Öffentliche Auftragsvergabe: Angebotsausschluss bei Abweichung von Vorgaben der Leistungsbeschreibung; technische Spezifikationen Leitsatz Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat und damit durch das beanstandete Wertungsergebnis keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Die Antragstellerin hat eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Das hatte den Ausschluss des Angebotes gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zur Folge. Da das Angebot der Antragstellerin das Einzigste war, lag kein zuschlagfähiges Angebot mehr vor. Das Vergabeverfahren war aufzuheben. Die Aufhebung der Ausschreibung erfolgte rechtmäßig. (Rn.29) (Rn.30) Orientierungssatz Unter technischen Spezifikationen sind technische Regelwerke, Normen, gegebenenfalls auch allgemeine Eigenschafts- und Funktionsbeschreibungen zu verstehen, nicht jedoch individuelle, auf das konkrete Bauvorhaben bezogene technische Vorgaben. Von individuellen technischen Vorgaben abweichende technische Lösungen dürfen nicht als Hauptangebot, sondern können allenfalls als Nebenangebot gewertet werden (OLG München,
- August 2005, Verg 12/05). (Rn.38) Sonstiger Kurztext Vergabeverstoß in der Öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A des ... zum Bauvorhaben Sonnenschutzanlagen Haupthaus Altbau in ... Tenor
- Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
- Oktober 2018 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) die Baumaßnahme Sonnenschutzanlagen Haupthaus Altbau in ... aus. Randnummer 2 Der Eröffnungstermin war am
- Oktober 2018, 13.30 Uhr. Randnummer 3 Nebenangebote waren zugelassen. Randnummer 4 Unter Buchstabe f) der Veröffentlichung - Art und Umfang der Leistung - wurde die Leistung wie folgt beschrieben: Randnummer 5 Art der Leistung: Sonnenschutzanlagen, Erstellung einer Raffstoreanlage. Umfang der Leistung: Errichtung einer Außensonnenschutzanlage. Lieferung und Montage von: 104 Raffstore inkl. Montage, Elektroinstallation, Leitungslegung/Anbindung, div. Bauleistungen, Durchbrüche, Vogelabwehr. Randnummer 6 Laut Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren die Anforderungen an die entsprechenden Leistungen in den Positionen des Leistungsverzeichnisses beschrieben. In den Leistungspositionen hat der Antragsgegner u.a. gefordert: Oberschiene nach unten geschlossen, Raffstoreträger mit körperschallentkoppelter Zwischenlage, Stanzungen in den Lamellen mit schwarzen Schutzösen, spezialbeschichtetes Polyesterband, Steuerung mit Sendefrequenz von 2,4 GHz, zentrale Bedienung über berührungslose Sensortasten. Randnummer 7 Zum Eröffnungstermin am
- Oktober 2018 lag ein Hauptangebot vor. Randnummer 8 Die Antragstellerin legte ein Hauptangebot in Höhe von ... Euro brutto beim Antragsgegner vor. Randnummer 9 Nach Prüfung der Bieterangaben anhand der Ausschreibungstexte wurde vom Antragsgegner festgestellt, dass das von der Antragstellerin abgegebene Angebot nicht den Forderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Randnummer 10 Die Antragstellerin hat entgegen der geforderten Leistungsbeschreibung eine nach unten geöffnete Oberschiene, einen Raffstoreträger ohne Zwischenlage für den erhöhten Schallschutz, runde Ausstanzungen in den Lamellen, eine Kugelschnur, eine Steuerung mit Sendefrequenz von 868,95 MHz sowie eine Bedienung mit Laptop und Programmierung nur durch Service angeboten. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
- November 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wurde, da kein Angebot eingegangen sei, welches den Ausschreibungsbedingungen entsprach. Es habe lediglich ein Angebot zum Eröffnungstermin vorgelegen. Das Angebot der Antragstellerin habe jedoch nicht der Leistungsbeschreibung entsprochen. Dies führe zwingend gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zum Ausschluss und somit zur Aufhebung des Verfahrens. Randnummer 12 Daraufhin legt die Antragstellerin mit Schreiben vom
- November 2018 Widerspruch gegen das Vergabeverfahren ein. Sie sei mit der Begründung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht einverstanden. Die von ihr angebotenen Produkte seien mindestens gleichwertig oder sogar höherwertig. Randnummer 13 Der Antragsgegner half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte die Vergabeunterlagen der Vergabekammer am
- Januar 2019 zur Prüfung vor. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
- Januar 2019 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu bis zum
- Januar 2019 schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 15 Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 16 Das Angebot der Antragstellerin sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung auszuschließen. In ihren Vergabeunterlagen habe die Antragstellerin eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Randnummer 17 Die Antragstellerin machte von der Möglichkeit zur Anhörung keinen Gebrauch. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 19 die Wertung ihres Angebotes. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt Randnummer 21 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 22 Aus Sicht des Antragsgegners sei die Wertung des Angebotes ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei Prüfung des Angebotes sei festgestellt worden, dass dieses an mehreren Positionen vom Leistungsverzeichnis abweicht. Das Angebot sei auch nach nochmaliger Prüfung durch das zuständige Fachamt des Antragsgegners nicht gleichwertig. Eine Wertung des Angebotes als Nebenangebot käme nicht in Betracht, da es nicht als solches gekennzeichnet sei. II. Randnummer 23 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 24 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 25 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 26 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Grundlage für die Bestimmung des Gesamtauftragswertes bildet die Kostenschätzung durch den Auftraggeber gemäß § 3 VgV (siehe auch § 1 Abs. 1 LVG LSA). Randnummer 27 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 28 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 29 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat und damit durch das beanstandete Wertungsergebnis keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 30 Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A von der Wertung auszuschließen. Folglich lag damit dem Antragsgegner kein zuschlagsfähiges Angebot vor. Das Vergabeverfahren war gemäß § 17 Abs. 1 Nr.1 VOB/A aufzuheben. Randnummer 31 Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße des öffentlichen Auftraggebers die Bieterchancen des Antragstellers beeinträchtigt haben könnten (OLG Düsseldorf, B. v. 25.04.2012 - Az.: VII-Verg 107/11, B. v. 25.04.2012 - Az.: VII-Verg 100/11). Randnummer 32 Der Nachprüfungsantrag ist in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet. Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden; insoweit lag kein Vergaberechtsverstoß vor. Randnummer 33 Denn die Antragstellerin hat eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Das hat den Ausschluss des Angebotes gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zur Folge. Randnummer 34 Statt der in der Leistungsbeschreibung geforderten „Oberschiene nach unten geschlossen, Raffstoreträger mit körperschallentkoppelter Zwischenlage, Stanzungen in den Lamellen mit schwarzen Schutzösen, spezialbeschichtetes Polyesterband, Steuerung mit Sendefrequenz von 2,4 GHz, zentrale Bedienung über berührungslose Sensortasten“ hat die Antragstellerin eine „nach unten geöffnete Oberschiene, einen Raffstoreträger ohne Zwischenlage für den erhöhten Schallschutz, runde Ausstanzungen in den Lamellen, eine Kugelschnur, eine Steuerung mit Sendefrequenz von 868,95 MHz sowie eine Bedienung mit Laptop und Programmierung nur durch Service“ angeboten. Randnummer 35 Nicht zu folgen ist daher der Ansicht der Antragstellerin, das von ihr angebotene System sei gleich- oder höherwertig und entspreche damit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Randnummer 36 Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene gewünschte Leistung auch im Hinblick auf Teilkomponenten stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten der Auftragsdurchführung zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei. Er ist auch nicht verpflichtet, in der Ausschreibung eine weitergehende Vielfalt von technischen Lösungen zuzulassen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.01.2014, Az.: Verg W 2/14). Randnummer 37 Soweit die Antragstellerin die technischen Abweichungen zum Leistungsverzeichnis in ihrem Angebot als abweichende technische Spezifikation sehen will, um es einer Wertung zugänglich zu machen, kann die erkennende Kammer dieser Sichtweise nicht folgen, da eine derartige Haltung die essenziellen Pflichten der Beteiligten in einem Vergabeverfahren verkennt. Randnummer 38 Unter technischen Spezifikationen sind technische Regelwerke, Normen, gegebenenfalls auch allgemeine Eigenschafts- und Funktionsbeschreibungen zu verstehen, nicht jedoch individuelle, auf das konkrete Bauvorhaben bezogene technische Vorgaben. Von individuellen technischen Vorgaben abweichende technische Lösungen dürfen nicht als Hauptangebot, sondern können allenfalls als Nebenangebot gewertet werden (OLG München, Beschluss vom
- August 2005 - Verg 12/05). Randnummer 39 Das Angebot der Antragstellerin war hier allerdings nicht als Nebenangebot gekennzeichnet. Gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 VOB/A sind Nebenangebote auf besonderer Anlage zu erstellen und als solche deutlich zu kennzeichnen. Randnummer 40 Das Angebot (Hauptangebot) der Antragstellerin entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Randnummer 41 Eine Änderung des Angebots liegt immer dann vor, wenn es von den Vergabeunterlagen abweicht, also dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 VK LSA 02/17 ). Randnummer 42 Da die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht die geforderte Leistung angeboten hat, lagen insoweit auch keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Somit war das Angebot zwingend auszuschließen. Randnummer 43 Aus den vorgenannten Gründen war daher der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Aufhebung der Ausschreibung erfolgte rechtmäßig. III. Randnummer 45 Kosten Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. Randnummer 47 1 Nr. 2 VwKostG LSA). Randnummer 48 Kostenfestsetzung Randnummer 49 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
- Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 50 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 51 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat bis zum 25.02.2019 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE…1500 zu erfolgen. Randnummer 52 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.