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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 276/19 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeldbeschluss - Zweck - Anordnung des pe

Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeldbeschluss - Zweck - Anordnung des persönlichen Erscheinens - ungenügende Entschuldigung - Erforderlichkeit einer Ermessensabwägung - eigene Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren Leitsatz

  1. Ein Ordnungsgeld gegen einen ungenügend entschuldigten Beteiligten dient nicht der Bestrafung der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens. Vielmehr bedarf es einer Ermessensabwägung, ob der Zweck dieser Anordnung - die Förderung der Sachaufklärung - erschwert und der Prozess dadurch verzögert wird. Dabei sind auch die Begleitumstände des Nichterscheinens zu berücksichtigen. (Rn.16)
  2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss bedarf einer eigenen Kostenentscheidung, deren Rechtsgrundlage der Rechtsgedanke aus § 46 OWiG iVm § 467 Abs 1 StPO bildet. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. April 2019, S 28 AS 448/18, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  4. April 2019 aufgehoben. Die Landeskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50,00 EUR. Randnummer 2 In der Hauptsache, einem seit dem
  5. Februar 2018 anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Halle, begehrt der Kläger vom Beklagten höhere Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
  6. August 2017 bis zum
  7. Juni
  8. Nachdem der Kläger nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom
  9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  10. Januar 2018 weitere Unterkunftskosten durch Nachweise belegt hatte, bewilligte ihm der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom
  11. Januar 2018,
  12. Februar 2018,
  13. Februar 2018,
  14. März 2018 und
  15. April 2018 höhere Leistungen. Mit Schreiben vom
  16. Juli 2018 bat das SG um Mitteilung, ob der Kläger den Rechtsstreit nach der Gewährung weiterer Unterkunftskosten durch die Änderungsbescheide für erledigt erkläre. Dieser reagierte hierauf, auch nach Erinnerung, nicht. Randnummer 3 Das SG beraumte für den
  17. März 2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers an. Das Ladungsschreiben vom
  18. Februar 2019 wurde diesem ausweislich der Zustellungsurkunde am
  19. Februar 2019 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Ladungsschreibens Bezug genommen. Randnummer 4 Unter dem
  20. März 2019 teilte der Kläger mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, da er am
  21. September 2018 einen Arbeitsunfall erlitten habe und mindestens bis zum
  22. März 2019 krankgeschrieben sei. Mit Schreiben vom
  23. März 2019 teilte das SG ihm mit, dass eine Verlegung des Termins nur bei Nachweis der Wege- oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest möglich sei. Randnummer 5 Zu dem Termin am
  24. März 2019 erschien für den Kläger niemand. Das SG forderte den Kläger mit Schreiben vom
  25. März 2019 auf, sein Ausbleiben zu entschuldigen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  26. April 2019 hat das SG gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Dieser sei zum Termin am
  27. März 2019 nicht erschienen und habe sein Fernbleiben nicht entschuldigt. Sein Erscheinen sei erforderlich gewesen, um den Streitgegenstand bestimmen zu können. Randnummer 7 Gegen den ihm am
  28. April 2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger am
  29. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Er habe den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen können. Er hat eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H. vom
  30. März 2019 vorgelegt, wonach er vom
  31. März bis zum
  32. April 2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  33. April 2019 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beschwerdegegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. II. Randnummer 12 Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Randnummer 13 Sie ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet, denn das SG hätte gegen den Kläger kein Ordnungsgeld festsetzen dürfen. Randnummer 14 Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet worden ist, im Termin aus, so kann gegen ihn Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden (§ 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes setzt mithin zum einen voraus, dass der Beteiligte unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG) ordnungsgemäß geladen worden ist, zum anderen, dass er ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum Termin weder erschienen ist noch einen geeigneten Vertreter entsandt hat (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Randnummer 15 Der Senat hat bereits Zweifel, ob diese formellen Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes vorliegen. Der Kläger ist ordnungsgemäß mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen worden; in der Ladung wurde auch auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen. Zwar ist er im Termin am
  34. März 2019 nicht erschienen. Unter dem
  35. März 2019 und somit vor dem Termin hat er jedoch sein Ausbleiben angekündigt und entschuldigt. Zwar dürfte die schriftliche Mitteilung des Klägers über dessen Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung gegenüber dem Gericht nicht der erforderlichen "genügenden Entschuldigung" entsprechen. Jedoch hat der Kläger im Beschwerdeverfahren eine entsprechende fachärztliche Bescheinigung nachgereicht. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit des Klägers vorlag oder eine nachträgliche Glaubhaftmachung aller Erfordernisse im Beschwerdeverfahren wegen § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO noch möglich ist, kann letztlich jedoch dahinstehen. Randnummer 16 Denn aus § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass das Gericht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Ermessen nicht nur in Bezug auf die Höhe des Ordnungsgeldes (Auswahlermessen), sondern auch im Hinblick auf das "ob" der Festsetzung (Entschließungsermessen) hat. Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens hat es sich am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Dieser liegt nach dem heutigem Verständnis nicht etwa darin, den nicht erschienenen Beteiligten wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen und damit der vermeintlichen Missachtung des Gerichts zu bestrafen. Vielmehr soll das Erreichen des mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens verbundenen Zwecks sichergestellt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  36. November 1997, 2 BvR 429/97, juris Rn. 8; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom
  37. Juni 2011, I ZB 77/10, juris Rn. 16 m.w.N.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom
  38. August 2007, 3 AZB 50/05, juris Rn. 6). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. BGH, a.a.O.). Die Festsetzung bedarf einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 17 An einer diesen Grundsätzen entsprechenden Abwägung des SG fehlt es im angefochtenen Beschluss. Das SG hat sich nicht genügend mit der Notwendigkeit der Festsetzung auseinandergesetzt. Wenn es ausführt, dass das Erscheinen des Klägers "erforderlich gewesen wäre, um den Streitgegenstand bestimmen zu können", so hat es nur berücksichtigt, dass die Anwesenheit der Klägers zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hätte. Dies ist jedoch (auch) eine Voraussetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gänzlich unberücksichtigt sind die Begleitumstände seines Ausbleibens, wie z.B. das nicht genügend nachgewiesene Ausbleiben oder eine eventuelle Wiederholungsgefahr geblieben. Randnummer 18 Auch eine Verzögerung des Rechtsstreits ist für den Senat nicht ersichtlich. Das SG hätte den Rechtsstreit auch ohne Anwesenheit des Klägers entscheiden können. Es ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass seine Anwesenheit im Termin zur Klärung von umstrittenen Tatsachen notwendig war. Soweit der Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung, als bislang vom Beklagten berücksichtigt, nicht nachgewiesen hat, hätte der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden werden können. Randnummer 19 Der Beschluss war folglich aufzuheben. Es steht nicht im Ermessen des erkennenden Senats, die Sache zurückzuverweisen oder selbst eine Sachentscheidung zu treffen. Randnummer 20 Da der Kläger mit seiner Beschwerde gegen das Ordnungsgeld erfolgreich war, fallen die Kosten der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zur Last (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  39. Februar 2010, L 2 KA 25/09 B, juris Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  40. März 2010, L 5 AS 1114/09 B, juris Rn. 17; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  41. September 2013, L 2 AS 816/13 B , juris Rn. 20 ; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,
  42. Auflage 2017, § 111 Rn. 6c). Randnummer 21 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 177 SGG).

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