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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat 7 Verg 3/19 Beschluss Erforderlichkeit einer Signatur bei elektronisch übermitteltem Angebot

Obsah (7)§ 56§ 57§ 173§ 172§ 160§ 53§ 126b

Erforderlichkeit einer Signatur bei elektronisch übermitteltem Angebot Leitsatz 1. Was Inhalt eines Angebotes ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Übermittelt ein Bieter bei elektronischer Ang

folgenden Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden

prüfungsverfahren über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin von der Wertung im Vergabeverfahren aus formellen Gründen. Randnummer 2 Das ... Sachsen-Anhalt (künftig: die Vergabestelle) , eine Mittelbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, leitete, beginnend mit der Absendung des Bekanntmachungstextes am 10.04.2019, ein EU-weites Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags, betreffend die Unterhaltsreinigung seiner zwei Dienstgebäude, im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeverordnung ein. Der geschätzte Netto-Auftragswert betrug mehr als ... €. Der Auftrag war in zwei Lose unterteilt, je Dienstgebäude (

den Anschriften abgekürzt als Dienstgebäude E. und Dienstgebäude M. ) ein Los. Für die ausgeschriebenen Vertragsverhältnisse war jeweils eine Laufzeit von drei Jahren (01.07.2019 bis 30.06.2022) vorgesehen; daneben sollten zwei Verlängerungsoptionen für eine weitere Laufzeit von jeweils einem Jahr vereinbart werden. Einziges Zuschlagskriterium war jeweils der niedrigste Brutto-Angebotsendpreis. Die Vergabestelle bediente sich zur Durchführung der Ausschreibung einer eVergabe-Plattform. Randnummer 3 In der Auftragsbekanntmachung sind für die Befähigung zur Berufsausübung (Abschnitt III.1.1) für den Fall einer fehlenden Präqualifikation u.a. folgende Einzelnachweise aufgeführt: "... 3) Bewerbererklärung Sachsen-Anhalt, ... 5)

weis Abschluss Objektleiter/Zertifikat, 6)

weis Objektbesichtigung". Es folgt der Hinweis: "Eine

forderung von fehlenden Erklärungen und

weisen erfolgt nicht." Randnummer 4 Die Vergabeunterlagen enthielten die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, welche auf der Grundlage des Formulars 631 EU des VHB-Bund Ausgabe 2017 erstellt wurde. In Ziffer 7 wurde die Angebotsabgabe in alternativen Formen eröffnet, und zwar "elektronisch mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel", "elektronisch mit qualifizierter/m Signatur/Siegel" und "schriftlich". Dem Bieter wurde aufgegeben, folgende Unterlagen bereits mit dem Angebot einzureichen (soweit erforderlich, ausgefüllt): "633 Angebotsschreiben", "Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis ...", "Bewerbererklärung gem. RdErl MW 21.11.2008 ...", "Erklärungen gemäß LVG LSA" sowie "Leistungsbeschreibung, Vertragsentwurf, SVS, Raumverzeichnis E. u. M. , Leistungsverzeichnis E. u. M. , Berechnungsblatt E. u. M. ". In Ziffer 2 waren zur Art der Kommunikation keine Festlegungen enthalten. In Ziffer 8 führte die Vergabestelle zur Angebotsabgabe alternativ aus, dass "bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform" das Angebot zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln sei ("falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.") und dass "bei schriftlicher Angebotsabgabe" das beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an eine

