den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung einer pauschalen Entschädigung nach Kündigung eines Werkvertrages. Randnummer 2 Die Beklagten suchten am 04.05.2016 die Musterhaus-Ausstellung der Klägerin im U. Park in G. auf und führten mit dem für die Klägerin tätigen Berater A. D. ein Informationsgespräch über den möglichen Abschluss eines Vertrages über die Neuerrichtung eines sog. Kompletthauses. Dabei erstellte Herr D. ein sog. First-Contact-Protokoll, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Randnummer 3 In einem
den Beklagten bei der Klägerin vereinbarten Termin am 06.05.2016 unterzeichneten die Beklagten einen
der Klägerin offerierten "Hausvertrag", wonach sich die Klägerin zur Errichtung eines Einfamilienhauses des Typs "... " gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises in Höhe
238.760,00 € brutto verpflichtete. Für die Klägerin unterzeichnete Herr D. den Vertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung des Vertrages und der sonstigen vertraglichen Absprachen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 19.05.2016 bestätigte die Klägerin nochmals die Auftragserteilung. Randnummer 5 In der Folgezeit nahmen die Beklagten Kontakt zu einer
der Klägerin empfohlenen Finanzierungsvermittlung, der Fa. H. AG, auf. Diese schätzte den Finanzierungsbedarf der Beklagten einschließlich der Kosten des Grundstückserwerbs mit Nebenkosten und der gesondert anfallenden Kosten der Bauplanung auf 311.000,00 € und die sich hieraus ergebende monatliche Belastung einer Kreditfinanzierung auf 1.303,83 €. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.06.2016 erklärten die Beklagten die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums und wegen arglistiger Täuschung, vorsorglich die fristlose Kündigung des Hausvertrages sowie höchst vorsorglich auch dessen ordentliche Kündigung. Randnummer 7 Die Klägerin forderte die Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 12.07.2016 zur Zahlung
23.876,00 € als pauschalisierten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Vertrages auf. Die Beklagten leisteten keine Zahlung. Randnummer 8 Der vorgenannte Betrag war Gegenstand der ursprünglichen Klageforderung. Randnummer 9 Das Landgericht hat nach der Vernehmung des A. D. als Zeugen und der informatorischen Anhörung der Beklagten jeweils zum Verlauf und zum Inhalt der Gespräche am 04.05. und am 06.05.2016 der Klage mit seinem am 24.01.2018 verkündeten Urteil in Höhe
11.938,00 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen. Randnummer 10 Gegen dieses, ihnen am 08.02.2018 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 07.03.2018 eingelegten und am 09.04.2018 (Montag) begründeten Berufung, soweit die Klage nicht abgewiesen wurde. Randnummer 11 Der Senat hat am 06.03.2019 mündlich verhandelt. Im Rahmen der Sitzung haben die Beklagten eingeräumt, dass sie nach der Übersendung des Kostenplans der H. AG keine Finanzierungsanfragen an Banken oder andere Kreditinstitute gestellt und den Versuch der Finanzierung des Hausvertrages nicht weiter verfolgt hätten. B. Randnummer 12 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 13 Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Prozessparteien den Hausvertrag vom 06.05.2016 wirksam geschlossen haben und dass er auch nicht durch die Anfechtungserklärungen nichtig geworden ist. Der Hausvertrag wurde aber unter der aufschiebenden Bedingung des zeitnahen Zustandekommens einer Finanzierung geschlossen. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist und inzwischen nicht mehr eintreten kann, scheiden vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, gleich welcher Art, aus. Randnummer 14 I. Allerdings ist zwischen den Prozessparteien am 06.05.2016 ein Vertrag über die Neuerrichtung eines Kompletthauses durch die Abgabe
korrespondierenden Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden. Der Vertrag leidet weder an einem offenen noch an einem versteckten Einigungsmangel. Randnummer 15 1. Die Parteien haben mit dem Hausvertrag einen Werkvertrag i.S.
