Amtshaftung: Verletzung der sozialrechtlichen Beratungspflichten gegenüber Großeltern als Vormündern hinsichtlich der Möglichkeiten finanzieller Erziehungshilfen für ihr Enkelkind Leitsatz 1. Die Voraussetzung der Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII sind von dem zuständigen Sozialleistungsträger auch dann eingehend zu prüfen, wenn der Antragsteller SGB II Empfänger ist. (Rn.20) 2. Der ausschließliche Verweis auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Sozialleistungsträgers begründen (hier: unterlassener Hinweis der SGB II beziehenden Großeltern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von "Pflegegeld" bei Aufnahme ihres Enkelkindes in den Haushalt). (Rn.21) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche BGH, 2. August 2018, III ZR 466/16, FamRZ 2018, 1708. Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.193,28 € sowie weitere 1.029,35 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.911,14 €, ab 15.04.2019 auf 14.193,28 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Amtshaftungspflichten in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn T. M., ihr Enkelkind M. H. geboren am xx.xx.2009 am 11.05.2012 in ihren Haushalt aufgenommen. Am 17.01.2013 wurde der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts K. die Vormundschaft für das Kind übertragen (Bl. 15 d.A.). Die Klägerin erkundigte sich bereits anlässlich des Termins beim Familiengericht sowie in der Folgezeit auch in den Räumen des Jugendamtes nach Hilfeleistungen und Unterstützung für das aufgenommene Enkelkind. Die hierauf erteilten Auskünfte führten nicht zu einer Antragstellung auf "Hilfe von Erziehung in Form von Vollzeitpflege" im Sinne der §§ 27, 33 SGB VIII durch die Klägerin. Die Klägerin ging davon aus, dass die Sozialhilfeleistungen, die vom Sozialamt in monatlich schwankenden Beträgen von ca. 100,00 € gezahlt wurden, die einzig mögliche staatliche Hilfe seien. Ende 2005 erbat die Klägerin Rechtsrat vom Klägervertreter. Am 14.10.2015 wurde für die Klägerin ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gem. der §§ 27, 33 SGB VIII bei dem Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 07.03.2016 hat der Beklagte die beantragte Hilfsmaßnahme rückwirkend ab Antragstellung bewilligt (Anlage, Bl. 17 d.A.). Aus dem weiteren Bescheid vom 21.03.2016 ergibt sich die Höhe des bewilligten Pflegegeldes unter Berücksichtigung anzurechnenden Kindergeldes für diverse Zeiträume vom 14.10.2015 bis 28.02.2017 in Höhe von 545,00 € bis 608,00 € (Anlage A 10, Bl. 123 ff. d.A.). Seit dem erfolgten regelmäßige Leistungen. Die rückwirkende Auszahlung war ohne – zumindest konkludenten - Antrag nicht möglich. Die Klägerin macht daher das entgangene Pflegegeld im Wege des Schadensersatzes für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 13.10.2015 unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum erhaltenen Sozialhilfeleistungen (Anlagen 3 bis 8, Bl. 56 ff. d.A.) in Höhe von 16.911,14 € geltend. Randnummer 3 Die Klägerin trägt vor, bei einem Beratungstermin am 04.03.2013, 10.00 Uhr in den Räumen der Beklagten habe deren Sachbearbeiter Herr G. bestimmt erklärt, dass es für die Situation der Klägerin keine Leistungen gebe. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege beim Jugendamt zu stellen, wurde nicht aufgezeigt bzw. als aussichtslos qualifiziert. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde mitgeteilt, dass sie als Pflegeeltern im Sinne des SGB VIII nicht in Betracht kämen. Die Sozialhilfe wäre die einzig mögliche staatliche Hilfe. Aufgrund dieser Auskunft wurde kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gestellt. Ein entsprechender Hinweis unterblieb auch beim Sozialamt. Randnummer 4 Die Klägerin ist der Ansicht, die nachgeordneten Behörden der Beklagten bzw. deren Sachbearbeiter hätten ihre sozialrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Nach § 1 Abs. 3 SGB VIII seien die Jugendämter verpflichtet die Entwicklung der Kinder zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden sowie die Erziehungsberechtigten zu unterstützen. Dies gelte auch für private Pflegeverhältnisse gem. § 37 Abs. 2 SGB VIII. Die entsprechenden Leistungen hätten ohne ausdrückliche