folgenden Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden
prüfungsverfahren über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin von der Wertung im Vergabeverfahren aus formellen Gründen. Randnummer 2 Das ... Sachsen-Anhalt (künftig: die Vergabestelle) , eine Mittelbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, leitete, beginnend mit der Absendung des Bekanntmachungstextes am 10.04.2019, ein EU-weites Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags, betreffend die Unterhaltsreinigung seiner zwei Dienstgebäude, im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeverordnung ein. Der geschätzte Netto-Auftragswert betrug mehr als ... €. Der Auftrag war in zwei Lose unterteilt, je Dienstgebäude (
den Anschriften abgekürzt als Dienstgebäude E. und Dienstgebäude M. ) ein Los. Für die ausgeschriebenen Vertragsverhältnisse war jeweils eine Laufzeit von drei Jahren (01.07.2019 bis 30.06.2022) vorgesehen; daneben sollten zwei Verlängerungsoptionen für eine weitere Laufzeit von jeweils einem Jahr vereinbart werden. Einziges Zuschlagskriterium war jeweils der niedrigste Brutto-Angebotsendpreis. Die Vergabestelle bediente sich zur Durchführung der Ausschreibung einer eVergabe-Plattform. Randnummer 3 In der Auftragsbekanntmachung sind für die Befähigung zur Berufsausübung (Abschnitt III.1.1) für den Fall einer fehlenden Präqualifikation u.a. folgende Einzelnachweise aufgeführt: "... 3) Bewerbererklärung Sachsen-Anhalt, ... 5)
weis Abschluss Objektleiter/Zertifikat, 6)
weis Objektbesichtigung". Es folgt der Hinweis: "Eine
forderung von fehlenden Erklärungen und
weisen erfolgt nicht." Randnummer 4 Die Vergabeunterlagen enthielten die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, welche auf der Grundlage des Formulars 631 EU des VHB-Bund Ausgabe 2017 erstellt wurde. In Ziffer 7 wurde die Angebotsabgabe in alternativen Formen eröffnet, und zwar "elektronisch mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel", "elektronisch mit qualifizierter/m Signatur/Siegel" und "schriftlich". Dem Bieter wurde aufgegeben, folgende Unterlagen bereits mit dem Angebot einzureichen (soweit erforderlich, ausgefüllt): "633 Angebotsschreiben", "Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis ...", "Bewerbererklärung gem. RdErl MW 21.11.2008 ...", "Erklärungen gemäß LVG LSA" sowie "Leistungsbeschreibung, Vertragsentwurf, SVS, Raumverzeichnis E. u. M. , Leistungsverzeichnis E. u. M. , Berechnungsblatt E. u. M. ". In Ziffer 2 waren zur Art der Kommunikation keine Festlegungen enthalten. In Ziffer 8 führte die Vergabestelle zur Angebotsabgabe alternativ aus, dass "bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform" das Angebot zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln sei ("falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.") und dass "bei schriftlicher Angebotsabgabe" das beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an eine
benannte Anschrift zu senden sei. Im sog. Bieter-Cockpit erschien der Hinweis, dass der Bieter "zur Abgabe eines Papierangebots" das beiliegende Formblatt 633_Angebot.pdf verwenden solle. Randnummer 5 In den Vergabeunterlagen waren Bewerbungsbedingungen auf der Grundlage des Formblattes 632 EU VHB-Bund Ausgabe 2017 enthalten. In Ziffer 3.2 dieser Bewerbungsbedingungen wurde festgelegt, dass für das Angebot die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden seien. Der Vordruck des Angebotsschreibens auf der Grundlage des Formblattes 633 VHB-Bund Ausgabe 2017 sah vor, dass die Anlagen, welche Vertragsbestandteil werden sollten, anzukreuzen waren, u.a. das Leistungsverzeichnis mit den Preisen und den geforderten Angaben und Erklärungen (Seite 1). Am Ende des Vordrucks befand sich ein zweigeteiltes Kästchen, in dessen oberen Bereich stand: "Unterschrift (bei schriftlichen Angeboten)". Im unteren Feld war im Fettdruck angegeben: Randnummer 6 "Ist Randnummer 7 - bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform Randnummer 8 der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben, Randnummer 9 - ein schriftliches Angebot Randnummer 10 nicht an dieser Stelle unterschrieben oder Randnummer 11 - ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, Randnummer 