benannte Anschrift zu senden sei. Im sog. Bieter-Cockpit erschien der Hinweis, dass der Bieter "zur Abgabe eines Papierangebots" das beiliegende Formblatt 633_Angebot.pdf verwenden solle. Randnummer 5 In den Vergabeunterlagen waren Bewerbungsbedingungen auf der Grundlage des Formblattes 632 EU VHB-Bund Ausgabe 2017 enthalten. In Ziffer 3.2 dieser Bewerbungsbedingungen wurde festgelegt, dass für das Angebot die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden seien. Der Vordruck des Angebotsschreibens auf der Grundlage des Formblattes 633 VHB-Bund Ausgabe 2017 sah vor, dass die Anlagen, welche Vertragsbestandteil werden sollten, anzukreuzen waren, u.a. das Leistungsverzeichnis mit den Preisen und den geforderten Angaben und Erklärungen (Seite 1). Am Ende des Vordrucks befand sich ein zweigeteiltes Kästchen, in dessen oberen Bereich stand: "Unterschrift (bei schriftlichen Angeboten)". Im unteren Feld war im Fettdruck angegeben: Randnummer 6 "Ist Randnummer 7 - bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform Randnummer 8 der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben, Randnummer 9 - ein schriftliches Angebot Randnummer 10 nicht an dieser Stelle unterschrieben oder Randnummer 11 - ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, Randnummer 12 nicht wie vorgegeben signiert, Randnummer 13 wird das Angebot ausgeschlossen." Randnummer 14 Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck der sog. Bewerbererklärung gemäß RdErl. MW vom 12.11.2008, enthielt eine Schlusszeile, in der unter zwei durchgezogenen Linien "Unterschrift/-en" und "Datum" gefordert wurden. Die drei Verpflichtungserklärungen gemäß Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) zur Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsbedingungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 LVG LSA) und zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei den zur Leistungsausführung eingesetzten Arbeitnehmer*innen (§ 12 LVG LSA) sowie zum

unternehmereinsatz (§ 13 LVG LSA) enthielten in der Schlusszeile jeweils unter gepunkteten Linien die Bezeichnungen "(Ort, Datum)" sowie "(Unterschrift, Firmenstempel)". Eine inhaltsgleiche Schlusszeile enthielt auch die Leistungsbeschreibung. Der Vertragsentwurf wies eine Stelle für Unterschrift und Firmenstempel jeweils für den Auftraggeber und für den Auftragnehmer auf. Randnummer 15 Die Antragstellerin ist die bisherige Leistungserbringerin der hier ausgeschriebenen Reinigungsleistungen in beiden Dienstgebäuden; die bestehenden Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 30.06.2019. Inzwischen sind die Bestandsverträge mehrmals jeweils kurzfristig verlängert worden. Randnummer 16 Innerhalb der bis zum 22.05.2019, 13:00 Uhr laufenden Angebotsfrist gingen zu Los 1 (E. ) und zu Los 2 (M. ) jeweils neun elektronisch und zwei schriftlich übermittelte Angebote ein, darunter zu beiden Losen das am 21.05.2019, 15:06 Uhr empfangene Angebot der Antragstellerin. Randnummer 17 Im Rahmen der formalen Angebotsprüfung wurden bei insgesamt sieben Angeboten Mängel festgestellt. Hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin wurde vermerkt, dass ein

weis über die Ausbildung des Objektleiters nicht erbracht worden sei, dass keine durch den Auftraggeber gegengezeichneten

weise einer Objektbesichtigung beigefügt seien, sowie, dass die Eigenerklärungen

LVG LSA, die Bewerbererklärungen und die "Leistungsbezeichnung" jeweils nicht unterschrieben bzw. in Textform signiert worden seien. Eine

forderung fehlender Unterlagen sei nicht erfolgt, weil hierauf aus Gründen der Rechtssicherheit

