Satz 1 SGB VIII überlässt dem Landesrecht die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen. Nur die Erhebung von Teilnahmebeiträgen – die Kostenbeiträge im Sinne des § 90 SGB VIII – bleibt nach § 74a Satz 3 SGB VIII unberührt, wobei auch dort mit § 90 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VIII eine ausdrückliche Teilöffnungsklausel zugunsten des Landesrechts existiert.
SGB VIII über die Erhebung der Teilnahmebeiträge umfasst dabei nur eine Übernahme im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten, trifft aber keine Bestimmungen über die letztendliche Kostenübernahme, wenn Kostenbeiträge durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe zu übernehmen sind. Diese Regelungsmaterie bleibt der Finanzierung im Sinne des § 74a Satz 1 SGB VIII überantwortet. Die in § 74a Satz 1 SGB VIII dem Landesgesetzgeber eingeräumte Regelungsbefugnis erstreckt sich auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder (BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 – 5 CN 1/09 –, juris, Rn. 18 ausdrücklich für Zuschüsse bei gemeindeübergreifender Tätigkeit der freien Träger der Jugendhilfe). Die mit Art. 1 Nr. 5 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingeführte Regelung stellt damit gleichzeitig klar, dass – soweit der Landesgesetzgeber davon Gebrauch macht – die bundesrechtlichen Vorschriften für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2013 – 12 ZB 11.1417 –, juris, Rn. 20 ff. zu Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG), da sich in den Ländern Finanzierungsformen herausbildeten, die von den Systemen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch in Gestalt der Entgelt- und Förderfinanzierung abwichen (vgl. BT-Drucksache 15/3676, S. 39 r. Sp.). Soweit allerdings der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch von § 74a Satz 1 SGB VIII macht, verbleibt es nicht nur bei der Anwendung der Finanzierungsvorschriften des § 74 und der §§ 78a ff. SGB VIII, sondern auch eine Anwendung der Erstattungsvorschriften nach §§ 89 ff. SGB VIII käme in Betracht – einschließlich der Frage nach einer Erstattung übernommener Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 5 C 57/01 –, juris zur Rechtslage in Niedersachsen vor Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes). Randnummer 23 Im Land Sachsen-Anhalt hat der Landesgesetzgeber von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz nach § 74a SGB VIII für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen in §§ 11 ff. KiFöG Gebrauch gemacht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10.12.2015 – 6 A 37/15 –, juris, Rn. 18 ). Für den besonderen Fall zuständigkeitsbereichsübergreifender Besuche von Tageseinrichtungen in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts des § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG an einem anderen Ort als des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt § 12c KiFöG die Verteilung der Kostentragungslast. Wird danach ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. Der Anwendungsbereich dieser Kostentragungsregel knüpft dabei ausschließlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und an eine Tageseinrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs an, so dass die Zuständigkeiten der jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bzw. nur mittelbar über die Anwendbarkeit entscheiden. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist die Zustimmung (nur) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2014 – 4 M 120/14 –, juris, Rn. 4 ff.). Rechtsfolge ist eine Kostenverteilung gemäß den getroffenen Vereinbarungen der beteiligten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Randnummer 24 Mit diesem Mechanismus beabsichtigte der Landesgesetzgeber, den von ihm als so bezeichneten interkommunalen Kostenausgleich (vgl. LT-Drucksache 6/1258, S. 26) zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu regeln (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2015 – 6 A 255/15 –, juris, Rn. 14 ). Für die Frage der Erstattung übernommener Kostenbeiträge nach § 13 KiFöG bei Auseinanderfallen von gewöhnlichem Aufenthalt und besuchter Tageseinrichtung ist die Regelung des § 12c KiFöG abschließend. Randnummer 25 Die Finanzierung für Tageseinrichtungen wird in den §§ 11 bis 13 KiFöG sachlich umfassend geregelt. Der Anwendungsbereich des Finanzierungsrechts erstreckt sich dabei auf die Elternbeiträge im Sinne des § 90 SGB VIII. Die nähere Ausgestaltung der Finanzierung im Zusammenhang mit diesen Kostenbeiträgen erfolgt in § 13 KiFöG und im unmittelbaren Zusammenhang mit den weiteren Finanzierungsvorschriften der §§ 11 bis 12e KiFöG . Die Grundnorm des § 11 Abs. 1 KiFöG stellt klar, dass die Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen auch durch Eltern der geförderten Kinder erfolgt.
