geflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat
decken; die Anrechnung von fiktiven Einkommens
r Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB 2 ausgeschlossen. (Rn.25) 2. Ein Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, wegen eines unterlassenen Wechsels der Lohnsteuerklasse Einkommen gemäß § 11 und § 11a SGB 2 fiktiv
berücksichtigen. (Rn.25)
rückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren
erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt die
lassung der Berufung gegen vier Urteile des Sozialgerichts (SG) Halle und die Durchführung der Berufungsverfahren. Randnummer 2 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) wendet sich mit ihren Klagen gegen die Berücksichtigung von fiktivem Einkommen aufgrund eines unterlassenen Wechsels der Einkommensteuerklasse durch ihren Ehemann für Oktober und November 2013 ( L 4 AS 604/18 NZB ), für Dezember 2013 (L 4 AS 603/18 NZB), für April und Mai 2014 (L 4 AS 602/18 NZB) und Dezember 2014 bis Mai 2015 (L 4 AS 605/18 NZB). Randnummer 3 Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann bezogen laufend ergänzende Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dabei berücksichtigte der Beschwerdeführer das vom Ehemann der Beschwerdegegnerin erzielte Erwerbseinkommen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 forderte der Beschwerdeführer den Ehemann der Beschwerdegegnerin auf, von seiner bisherigen Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III
wechseln. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. In der Folge bewilligte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorläufig Grundsicherungsleistungen. Er begründete die Vorläufigkeit damit, dass das Einkommen des Ehemannes noch nicht abschließend bestimmt werden könne. Randnummer 4 Mit Bescheiden vom 7. April 2014 setzte der Beschwerdeführer die Leistungsansprüche der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes für Oktober bis Dezember 2013 endgültig fest und berücksichtigte bei der Ermittlung der Leistungsansprüche neben dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen weitere 187,93 EUR aus der im September 2013
geflossenen Einkommensteuererstattung von 1.127,61 EUR. Darüber hinaus minderte er die Leistungsansprüche der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes um insgesamt 94,06 EUR (Oktober 2013), 133,69 EUR (November 2013) und 83,98 EUR (Dezember 2013). Dies entspricht dem Betrag, welchen der Ehemann der Beschwerdegegnerin bei einem Lohnsteuerklassewechsel als
sätzliches Nettoentgelt erhalten hätte. Randnummer 5 Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2014 bewilligte der Beklagte für die Monate April und Mai 2014
nächst vorläufig Grundsicherungsleistungen. Randnummer 6 Die Beschwerdegegnerin erhob gegen diese Verwaltungsakte jeweils am
rückgewiesen wurden. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
grunde gelegten Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht beanstandet. Schließlich habe sie die Berechnung der vorläufig bewilligten Leistungen für April und Mai 2014 nicht nachvollziehen können. Randnummer 9 Mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2015 hat der Beklagte die Leistungsansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis
m
rückgewiesen worden ist. Die Klägerin hat daraufhin am 15. Februar 2016 Klage erhoben und
r Begründung ihre Argumentation aus den bereits rechtshängigen Klageverfahren wiederholt bzw. vertieft. Randnummer 10 Der Beklagte ist der Argumentation
r rechtswidrigen Berücksichtigung von fiktivem Einkommen entgegengetreten. Randnummer 11 Das SG hat den Klagen mit Urteilen vom 29. Juni 2018 stattgegeben und den Beschwerdeführer jeweils verurteilt, über die Leistungsansprüche ohne Anrechnung eines fiktiv erzielten Einkommens
entscheiden. Hierbei handele es sich nicht um tatsächlich
geflossene Einnahmen, die den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als "bereite Mittel"
r Deckung ihres Bedarfs
r Verfügung stünden. Das SG hat die Berufung in den einzelnen Verfahren nicht
gelassen. Randnummer 12 Mit Schreiben vom
gestellten Urteile Nichtzulassungsbeschwerden beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhoben. Die Berufung sei
zulassen, weil die Rechtsfrage der Anrechnung fiktiven Einkommens aufgrund eines unterlassenen Wechsels der Lohnsteuerklasse grundsätzliche Bedeutung habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der bundesweiten Praxis der Jobcenter, die auf der Grundlage der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (vergleiche Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit, WDB-Beitrag Nummer 020001, Stand: 06.02.2017, www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/2-grundsatz-des-forderns) dasjenige Nettoeinkommen anrechneten, das sich bei der Wahl der günstigeren Steuerklasse ergebe. Insbesondere sei die aufgeworfene Rechtsfrage
r Einhaltung der Rechtseinheit und Weiterentwicklung des Rechts erforderlich. Das Bundessozialgericht (BSG) habe hierzu bislang keine Entscheidung gefällt. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte sei dies umstritten (für eine fiktive Anrechnung: Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom
dem weiche das SG auch von der Rechtsprechung des BSG ab. Randnummer 13 Im Verfahren L 4 AS 602/18 NZB hat der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Verfahrensfehler gerügt. Das SG habe über Verwaltungsakte, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
m Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien, nicht entschieden. Dies betreffe den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