§ 56Abs. 2 S. 2 Vg

V verzichtet worden sei. Randnummer 18 Die Antragstellerin wurde zunächst mit einem Formularschreiben (Formblatt 638 VHB-Bund Ausgabe 2017) vom 15.07.2019 darüber informiert, dass ihr Angebot für die Lose 1 und 2 von der Wertung ausgeschlossen worden sei, weil es verspätet eingegangen sei, weil geforderte Unterlagen weder mit dem Angebot noch auf

forderung vorgelegt worden seien und weil es nicht vollständig sei. Zur Erläuterung verwies die Vergabestelle auf nicht unterschriebene Eigenerklärungen gem. LVG LSA, Bewerbererklärung und Leistungsbeschreibung; weiter darauf, dass kein

weis Meistertitel/Zertifizierter Objektleiter und keine

weise für die durchgeführten Ortsbesichtigungen beigefügt worden seien. Im Absageschreiben wurde weiter angeführt, dass das Angebot auch deswegen nicht berücksichtigt werden könne, weil begründete Zweifel an der Eignung bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bestünden im Hinblick auf den fehlenden

weis Meistertitel/Zertifizierter Objektleiter. Randnummer 19 Auf eine telefonische Rückfrage der Antragstellerin überprüfte die Vergabestelle ihre Entscheidung und fertigte am 16.07.2019 ein neues Absageschreiben. Darin begründete sie den Ausschluss

formeller Angebotsprüfung damit, dass das Angebot nicht den vorgegebenen Formvorschriften für schriftliche bzw. elektronische Angebote entspreche. Die Erläuterung des Ausschlussgrundes war identisch zu derjenigen im ersten Absageschreiben. Hinsichtlich der Eignungsprüfung war ein Ausschlussgrund nicht angekreuzt, wurde aber - ebenso, wie im Absageschreiben vom 15.07.2019 - erläutert. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Zuschlag frühestens am 27.07.2019 auf das Angebot eines konkret bezeichneten Konkurrenzbieters (künftig: Zuschlagsaspirantin) zu erteilen beabsichtige. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 18.07.2019 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes für beide Lose als vergaberechtswidrig. Sie wandte sich im Einzelnen gegen die angeführten Ausschlussgründe. Die Vergabestelle erklärte mit ihrem Schreiben vom 22.07.2019 ohne eine weitere Begründung, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 hat die Antragstellerin die Einleitung eines

prüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die beabsichtigte Zuschlagserteilung untersagt und angeordnet werden möge, dass die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der

prüfungsinstanz zu wiederholen sei. Randnummer 22 Die Vergabekammer hat den

prüfungsantrag der Antragstellerin ohne eine mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 02.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Ausschlussgrund

§ 57Abs. 1 Nr. 2 Vg

V wegen Unvollständigkeit im Hinblick darauf vorliege, dass das VHB-Angebotsschreiben kein Kreuz aufweise, welches die gewollte Einbeziehung des Leistungsverzeichnisses in das Angebot widerspiegele, und unter den "sonstigen Anlagen" keine ausdrückliche Aufzählung enthalte. Hierdurch sei zugleich ein Ausschlussgrund

§ 57Abs. 1 Nr. 1 Vg

V gegeben, weil nicht sicher festzustellen sei, ob sich die qualifizierte Signatur des Angebots auf den gesamten Inhalt des amtlichen Leistungsverzeichnisses und der beigefügten Erklärungen beziehe. Randnummer 23 Gegen diese, ihr am 06.09.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 20.09.2019 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Randnummer 24 Die Antragstellerin hat zugleich einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels

§ 173Abs.

1 S. 3 GWB und einen Antrag auf Einsicht in die Vergabedokumentation gestellt. Randnummer 25 Der Termin der mündlichen Verhandlung ist für den 18.10.2019 vorgesehen. B. Randnummer 26 Der Suspensiveffekt des Rechtsmittels war zu verlängern. Akteneinsicht war im genannten Umfang zu bewilligen. Randnummer 27 I. Der Antrag auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist

§ 173Abs.

1 S. 3 GWB zulässig und

§ 173Abs.

2 GWB auch begründet. Randnummer 28 1. Zulässigkeit Randnummer 29 a) Der Antrag ist statthaft. Die Antragstellerin ist im Verfahren vor der Vergabekammer mit ihrem

prüfungsbegehren erfolglos geblieben. Sie verfolgt ihr Ziel eines Primärrechtsschutzes gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren weiter. Randnummer 30 b)

§ 173Abs.

