Menschen, welche einen gemeinsamen Haushalt führen, also typischerweise ein Gebäude mit einer Wohneinheit. Als Einfamilienhaus wird aber auch ein Gebäude verstanden, in dem sich zwei Wohneinheiten befinden, sobald eine davon eine sog. Einliegerwohnung ist. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn eine der beiden Wohneinheiten als Hauptwohnung und die andere als Wohneinheit mit untergeordneter Bedeutung anzusehen ist. (Rn.42) 2. Als Indizien für die Beantwortung der Frage, ob zwei Wohnungen in einem Gebäude zueinander in einem Subordinationsverhältnis stehen oder als gleichrangige Wohneinheiten anzusehen sind, werden regelmäßig insbesondere die Wohnflächenverhältnisse herangezogen. Ein Anteil
weniger als 20 % an der Gesamtwohnfläche spricht regelmäßig für eine Einliegerwohnung. (Rn.62) 3. Die Ausübung eines redlich erworbenen Anspruchs kann den Grundsätzen
Treu und Glauben ausnahmsweise dann widersprechen, wenn sie sich als eine missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung oder als ein widersprüchliches Verhalten erweist. Es ist nicht missbräuchlich, einen Sicherungsanspruch geltend zu machen, wenn die das Bauvorhaben finanzierende Bank die Abschlagszahlungen jeweils nach der Zahlungsfreigabe direkt überweist, diese Direktzahlung aber auf einer jederzeit widerruflichen Zahlungsanweisung der Darlehensnehmer beruht. (Rn.70) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
67.096,00 € zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages (Wert der Sicherheit und des Kostenausgleichsbetrages) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt
den Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung für ihre Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag über ein Kompletthaus. Randnummer 2 Die Beklagten schlossen als Bauherren mit der O. Bauträger GmbH & Co. KG mit Sitz in H. als Generalunternehmerin ( künftig: Auftragnehmerin ) am 02.06.2015 einen Bauvertrag über die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes (EG und OG) auf dem Grundstück L. Straße 4 in H. -D.. Die Auftragnehmerin verpflichtete sich, das Gebäude für 302.441,00 € zu errichten. Das zu errichtende Gebäude sollte zur Wohnnutzung durch zwei Familien dienen, einerseits durch die beklagten Eheleute und andererseits durch die Eltern des Beklagten zu 2). Bestandteil des Bauvertrages waren als Anlage C/1 ein Lageplan des Erdgeschosses mit 101,55 m2 Gesamtfläche und als Anlage C/2 ein Lageplan des Obergeschosses mit 103,24 m2 Gesamtfläche und einem 10,01 m2 großen Balkon. Im Bauvertrag waren Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt vorgesehen. Die Beklagten finanzierten das Bauvorhaben jedenfalls überwiegend über ein Darlehen der D. Bank. Randnummer 3 Als Termin des Beginns der Bauarbeiten wurde gegenüber der Stadt H. der 04.11.2015 angegeben. Randnummer 4 Die Auftragnehmerin hat mehrere Vertragserweiterungen mit einem Volumen
insgesamt 16.694,53 € behauptet, so dass sich eine vereinbarte Gesamtvergütung i.H.v. 319.135,53 € ergeben habe. Randnummer 5 Die Beklagten zahlten bisher im Wege der Abschlagszahlungen insgesamt 157.481,89 € an die Klägerin. Die während der Bauausführung
der Auftragnehmerin an die Beklagten gestellte
mindestens 20 Kalendertagen beizubringen. Nachdem eine vereinbarte Zahlung
50 % der 6. Abschlagsrechnung nicht eingegangen war und auch eine Sicherheit nicht gestellt wurde, erklärte die Auftragnehmerin mit Schriftsatz vom 25.08.2016 die Einstellung ihrer Leistungserbringung. Randnummer 7 Im Zeitraum Ende August bis Ende September 2016 verhandelten die Vertragsparteien darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Abtretung des Auszahlungsanspruchs der Beklagten gegen die D. Bank aus der Baufinanzierung an die Stelle einer Bausicherheit i.S.v. § 648a BGB a.F. treten könne; diese Verhandlungen scheiterten letztlich. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 erklärten die Beklagten die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund und beriefen sich z.T. auf eine mangelhafte, z.T. auf eine unzuverlässige Bauausführung und insgesamt auf eine erhebliche Zerstörung der Vertrauensgrundlage wegen mehrfacher Verletzungen der bauvertraglichen Kooperationspflicht. Randnummer 9 Die Auftragnehmerin hat mit ihrer am 31.01.2017 rechtshängig gewordenen Klage zunächst eine unbezifferte Bauhandwerkersicherheit begehrt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 29.03.2017 dahingehend konkretisiert, dass sie eine Sicherheit in Höhe
67.096,00 € beanspruche. Sie hat unter Berufung auf eine Leistungsfeststellung vom 29.03.2017 (Anlage 10) erbrachte Bauleistungen im Umfang
218.447,51 € behauptet, so dass nach Abzug der Abschlagszahlungen ein offener Betrag hierfür i.H.v. 60.996,00 € verbleibe. Hierauf habe sie den gesetzlich vorgesehenen Zuschlag
10 % für etwaige Nebenforderungen, d.h. 6.100,00 €, addiert. Für nicht erbrachte Leistungen hat die Klägerin keinen Teilbetrag der zu sichernden Forderung in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 21.06.2017 hat sie eine "aktualisierte Fassung" der Leistungsfeststellung vom 20.06.2017 (Anlage K 21) sowie Kalkulationsunterlagen zu den nicht erbrachten Leistungen (Anlage K 22) vorgelegt. Sie hat sich auf erbrachte Leistungen im Wert
