergänzende Informationen bezüglich der Verwendung des Guthabens. In der Folge teilte die Klägerin
1 am 3. Dezember 2013 mit, dass keine Auszahlung, sondern eine Aufrechnung mit den in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014
zahlenden Abschlägen erfolge. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2014 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger
rück. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig, soweit er die Leistungsbewilligung betraf. Randnummer 9 Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bat der Beklagte die Klägerin
1, diverse Unterlagen
m Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nach. Auf Grundlage dieser und weiterer Informationen setzte der Beklagte die Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis
m
2 bis 5 rechnete der Beklagte lediglich das Restguthaben aus der Abrechnung der Stadtwerke i.H.v. 166,20 EUR auf die Bedarfe der Unterkunft und Heizung an. Randnummer 10 Mit weiterem Bescheid vom 30. Oktober 2014 forderte der Beklagte
viel gezahlte Bedarfe der Unterkunft und Heizung aufgrund der nunmehr erfolgten Berücksichtigung des Guthabens
rück. Dabei schlüsselte er seine Forderung sowohl bezogen auf die einzelnen Kläger als auch auf die einzelnen Bewilligungsmonate auf. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 30. November 2014 erhoben die Kläger u.a. hinsichtlich der endgültigen Festsetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 Widerspruch.
r Begründung führten sie aus: Auch in diesen Monaten seien die vollen Heizkosten in Höhe von jeweils 131,00 EUR
berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom
2 fehlerhaft angegeben worden. Andererseits sei die Gesamtsumme rechnerisch fehlerhaft. Randnummer 12 Der Beklagte hielt im Widerspruchsbescheid vom
. Das Guthaben der e. M. Energie AG (e. M) aus deren Abrechnung vom 5. November 2013 sei bedarfsmindernd
berücksichtigen. Das (Rest-) Guthaben in Höhe von 166,20 EUR sei aufgrund des Schreibens der Klägerin
1 vom 3. Dezember 2013
recht mit den Abschlägen für Dezember in Höhe von 131,00 EUR und Januar 2014 in Höhe von 35,20 EUR verrechnet worden. Heizkosten seien gem. § 22 Abs. 3 SGB II nicht (vollständig)
berücksichtigen. Entgegen der klägerischen Ansicht ergebe sich auch nichts Anderes aus der Tatsache, dass im Rahmen der vorläufigen Bewilligung der volle Abschlag als Bedarf berücksichtigt worden sei. Die Erstattungsentscheidung sei im Ergebnis nicht
beanstanden, wenngleich sie formale Fehler aufweise. Randnummer 13 Die Kläger haben am 2. April 2015 zwei Klagen beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, wobei das ursprüngliche Klageverfahren S 34 AS 1202/15 die Erstattungsforderung und das Verfahren S 34 AS 1203/15 die endgültige Festsetzung betroffen hat.
r Begründung der Klage gegen die endgültige Festsetzung haben die Kläger ausgeführt, die im Rahmen der vorläufigen Bewilligung mit Änderungsbescheid vom
1 ein Guthaben in Höhe von 166,20 EUR aus Heizkostenabschlägen
gestanden habe. Die Vorläufigkeit der Bescheide habe nicht den Bescheid in seiner Gesamtheit betroffen, weil die Berechnungselemente bereits festgestanden hätten. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf die "Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum" bezogen. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, bereits im Rahmen der vorläufigen Entscheidungen alle feststehenden Kostenpositionen korrekt
berücksichtigen. Demgemäß bestünde auch kein Erstattungsanspruch des Beklagten in dieser Höhe. Im Übrigen sei der Erstattungszeitraum für den Kläger
2 fehlerhaft angegeben worden. Letztlich habe der Beklagte auch eine falsche Summe (199,44 EUR statt 166,20 EUR) angegeben. Beide Fehler seien nicht offensichtlich. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat diverse Verfahren der Kläger – unter anderem auch die Verfahren S 34 AS 1202/15 und S 34 AS 1203/15 – mit Beschluss vom 23. September 2015
r gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger haben diesbezüglich beantragt, ihnen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis
m 31. Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe
gewähren (insbesondere ohne Reduzierung durch eine nachträgliche Korrektur der tatsächlichen Heizkosten) und den Erstattungsbescheid aufzuheben. Randnummer 15 Mit Urteil vom selben Tag hat das SG – soweit hier relevant – die Klagen abgewiesen.
r Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtenen Entscheidungen seien nicht
beanstanden. Der Beklagte habe den Leistungsanspruch der Kläger
treffend ermittelt; insbesondere habe er dabei das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung
Lasten der Kläger berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass der Beklagte das Guthaben im Rahmen der vorläufigen Bewilligung unberücksichtigt gelassen habe, begründe keinen Vertrauensschutz. Der Vorläufigkeitsvorbehalt in den Bescheiden vom
2 und 3 auf Übernahme von Kosten außerschulischer Lernförderungen für die Zeit vom
gestellte Urteil haben die Kläger umfänglich am
ständige zweite Senat des LSG die hier streitigen Ursprungsverfahren
r gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Randnummer 18
r Begründung ihrer Berufung haben die Kläger ausgeführt, sie hätten für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 höhere Ansprüche auf Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhaltes, weil der Beklagte nicht berechtigt sei, ein Heizkostenguthaben aus der Abrechnung vom 5. November 2013
ihren Lasten
berücksichtigen.
dem greife die Argumentation des SG
r Vorläufigkeit des gesamten Bescheides
kurz. Für Leistungsbezieher sei auch die Begründung ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides. Andernfalls ergebe § 35 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) keinen Sinn. Vorliegend sei der Grund für die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung das unbekannte Einkommen der Klägerin
1 gewesen, was sich den Formulierungen eindeutig entnehmen lasse. Die Kläger seien davon ausgegangen, dass – sofern keine Änderungen im
berücksichtigen Einkommen einträten – der Bescheid auch in
kunft Bestand habe. Letztlich ergäbe sich auch aus den gesetzlichen Regelungen, dass nicht nur Grund, sondern auch der Umfang der Vorläufigkeit anzugeben sei. Insofern verbiete sich ein Automatismus dahingehend, allein aus der Erklärung des Bescheides als vorläufig auf den Umfang
schließen. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Neuregelung der vorläufigen Bewilligung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 41a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach sei nur noch der Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Einer derartigen gesetzlichen Änderung hätte es nicht bedurft, wenn sich bereits aus der Vorläufigkeit im Verfügungssatz deren Umfang ergebe. Auch der Erstattungsbescheid sei rechtswidrig, weil der ausgewiesene Gesamtbetrag rechnerisch falsch sei. Randnummer 19 Sie haben nach einem Termin
r Erörterung der Sach- und Rechtslage ergänzend vorgetragen: Soweit dem Berufungsbeklagten am 27. November 2013 der
flusszeitpunkt des Heizkostenguthabens unbekannt gewesen sei, habe er die Möglichkeit gehabt, diesen Sachverhalt. aufzuklären und erst dann einen Änderungsbescheid
erlassen. Insbesondere sei es hinsichtlich des Erstattungsbescheides auch unerheblich, dass sich aus der Addition der einzelnen Forderungsbeträge ein Wert von 166,20 EUR ergebe. Maßgeblich sei der im Bescheid genannte Betrag von 199,44 EUR. Dieser Betrag sei durch die Klägerin
überweisen. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Leistungsbezieher die Einzelbeträge überprüften. Randnummer 20 Die Kläger beantragen nach einer ausdrücklichen Beschränkung der Berufung auf die Monate Dezember 2013 und Januar 2014, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
verpflichten, die Leistungen für Dezember 2013 und Januar 2014 in Höhe der mit Bescheid vom 27. November 2013 vorläufig bewilligten Leistungen festzusetzen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 24 Er hat sich nicht geäußert. Randnummer 25 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die statthafte Berufung ist auch im Übrigen
lässig. Die Beschwer der Kläger überschreitet die maßgebliche Berufungssumme von 750 EUR des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Ansprüche der Kläger gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) auch bei subjektiver Klagehäufung
addieren sind (vergleiche auch Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage,
16).
