Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle im Außenbereich – bauliche Anlage als Bestandteil eines Gesamtvorhabens Leitsatz
(1)Zu der hier maßgeblichen "Gesamtanlage" gehören nur die bereits bestandskräftig genehmigten Anlagen, nicht aber die von der Beigeladenen geplante und nach den Angaben des Klägers auch bereits betriebene Bauschuttrecyclinganlage einschließlich des Lagerplatzes mit erweiterter Kapazität. Randnummer 56 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann allerdings die Bauschuttrecyclinganlage einschließlich Lagerplatz mit erweiterter Kapazität nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die dort vorgesehene Abfallbehandlung vom übrigen Betrieb abgetrennt und der (ursprüngliche) Betrieb ungeachtet der Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch ohne die Bauschuttrecyclinganlage fortgeführt werden kann. Da die Bauschuttrecyclinganlage mit erweitertem Lagerplatz auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen mit der Zweckbestimmung betrieben werden soll, insbesondere die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des eigenen Gewerbebetriebes anfallenden Bitumengemische, Steine und Betonteile sowie Bodenaushub zeitweilig zwischenzulagern, zu sortieren, zu brechen zu klassieren und der Wiederverwendung im Landschafts-, Straßen- und Wegebau zuzuführen, wäre sie räumlich und funktional in den Betrieb eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes. Der Umstand, dass die mobile Brecheranlage und die mobile Siebanlage nicht ständig betrieben, sondern nur für ca. eine Woche bzw. einen Monat im Jahr angemietet und von den beauftragten Firmen auf dem Zwischenlagerplatz betrieben werden sollen, steht dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV, wonach die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung bedürfen, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Durch die von der früheren Regelung in § 2 der
- BImSchV vom
- August 1960 abweichende Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der
- BImSchV sollte klargestellt werden, dass es für das Genehmigungserfordernis nicht auf die tatsächlichen Betriebszeiten, sondern allein auf die Länge des Zeitraums nach der ersten Inbetriebnahme ankommt; dabei ist es gleichgültig, ob und wie lange die Anlage während dieses Zeitraums stillgelegen hat und ob die Anlage zwischenzeitlich abgebaut war und an einem anderen Ort betrieben worden ist; entscheidend ist allein, ob damit zu rechnen ist, dass die Anlage zu irgend einem Zeitpunkt nach Ablauf der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme erfolgen, wieder an demselben Ort betrieben wird (Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV,
- BImSchV § 1 Rn. 10, m.w.N.). Unterbrechungen des Betriebs der von der Beigeladenen geplanten mobilen Bauschuttrecyclinganlage innerhalb eines Jahres sind daher unerheblich. Die daneben beabsichtigte Erweiterung des Lagerplatzes, die ebenfalls zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht führt, möchte die Beigeladene ohnehin ohne zeitliche Einschränkung vornehmen. Randnummer 57 Die Bauschuttrecyclinganlage einschließlich Lagerplatz mit erweiterter Kapazität ist bei der Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, aber deshalb nicht zur Gesamtanlage zu rechnen, weil sie noch nicht bestandskräftig genehmigt worden ist. Zur „Gesamtanlage“ gehören - neben der konkret zur Genehmigung gestellten Anlage - nur solche Gebäude oder sonstigen Einzelanlagen, die bereits bestandskräftig genehmigt sind. Das Abstellen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage bei Erweiterungsvorhaben, die für sich genommen zu keinen erheblichen Störungen führen, soll verhindern, dass eine Verfestigung einer zwar bestandskräftig genehmigten, aber materiell rechtswidrigen Situation eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1991, a.a.O., Rn. 15). Einzelanlagen, deren Genehmigungsfähigkeit noch in einem anderen Verwaltungs-, Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft wird, tragen zu einer solchen Situation (noch) nicht bei. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass in zwei Rechtsbehelfsverfahren parallel über die Zulässigkeit der Gesamtanlage entschieden würde. Auch im Ergebnis erscheint es nicht gerechtfertigt, die noch nicht bestandskräftig genehmigte Bauschuttrecyclinganlage bereits der Gesamtanlage zuzurechnen. Stellt sich - ggf. nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - heraus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Bauschuttrecyclinganlage das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, und wird sie deshalb aufgehoben, stünde fest, dass sie nicht betrieben werden darf und deshalb auch nicht zur Gesamtanlage des Beigeladenen gehört. Sie wäre dann bei der Frage, ob die hier streitige Unterstellhalle den Kläger in seinen Rechten verletzt, nicht zu berücksichtigen. Stellt sich dagegen heraus, dass die Bauschuttrecyclinganlage das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung damit Bestand hat und die Bauschuttrecyclinganlage betrieben werden darf, wäre sie zwar Bestandteil der Gesamtanlage; es stünde dann aber auch fest, dass die Gesamtanlage das Gebot der Rücksichtnahme nicht wegen des Betriebes der Bauschuttrecyclinganlage verletzt. Randnummer 58