dem beruhe die Entscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler. Mit diesen Bescheiden habe er eine bis dahin nicht bekannte Einkommenssteuererstattung für 2013 anspruchsmindernd berücksichtigt. Randnummer 14 Der Beschwerdeführer beantragt
sammengefasst schriftsätzlich, Randnummer 15 die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29. Juni 2018 – Aktenzeichen: S 28 AS 5120/14, S 28 AS 5121/14, S 28 AS 5122/14 und S 28 AS 446/16 –
zulassen. Randnummer 16 Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 die Beschwerden
rückzuweisen. Randnummer 18 Eine weitergehende Stellungnahme hat sie nicht abgegeben. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen. II. Randnummer 20 Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung sind
lässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 SGG eingelegt worden. Randnummer 21 Sie sind jedoch unbegründet. Nachdem die Berufungen aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet sind (hierzu unter 1.), hat das SG die Berufungen gegen die Urteile vom 29. Juni 2018
Recht nicht
gelassen, weil keiner der gesetzlichen
lassungsgründe vorliegt (hierzu unter 2.). Randnummer 22 1. Ohne
lassung ist die Berufung nur bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), was bei einer endgültigen Festsetzung von Leistungen für maximal sechs Monate nicht der Fall ist. Das Begehren der Beschwerdegegnerin überschreitet
dem nicht den Wert von 750 Euro, ab dem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eine Berufung ohne
lassung eröffnet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG). Randnummer 23 2. Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG
zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Randnummer 24 a) Den Entscheidungen in den Rechtssachen kommt keine grundsätzliche Bedeutung
. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit
erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts
fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage,
28). Randnummer 25 Ungeklärte Rechtsfragen sind aber weder von den Beteiligten aufgeworfen noch aus dem Inhalt der Verfahrensakten für den Senat ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass Einkommen, welches Leistungsberechtigten
keinem Zeitpunkt
geflossen ist (sogenanntes fiktives Einkommen), bei der Ermittlung von Leistungsansprüchen nicht (bedarfsmindernd)
berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es auf die Frage bereiter Mittel
r Bestreitung des Lebensunterhalts erst dann ankommt, wenn das Einkommen tatsächlich
geflossen ist. Randnummer 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG – welcher der Senat nach eigener Prüfung folgt – sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen
berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich abzusetzender Beträge und mit Ausnahme diverser – konkret bezeichneter – Einnahmen. Dabei ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte
flusstheorie – vgl. BSG – Urteile vom
fluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer
fluss als maßgeblich bestimmt (st. Rspr. seit BSG – Urteil vom
fluss. Wörtlich führt das BSG aus: "Nur eine tatsächlich
geflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat
decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme
r Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen" (BSG – Urteil vom
grunde lagen, in denen nach den Feststellungen der Obergerichte Einkommen tatsächlich
geflossen war, das heißt, es in irgendeiner Art und Weise
einem wertmäßigen
wachs bei den Leistungsberechtigten gekommen war (vgl. BSG – Urteile vom
treffend sind demnach der Beklagte und das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die auf Mietschulden einbehaltenen Beträge den Klägern als Einkommen
geflossen sind. Die Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber dem Vermieter sind durch den Einbehalt des Guthabens, dem die Kläger
mindest nicht entgegengetreten sind, um einen entsprechenden Betrag reduziert worden, die Kläger haben wertmäßigen
wachs um diesen Betrag erzielt" (Sächsisches LSG – Urteil vom 22. März 2018 – L 3 AS 907/16 – juris). Randnummer 28 Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass eine fiktive Einkommensanrechnung gemäß §§ 11,11 a SGB II im
sammenhang mit dem in § 34 SGB II geregelten Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens rechtlich nicht
lässig ist (LSG Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 20. August 2014 – L 4 AS 272/14 B ER – Rn. 34 – juris; vergleiche auch Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz
253 – Stand: 01/2015; Becker, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar
m Sozialrecht, 6. Auflage,
11 f.; ähnlich auch Geiger, in: Münder, SGB II, 4. Auflage,
42; vgl. auch Schmidt, in: Eicher, SGB II, 4. Auflage,
28 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG). Die fiktive Anrechnung von Einkommen und die hiermit einhergehende (teilweise) Ablehnung existenzsichernder Leistungen läuft auf eine Sanktionsvorschrift "sui generis" hinaus. Hätte der Gesetzgeber eine solche Sanktionswirkung beabsichtigt, hätte er dies ausdrücklich im Kontext von § 34 SGB II regeln müssen. Damit ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets auf die gegenwärtige Sachlage abzustellen (vgl. auch BVerfG – Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – Rn. 28 – juris). Ein Verstoß gegen die Selbsthilfeobliegenheiten des SGB II kann damit allenfalls über die Sanktionsvorschriften der §§ 31 ff. SGB II geahndet werden (vgl.