1 S. 1 und 2 GWB hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer eine aufschiebende Wirkung von zwei Wochen

Ablauf der Beschwerdefrist. Die angefochtene Entscheidung ist am 06.09.2019 zugestellt worden, so dass die -

§ 172Abs.

1 S. 1 GWB zweiwöchige - Beschwerdefrist am 20.09.2019 endete und das prozessuale Zuschlagsverbot am Ende des 04.10.2019 seine Wirkung verliert. Randnummer 31 2. Begründetheit Randnummer 32 a)

§ 173Abs.

2 GWB hat der Senat über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen zu entscheiden. Er hat eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des die Beschwerde führenden Wirtschaftsteilnehmers an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und dem u.U. gleichgerichteten Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Entscheidung im Vergabeverfahren einerseits und dem Interesse der Vergabestelle an einem raschen Vollzug seiner Vergabeentscheidung und dem u.U. gleichgerichteten Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der im Aufgaben des Antragsgegners. Das Beschwerdegericht kann bei seiner Entscheidung im Eilverfahren auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die allgemeinen Aussichten des Antragstellers, den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag zu erhalten, berücksichtigen. Randnummer 33 b) Das Rechtsmittel ist nicht ohne Erfolgsaussichten. Randnummer 34 aa) Die Vergabekammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der

prüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist. Die Antragstellerin hat ihre Antragsbefugnis

§ 160Abs.

2 S. 2 GWB hinreichend schlüssig dargelegt. Sie hat ihre Rügeobliegenheiten

§ 160Abs.

3 S. 1 Nr. 1 GWB erfüllt und das

prüfungsverfahren auch innerhalb der allgemeinen Antragsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB eingeleitet. Hiergegen erhebt auch der Antragsgegner keine Einwendungen. Randnummer 35 bb)

(1)Hinsichtlich des Ausschlussgrundes der Unvollständigkeit des Angebots der Antragstellerin

§ 57Abs. 1 Nr. 2 Vg

V ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Vergabestelle ihre hierauf gestützte Ausschlussentscheidung ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat. Sie hat selbst erklärt, dass das (zweite) Vorabinformationsschreiben vom 16.07.2019 an die Stelle des (ersten) Absageschreibens vom 15.07.2019 treten und dieses ersetzen sollte. Im zweiten Schreiben wird eine Entscheidung "Ausschluss wegen Unvollständigkeit" nicht zum Ausdruck gebracht. Randnummer 36

(2)Zudem ist aus der Vergabedokumentation, insbesondere aus der Dokumentation des von der Antragstellerin am 21.05.2019, 15:06 Uhr, als einheitliches Datenpaket elektronisch übermittelten Angebotes mit einer qualifizierten Signatur zu ersehen, dass die als fehlende

weise aufgeführten Dokumente "

weis Zertifizierter Objektmeister" - hier durch das Zertifikat der Innung des Gebäudereinigerhandwerks Sachsen-Anhalt/Süd vom 11.07.2014 zugunsten von Frau T. S. - sowie "

weis Objektbesichtigung E. " und "

weis Objektbesichtigung M. " - hier jeweils vom 03.05.2019 von einem Vertreter der Vergabestelle unterzeichnet - vorhanden und Beanstandungen hieran in formeller Hinsicht nicht ersichtlich sind. Randnummer 37