173.379,00 € berufen, so dass abzüglich der unstreitigen Abschlagszahlungen ein Restbetrag
15.898,00 € verblieben sei. Hinzuzusetzen sei eine Gewinnmarge für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen
insgesamt 48.186,55 €, so dass sich eine zu sichernde Forderung i.H.v. 64.084,00 € ergebe. Randnummer 10 Die Beklagten haben sich gegen den geltend gemachten Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verteidigt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 12 Das Landgericht hat in seinem am 22.12.2017 verkündeten Urteil den Anspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet und die zu sichernde Forderung auf 24.817,18 € beschränkt. Dabei ist das Gericht mit einer Ausnahme (Abzug der Fremdkosten für das Baugrundgutachten i.H.v. 595,00 €) vom selben offenen Betrag der Vergütung für erbrachte Leistungen ausgegangen (15.302,11 €), hat für den rechnerischen Vergütungsbetrag für nicht erbrachte Leistungen jedoch nur insgesamt 5 % Gewinnmarge in Ansatz gebracht. Randnummer 13 Die Auftragnehmerin hat gegen das ihr am 15.01.2018 zugestellte Urteil mit einem am 12.02.2018 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt ( künftig: Berufung I ) und diese Berufung mit einem am 12.03.2018 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 17.01.2018 zugestellte Urteil mit einem am 16.02.2018 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt ( künftig: Berufung II ) und diese Berufung innerhalb der ihnen bis zum 14.04.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 14 Die Auftragnehmerin beanstandet, dass das Landgericht bei der Ermittlung der Vergütung für die erbrachten Leistungen den Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten (AGK) nicht berücksichtigt habe. Sie meint, dass die in der Kalkulation ausgewiesene Marge zu berücksichtigen sei. Die Auftragnehmerin begehrt weiterhin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten als Verzögerungsschaden, weil eine angebliche Zuvielforderung spätestens seit dem Schriftsatz vom 29.03.2017 nicht mehr erhoben worden sei. Randnummer 15 Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Auftragnehmerin eine Änderung des Rubrums beantragt und hierzu vorgetragen, dass die Auftragnehmerin, die bisherige Klägerin, auf die O. Bau GmbH & Co. KG mit Sitz in L., die nunmehrige Klägerin, verschmolzen sei. Sie hat sich auf Ablichtungen
Auszügen aus den betroffenen Handelsregistern gestützt. Randnummer 16 Die (nunmehrige) Klägerin beantragt, Randnummer 17 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 18 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB in Höhe
67.096,00 € zu stellen, Randnummer 19 2. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 1.752,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 20 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die auf die
der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) anfallenden Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, Randnummer 21 sowie Randnummer 22 die Berufung II zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagten beantragen, Randnummer 24 die Berufung I zurückzuweisen sowie Randnummer 25 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 26 die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagten meinen, dass die Vorschrift des Absatzes 1 in § 648a BGB a.F. im Hinblick auf dessen Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 nicht anwendbar sei, weil es sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein Zweifamilienhaus, sondern um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handele. Hierfür gelte zugunsten des Verbrauchers eine Vermutungswirkung. Die Beklagten meinen insbesondere, dass das Landgericht im Hinblick auf die Bewertung des Inhalts des Bauvertrags ihr Vorbringen übergangen habe, wonach die Auftragnehmerin das Kreuz im Bauvertrag bei "Zweifamilienhaus" bereits selbst eingetragen gehabt habe, bevor der Vertrag ihnen, den Beklagten, vorgelegt worden sei. Sie machen geltend, dass sie bei Unterzeichnung des Bauvertrags keine Kenntnis über die Rechtsfolgen dieser Erklärung gehabt hätten. Jedenfalls handele es sich insoweit um eine nach § 305c BGB (wegen der Überraschung durch die Rechtsfolgen der Auswahl ) bzw. nach § 307 BGB (wegen der bewirkten unangemessenen Benachteiligung) unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung der Auftragnehmerin. Im Hinblick auf die Bewertung der Anlage B 29 bekräftigen sie die durch individuelle Zuordnung ermittelten Größenverhältnisse (Wohnung EG 74,37 qm, Wohnung OG 140,25 qm) und meinen, das Argument des Landgerichts, dass zwei voll funktionstüchtige Wohnungen vorlägen und dies für den Charakter als Zweifamilienhaus spreche, sei vollkommen unvertretbar. Hinsichtlich des Inhalts des Bauantrags sei ihr Vorbringen übergangen worden, wonach der Bauantrag
der Klägerin gefertigt und