1 BGB geschlossen. Beide Parteien haben ein als "Hausvertrag" überschriebenes Dokument unterzeichnet. Die Urkunde belegt einen Vertragsschluss, nach dessen Wortlaut die Beklagten die Klägerin mit der Neuerrichtung eines Hauses beauftragten. Der wirksame Vertragsschluss scheitert insbesondere nicht etwa an einem fehlenden Rechtsbindungswillen der Beklagten. Aus dem nach §§ 133, 157 BGB für die Auslegung
empfangsbedürftigen Willenserklärungen maßgeblichen Verständnishorizont eines objektiven Empfängers ihrer Willenserklärung war die in Schriftform abgegebene Erklärung der Beklagten über die Auftragserteilung verbindlich. Der vorliegende Vertrag unterscheidet sich in seinem äußeren Erscheinungsbild auch
demjenigen, der in dem
den Beklagten angeführten Fall (OLG Dresden, Urteil v. 13.04.2017, 6 U 315/17) vorlag; dort hatten eine Vielzahl unausgefüllt gebliebener Rubriken und alternativer Positionen den eindeutigen Rückschluss zugelassen, dass die Vertragserklärungen beider Seiten nicht verbindlich gewollt gewesen seien. Randnummer 16 2. Einem wirksamen Vertragsschluss steht, anders als die Beklagten meinen, kein Einigungsmangel entgegen. Voraussetzung eines Einigungsmangels - sowohl eines offenen i.S.
1 BGB als auch eines verdeckten i.S.
BGB - ist, dass es tatsächlich an einer Einigung über mindestens einen Aspekt des Vertrages fehlt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Das ist dann der Fall, wenn zwei Willenserklärungen vorliegen, welche sich nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht decken (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 155 Rn. 2 m.w.N.). Davon zu unterscheiden sind einerseits abweichende innere Vorstellungen vom Erklärungswert der abgegebenen Willenserklärung, welche regelmäßig rechtlich unerheblich sind, und andererseits vertragsrechtlich zulässige Flexibilisierungen der Vertragsgestaltung, sei es in Form
einseitigen Leistungsbestimmungs- und Anordnungsrechten, sei es in Form
Optionen oder Bedarfspositionen oder in Form
Leistungsaustauschrechten. Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien unstreitig eine übereinstimmende, nämlich wortgleiche Erklärung über die notwendigen Bestandteile eines Werkvertrages abgegeben: die Parteien haben den
der Klägerin geschuldeten Vertragsgegenstand im Hinblick auf den gewünschten Erfolg - die Errichtung eines Einfamilienhauses nach einem konkret benannten Haustyp mit konkreten Ausstattungsmerkmalen - festgelegt und einen bezifferten Werklohn hierfür vereinbart. Der Umstand, dass die Baubeschreibung Leistungsflexibilisierungen zulässt, beseitigt nach dem Vorausgeführten die Deckungsgleichheit der abgegebenen Erklärungen nicht. Für den
den Beklagten nunmehr in Anspruch genommenen Erklärungswert ihrer Willenserklärung, sich lediglich den - vermeintlich günstigen - Pauschalfestpreis für eine bestimmte Frist zu sichern, gibt es im Vertragstext nicht den geringsten Anhalt. Randnummer 17
der Beweiswürdigung im Einzelnen ergibt sich jedenfalls schon aus den übereinstimmenden Angaben beider Parteien zum Inhalt des Erstgespräches am 04.05.2016, dass den Beklagten bewusst war, dass sie für die Bereitstellung des Grundstücks verantwortlich waren und dass hiervon u.a. auch der Baubeginn abhing. Die Wirksamkeit des Abschlusses eines auf die Errichtung eines Einfamilienhauses gerichteten Werkvertrages ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Bauherr ein Grundstück bereits vorhält (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2007, 8 U 155/06, BauR 2008, 679, in juris Tz. 6; ebenso u.a. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, 2014, Vorbemerkungen zu §§ 631 ff. Rn. 81, 82 m.w.N.). Randnummer 21 b) Gegenstand der Leistungspflichten der Klägerin nach dem "Hausvertrag" waren auch weder das Stellen noch die Vermittlung oder auch nur die Beratung hinsichtlich einer Baufinanzierung. Im Wortlaut des Vertrages findet sich kein Anhaltspunkt für die Übernahme irgendeiner derartigen Verpflichtung durch die Klägerin. Vielmehr zeigt die in Ziffer IV. Satz 3 vorgesehene Regelung, wonach der Bauherr, soweit er das Bauvorhaben über einen Kredit finanziert, verpflichtet sei, seine Auszahlungsansprüche erstrangig an die Klägerin abzutreten, dass zwischen dem Werkvertrag einerseits und einer etwaigen Baufinanzierung getrennt werden sollte. Damit decken sich die übereinstimmenden Angaben der Parteien dazu, dass auch den Beklagten bewusst war, dass die Baufinanzierung nicht