FöG schließt gemäß ihrem Anwendungsbereich der Regelung interkommunaler Fragen und ihrem Kern nach an ihre Vorgängerregelung an (vgl. LT-Drucksache 6/1258, S. 26). Die Vorgängerreglung des § 11 Abs. 5 Satz 1 und 5 bis 7 KiFöG in der Fassung des Art. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010/2011 vom 17.02.2010 (GVBl. LSA S. 69) sah eine Erstattung der Kosten durch den Leistungsverpflichteten an den aufnehmenden Leistungsverpflichteten vor, von denen allerdings der monatliche Elternbeitrag selbst dann abzuziehen war, wenn das Jugendamt oder andere diesen Beitrag gezahlt hatten; die Kostenerstattung konnte abweichend durch Vereinbarung geregelt werden. Randnummer 26 Aus dieser systematischen Einordnung der Nachfolgevorschrift des § 12c KiFöG und vor dem Hintergrund ihrer Entstehung wird deutlich, dass die Übernahme der Kostenbeiträge des § 13 KiFöG (weiterhin) Teil der Finanzierung im Sinne des § 11 Abs. 1 KiFöG und vom Regelungsgegenstand des § 12c KiFöG erfasst ist – nun allerdings dahingehend konkretisiert, dass eine Kostenerstattung unter dem Zustimmungsvorbehalt steht und dann ausschließlich einer konsensualen Vereinbarung der beteiligten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überantwortet ist. Zustimmung und Vereinbarung sind notwendige Bedingungen eines Kostenausgleichs, die nicht durch die Anwendung der allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsvorschriften umgangen werden können, wenn die Zustimmung oder die Vereinbarung fehlen oder eine Vereinbarung gerade keine Erstattungspflicht vorsieht. Eine Auffangregelung im Falle fehlender Zustimmungen oder Vereinbarungen ist landesrechtlich nicht (mehr) vorgesehen. Sinn und Zweck der Regelung ist die Abkehr von einem einheitlich geregelten Kostenerstattungsmechanismus mit Öffnungsklausel hin zu einem System, in dem den individuellen Verhältnissen der beteiligten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Vereinbarung der jeweils Beteiligten Rechnung getragen wird. Überantwortet das Landesrecht diese Finanzierungsfrage einem Mechanismus interkommunaler Vereinbarungen, ist für eine Anwendung der allgemeinen bundesrechtlichen Erstattungsansprüche auf den besonderen Fall der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt an einem – in Folge der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts – anderen Ort als des gewöhnlichen Aufenthalts, der außerhalb des Gebietes des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes liegt, kein Raum. Randnummer 27 2. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 12c KiFöG i. V. mit einer Vereinbarung zwischen Beteiligten besteht nicht. Randnummer 28 Eine solche Vereinbarung über die Finanzierung haben die Beteiligten weder allgemein noch für die verfahrensgegenständlichen Fälle geschlossen. Randnummer 29 Eine allgemeine Vereinbarung zwischen den Beteiligten liegt nicht vor. Randnummer 30 Die drei auf den Fall bezogenen Vereinbarungen im Sinne von § 12c KiFöG , die die Beteiligten unterzeichneten, enthielten lediglich die Zustimmung des Klägers als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, sowie die Kenntnisnahme und weitere Bestätigungen der Beklagten. Absprachen über Finanzierungsfragen wurden nicht getroffen, auf deren Grundlage der Kläger einen Erstattungsanspruch ableiten könnte. Randnummer 31 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 III. Das Urteil war wegen der Kosten nach Maßgabe von § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO für vorläufig erstreckbar zu erklären. Randnummer 33 IV. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Randnummer 34 Für den vom Kläger bezifferten Teil seines Antrags, der dem bezifferbaren Teil im Zeitpunkt der Wertberechnung nach § 40 GKG entspricht, waren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zunächst 3.468,00 Euro anzusetzen. Randnummer 35 Für die offensichtlich absehbaren Auswirkungen des nicht abschließend bezifferten Antrags auf künftige Geldleistungen war nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Jahreswert von 3.468,00 Euro anzusetzen, um den der bezifferte Teil anzuheben war, ohne dessen dreifachen Jahreswert zu überschreiten. Randnummer 36 Danach ergibt sich insgesamt ein Streitwert in Höhe von 6.936,00 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.