12 nicht wie vorgegeben signiert, Randnummer 13 wird das Angebot ausgeschlossen." Randnummer 14 Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck der sog. Bewerbererklärung gemäß RdErl. MW vom 12.11.2008, enthielt eine Schlusszeile, in der unter zwei durchgezogenen Linien "Unterschrift/-en" und "Datum" gefordert wurden. Die drei Verpflichtungserklärungen gemäß Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) zur Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsbedingungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 LVG LSA) und zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei den zur Leistungsausführung eingesetzten Arbeitnehmer*innen (§ 12 LVG LSA) sowie zum
unternehmereinsatz (§ 13 LVG LSA) enthielten in der Schlusszeile jeweils unter gepunkteten Linien die Bezeichnungen "(Ort, Datum)" sowie "(Unterschrift, Firmenstempel)". Eine inhaltsgleiche Schlusszeile enthielt auch die Leistungsbeschreibung. Der Vertragsentwurf wies eine Stelle für Unterschrift und Firmenstempel jeweils für den Auftraggeber und für den Auftragnehmer auf. Randnummer 15 Die Antragstellerin ist die bisherige Leistungserbringerin der hier ausgeschriebenen Reinigungsleistungen in beiden Dienstgebäuden; die bestehenden Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 30.06.2019. Inzwischen sind die Bestandsverträge mehrmals jeweils kurzfristig verlängert worden. Randnummer 16 Innerhalb der bis zum 22.05.2019, 13:00 Uhr laufenden Angebotsfrist gingen zu Los 1 (E. ) und zu Los 2 (M. ) jeweils neun elektronisch und zwei schriftlich übermittelte Angebote ein, darunter zu beiden Losen das am 21.05.2019, 15:06 Uhr empfangene Angebot der Antragstellerin. Randnummer 17 Im Rahmen der formalen Angebotsprüfung wurden bei insgesamt sieben Angeboten Mängel festgestellt. Hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin wurde vermerkt, dass ein
weis über die Ausbildung des Objektleiters nicht erbracht worden sei, dass keine durch den Auftraggeber gegengezeichneten
weise einer Objektbesichtigung beigefügt seien, sowie, dass die Eigenerklärungen
LVG LSA, die Bewerbererklärungen und die "Leistungsbezeichnung" jeweils nicht unterschrieben bzw. in Textform signiert worden seien. Eine
forderung fehlender Unterlagen sei nicht erfolgt, weil hierauf aus Gründen der Rechtssicherheit
V verzichtet worden sei. Randnummer 18 Die Antragstellerin wurde zunächst mit einem Formularschreiben (Formblatt 638 VHB-Bund Ausgabe 2017) vom 15.07.2019 darüber informiert, dass ihr Angebot für die Lose 1 und 2 von der Wertung ausgeschlossen worden sei, weil es verspätet eingegangen sei, weil geforderte Unterlagen weder mit dem Angebot noch auf
forderung vorgelegt worden seien und weil es nicht vollständig sei. Zur Erläuterung verwies die Vergabestelle auf nicht unterschriebene Eigenerklärungen gem. LVG LSA, Bewerbererklärung und Leistungsbeschreibung; weiter darauf, dass kein
weis Meistertitel/Zertifizierter Objektleiter und keine
weise für die durchgeführten Ortsbesichtigungen beigefügt worden seien. Im Absageschreiben wurde weiter angeführt, dass das Angebot auch deswegen nicht berücksichtigt werden könne, weil begründete Zweifel an der Eignung bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bestünden im Hinblick auf den fehlenden
weis Meistertitel/Zertifizierter Objektleiter. Randnummer 19 Auf eine telefonische Rückfrage der Antragstellerin überprüfte die Vergabestelle ihre Entscheidung und fertigte am 16.07.2019 ein neues Absageschreiben. Darin begründete sie den Ausschluss
formeller Angebotsprüfung damit, dass das Angebot nicht den vorgegebenen Formvorschriften für schriftliche bzw. elektronische Angebote entspreche. Die Erläuterung des Ausschlussgrundes war identisch zu derjenigen im ersten Absageschreiben. Hinsichtlich der Eignungsprüfung war ein Ausschlussgrund nicht angekreuzt, wurde aber - ebenso, wie im Absageschreiben vom 15.07.2019 - erläutert. Zugleich teilte sie mit, dass sie den Zuschlag frühestens am 27.07.2019 auf das Angebot eines konkret bezeichneten Konkurrenzbieters (künftig: Zuschlagsaspirantin) zu erteilen beabsichtige. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 18.07.2019 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes für beide Lose als vergaberechtswidrig. Sie wandte sich im Einzelnen gegen die angeführten Ausschlussgründe. Die Vergabestelle erklärte mit ihrem Schreiben vom 22.07.2019 ohne eine weitere Begründung, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 hat die Antragstellerin die Einleitung eines
prüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die beabsichtigte Zuschlagserteilung untersagt und angeordnet werden möge, dass die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der
prüfungsinstanz zu wiederholen sei. Randnummer 22 Die Vergabekammer hat den
prüfungsantrag der Antragstellerin ohne eine mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 02.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Ausschlussgrund
V wegen Unvollständigkeit im Hinblick darauf vorliege, dass das VHB-Angebotsschreiben kein Kreuz aufweise, welches die gewollte Einbeziehung des Leistungsverzeichnisses in das Angebot widerspiegele, und unter den "sonstigen Anlagen" keine ausdrückliche Aufzählung enthalte. Hierdurch sei zugleich ein Ausschlussgrund
V gegeben, weil nicht sicher festzustellen sei, ob sich die qualifizierte Signatur des Angebots auf den gesamten Inhalt des amtlichen Leistungsverzeichnisses und der beigefügten Erklärungen beziehe. Randnummer 23 Gegen diese, ihr am 06.09.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 20.09.2019 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Randnummer 24 Die Antragstellerin hat zugleich einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels
1 S. 3 GWB und einen Antrag auf Einsicht in die Vergabedokumentation gestellt. Randnummer 25 Der Termin der mündlichen Verhandlung ist für den 18.10.2019 vorgesehen. B. Randnummer 26 Der Suspensiveffekt des Rechtsmittels war zu verlängern. Akteneinsicht war im genannten Umfang zu bewilligen. Randnummer 27 I. Der Antrag auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist
1 S. 3 GWB zulässig und
2 GWB auch begründet. Randnummer 28 1. Zulässigkeit Randnummer 29 a) Der Antrag ist statthaft. Die Antragstellerin ist im Verfahren vor der Vergabekammer mit ihrem
prüfungsbegehren erfolglos geblieben. Sie verfolgt ihr Ziel eines Primärrechtsschutzes gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren weiter. Randnummer 30 b)
1 S. 1 und 2 GWB hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer eine aufschiebende Wirkung von zwei Wochen
Ablauf der Beschwerdefrist. Die angefochtene Entscheidung ist am 06.09.2019 zugestellt worden, so dass die -
1 S. 1 GWB zweiwöchige - Beschwerdefrist am 20.09.2019 endete und das prozessuale Zuschlagsverbot am Ende des 04.10.2019 seine Wirkung verliert. Randnummer 31 2. Begründetheit Randnummer 32 a)
2 GWB hat der Senat über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen zu entscheiden. Er hat eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des die Beschwerde führenden Wirtschaftsteilnehmers an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und dem u.U. gleichgerichteten Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Entscheidung im Vergabeverfahren einerseits und dem Interesse der Vergabestelle an einem raschen Vollzug seiner Vergabeentscheidung und dem u.U. gleichgerichteten Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der im Aufgaben des Antragsgegners. Das Beschwerdegericht kann bei seiner Entscheidung im Eilverfahren auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die allgemeinen Aussichten des Antragstellers, den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag zu erhalten, berücksichtigen. Randnummer 33 b) Das Rechtsmittel ist nicht ohne Erfolgsaussichten. Randnummer 34 aa) Die Vergabekammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der
prüfungsantrag der Antragstellerin zulässig ist. Die Antragstellerin hat ihre Antragsbefugnis
2 S. 2 GWB hinreichend schlüssig dargelegt. Sie hat ihre Rügeobliegenheiten
3 S. 1 Nr. 1 GWB erfüllt und das
prüfungsverfahren auch innerhalb der allgemeinen Antragsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB eingeleitet. Hiergegen erhebt auch der Antragsgegner keine Einwendungen. Randnummer 35 bb)
V ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Vergabestelle ihre hierauf gestützte Ausschlussentscheidung ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat. Sie hat selbst erklärt, dass das (zweite) Vorabinformationsschreiben vom 16.07.2019 an die Stelle des (ersten) Absageschreibens vom 15.07.2019 treten und dieses ersetzen sollte. Im zweiten Schreiben wird eine Entscheidung "Ausschluss wegen Unvollständigkeit" nicht zum Ausdruck gebracht. Randnummer 36
weise aufgeführten Dokumente "
weis Zertifizierter Objektmeister" - hier durch das Zertifikat der Innung des Gebäudereinigerhandwerks Sachsen-Anhalt/Süd vom 11.07.2014 zugunsten von Frau T. S. - sowie "
weis Objektbesichtigung E. " und "
weis Objektbesichtigung M. " - hier jeweils vom 03.05.2019 von einem Vertreter der Vergabestelle unterzeichnet - vorhanden und Beanstandungen hieran in formeller Hinsicht nicht ersichtlich sind. Randnummer 37
folgenden: Die Antragstellerin hat die vermisste Erklärung zur Einbeziehung des Leistungsverzeichnisses in ihr Angebot auf einem inhaltlich identischen Formular 2-633-Angebot.pdf, welches sie als einziges der parallel angebotenen Formulare zum Angebotsschreiben ausgefüllt hat, ausdrücklich erklärt. Die Antragstellerin hat zudem jede der genannten Unterlagen ausgefüllt, teilweise inhaltlich, teilweise durch Wiederholung des Datums des Angebotsschreibens, und alle Erklärungen dem einheitlich signierten "Daten-Paket" Angebotsunterlagen beigefügt. Randnummer 38 cc) Auch hinsichtlich des Ausschlussgrundes des nicht formgerechten Angebotes
V sind die Bieter berechtigt, ihre Angebote (insgesamt) in Textform
BGB mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln, und der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die elektronische Kommunikation anzuerkennen. Der Auftraggeber hat lediglich ein Ermessen darüber, welches Sicherheitsniveau er festlegt, § 10 Abs. 1 VgV. Danach genügt bei elektronischer Übermittlung "des Angebots" in allen seinen Teilen die Übermittlung des Angebotsschreibens und aller zum Angebotsinhalt bzw. zur Angebotserläuterung gehörender Erklärungen des Bieters sowie aller seiner sonstigen Eigenerklärungen jeweils die Textform, welche keine, auch keine eingescannte Unterschrift vorsieht. Randnummer 40
prüfungsverfahren eine mündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht stattgefunden hat. Die Vergabekammer hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Randnummer 43 d) Dem gegenüber wiegt das Interesse an einer raschen Zuschlagserteilung hier geringer. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um sog. Hilfsleistungen zur Aufgabenerfüllung des Antragsgegners. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist durch einen Interimsvertrag gesichert. Es erscheint hinnehmbar, dass die mit der neuen Ausschreibung beabsichtigte Umstellung des Abfallentsorgungskonzepts sich geringfügig verzögert, zumal der Senat den Termin der mündlichen Verhandlung bereits in vierzehn Tagen anberaumt hat. Randnummer 44 II. Dem Antrag auf Akteneinsicht war teilweise stattzugeben. Randnummer 45 Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Anspruch auf Akteneinsicht von vornherein auf diejenigen Teile der Vergabedokumentation beschränkt ist, deren Inhalt ggf. dem entscheidungserheblichen Verfahrensstoff zuzuordnen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 01.06.2011, 2 Verg 3/11 , VergabeR 2012, 250 , in juris Tz. 4 ).
diesen Maßstäben hat die Antragstellerin jedoch Anspruch auf Einsicht in diejenigen Unterlagen, aus denen sich die Art und Weise der Durchführung der formalen Angebotsprüfung, deren Ergebnisse und deren Bewertung bezüglich des Ausschlusses des Angebotes der Antragstellerin ergeben. Der Senat gewährt diese Akteneinsicht durch die Beifügung einer - hinsichtlich der Namen der anderen anbietenden Wirtschaftsteilnehmer mit Ausnahme der Zuschlagsaspirantin anonymisierten - Ablichtung des Vergabevermerks sowie einer Ablichtung des handschriftlichen Vermerks der Sachbearbeiterin vom 16.07.2019 über die näheren Umstände der Abfassung des (zweiten) Absageschreibens. Randnummer 46 III. Eine Kostenentscheidung ergeht gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung. Randnummer 47 Dr. Wegehaupt Göbel Wiedemann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.