der Klägerin vorgenommen werde. Randnummer 22 II. Der Vertrag ist auch nicht rückwirkend (ex tunc) durch eine Anfechtung der Beklagten unwirksam geworden. Randnummer 23
Anfang an ohne diese Klausel geschlossen worden. Randnummer 26
ihnen behaupteten Gesprächsverlauf nicht erbringen können. Denn der Zeuge A. D. hat diesen Hergang nicht bestätigt, und allein aus den Angaben der Beklagten selbst ist ohne weitere Hilfstatsachen nicht auf deren Richtigkeit zu schließen. Zu diesem Beweisergebnis ist das Landgericht zutreffend - wenngleich ohne ausdrückliche Erwähnung der Anhörung der Beklagten in seiner Beweiswürdigung - gelangt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Beweiswürdigung i.S.
1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Randnummer 29 b) Das Landgericht hat schließlich zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung einer Parteivernehmung der Beklagten nach § 448 ZPO verneint. Es haben keine Anhaltspunkte vorgelegen, welche in dieser Situation (es steht "Aussage gegen Aussage") für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten sprechen könnten. Randnummer 30 III. Die wechselseitigen Verpflichtungen der Prozessparteien aus dem Hausvertrag sind jedoch deswegen nicht wirksam geworden, weil der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung des zeitnahen Zustandekommens einer Baufinanzierung stand und diese Bedingung nicht eingetreten ist und inzwischen nicht mehr eintreten kann. Randnummer 31 1. Zwar ist in dem schriftlich abgeschlossenen "Hausvertrag" nach seinem Wortlaut keine aufschiebende Bedingung i.S.
1 BGB benannt worden. Die Beklagten haben auch nicht etwa behauptet, dass hierüber mündlich eine ergänzende ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sei (so in BGH, Urteil v. 19.11.1984, II ZR 47/84, NJW 1985, 1080, in juris Tz. 6, 10 hinsichtlich eines unter Finanzierungsvorbehalts stehenden Beitritts zu einer Gesellschaft ). Aus den besonderen Umständen des Zustandekommens des vorliegenden Hausvertrags ergibt sich jedoch, dass die Vertragsparteien konkludent eine solche aufschiebende Bedingung vereinbart haben. Randnummer 32 2. Die Klägerin hat auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Finanzierung gehabt, auch wenn sie den Kunden die H. AG als Finanzierungsvermittler jeweils benannt hat (vgl. demgegenüber den Fall OLG Braunschweig, Urteil v. 12.08.1997, 4 U 13/17, NJW-RR 1998, 567 hinsichtlich eines Kfz.-Kaufvertrages mit der Festlegung "Bezahlung ... Finanzierung (siehe beigefügtes Angebot)"; gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung in vergleichbaren Fällen vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.07.2009, 4 U 168/08; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2017, I-21 U 106/16, BauR 2018, 1918, beide nach juris). Randnummer 33 3. Doch weist der vorliegende Fall Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht auf: Randnummer 34
ca. 4.000 Euro (einschließlich Kindergeld für ein Kind) verfügen konnten und dass lediglich 10.000 Euro Eigenkapital vorhanden waren. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass die Beklagten, nicht, wie sie behauptet haben, den Zeugen D. etwa darüber informiert haben, dass der Beklagte zu 2) inzwischen arbeits- und einkommenslos gewesen sei und dass die Eheleute (künftig?) zwei Kinder zu versorgen hätten. Dem Zeugen D. und damit der Klägerin war weiter bekannt, dass die Beklagten bereits einen Kredit über 35.000 Euro mit einer monatlichen Rate