den Beklagten lediglich unterschrieben worden sei. Der Bauantrag nehme an verschiedenen Stellen (Deckblatt der Mappe, S. 17, 18, 47 sowie Schallschutznachweis, Brandschutznachweis, Lageplan ...) auf ein "BV Einfamilienhaus" bzw. "EFH" Bezug. Gleiches gelte für diverse Korrespondenzen zum Bauvorhaben, insbesondere habe sich auch die Klägerin wiederholt auf Bauanforderungen für Einfamilienhäuser berufen. Die Bezugnahmen des Landgerichts auf § 11 des II. WohnungsbauG bzw. § 75 Abs. 6 BewG seien rechtstechnisch unzulässig. Gegen die Annahme eines Zweifamilienhauses spreche die einheitliche Finanzierung des Bauvorhabens. Mit der Neuregelung in § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F., welcher u.a. alle Verbraucherverträge nach § 650i BGB n.F. erfasst, habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift trotz der Kritik erweitert und bekräftigt, dass er bei Bauvorhaben der Verbraucher
einem geringen Ausfallrisiko für den Unternehmer ausgehe, weil die Finanzierung regelmäßig solide sei und der private Bauherr lebenslang persönlich hafte. Randnummer 28 Hilfsweise vertreten die Beklagten die Auffassung, dass die Forderung einer Bauhandwerkersicherheit hier rechtsmissbräuchlich gewesen sei, weil nach dem Bauvertrag die Sicherheit bereits dadurch bestanden habe, dass die
den Beklagten gewählte finanzierende Bank (D. Bank) die Zahlungen nach Zahlungsfreigabe durch die Beklagten ausschließlich auf ein
der Klägerin benanntes Konto geleistet habe. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die Beklagten daneben keine weitere Sicherheit hätten stellen können. Randnummer 29 Darüber hinaus hätten die Beklagten die Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen die D. Bank angeboten, zuletzt auch unter Bereitstellung einer zusätzlichen Bürgschaft für 10 % Nebenforderungen, was
der Klägerin treuwidrig abgelehnt worden sei (Schriftwechsel Anlagen B 23 bis B 30). Randnummer 30 Äußerst hilfsweise habe das Landgericht rechtsfehlerhaft offen gelassen, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen sei, weil dies Einfluss auf die Art und den Umfang des Vergütungsanspruchs habe. Hier habe ein wichtiger Grund aufgrund einer Vielzahl
Verletzungen des Kooperationsgedankens des Bauvertrags vorgelegen (vgl. Anlage B 28) - Abschlagsrechnungen für einen Leistungsstand
85 % bei maximaler Erreichung
60 %, irreführende Angaben über den Baubeginn, Versuch der Verschleierung
gravierenden Mängeln am Wärmeverbundsystem und ähnliche Auseinandersetzungen um Mängelrügen der Beklagten, unberechtigte Einstellung der Arbeiten. Für den Fall einer wirksamen fristlosen Kündigung fehlte es an einer schlüssigen Schlussabrechnung. Randnummer 31 Selbst bei Annahme einer freien Kündigung sei die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen nicht schlüssig dargelegt, weil die Klägerin eine Urkalkulation nicht vorgelegt habe. Die in Ansatz gebrachten Kosten der Klägerin seien nicht hinreichend belegt und enthielten z.T. unzulässige Positionen, z.B. Vertragsstrafen. Die Beklagten meinen, dass Einzelpositionen abzuziehen gewesen wären, so z.B. die Vergütung für den 3. Heizkreisverteiler, welcher nicht beauftragt worden sei, oder die offenkundig mangelhafte Türöffnung in der Wohnung im OG; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten, dort auf Seiten 28 bis 38, Bezug genommen. Randnummer 32 Der Senat hat am 06.02.2019 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. III Bl. 85 f.) Bezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 18/16 Landgericht Halle sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. B. Randnummer 33 Die Berufungen I und II sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung I hat hinsichtlich der Hauptforderung vollen Erfolg und ist hinsichtlich beider Nebenforderungen unbegründet. Die Berufung II der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 34 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Auftragnehmerin gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. hat. Der Anspruch besteht - insoweit abweichend vom erstinstanzlichen Urteil - für eine zu sichernde Forderung in Höhe
67.096,00 €. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die weiteren Klageforderungen abgewiesen. Randnummer 35 I. Die nunmehrige Klägerin ist Prozesspartei und als Rechtsträgerin der vermeintlichen Klageforderungen auch aktiv legitimiert, weil das Vermögen der Auftragnehmerin und bisherigen Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf sie übergegangen ist. Die nunmehrige Klägerin hat durch Vorlage
