Zu den erforderlichen anschlussbeitragsrechtlichen Regelungen in einer Herstellungsbeitragssatzung zur Entstehung der Beitragspflicht und zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand sowie zu den Folgen einer zu niedrigen Beitragsfestsetzung Leitsatz 1. Eine Regelung in einer Herstellungsbeitragssatzung, die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an das Inkrafttreten der Beitragssatzung knüpft, steht nicht in Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der vom 9. Oktober 1997 bis 1. Januar 2020 geltenden Fassung - KAG a.F. - (= § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA; juris: KAG ST 1996). (Rn.27) 2. Falls Regelungen einer Herstellungsbeitragsatzung zum Abgabetatbestand allein auf solche Grundstücke abstellen, die bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren bzw. die die Möglichkeit des Anschlusses an eine solche Anlage hatten, verstoßen sie gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 KAG LSA (juris: KAG ST 1996). (Rn.33) 3. Wenn eine beitragserhebende Körperschaft trotz eines rechtmäßigen Beitragssatzes durch die Festsetzung eines zu niedrigen Beitrags gegen die Beitragserhebungspflicht verstößt, verletzt der Beitragsbescheid nicht ein subjektives, dem Grundstückseigentümer zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist nicht rechtswidrig. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 17. April 2019, 9 A 485/17 MD, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des 1.230 m 2 großen und nach Aktenlage mit zwei kleineren Gebäuden bebauten Grundstücks W-Straße … (Gemarkung A-Stadt, FlSt. …, Fl. …). Mit Bescheid vom 23. November 2015 zog der Beklagte auf der Grundlage seiner Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer vom 25. März 2015 den Kläger als Eigentümer des im Beitrags- und Gebührengebiet I gelegenen Grundstücks zu einem Beitrag in Höhe von 775,04 € für die Herstellung seiner Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (sog. besonderer Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II) heran. Der Beitragsfestsetzung legte er neben der Grundstücksfläche und einem Vollgeschossfaktor von 0,25 einen Beitragssatz von 2,56 €/m² zugrunde. Randnummer 3 Nachdem der Beklagte dessen fristgerecht erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 1. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Anfechtungsklage erhoben. Randnummer 4 Er hat u.a. geltend gemacht, eine Bebauung seines Grundstücks scheide wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen aus. Das Grundstück sei mit einer Tiefe von 100 m als nicht zu bebauender Schlauch zu bezeichnen. Er und seine Rechtsvorgänger hätten es als Garten genutzt; im Grundbuch sei das Grundstück als Landwirtschaftsfläche eingetragen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Randnummer 5 Am 21. März 2018 hat der Beklagte eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen (Herstellungsbeitrag II) beschlossen, die im Amtsblatt der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz vom 30. April 2018 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Mai 2015 in Kraft treten und enthielt für das Beitrags- und Gebührengebiet I ebenfalls einen Beitragssatz in Höhe von 2,56 €/m². Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 den Beitragsbescheid aufgehoben, nachdem der Kläger einen in der Verhandlung geschlossenen Vergleich widerrufen hatte. Für das Grundstück komme nur die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages in Betracht, weil es unstreitig bereits vor dem 15. Juni 1991 die Möglichkeit der Anschlussnahme an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gehabt habe. Der Bescheid sei aber rechtswidrig, da es dem Beklagten an einer satzungsrechtlichen Grundlage ermangele. Die Beitragssatzung vom 25. März 2015 sei unwirksam, weil nach ihrem Verteilungsmaßstab die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse nicht hinreichend möglich sei. Die Beitragssatzung vom 21. März 2018 bilde ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, weil der darin festgelegte Beitragssatz mit der Beitragserhebungspflicht nicht vereinbar sei. Aus der Kalkulation vom 8. Dezember 2014 selbst ergebe sich bereits eine 20 % des höchstzulässigen Beitragssatzes überschreitende Differenz zu dem festgesetzten Beitragssatz. Randnummer 7 Der Beklagte hat am 31. Juli 2019 eine Schmutzwasserbeitragssatzung - Altanschlussnehmer mit einem neuen Beitragssatz im Beitrags- und Gebührengebiet I (7,58 €/m 2 ) und Rückwirkung zum 1. Mai 2015 erlassen und am 30. August 2019 im gemeinsamen Amtsblatt der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekanntgemacht. Der Beitragssatz entspricht dem höchstzulässigen Beitragssatz aus einer Kalkulation vom 1. Juli 2019. Randnummer 8 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2019 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 9 Am 22. Juli 2020 hat der Beklagte eine erste Änderungssatzung erlassen und u.a. für das Beitrags- und Gebührengebiet I einen Beitragssatz in Höhe von 6,82 €/m 2 festgesetzt. Die Satzung ist am 31. August 2020 im gemeinsamen Amtsblatt der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz bekanntgemacht worden und sollte rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Randnummer 10 Der Beklagte macht geltend, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte Satzungsfehler mit der am 31. Juli 2019 beschlossenen Neufassung der Beitragssatzung in Gestalt der Änderungssatzung geheilt worden sei. Darin sei für das Beitragsgebiet I ein Beitragssatz von 90 % des neu kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatzes festgesetzt worden. Die Vorgaben