(2)Kommt es aber auf die Zulässigkeit der Gesamtanlage ohne die noch nicht bestandskräftig genehmigte Bauschuttrecyclinganlage an, ist nicht ersichtlich, dass diese das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Randnummer 59 Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG; schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem BImSchG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12). Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht stehen in einer Wechselwirkung zueinander; einerseits konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 - juris Rn. 7). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - juris Rn. 11 HessVGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 - Rn. 51, m.w.N.). Randnummer 60 Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß Nr. 1 Abs. 3 Buchstabe
- b)
- aa)der TA Lärm die Vorschriften der TA Lärm zu beachten bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - juris, Rn. 11 ff.). Randnummer 61 Nach Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall) ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die TA Lärm enthält in Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte für einzelne Baugebietstypen. Für reine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 50 dB(A) und nachts bei 35 dB(A). Für allgemeine Wohngebiete liegt gemäß Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm der Immissionsrichtwert am Tag bei 55 dB (A) und nachts bei 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Dem entsprechend werden Gebiete im Innenbereich, für die kein Bebauungsplan vorliegt, nach § 34 BauGB beurteilt; dabei wird die Eigenart der näheren Umgebung betrachtet und eingeschätzt, welche Baugebietstypen am ehesten der vorhandenen Bebauung und Nutzung entsprechen (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus BImSchG, Bd. 4, B 3.6 TA Lärm Rn. 55). Maßstab der Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärm im unbeplanten Innenbereich ist die vorhandene Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 7 B 71.00 - juris Rn. 10). Randnummer 62 Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 der TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Unter "Gebieten" im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind nicht nur "Baugebiete" zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke. Von einer Gemengelage ist insgesamt - parallel zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme - bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Deswegen kann der Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen (OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 - juris Rn. 24 ff., m.w.N.). Ist die Einstufung der näheren Umgebung eines Wohnanwesens als reines Wohngebiet gerechtfertigt, so ist bei dessen Lage am Rande des Außenbereichs in der Regel eine Mittelwertbildung auf die gemäß Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerechtfertigt (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 A 222/12 - juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 - juris Rn. 12, m.w.N.). Randnummer 63 Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu Lasten des Klägers durch den Rohrleitungsbetrieb der Beigeladenen ohne die Bauschuttrecyclinganlage nicht erkennbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte für in reinen Wohngebieten an der Grenze zum Außenbereich gelegene Wohngrundstücke von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreitet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst die Bauschuttrecyclinganlage nach den vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) durchgeführten Messungen (Bericht vom 25.04.2015, Beiakte C, Bl. 227 ff., S. 8) bei einem vierstündigen Betrieb einen Beurteilungspegel von 54 dB(A) und bei einem achtstündigen Betrieb einen Beurteilungspegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. Randnummer 64 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 65 D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 66 E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.