Nachfrage angeboten werden müssen. Aus dem sozialen Rechtsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I ergebe sich eine umfassende Beratungspflicht. Auch das Sozialamt hätte die Klägerin auf ihre Rechte aufmerksam machen und die Klägerin gemäß § 16 Abs.2 SGB I beraten müssen. Der Vorrang von Kinder- und Jugendhilfeleistungen ergebe sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII. Das Sozialamt hätte die Klägerin gem. § 16 Abs. 2 SGB I weiter verweisen müssen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, Randnummer 5 1. der Beklagte wird verurteilt an sie 16.911,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; Randnummer 6 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.151,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Randnummer 7 Nach Abrechnungskorrektur beantragt die Klägerin nunmehr, Randnummer 8 die Beklagte wird verurteilt, an sie 14.193,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie bestreitet eine Falschberatung bzw. fehlerhafte Auskunft. Bei Anfragen nach Hilfen für Vollzeitpflegen werde regelmäßig mitgeteilt, dass die Bewilligung der Leistungen von diversen Voraussetzungen abhängig sei. Zunächst werde auf das Antragserfordernis sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der individuelle Hilfebedarf festgestellt, die Pflegefamilie geprüft und gegebenenfalls geschult werden müsse. Die Erstellung eines konkreten Hilfeplanes erfordere regelmäßig eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Bei derartigen Gesprächen ergebe sich oft, dass die betroffenen Pflegeeltern nicht bereit sind in der erforderlichen Intensität mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten. So sei es auch in dem vorliegenden Falle gewesen. Der Beklagte bestreitet weiterhin die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach und wendet insbesondere ein, dass die Pauschale für eine Unfallversicherung in Höhe von 5,00 € und die Position betreffend die anteilige Altersvorsorge in Höhe von 39,00 € nicht gerechtfertigt sei. Derartige Leistungen würden gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur auf Antrag und auf entsprechenden Nachweis bewilligt. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 11 Wegen der gegenteiligen Behauptungen der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und G.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.03.2019, Bl. 101 ff. d.A. Bezug genommen. Die Aufnahme der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung ist versehentlich unterblieben. Eine Nachholung erfolgte im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO entsprechend dem Beschluss vom 29.04.2019 (Bl. 134 d.A.). Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 I. Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Randnummer 13 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 14.193,28 € gegen den Beklagten gem. § 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz zu. Randnummer 14 Der Klägerin ist für den geltend gemachten Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 13.10.2015 ein Schaden entstanden, weil aufgrund unzutreffender Auskünfte der für die Beklagte handelnden Sachbearbeiter sowohl des Jugendamtes als auch des Sozialamtes die Klägerin als Vormund ihres Enkelkindes M. H. davon abgehalten wurde, einen Antrag auf Hilfeleistungen zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII zu stellen. Randnummer 15 1. Im Sozialrecht bestehen für die Sozialträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten. Das bedeutet, dass der Sachbearbeiter im Einzelfall zu prüfen hat, ob Anlass besteht, den Versicherten von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden. Bereits gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Die Schwierigkeit des Sozialrechts liegt sowohl in der Verzahnung seiner Sicherungsformen hinsichtlich der verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat, (vergl. hierzu: BGH-Urteil vom 02.08.2018, III ZR 466/16) Randnummer 16 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass der Beklagte nicht in hinreichendem Maße den ihm obliegenden besonderen sozialrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten nachgekommen ist. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.