Auszügen aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Lüneburg zu HRA 201646 (Stand 26.11.2018) sowie aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Stendal zu HRA 1982 (Stand: 26.11.2018) nachgewiesen, dass die vormalige Klägerin und Auftragnehmerin nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages mit der nunmehrigen Klägerin vom 09.11.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer beider Gesellschafterversammlungen jeweils vom selben Tage verschmolzen ist; die Verschmelzung ist am 22.11.2018 im Handelsregister A des Amtsgerichts Lüneburg und am 23.11.2018 im Handelsregister A des Amtsgerichts Stendal eingetragen worden. Randnummer 36 II. Die nunmehrige Klägerin (künftig ohne Differenzierung: die Klägerin) hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf das Stellen einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a.F.. Randnummer 37 1. Nach Art. 229 §§ 19 Abs. 1 und 39 EGBGB findet die Vorschrift des § 648a BGB in ihrer in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (künftig: § 648a BGB 2009) Anwendung, weil der Bauvertrag am 02.06.2015 geschlossen wurde. Hiervon gehen auch die Prozessparteien übereinstimmend aus. Randnummer 38 2. Die Voraussetzungen des § 648a Abs. 1 BGB sind - insoweit besteht zwischen den Prozessparteien kein Streit - erfüllt: Zwischen den Prozessparteien bestand ein Bauvertrag, in dem die Klägerin - unabhängig
dem Umfang der
ihr selbst ausgeführten Leistungen - die Unternehmerin und die Beklagten - unabhängig
den Eigentumsverhältnissen am Grundstück - Besteller waren. Die Klägerin verlangte
den Beklagten am 12.08.2016 das Stellen einer Bauhandwerkersicherheit und berief sich hinsichtlich der Höhe auf die Differenz zwischen der im Hauptvertrag sowie in Zusatzaufträgen vereinbarten Vergütung und dem Gesamtbetrag der bislang geleisteten Abschlagszahlungen. Randnummer 39 3. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 648a Abs. 1 BGB 2009 ist nicht nach § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB 2009 ausgeschlossen, weil der durch den Bauvertrag konkretisierte Gegenstand des Bauvorhabens seinem objektiven Charakter nach ein Zweifamilienhaus war. Randnummer 40 a) Nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 sind die Absätze 1 bis 5
BGB 2009 dann nicht anzuwenden, wenn der Besteller eine natürliche Person ist - was nach einhelliger Auffassung auch den hier vorliegenden Fall erfasst, dass zwei natürliche Personen gemeinsam als Besteller auftreten - und die Bauarbeiten "zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt". Dieses zweite Tatbestandsmerkmal bedarf der Gesetzesauslegung. Randnummer 41 aa) Bereits der Wortlaut des Ausschlusstatbestandes spricht dafür, dass es nicht auf die subjektive Vorstellung entweder des Bestellers oder des Unternehmers ankommt, ob der Gegenstand des Bauvorhabens ein Ein-, ein Zwei- oder ein sonstiges Mehrfamilienhaus sein soll, sondern darauf, ob die in Auftrag gegebenen Bauarbeiten nach dem für die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Herstellung (bzw. Instandsetzung) eines Einfamilienhauses (mit oder ohne Einliegerwohnung) dienen oder nicht. Randnummer 42 Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Einfamilienhaus ein Wohngebäude für eine Gruppe
Menschen, welche einen gemeinsamen Haushalt führen, also typischerweise ein Gebäude mit einer Wohneinheit (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, BauR 2016, 1022, in juris Tz. 16). Als Einfamilienhaus wird auch ein Gebäude verstanden, in dem sich zwei Wohneinheiten befinden, sobald eine davon eine sog. Einliegerwohnung ist. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das nur dann der Fall, wenn eine der beiden Wohneinheiten als Hauptwohnung und die andere als Wohneinheit mit untergeordneter Bedeutung anzusehen ist (nach https://de.wikipedia.org/wiki/Einfamilienhaus - Stand: 12.09.2018). Randnummer 43 Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der allgemeine Sprachgebrauch u.a. davon geprägt worden ist, dass in der Zeit
1956 bis 2001 eine Legaldefinition des Begriffs der Einliegerwohnung in § 11 des II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes vom 27.06.1956 (BGBl. I S. 523) existierte, wonach als eine Einliegerwohnung eine abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Wohnung in einem Familienheim bezeichnet wurde, welche gegenüber der Hauptwohnung
untergeordneter Bedeutung war. Der Einfluss dieser wohnungsbaurechtlichen Legaldefinition auf das semantische Begriffsverständnis ist durch den ersatzlosen Wegfall der Vorschrift nicht beseitigt worden. Randnummer 44 Er ist zu unterscheiden
dem - anderen Zwecken dienenden - Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne des § 75 Abs. 6 BewG (vgl. nur BFH, Urteil v. 25.04.1986, III R 181/84, zitiert nach juris), für den es insbesondere auf die Abgeschlossenheit der Einliegerwohnung als Voraussetzung für eine steuerliche Privilegierung ankommt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die steuerliche Privilegierung nicht zwingend auf die Gesamtheit aller Einliegerwohnungen erstrecken muss, sondern sie auf eine aus seiner Sicht besonders förderungswürdige Teilmenge beschränken kann. Randnummer 45 Unter Beachtung des im Zusammenhang mit der wohnungsbaurechtlichen Regelung entwickelten Sprachverständnisses ist es für die im vorliegenden Fall maßgebliche Abgrenzung zwischen einer Einliegerwohnung und einer zweiten Hauptwohnung innerhalb eines Familienhauses nicht maßgeblich, ob die zweite Wohnung ebenfalls eine Kochgelegenheit, eine Trinkwasser-, Elektrizitäts- und Heizwärmeversorgung und eine Toilette hat, weil auch die Einliegerwohnung eine Wohnung ist und deswegen zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sein muss (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26.08.1971, VIII C 44.70, BVerwGE 38, 290, in juris Tz. 12). Randnummer 46 Ein Zweifamilienhaus ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein Gebäude, welches eine Eignung dafür aufweist, dass darin zwei im Wesentlichen gleichberechtigte Haushalte geführt werden können (nach https://de.wikipedia.org/wiki/Mehrfamilienhaus - Stand: 12.09.2018). Maßgeblich ist deswegen nach dem Sprachgebrauch, ob die beiden Wohnungen in einem Familienhaus entweder gleichrangig zueinander stehen oder eine der beiden Wohnungen eine eindeutig untergeordnete Bedeutung besitzt. Randnummer 47
