Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach Malta Leitsatz Anerkannten international Schutzberechtigten, deren Familie wegen zwei Töchtern im Kleinstkindalter besonders
Art. 4
GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art.
Art. 4
GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Randnummer 24 Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24 ). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Randnummer 25 Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten Rechts der Republik Malta besteht für den Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er dort einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, weil er als international Schutzberechtigter und seine mit ihm hypothetisch zurückkehrende Familie nicht als besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU erkannt werden und weil sie ungeachtet der bei ihnen bestehenden Besonderheiten insbesondere der jüngst geborenen Tochter des Klägers so untergebracht werden, dass sie wegen Gesundheitsgefahren in existenzielle Not geraten werden. Randnummer 26
- a)Die Gesamtwürdigung ist in dem Fall des Klägers auf die Situation international anerkannter Schutzberechtigter zu beziehen. Randnummer 27 Dem Kläger ist ausweislich der E-Mail-Antwort der dortigen Behörden vom 20.04.2018 in Malta am 07.05.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Zugleich ist mitgeteilt worden, dass der Kläger diesen Status weiterhin innehat. Randnummer 28
- b)Aus der allgemeinen Lage zurückkehrender, nicht verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter in Malta lässt sich zunächst nicht generell auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung schließen. Randnummer 29 Grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung. Das staatliche Unterbringungssystem ist zwar zunächst auf die illegal Eingereisten und Asylsuchende zugeschnitten, die einer Unterkunft bedürfen. Sie werden dabei in geschlossene oder offene Zentren verteilt. Das System ist dabei auf einen Aufenthalt von Asylsuchenden nur für ein Jahr zugeschnitten. Es gibt aber die Möglichkeit, dass auch anerkannte Asylbewerber länger als ein Jahr in den Zentren bleiben. Zudem ist die Rückkehr in ein Zentrum nach einem Verfahren bei der Agentur für die Wohlfahrt von Asylsuchenden (AWAS) möglich. Über diesen Mechanismus können mithin auch nach Malta zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte (wieder) in die staatlichen Aufnahmeeinrichtungen gelangen. Die AWAS prüft zunächst eine Unterbringung in den allgemeinen Systemen – auch dem Programm der Malta Housing Authority. Die Reintegration in die offenen Zentren ist auch bei verletzlichen Personen möglich (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 46 und 75 f.). Randnummer 30 Kapazitäten stehen nach den zuletzt verfügbaren Erkenntnissen auch tatsächlich zur Verfügung, weil ausreichend unbelegte Plätze vorhanden sind. Die Erstaufnahmeeinrichtung befindet sich in Marsa. Sie fungiert seit Juni 2018 als geschlossenes Zentrum, bevor eine Überleitung in das offene Zentren oder eine Relokation stattfinden. Örtlich ist zugleich ein solches offenes Zentrum angeschlossen. Beide werden nunmehr wieder von der AWAS direkt geführt und nach den aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mehr von einem privaten Dritten. Es gibt insgesamt sechs offene Aufnahmeeinrichtungen in Malta mit Maximalkapazitäten zwischen 50 und 924 Personen. Zwar wurden die Kapazitäten insgesamt von 2.200 Personen in dem Jahr 2017 nunmehr auf rund 1.500 Plätze reduziert. Die verbleibende Gesamtkapazität war indes mit 1.182 Belegungen in den offenen Zentren Ende des Jahres 2018 nicht ausgeschöpft. Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an. Sollten die Kapazitätsgrenzen erreicht sein, werden Unterkünfte aktiviert, die sonst für Wohnungslose vorgesehen sind (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 49 f.). Randnummer 31 Unter internationalem Schutz stehende Personen haben in Malta des Weiteren Zugang zu dem Arbeitsmarkt, den Sozialsystemen und insbesondere zu der staatlichen Gesundheitsversorgung (vgl. Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Anerkannte Flüchtlinge haben Zugang zu der staatlichen Gesundheitsversorgung, die wie bei den Staatsbürgern Walters teilweise kostenfrei und teilweise mit Zuzahlungen verbunden ist. Bei niedrigem Einkommen können freie Medikationen in Anspruch genommen werden. Für Flüchtlinge besteht darüber hinaus die Möglichkeit, kostenlos psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Subsidiäre Schutzberechtigte haben demgegenüber nur zu einem Kernbereich der Gesundheitsversorgung Zugang, indem sie außerhalb des Gesundheitssystems Anträge hierfür stellen (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 78 f.). Randnummer 32