dem hat der Kindesvater die Klägerin
1 ermächtigt, Ansprüche der gemeinsamen Kinder, der Kläger
2 bis 5, gegenüber dem Beklagten geltend
machen. Randnummer 27 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das klageabweisende Urteil ist im Ergebnis
Recht ergangen. Randnummer 28 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung vom
erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder
ändern ist. Hier hat sich jedoch die bestandskräftig gewordene vorläufige Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls für den streitigen Zeitraum als unrichtig erwiesen und war
ändern. Denn den Klägern stehen geringere Leistungen
als ihnen vorläufig bewilligt worden sind (vgl. auch § 328 Abs. 3 SGB III). Randnummer 29 Im Einzelnen: Randnummer 30 Zwar weisen die Kläger im Grunde
treffend darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen der vorläufigen Bewilligung das Heizkostenguthaben aus der Abrechnung vom 5. November 2013 im Rahmen der Anspruchsermittlung hätte berücksichtigen müssen, weil auch im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung sämtliche leistungserheblichen und bekannten Tatsachen
berücksichtigen sind. Konkret war auch die Aufrechnung in Höhe von 131,00 EUR mit dem Abschlag für November 2013 bekannt. Allerdings folgt daraus nicht, dass der Beklagte gehindert wäre, dies im Rahmen der hier streitigen endgültigen Festsetzung nachzuholen. Den Klägern kann nicht darin
gestimmt werden, dass der vorläufigen Bewilligung eine Bindungswirkung dergestalt
kommt, dass ein Grundsicherungsträger gehindert wäre, Leistungen entsprechend der materiellen Rechtslage endgültig festzusetzen, falls vorläufig
hohe Leistungen bewilligt wurden (so aber in der Tendenz Schmidt-De Caluwe in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage,
PK,
Randnummer 31 Vielmehr schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, nach der vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch [vergleiche etwa auch § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I)] nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion
kommt, eine (Zwischen-) Regelung bis
r endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage
treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, wobei ihre Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (vergleiche BSG – Urteil vom
erlassen. Hätte er Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen wollen, so hätte er dies angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von vorläufigen und endgültigen Bewilligungen ausdrücklich regeln müssen. Letztlich ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch
berücksichtigen, dass es
mindest im Hinblick auf die Leistungshöhe keine Teilregelungen im Sinne eigenständiger (beschränkter) Verwaltungsakte geben kann, auf die sich der Vertrauensschutz gründen könnte. Sowohl der Bedarf als auch das auf dieses anzurechnende Einkommen stellen letztlich nur Berechnungselemente der Ansprüche auf Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts dar (vgl. auch Gesetzesbegründung
18/8041, Nr. 36, S. 52). Ob etwas Anderes gilt, wenn es z.B. um die Frage der Erwerbsfähigkeit oder das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft geht, ist hier nicht
entscheiden. Randnummer 32
dem folgt der Senat dem SG darin, dass die vorläufige Bewilligung insgesamt vorläufig ergangen ist. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Verfügungssatz, der die gesamte Bewilligung für vorläufig erklärt, und andererseits aus der Tatsache, dass das noch unbekannte Einkommen lediglich ein Berechnungselement für den jeweiligen Anspruch darstellt, sodass Leistungen nur insgesamt vorläufig bewilligt werden konnten (vgl. in diesem Sinne für § 41a SGB II n.F. auch BT-Drs. 18/8041,
36, S. 52 sowie
r Auslegung der Vorläufigkeit auch Urteile des BSG vom
m Umfang der Begründung der Vorläufigkeit und ihres Grundes Düe, in: Brand, Kommentar
m SGB III,
19 ff. sowie Kallert, in: Gagel, Kommentar
m SGB II/SGB III,
67 f. m.w.N.). Randnummer 33 Danach gilt hier: Das von e. M in ihrer Jahresabrechnung vom 5. November 2013 ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung im danach folgenden Monat
berücksichtigen ist. Der Energieversorger verrechnete die Forderung der Klägerin
1 aus der Jahresabrechnung mit den für November und Dezember 2013 bzw. Januar 2014 fälligen Abschlägen. Hierbei handelt es sich um Aufrechnungen im Sinne von §§ 387 ff. BGB, die dazu führten, dass der jeweilige Anspruch auf die in diesem Monat fälligen Abschläge (teilweise) in Höhe des (Rest)-Guthabens erloschen ist (§ 389 BGB). Aufgrund dessen war die Klägerin
1 im November bzw. Dezember 2013 nicht und im Januar 2014 nur anteilig