(3)Soweit die Vergabekammer die Unvollständigkeit des Angebots daraus herleitet, dass im Angebotsschreiben die in das Angebot einbezogenen Anlagen nicht eindeutig erkennbar seien, weil im VHB-Angebotsschreiben das Kreuz für das Leistungsverzeichnis und eine enumerative Aufzählung der sonstigen Anlagen fehle, begegnet diese Rechtsansicht konkreten Zweifeln. Was Inhalt eines Angebotes ist, ist nicht allein an den gesetzten Schriftzeichen abzulesen, sondern im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung können auch die äußeren Umstände herangezogen werden, hier insbesondere die beiden

folgenden: Die Antragstellerin hat die vermisste Erklärung zur Einbeziehung des Leistungsverzeichnisses in ihr Angebot auf einem inhaltlich identischen Formular 2-633-Angebot.pdf, welches sie als einziges der parallel angebotenen Formulare zum Angebotsschreiben ausgefüllt hat, ausdrücklich erklärt. Die Antragstellerin hat zudem jede der genannten Unterlagen ausgefüllt, teilweise inhaltlich, teilweise durch Wiederholung des Datums des Angebotsschreibens, und alle Erklärungen dem einheitlich signierten "Daten-Paket" Angebotsunterlagen beigefügt. Randnummer 38 cc) Auch hinsichtlich des Ausschlussgrundes des nicht formgerechten Angebotes

§ 57Abs. 1 Nr. 1 VgV bestehen ernsthafte Zweifel. Randnummer 39

(1)Zu Recht, wenn auch unausgesprochen, ist die Vergabekammer der Erwägung der Vergabestelle nicht gefolgt, dass ein Formmangel darin liegen könne, dass diverse Eigenerklärungen der Antragstellerin von dieser lediglich ausgefüllt - z. B. hinsichtlich des Datums der Fertigung der Erklärung - und nicht ausgedruckt, unterschrieben, ggf. gestempelt und wieder eingescannt worden sind.

§ 53Abs. 1 Vg

V sind die Bieter berechtigt, ihre Angebote (insgesamt) in Textform

§ 126b

BGB mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln, und der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die elektronische Kommunikation anzuerkennen. Der Auftraggeber hat lediglich ein Ermessen darüber, welches Sicherheitsniveau er festlegt, § 10 Abs. 1 VgV. Danach genügt bei elektronischer Übermittlung "des Angebots" in allen seinen Teilen die Übermittlung des Angebotsschreibens und aller zum Angebotsinhalt bzw. zur Angebotserläuterung gehörender Erklärungen des Bieters sowie aller seiner sonstigen Eigenerklärungen jeweils die Textform, welche keine, auch keine eingescannte Unterschrift vorsieht. Randnummer 40