100 Euro zu bedienen hatten. Hiervon ausgehend war offensichtlich, dass die Beklagten nicht in der Lage waren, eine monatliche Belastung
mehr als etwa 1.000 Euro zu tragen. Randnummer 37 bb) Der Zeuge D. schätzte den Finanzierungsbedarf für den Hausvertrag zunächst auf 220.000 Euro; im Ergebnis des Gesprächs vom 06.05.2016 war aufgrund des vereinbarten Pauschalfestpreises klar, dass knapp 240.000 Euro allein für den Hausbau zu finanzieren waren. Hinzu kamen Kosten des Grundstückserwerbs und des Einkaufs
Planungsleistungen zur Erlangung der Baugenehmigung. Nach den Angaben des Zeugen bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ist er selbst deshalb
einer Gesamtbelastung der Beklagten mit Kosten
320.000 EUR ausgegangen, so dass sich auch für ihn die Annahme geradezu aufdrängen musste, dass die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen mindestens in dem o.g. Bereich
1.000 Euro oder - mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit - darüber liegen würden. Randnummer 38 4. Der Umstand, dass die Prozessparteien in wechselseitiger Kenntnis der Abhängigkeit der Durchführung des Hausvertrages
einem erfolgreichen Finanzierungsversuch der Beklagten mit zumindest unsicheren Ausgang ihre Vertragserklärungen abgaben, führt hier zu der Feststellung, dass der Vertragsschluss unter der - unausgesprochenen - aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung stand. Aus dem im "Hausvertrag" in Aussicht genommenen Beginn der Bauausführung ("voraussichtlich zum 09/2016", vgl. Ziffer IV. Satz 2) ergibt sich weiter, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung zeitnah erfolgen sollte, um Rechtswirkungen zu entfalten. Randnummer 39 IV. Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass die Beklagten eine Finanzierung des Bauvorhabens nicht erreicht haben, so dass die vorgenannte aufschiebende Bedingung des "Hausvertrages", der sog. Finanzierungsvorbehalt, nicht eingetreten ist. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Eintritt der aufschiebenden Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB fingiert wird, denn die Beklagten haben den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht etwa treuwidrig vereitelt. Randnummer 40 Zwar haben die Beklagten, wie sie auf Nachfrage des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, eine Anfrage bei einem Kreditinstitut nicht vorgenommen. Sie haben spätestens Ende Juni 2016 ihre Bemühungen um die Erlangung einer Baufinanzierung eingestellt. Nach der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs in Höhe
ca. 311.000 Euro und der Aufstellung des Kostenplans durch die H. AG (vgl. Anlage F 1), wonach die monatliche (neu hinzukommende) Kreditbelastung 1.303,83 € betragen werde, war offenkundig, dass die Beklagten mit ihren - inzwischen durch den Wegfall des Einkommens des Beklagten zu 2) in Höhe
1.000 Euro netto weiter verschlechterten - wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung des Zuwachses in der Familie durch ein zweites Kind nicht in der Lage waren, das Bauvorhaben erfolgreich zu finanzieren. Unter diesen besonderen Umständen verstieß es nicht gegen den Grundsatz
Treu und Glauben, dass die Beklagten die weiteren Bemühungen um eine Erlangung einer Baufinanzierung einstellten. Unabhängig davon, ob eine Finanzierung objektiv unmöglich war, wie die Beklagten behauptet haben, war es unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar, dass sie sich weiter hierum bemühten, weil jedenfalls ein seriöses Finanzierungsangebot nicht mehr zu erwarten war. Randnummer 41 V. Auf die weiteren,
den Beklagten erhobenen Einwendungen, insbesondere zur Kündigung des Hausvertrags, kommt es danach nicht mehr an. C. Randnummer 42 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 43 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 44 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 45 Dr. Engel Manshausen Wiedemann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.