- c)Ungeachtet dieser allgemeinen Lage ist aber für den Kläger davon auszugehen, dass aufgrund der für verletzliche Personen vorliegenden Erkenntnisse in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung beachtlich wahrscheinlich ist. Randnummer 33
- aa)Der Kläger selbst gehört vor dem Hintergrund seines Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung selbst zwar nicht zu dem Kreis verletzlicher Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Jedoch ist bei der Prüfung für ihn bestehender Abschiebungshindernisse nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine Ehefrau und seine Kinder und damit auf die Familie insgesamt abzustellen. Randnummer 34 Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff.). Randnummer 35 Der Kläger lebt in dem Gebiet der Beklagten mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern zusammen, die in den Jahren 2010, 2014, 2016 und 2018 geboren wurden. Mithin handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern, darunter zwei Kleinstkindern bis drei Jahren. Für die Ehefrau des Klägers und ihre drei ältesten gemeinsamen Kinder bestehen gemäß dem Urteil vom 20.08.2018 (9 A 114/18 MD) und dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 12.10.2018 Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Griechenland. Dort sind sie als international Schutzberechtigte anerkannt. Randnummer 36
- bb)Für die Gruppe der besonders verletzlichen Personen ergibt die weitere Gesamtwürdigung der für Malta vorliegenden Erkenntnisse, dass ein Verstoß gegen Art.
Art. 4GRCh beachtlich wahrscheinlich ist.
Randnummer 37 Eine der besonderen Situation der Familie des Klägers insgesamt Rechnung tragende Unterbringung ist bei ihrer gemeinsamen Abschiebung nach Malta beachtlich wahrscheinlich nicht sichergestellt. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger und seine Familie bei ihrer Rückkehr nicht in die Prozesse der AWAS einer besonderen Erfassung und Begleitung verletzlicher Personen einbezogen werden
(1). Selbst wenn sie eine Unterbringung erhalten, die für verletzliche Personen vorgesehen ist, ist zudem eine Unterbringung (zunächst) in einem offenen Zentrum des staatlichen Unterbringungssystems beachtlich wahrscheinlich; dort aber herrschen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solche klimatischen Bedingungen Sommers wie Winters, die für Kleinstkinder eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung mit greifbaren existenziellen Gesundheitsgefahren aufgrund der Einwirkung extremer Hitze oder Kälte darstellen
(2). Randnummer 38
(1)Zum einen folgt aus den Erkenntnissen über den Zugang zu den Prozessen, die für verletzliche Personen vorgesehen sind, dass anerkannte international Schutzberechtigte, die nach Malta zurückkehren, im Gegensatz zu Asylantragstellern nicht in ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit erkannt und infolgedessen bereits deswegen nicht in ihren Bedürfnissen entsprechenden Einrichtungen untergebracht werden können. Randnummer 39 Die Behörden in Malta haben zwar für verletzliche Personen besondere Prozesse im Rahmen der Asylverfahren eingeführt, um ihrem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und Eltern mit Kindern werden nach illegaler Einreise nicht in den geschlossenen, sondern nur in den offenen Zentren untergebracht (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, Malta, 03.03.2017, S. 8; European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 36). Eine Inhaftnahme dieser Personen findet nicht statt (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Irregular Immigration Scenario in Malta). Für Minderjährige ist ein besonderes Team etabliert worden, das sie begleitet (Ministry for Home Affairs and National Security: Agency for the Welfare of Asylum Seekers [AWAS], Open Centres). Randnummer 40 Allerdings greift dieser Prozess des neu aufgesetzten Systems der Identifikation verletzlicher Personen und ihrer Begleitung nur bei illegal einreisenden Asylsuchenden, die über die Erstaufnahmeeinrichtung untersucht werden. Nur für sie ist seit dem Juni 2018 eine Unterbringung zuallererst in dem geschlossenen Bereich vorgesehen (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 75 f.). Auf legal Einreisende ist das System hingegen nicht zugeschnitten (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 36). So erfolgt bei einer Rückkehr anerkannter international Schutzberechtigter kein Durchlaufen der Erstaufnahmeeinrichtung. Sie gelangen gerade nicht in den geschlossenen Bereich der dafür vorgesehenen zentralen Aufnahmeeinrichtung. Randnummer 41