(2)Zwar könnte etwas Anderes dann gelten, wenn der Auftraggeber in eindeutiger, unmissverständlicher Weise weitere oder andere Anforderungen an die Form der Angebote gestellt und keiner der Teilnehmer des Vergabeverfahrens dies als vergaberechtswidrig gerügt hat. Ein solches eindeutiges Verlangen hat die Vergabestelle hier in den Vergabeunterlagen nicht zum Ausdruck gebracht. Die Vergabestelle hat selbst zwischen den Alternativen elektronisch und schriftlich übermitteltes Angebot differenziert; das elektronisch übermittelte Angebot hat sie dabei als "elektronisches Angebot in Textform" bezeichnet. Das deutet darauf hin, dass sie die Vorgaben des Normgebers nicht außer Kraft setzen wollte. Hinzu kommt Folgendes: Da die Vergabestelle die Einreichung schriftlicher Angebote ausdrücklich - im Übrigen ohne Rechtfertigung i.S. von §§ 53 Abs. 2, 41 Abs. 2 VgV bzw. ohne Dokumentation dieser Rechtfertigung i.S. von § 53 Abs. 2 S. 3 VgV - zugelassen hat, hatte sie bei den Formanforderungen eindeutig zwischen elektronisch übermittelten und schriftlich, d.h. in Papierform übermittelten Angeboten zu unterscheiden. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, für jede der beiden Angebotsformen eindeutig und unmissverständlich anzugeben, was sie erwartete. Ihre Festlegungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe beschränkten sich für elektronisch übermittelte Angebote im Wesentlichen auf die qualifizierte Signatur. In den Bewerbungsbedingungen war lediglich die Verpflichtung zur Verwendung der vorgegebenen Vordrucke enthalten; gesonderte Formerfordernisse wurden dort nicht aufgeführt. Allein aus dem Vorhandensein einer Schlusszeile mit der Aufforderung zur Unterschriftsleistung war bei einer Ausschreibung, in der grundsätzlich elektronisch kommuniziert werden sollte, nicht abzuleiten, dass diese für elektronische Angebote systemwidrige Aufforderung Geltung erlangen sollte. Dies gilt umso mehr, als die Vergabestelle für die Vergabeunterlagen jeweils Formulare aus den Jahren 2009 (vgl. Anl. 1 z. RdErl. MW v. 21.11.2008 - 41-32570/3, MBl. LSA 2009, S. 310), 2013 (vgl. Anl. 1 bis 3 z. VO ü. d. Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge v. 31.04.2013, GVBl. LSA 2013, S. 190) bzw. 2017 (vgl. RdErl. MF v. 22.10.2012 - 52-26040/11, MBl. LSA 2012, 602 mit dynamischer Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des VHB ) nutzte, also jeweils aus Zeiten, in denen die Abgabe schriftlicher Angebote noch der Regelfall war. Randnummer 41
(3)Die von der Vergabekammer vorgenommene Angebotsauslegung, dass wegen der i.E. unvollständigen Ausfüllung des VHB-Angebotsformulars zweifelhaft sei, ob sich die qualifizierte elektronische Signatur des "Daten-Paketes Angebotsunterlagen" auf alle Bestandteile des Pakets beziehe, ist aus den o.a. Gründen einer an §§ 133, 157 BGB orientierten objektivierten Auslegung zweifelhaft. Randnummer 42 c) Die Gewährung eines effektiven Primärrechtsschutzes, welche die Aufrechterhaltung des prozessualen Zuschlagsverbots erfordert, gewinnt dadurch zusätzliches Gewicht, dass bisher im

prüfungsverfahren eine mündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht stattgefunden hat. Die Vergabekammer hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Randnummer 43 d) Dem gegenüber wiegt das Interesse an einer raschen Zuschlagserteilung hier geringer. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um sog. Hilfsleistungen zur Aufgabenerfüllung des Antragsgegners. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist durch einen Interimsvertrag gesichert. Es erscheint hinnehmbar, dass die mit der neuen Ausschreibung beabsichtigte Umstellung des Abfallentsorgungskonzepts sich geringfügig verzögert, zumal der Senat den Termin der mündlichen Verhandlung bereits in vierzehn Tagen anberaumt hat. Randnummer 44 II. Dem Antrag auf Akteneinsicht war teilweise stattzugeben. Randnummer 45 Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Anspruch auf Akteneinsicht von vornherein auf diejenigen Teile der Vergabedokumentation beschränkt ist, deren Inhalt ggf. dem entscheidungserheblichen Verfahrensstoff zuzuordnen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 01.06.2011, 2 Verg 3/11 , VergabeR 2012, 250 , in juris Tz. 4 ).

diesen Maßstäben hat die Antragstellerin jedoch Anspruch auf Einsicht in diejenigen Unterlagen, aus denen sich die Art und Weise der Durchführung der formalen Angebotsprüfung, deren Ergebnisse und deren Bewertung bezüglich des Ausschlusses des Angebotes der Antragstellerin ergeben. Der Senat gewährt diese Akteneinsicht durch die Beifügung einer - hinsichtlich der Namen der anderen anbietenden Wirtschaftsteilnehmer mit Ausnahme der Zuschlagsaspirantin anonymisierten - Ablichtung des Vergabevermerks sowie einer Ablichtung des handschriftlichen Vermerks der Sachbearbeiterin vom 16.07.2019 über die näheren Umstände der Abfassung des (zweiten) Absageschreibens. Randnummer 46 III. Eine Kostenentscheidung ergeht gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung. Randnummer 47 Dr. Wegehaupt Göbel Wiedemann

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.