der Anwendung der Vorschrift des § 648a BGB 2009 ausgenommen werden, die ganz oder jedenfalls überwiegend "zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs des Bauherren" dienen (vgl. BT-Drs. 12/1836, S. 4, 11). Der Gesetzgeber selbst hat zur Änderung in der Formulierung ausgeführt, dass hiermit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt sei, sondern dass die neue Formulierung mit dem Zusatz "mit oder ohne Einliegerwohnung" lediglich eine klarere Abgrenzung der erfassten Sachverhalte erlauben sollte (vgl. BT-Drs. 12/4526, S. 12 - für alles auch BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, BauR 2016, 1022, in juris Tz. 19). Unabhängig davon, ob diese Zielstellung tatsächlich erreicht wurde, lässt die Gesetzesgenese erkennen, dass die Privilegierung demjenigen Bauherren zugutekommen sollte, der als natürliche (und damit nicht haftungsbeschränkte) Person auf eigenes finanzielles Risiko und nicht gewerbsmäßig baut und dessen Ausfallrisiko nicht dadurch erhöht ist, dass er für die Refinanzierung seiner Investition auf eine erhebliche Renditeerwirtschaftung angewiesen ist. Randnummer 54 dd) Schließlich wird die vom Senat nach Maßgabe der Ausführungen zur Auslegung nach dem Wortlaut vertretene Auffassung auch durch die Systematik der Norm bestätigt. Randnummer 55 Rechtstechnisch betrachtet ist der Ausschlusstatbestand des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 eine Ausnahmevorschrift. Die Ausnahmen sind in Absatz 6 enumerativ geregelt, was einer analogen Anwendung der Vorschrift auf ein Zweifamilienhaus ebenfalls entgegensteht. Die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Ausnahme bezieht sich - ebenso wie die Privilegierung des privaten Bauherren eines Einfamilienhauses - auf eine besondere Teilgruppe
Bauherren, die öffentlichen Auftraggeber, deren zur Privilegierung führendes gemeinsames Merkmal der Umstand ist, dass bei ihnen ein Zahlungsausfall wegen Insolvenz typischerweise nicht eintreten kann. Auch insoweit liegt der Privilegierung die Erwägung zugrunde, dass das Ausfallrisiko des Bauunternehmens regelmäßig relativ gering ist. Die in Absatz 6 Satz 2 enthaltene Rückausnahme bezieht sich auf private Bauherren i.S.
Satz 1 Nr. 2, die einen Baubetreuer einschalten, der frei über die Baufinanzierungsmittel des Bauherren verfügen kann. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch die Einschaltung eines treuhänderisch tätigen Dritten das Ausfallrisiko des Unternehmers steigt, weil ein zusätzliches Risiko, das Risiko
Veruntreuungen/nicht zweckentsprechenden Verwendungen des Baugelds, hinzutritt. Randnummer 56 b) Nach diesen Maßstäben ist das
den Beklagten verfolgte Bauvorhaben als die Errichtung eines Zweifamilienhauses zu bewerten. Randnummer 57 aa)
einem EFH oder
einem ZFH gesprochen bzw. geschrieben haben. Selbst eine durchgängige Falschbezeichnung kann hierfür nicht den Ausschlag geben. Randnummer 58
den Dritten aus objektiven Umständen hergeleitet wurde, welche einen Schluss auf den objektiven Charakter des Bauvorhabens zulassen. Das trifft auf den Verfasser der Anlagen B 1 bis B 6 und B 9 (Bauantragsunterlagen), Dipl.-Ing. T. B., zu. Dieser hat sich in dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben eindeutig zu den Widersprüchen zwischen den Überschriften (jeweils "Bauvorhaben Zweifamilienhaus") und den Textstellen ("für EFH") erklärt. Er hat angegeben, dass er
den Bauherren mit der Aufgabenstellung der Planung eines Zweifamilienhauses mit zwei getrennten Wohneinheiten mit in etwa gleichen Wohnflächen und einem gemeinsamen Eingangsbereich beauftragt und dieser Auftrag in seiner Leistungszeit vom 02.02.2015 bis zum 23.06.2015 nicht geändert worden sei. Soweit die Bezeichnung "für EFH" verwendet worden sei, müsse es sich um Kopierfehler handeln. Die weiteren
den Beklagten angeführten Dokumente sind hinsichtlich der darin verwendeten Bezeichnung "Einfamilienhaus" ohne besondere Beweiskraft. Eindeutig ergibt sich dies hinsichtlich der Vermessungsunterlagen. Der Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. C. B. hat in seinem Schreiben vom 15.03.2017 (Anlage K 12) angegeben, dass es aus vermessungstechnischer Sicht ohne Belang gewesen sei, ob das Bauvorhaben ein Ein- oder ein Zweifamilienhaus betroffen habe; in den Bauplänen sei das Objekt als Zweifamilienhaus bezeichnet gewesen. Er selbst habe in seinen Lageplänen routinemäßig und ohne dem eine Bedeutung beizumessen das Kürzel "EFH" verwendet. Gleiches kann für die Bezeichnung des Objektes als "EFH" durch Versorgungsunternehmen (vgl. Anlage B 7 Energieversorgung H. mbH, Anlage B 8 Stadtwerke Halle mbH) oder Registerbehörden (vgl. Anlage B 10 Liegenschaftskataster) oder Vertragspartner der Klägerin (vgl. Anlagen B 12 bis B 15) angenommen werden. Für diese Dritten war die Unterscheidung zwischen einem Ein- und einem Zweifamilienhaus bedeutungslos. Randnummer 60