r Zahlung der Abschläge verpflichtet. § 22 Abs. 3 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 Satz 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das
berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus
berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung
zuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die
m überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern
tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis
einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl. BT-Drs. 16/1696, S. 26 f). § 22 Abs. 3 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung
zurechnen sind. Ebenso modifiziert § 22 Abs. 3 SGB II den Zeitpunkt des
flusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "
fluss" des Einkommens bestimmt § 22 Abs. 3 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je
1/5 bei den Klägern (vergleiche hierzu BSG – Urteil vom 22. Dezember 2012 – B 4 AS 139/11 R – Rn. 16 ff.– juris). Randnummer 34 Für Dezember 2013 ist hinsichtlich der allein streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 621,00 EUR allein das mit den Abschlägen für November 2013 (und nicht wie der Beklagte meint für Dezember 2013) verrechnete Guthaben bedarfsmindernd als Einkommen
berücksichtigen. Damit ergibt sich für diesen Monat folgende Berechnung: Randnummer 35 Tabelle nicht darstellbar Randnummer 36 Die den Klägern
stehenden Leistungen entsprechen den vom Beklagten in der angefochtenen Entscheidung für Dezember 2013 bewilligten Leistungen, so dass diese nicht
beanstanden ist. Randnummer 37 Auf die KdUH der Kläger im Monat Januar 2014 (621,00 EUR) ist erneut ausschließlich das mit den Abschlägen für Dezember 2013 verrechnete Guthaben anzurechnen, so dass sich folgende Berechnung ergibt: Randnummer 38 Tabelle nicht darstellbar Randnummer 39 Damit stehen den Klägern für Januar 2014 sogar geringere Leistungen
als vom Beklagten bewilligt. Die Entscheidung ist damit begünstigend rechtswidrig; eine weitergehende Leistungsbewilligung scheidet aus. Randnummer 40 Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 der § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III haben die Kläger die über die endgültig festgesetzten Leistungen hinausgehend erbrachten Leistungen
erstatten. Die vom Beklagten individuell ermittelten Rückforderungen sind nach den obigen Ausführungen nicht
beanstanden und bleiben für Januar 2014 sogar hinter den tatsächlichen Rückforderungsansprüchen
rück. Randnummer 41 Eine Rückforderung der
viel erbrachten Leistungen scheitert auch nicht daran, dass der Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30. Oktober 2014 die Gesamtforderung mit 199,44 EUR beziffert hatte. Insbesondere ist der Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt (§ 33 SGB X). Es handelt sich bei der Angabe dieser Gesamtsumme nicht um einen Verfügungssatz im Sinne eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X sind nach Ansicht des Senats lediglich die für die einzelnen Monate aufgeschlüsselten Forderungen. Nur diese enthalten Verfügungen, die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich sowohl bei den Leistungsansprüchen der Leistungsempfänger als auch bei den Rückforderungen der Grundsicherungsträger um individuelle Ansprüche der bzw. gegenüber einzelnen Personen handelt und es folglich keinen einheitlichen Rückforderungsanspruch gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gibt.
dem ist aus dem Gesamtzusammenhang der endgültigen Festsetzung einerseits und des Erstattungsbescheides andererseits ersichtlich, dass es sich bei der Angabe einer Gesamtforderung in Höhe von 199,44 EUR lediglich um eine Addition der individuellen Erstattungsforderungen handelt und nicht – wie die Kläger meinen – um einen Verwaltungsakt (vergleiche auch BSG – Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – Rn. 30 ff. – juris). Randnummer 42 Letztlich kann sich der Kläger
2 auch nicht darauf berufen, dass der Erstattungszeitraum für ihn unzutreffend angegeben worden sei. Es handelt sich hierbei nach Auffassung des Senats um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 38 Satz 1 SGB X. Es kann nach dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Bescheide keinem Zweifel unterliegen, dass wie für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch bezüglich des Klägers
2 jeweils Erstattungsforderungen für Dezember 2013 und Januar 2014 geltend gemacht wurden. Dies hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt. Randnummer 43 Nach alledem war die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 45 Die Revision war nicht
zulassen, weil Revisionsgründe nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Festsetzung bzw. Erstattung von Leistungen nunmehr in § 41a SGB II geregelt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.