(2)Zum anderen ist selbst in dem Fall, dass die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch von anerkannten international Schutzberechtigten bei ihrer Rückkehr identifiziert wird, beachtlich wahrscheinlich keine angemessene Unterbringung sichergestellt. Denn Familien auch mit minderjährigen Kindern werden beachtlich wahrscheinlich so in offenen Zentren untergebracht, dass die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht hinreichend vor Gesundheitsgefahren wegen Hitze oder Kälte insbesondere bei Kleinstkindern schützen. Randnummer 42 Die Unterbringung verletzlicher Personen erfolgt für einige Familien, alleinstehende Frauen und unbegleitete Kinder in zwei dafür vorgesehene offene Zentren. Oft werden Familien in den Zentren mit nicht verletzlichen Personen untergebracht, während zumindest unbegleitete Kinder in separaten Räumlichkeiten der offenen Zentren wohnen können. Die räumlich getrennte Unterbringung alleinstehender Frauen ist Teil der Bemühungen in der Verteilung, wird dennoch oft nicht realisiert. Für die Verteilung selbst gibt es keinen übergreifenden Unterbringungs- oder Belegungsplan (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 50). Verletzliche Personen sind allgemein für das offene Zentrum in Dar il Liedna vorgesehen, das Kapazitäten zu einer Aufnahme von 58 Personen hat. Ein zweites offenes Zentren wird zu der Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen verwandt, weist jedoch keine dafür besonderen Einrichtungen auf (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, einerseits S. 54 f. und 75). Neben den offenen Zentren bietet eine Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS eine Unterbringung in privaten Häusern und Wohnungen an (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 50). Randnummer 43 Für die geschlossenen Zentren sind – insbesondere nach einem Besuch der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu willkürlichen Verhaftungen in Malta in dem Jahr 2015 (vgl. European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 51) – gesundheitsbedenkliche Lebensbedingungen berichtet worden, was Temperaturen, Luftzufuhr, kontinuierliche Trinkwasserversorgung und Hygienestandards sanitärer Anlagen betrifft (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Malta, März 2018, S. 2). Aber auch in den offenen Zentren, die für die Unterbringung verletzlicher Personen gedacht sind und die auch Fertighauseinheiten bzw. Hauscontainer umfassen können, kam es zu Problemen mit den dort herrschenden Temperaturen im Sommer und im Winter, weil es keine klimatische und keine ausreichende Heizungsregulation gab (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017, Malta, März 2018, S. 2). Dass sich an dieser baulichen Situation einschließlich des Einsatzes von Metallcontainern sowie an den Temperaturbedingungen zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, ist nicht ersichtlich (vgl. weiterhin für 2018 European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Malta – Update 2018, 11.03.2019, S. 51). Randnummer 44
(3)Der Hinweis in der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.04.2018, der Kläger habe bereits ein Jahr in Malta gelebt, dort als Tischler gearbeitet und über eine Unterkunft verfügt, betrifft nicht die Frage nach der Aufnahme in dem ersten Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr in einer angemessenen Unterbringung. Die Situation des Klägers hat sich durch eine Rückkehr mit seiner Familie gegenüber seinem damaligen Aufenthalt in Malta ohne seine Familie verändert. Der Einwand in der von der Beklagten angesprochenen Hinsicht, später in Malta leben zu können, betrifft gerade nicht die nach den Erkenntnismitteln kritische erste Phase der Identifikation als vulnerable Person und der