einander getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheiten zu errichten, eine 4-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung mit Balkon im Obergeschoss und eine 3-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung im Erdgeschoss. Bereits nach dem ersten Anschein war nicht davon auszugehen, dass die für die Eltern des Beklagten zu 2) bestimmte zweite Wohneinheit
absolut untergeordneter Bedeutung gegenüber der für die Bauherren selbst bestimmten Wohneinheit war. Es liegt auch eher fern, eine vollwertige 3 Zimmer-Wohnung als eine bloße Einliegerwohnung anzusehen. Dem steht der optische Eindruck vom Äußeren des fertiggestellten Gebäudes, wie ihn die Beklagten mit den im Termin überreichten Lichtbildern dokumentiert haben, nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat, was im Hinblick auf die Unterstellung einer soliden Finanzierung durchaus denkbar gewesen wäre, nicht etwa nach der Größe der Objekte (umbauter Raum, Gesamtnutzfläche etc.) differenziert, sondern auf eine im Wesentlichen private Nutzung durch lediglich eine Familie abgestellt. Randnummer 62 cc)
weniger als 20 % an der Gesamtwohnfläche regelmäßig für eine untergeordnete Wohneinheit, also für eine bloße Einliegerwohnung. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist einer im Souterrain eines Gebäudes liegenden Nutzfläche eine solche untergeordnete Bedeutung gegenüber dem im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss liegenden Wohnraum beigemessen worden, ohne dass die Relation der beiden Flächen beziffert worden wäre (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016, VII ZR 214/15, a.a.O., in juris Tz. 2, 20). Randnummer 63
den Beklagten genutzt werden. Ebenso ist der Hauswirtschaftsraum im Erdgeschoss (7,62 m2) ein Gemeinschaftsraum. Denn trotz des Vorbringens der Beklagten zur heutigen Nutzung war dieser Raum ausweislich der Planungsunterlagen und des im Bauvertrag zum Ausdruck kommenden Bauziels bei objektiver Betrachtung nicht eindeutig einer der beiden Wohneinheiten zuzuordnen. Er ist vom Treppenhaus aus durch eine separate Tür erschlossen und könnte je nachdem, wer die Schlüssel innehat,
jeder der beiden Wohneinheiten ausschließlich oder sogar
beiden Wohneinheiten gemeinsam bzw. anteilig genutzt werden. Randnummer 64
94,77 m2 und die 3 Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss eine Fläche
74,37 m2. Soweit man zugunsten der Wohnung im Obergeschoss die Balkonfläche überhaupt in Ansatz bringt, ist sie allenfalls zu 50 % zu berücksichtigen, so dass sich die Fläche der 4 Zimmer-Wohnung auf 99,77 m2 erhöhte. Aus diesen Größenverhältnissen ergibt sich kein Subordinationsverhältnis in dem Sinne, dass die Wohneinheit im Erdgeschoss lediglich eine "dienende" bzw. für die Art der Gebäudenutzung zu vernachlässigende Funktion hätte und gegenüber der anderen Wohnung nicht "gleichwertig" wäre. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass es auch in einem Mehrfamilienhaus Wohneinheiten mit unterschiedlichen Größen für unterschiedliche Wohnbedarfe geben kann. Randnummer 65
Anfang an durch die Beklagten selbst erfolgen sollte und dass diese Büroeinheit hinsichtlich der Medien Strom und Trinkwasser über die Zähler der Wohneinheit des Obergeschosses versorgt wird. Selbst wenn man deswegen diese Flächen der 4 Zimmer-Wohnung im Obergeschoss zuordnete, ließe das die 3 Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss nicht als eine Gebäudefläche
untergeordneter Bedeutung erscheinen. Ihr Anteil an der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes betrüge immer noch mehr als 40 %. Randnummer 66 dd)
Einrichtungen der Wohnung im Obergeschoss angewiesen. Beide Wohneinheiten waren im Ausbauniveau und in der technischen Ausstattung gleichwertig angelegt. Randnummer 68
Treu und Glauben nach § 242 BGB ausnahmsweise dann widersprechen, wenn sie sich als eine missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 49) oder als ein widersprüchliches Verhalten (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 55) erweist. Randnummer 71 b) Es war nicht missbräuchlich, dass die Klägerin ihren Sicherungsanspruch geltend machte, obwohl die
den Beklagten gewählte finanzierende Bank, die D. Bank, die Abschlagszahlungen jeweils nach der Zahlungsfreigabe durch die Beklagten direkt und ausschließlich auf ein Konto der Klägerin überwiesen hatte. Diese Direktzahlung beruhte auf einer jederzeit widerruflichen Zahlungsanweisung der Darlehensnehmer, d.h. der Beklagten. Sie war ausschließlich abhängig
der Zahlungsfreigabe durch die Beklagten, so dass die Klägerin nicht in gleicher Weise, wie durch eine Sicherheit i.S.