r grundsätzlichen
lässigkeit von Sanktionen bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Urteil des BVerfG vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – Rn. 129 ff. – juris; vgl. auch Becker, a.a.O., Rn. 11, 12 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG
m Anwendungsbereich der §§ 31 ff., insbesondere des § 34 SGB II, vgl. auch Geiger, a.a.O., Rn. 42 sowie Schmidt, a.a.O., Rn. 28). Randnummer 29 Legt man dies
Grunde, so ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob fiktives Einkommen (
m Beispiel aus einem unterlassenen Wechsel der Einkommensteuerklasse) angerechnet werden kann, nach der Rechtsprechung des BSG auch unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht klärungsbedürftig, weil Einkommen lediglich dann anspruchsmindernd berücksichtigt werden darf, falls die Einnahmen tatsächlich und nicht nur fiktiv erzielt worden sind. Randnummer 30 Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies: Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsberechnung aufgrund des unterlassenen Wechsels der Lohnsteuerklasse berücksichtigten "sonstigen" Einnahmen von 94,06 EUR und 133,69 EUR (Oktober und November 2013) bzw. 83,98 EUR (Dezember 2013) sowie 80,41 EUR (April und Mai 2014), 52,85 EUR (Dezember 2014), 111,57 EUR (Januar 2015), 90,20 EUR (Februar 2015), 65,09 EUR (März 2015) und 76,49 EUR (April 2015) sowie 93,94 EUR (Mai 2015) haben
keinem Zeitpunkt
einem wertmäßigen
wachs bei der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem Ehemann geführt. Diese können deshalb – was das SG
treffend erkannt hat – die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mindern. Auf die Frage bereiter Mittel kommt es nicht an. Randnummer 31 Soweit sich der Beschwerdeführer ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG – Urteil vom
folgen. Randnummer 32 b) Das SG weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab (Divergenz). Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen
grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Solche Rechtssätze hat das SG nicht aufgestellt. Insbesondere beruft es sich (
treffend) auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
lasten des Beschwerdeführers) beeinflusst hat (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage,
35 sowie ders., a.a.O.,
23 jeweils m.w.N.). Auch wenn das SG die vom Beschwerdeführer
treffend benannten Bescheide berücksichtigt hätte, wäre es
keiner – für den Beschwerdeführer günstigeren – Entscheidung gelangt. Randnummer 34 Das SG hat das Jobcenter mit einem Grundurteil im Sinne von § 130 SGG verurteilt, über die Leistungsansprüche der Beschwerdegegnerin für die Monate April und Mai 2014 erneut
entscheiden. Dabei seien (ausschließlich) tatsächlich
geflossene Einnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsmindernd
berücksichtigen. Lediglich das als sonstige Einnahme berücksichtigte fiktive Einkommen des Ehemannes der Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt
bleiben. Auch wenn dies im Tenor des Urteils vom 29. Juni 2018 nicht eindeutig
m Ausdruck kommt, ergibt sich dies mit hinreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG entscheidend darauf gestützt, dass nur
geflossene – nicht jedoch fiktive – Einnahmen anspruchsmindernd berücksichtigt werden könnten, weil nur diese
r Bedarfsdeckung
r Verfügung stünden. Dies gilt aber nicht nur für das vom SG in seinen Überlegungen berücksichtigte tatsächlich
geflossene Erwerbseinkommen, sondern auch für die vom Beschwerdeführer in weiteren – vom SG fälschlich nicht berücksichtigten – Bescheiden bedarfsmindernd berücksichtigte Einkommensteuererstattung. Beide Einnahmen standen der Beschwerdeführergegnerin und ihrem Ehemann tatsächlich
r Verfügung. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Sie hat weder gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2016 Klage erhoben (vgl. Rechtsmittelbelehrung), noch hat sie sich anderweitig gegen die Anrechnung des Einkommens aus der Einkommensteuererstattung gewandt. Vielmehr hat zwischen den Beteiligten – mit Ausnahme der Berücksichtigung fiktiver Einnahmen – Einigkeit über die Berechnung der Leistungsansprüche für April und Mai 2014 bestanden. Es ist somit konsequent, dass sich das SG in den Entscheidungsgründen auf die nicht
berücksichtigenden fiktiven Einnahmen konzentriert und keine vollständige Berechnung vorgenommen hat. Randnummer 35 In der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles konnte der Senat deshalb ausschließen, dass das Urteil des SG auf der unterlassenen Berücksichtigung der gemäß § 96 SGG
m Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Verwaltungsakte beruht. Damit war auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren L 4 AS 602/18 NZB
rückzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG Randnummer 37 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.