angemessenen Unterbringung unmittelbar nach der Rückkehr. Randnummer 45 cc) Über vorstehende allgemeine Feststellungen zu der Situation zurückkehrender verletzlicher Personen hinaus ergeben sich in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem konkreten Fall des Klägers und seiner Familie das Erkennen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und eine angemessene Unterbringung insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr sichergestellt ist. Es liegen in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine solchen Garantien der Behörden in Malta vor, die einen Zugang des Klägers und seiner Familie bei ihrer Rückkehr zu einer entsprechend ihrer besonders verletzlichen Situation angemessenen Unterbringung und Versorgung beachtlich wahrscheinlich machen. Randnummer 46 Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, die mit einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besonderen Merkmalen in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) verbunden ist, kann durch Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen entgegengewirkt werden. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist bei dem Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für drohende Konventionsverstöße die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Randnummer 47 Dafür, dass bei dem Kläger und seiner Familie keine Gefahr eines Konventionsverstoßes angenommen werden könnte, müsste sich eine Garantie auf die Unterbringungsformen beziehen, die die Nichtregierungsorganisation unter dem Schirm des Unterbringungssystems der AWAS bietet. Ihr Gegenstand kann auch das Programm der Maltese Housing Authority sein. Ferner kann eine Unterbringung im offenen Zentrum Dar il Liedna in Erwägung gezogen werden, das besonders von verletzlichen Personen genutzt wird. Letzteres gilt aber nur, soweit eine Unterbringung in den Zelten und Fertighauseinheiten sowie in Massenunterkünften ausgeschlossen und umgekehrt eine zureichende Gesundheitsversorgung und ein zureichender Schutz vor extremen Temperaturen zugesichert wird. Randnummer 48 Eine solche individuelle Garantie hat die Beklagte nicht eingeholt. Der Austausch mit den Behörden in Malta in dem Rahmen des Asylverfahrens des Klägers fand ausschließlich zu der Frage einer Aufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Randnummer 49 Indes muss eine Garantie nicht konkret für den individuellen Fall abgegeben werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14 ). Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist eine ausreichende Aktualität notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziff. 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Randnummer 50 Eine solche allgemeine Garantie, deren Aussagen hinreichende Bezugspunkte für den Fall des Klägers und seiner Familie bieten, so dass die Anwendung der garantierten Sicherungsmöglichkeiten beachtlich wahrscheinlich ist, liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 51 2. Die Abschiebungsandrohung nach der Ziffer 3 Satz 1 bis 3 des Bescheides vom 26.04.2018 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war ebenfalls aufzuheben. Es fehlt an der für eine Androhung notwendigen Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Angedroht ist die Abschiebung nach Malta. Im Hinblick hierauf besteht indes Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Randnummer 52 3. Die als originäre Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegende Befristung nach der Ziffer 4 des Bescheides vom 26.04.2018 war aufzuheben. Sie hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG frühestens mit der Abschiebungsandrohung zu erfolgen. Diese unterliegt jedoch der Aufhebung. Entsprechend ist die Befristung zu früh ausgesprochen und gleichfalls aufzuheben. Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es den zurückgenommenen Teil der Klage betrifft, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung des Gegenstandswerts. Der Wert des Antrags zu der Anfechtung des Abschiebungsverbotes beläuft sich auf die Hälfte des Werts der – später zurückgenommenen – Anfechtung der Antragsablehnung als unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Randnummer 55 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 56 IV. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 57 V. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.