Zwar sah § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB 2009 auch für die zu stellende Bauhandwerkersicherheit vor, dass die Leistung des Sicherungsgebers einer entsprechenden Beschränkung unterlag, nach dem Gesetz konnte die Freigabe aber nicht nur durch ein Anerkenntnis durch die Bauherren bewirkt werden, sondern auch durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung der Vergütung. Randnummer 72
Die Auszahlungen aus dem Darlehen waren nach dem beigefügten, im Übrigen noch nicht ausgefüllten Vertragsformular der D. Bank nicht nur
der Zustimmung der Darlehensnehmer zu dem jeweiligen Zahlungsabruf abhängig, sondern auch
einem - durch die Bauherren zu bewertenden - vollständigen Nachweis des entsprechenden Bautenstandes; dies barg die Gefahr einer erheblichen Verzögerung der Auszahlung der Sicherheitsleistung in sich. Die Auszahlungen waren weiter davon abhängig, dass die Auszahlung "für die ordnungsgemäße Fertigstellung ... erforderlich" sei (wohl nach Einschätzung der Bank) und bezog sich auf die "vereinbarten Auszahlungsbedingungen", deren Kenntnis die Klägerin bestritten hat und die Beklagten nicht unter Beweis gestellt haben. Die Abtretungsvereinbarung stand unter dem Vorbehalt, dass Auszahlungen auch an die Beklagten oder an Dritte geleistet werden können, wenn das Bauvorhaben nicht bis zum 31.12.2016 vertragsgemäß fertiggestellt sei, was wiederum durch die Beklagten beeinflusst werden konnte und zusätzliches Streitpotenzial in sich barg. Schließlich beschränkte die Abtretungsvereinbarung das Recht der Beklagten zur Aufrechnung nicht auf unstreitige und rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche, sondern erweiterte es auf alle nach der subjektiven Einschätzung der Beklagten "berechtigten" Gegenansprüche; auch hierin lag eine erhebliche Entwertung des Sicherungscharakters der Abtretung. Auf eine solche Alternative zur geforderten Bauhandwerkersicherheit musste sich die Klägerin nicht einlassen. Randnummer 74 III. Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach § 648a BGB 2009 einen Anspruch auf das Stellen einer Bauhandwerkersicherheit über 67.096,00 €. Randnummer 75 1. Für die Ermittlung der Höhe der zu sichernden Forderung durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Bauvertrag
den Beklagten frei (i.S.
Zwar haben die Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass die zu sichernde Forderung je nach Kündigungsart unterschiedlich zu ermitteln ist (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 06.03.2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274, in juris Tz. 21 und 22). Den Regelungen des § 648a BGB 2009 ist aber der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Verlangen nach Sicherheit nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten, wenn dieser Streit die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögern würde (ebenda, in juris Tz. 29). Deswegen können die Bauherren in diesem Rechtsstreit nicht mit der Einwendung gehört werden, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde vorgelegen hätten. Das Gericht hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 648a BGB 2009 die Sicherheit in der schlüssig dargelegten Höhe des möglichen Vergütungsanspruchs zuzuerkennen (ebenda, in juris Tz. 31). Randnummer 76 2. Die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung der zu sichernden Forderung ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Randnummer 77 a) Nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die im Hauptvertrag und in Zusatzaufträgen vereinbarte und bisher nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenkosten (welche pauschal mit 10 % des zu sichernden Hauptanspruchs anzusetzen sind) verlangen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner o.a. Grundsatzentscheidung einerseits festgehalten, dass kein Grund bestehe, den Unternehmer aus seiner Verpflichtung zu entlassen, die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darzulegen (BGH, a.a.O., Tz. 19). Deswegen muss sich der Unternehmer nach einer -
ihm selbst vorgetragenen - sog. freien Kündigung auf seine Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (ebenda, Tz. 21). Auf die nicht erbrachten Leistungen darf der Unternehmer keine Umsatzsteuer berechnen. Die vereinbarte Vergütung darf aber andererseits nicht um Sicherheitseinbehalte wegen bereits bekannter oder angeblicher Mängel vermindert werden. Lediglich Minderungen oder die Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen dürfen berücksichtigt werden. Randnummer 78 b) Wird ein Pauschalpreisvertrag, dessen Leistungen - wie hier - zumindest zu einem erheblichen Teil bereits erbracht worden sind, vorzeitig gekündigt, so hat die Abrechnung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil v. 14.01.1999, VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263) in mehreren Schritten zu erfolgen: Zunächst ist die erbrachte Leistung festzustellen und
den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Da der Unternehmer im Falle einer freien Kündigung einen Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung nur abzüglich der ersparten Aufwendungen und des (realisierten oder versäumten) anderweitigen Erwerbs hat, ist - anders als bei einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund - eine Ermittlung des anteiligen Werklohns für die erbrachten Leistungen nicht erforderlich, sondern es sind die durch die Nichtausführung
Leistungen ersparten Aufwendungen zu ermitteln und abzuziehen (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 11, 13). Randnummer 79 3. Nach diesen Maßstäben ergibt sich Folgendes: Randnummer 80 a) Die Klägerin hat eine vereinbarte Vergütung in Höhe
319.135,53 € brutto schlüssig dargelegt, welche sich aus dem ursprünglichen Hauptvertrag (302.441,00 € Brutto-Festpreis) als auch aus dem Auftrag lt. Angebot v. 05.03.2015 (850,00 €) als auch aus den - schlüssig dargelegten - Zusatzaufträgen Nr. 1 bis 7 (14.764,02 €, vgl. Deckblatt zu Anlage K 21) als auch
der - streitigen - Beauftragung mit der Errichtung eines dritten Heizkreisverteilers (1.080,51 €, jeweils brutto) ergibt. Soweit die Beklagte die Erteilung des zuletzt genannten Einzelauftrags bestritten hat, genügt die schlüssige Darlegung dieses Auftrags durch die Klägerin; eine Beweisaufnahme ist jedenfalls in diesem Rechtsstreit nicht geboten. Randnummer 81
Rechnungen für bereits erbrachte Nachauftragnehmer-Leistungen beanstanden bzw. einwenden, dass die Klägerin u.U. selbst
Minderungen profitiert oder Vertragsstrafenzahlungen vereinnahmt hat, hat das keinen Einfluss auf die hier maßgebliche vereinbarte Vergütung für erbrachte Leistungen im Verhältnis der Prozessparteien zueinander. Randnummer 85
97.569,14 € brutto ermittelt und zu ihren Lasten
der vereinbarten Vergütung abgezogen. Randnummer 87
der Klägerin jeweils vorgelegten Nachauftragnehmer-Angebote als "Gefälligkeitsangebote" bewerten, um die ersparten Aufwendungen "kleinzurechnen". Im Hinblick darauf war die Klägerin zur schlüssigen Darlegung der Höhe der zu sichernden Forderung nicht gehalten, weiter vorzutragen. Soweit die Beklagten schließlich noch ersparte Aufwendungen bezüglich der Malerarbeiten vermissen, ist darauf zu verweisen, dass Malerarbeiten im Pauschalpreisvertrag mit der Klägerin nicht enthalten waren, sondern
der Klägerin nur zusätzlich für den Fall angeboten wurden, dass insoweit keine Eigenleistungen durch die Beklagten erbracht werden. Randnummer 89 e) Der Sachvortrag der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass die
ihr neben den geplanten Selbstkosten in Höhe
insgesamt 270.948,48 € brutto als Differenz zum Verkaufspreis der Gesamtleistungen in Höhe
319.135,53 € ausgewiesene Marge in Höhe
48.186,55 € ( rechnerisch: 48.187,05 € ) keine ausführungsabhängigen Aufwendungen beinhaltet; diese Marge ist deswegen bei der weiteren Berechnung nicht zu berücksichtigen. Randnummer 90
67.096,00 € beschränkt ist, ist nach § 308 ZPO auch der Urteilsausspruch des Senats auf diesen Betrag zu begrenzen. Randnummer 93 IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die
ihr geltend gemachten Nebenforderungen. Randnummer 94 1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch auf Erstattung (anteiliger) vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten versagt. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges hinsichtlich des Stellens der Sicherheit nach §§ 280, 281, 286 BGB in Betracht. Ein Verzug setzt jedoch eine ordnungsgemäße Mahnung voraus. Hieran fehlt es. Denn das vorgerichtlich geltend gemachte Sicherungsverlangen der Klägerin bezog sich auf eine zu sichernde Forderung in Höhe
176.959,00 €. Zwar kann auch die Forderung eines zu hohen Betrages eine wirksame Mahnung darstellen, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Einzelfalls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.