des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 21. August 2018 seien dabei beachtet worden. Der Herstellungsbeitrag II werde anteilig für die Herstellungskosten der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung im Verbandsgebiet erhoben. Auch Anschlussnehmer, die bereits zu DDR-Zeiten an eine zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen gewesen seien, müssten sich - wenn auch mit einem reduzierten Beitragssatz - an den Investitionskosten beteiligen, die nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung insgesamt entstanden seien. In die Beitragskalkulation für den Herstellungsbeitrag II seien ausschließlich Investitionen eingeflossen, die er oder seine Mitgliedsgemeinden nach dem Juni 1991 für die zentrale Schmutzwasseranlage getätigt hätten. Die vor langer Zeit angefallenen Kosten des alten Abwasseranschlusses spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die damalige Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung sei rechtlich nicht identisch mit der kommunalen öffentlichen Einrichtung, die er betreibe. Für die Möglichkeit des Anschlusses an diese kommunale Einrichtung werde der Herstellungsbeitrag II erhoben. Der Beitragsanspruch sei nicht verjährt, denn er sei erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung - Altanschlussnehmer - vom 31. Juli 2019 am 1. Mai 2015 entstanden. Mit der Festsetzung des Beitrags vor dem 31. Dezember 2015 habe er auch die Ausschlussfrist gem. § 13b i. V. m. § 18 KAG LSA eingehalten. Randnummer 11 Die Regelung zum Entstehen der Beitragspflicht in § 6 Abs. 1 der Satzung sei einer geltungserhaltenden Auslegung zugänglich. Die gesamte Satzung und ganz ausdrücklich die in Rede stehende Vorschrift gelte nur und ausschließlich für „Altanschlussnehmer“. Dem Begriff des Altanschlussnehmers sei es immanent, dass sein Grundstück bereits vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes über die Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage verfügt habe. Die Beitragssatzung gelte also ausschließlich für Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstück bereits vor dem 15. Juni 1991 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage verfügt habe. Für diesen Personenkreis müsse zum Entstehen der Beitragspflicht nur noch das Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung hinzutreten. Die gleiche Möglichkeit der geltungserhaltenden Auslegung gelte auch für die Regelung des Beitragstatbestandes. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften ergebe sich in hinreichender Weise, dass die Beitragspflicht nur solche Grundstücke betreffe, die auch heute noch an seine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen seien. So sei z. B. in § 1 Abs. 3 der Beitragssatzung geregelt, dass die Kosten des Grundstücksanschlusses nicht durch den Beitrag gedeckt würden. Diese Bezugnahme auf den Grundstücksanschluss zeige hinreichend deutlich, dass es um Anschlussmöglichkeiten an die durch ihn geschaffene Schmutzwasseranlage gehe. Auch in den Maßstabsregelungen in § 3 der Satzung (z. B. § 3 Abs. 2 Nr. 8) fänden sich Formulierungen, die auf den tatsächlichen Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage Bezug nähmen. Die Beitragserhebung gegenüber Altanschlussnehmern stelle gerade deshalb eine Besonderheit dar und bedürfe einer eigenen Beitragssatzung, weil für altangeschlossene Grundstücke lediglich ein reduzierter Beitragssatz zu entrichten sei. Gerade der Umstand, dass ihre Grundstücke schon vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes - also in „beitragsloser Zeit“ - über einen Anschluss verfügten, bewege die Grundstückseigentümer/innen zu ihren Klagen. Die Vorstellung, dass er auf der Grundlage der Beitragssatzung für Altanschlussnehmer ein Grundstück veranlagen könnte, das zwar früher über eine Anschlussmöglichkeit an eine alte DDR-Anlage verfügt habe, heute aber nicht mehr über eine solche Anschlussmöglichkeit verfüge, erscheine konstruiert. Randnummer 12 Der Bescheid sei nur insofern fehlerhaft, als er für das klägerische Grundstück anstelle des satzungsgemäßen Beitrages von 2.294,85 € lediglich 787,20 € festsetze. Hierin liege jedoch weder eine objektive Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides noch eine subjektive Rechtsverletzung. Denn die Festsetzung des anteiligen Beitrages von 787,20 € sei objektiv rechtmäßig. Der Umstand, dass er den fehlenden Teilbetrag nicht ebenfalls festgesetzt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides. Jedenfalls fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung, da der Kläger auf der Grundlage einer wirksamen Satzung zu einem geringeren Beitrag herangezogen werde, als er eigentlich entrichten müsste. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 das auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er trägt vor, nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 21. August 2018 ( 4 K 221/15 ) herausgearbeiteten Grundsätzen sei der angegriffene Beitragsbescheid nach wie vor nichtig und das verwaltungsgerichtliche Urteil habe im Ergebnis Bestand. Der Bescheid gehe von einem Beitragssatz in Höhe von 2,56 €/m 2 aus und verstoße nach wie vor gegen die für den Beklagten zwingend zu beachtenden, sich auch in § 6 KAG LSA manifestierten kommunal- und haushaltsrechtlichen Vorgaben. Aus der Entscheidung vom 21. August 2018 ergebe sich, dass der Beklagte nicht berechtigt sei - aus welchen Gründen auch immer -, einen niedrigeren Beitrag zu erheben, weil es „der beitragserhebenden Körperschaft sonst ohne weiteres möglich (wäre), die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen“. In derselben Entscheidung habe der Senat dann weiter darauf abgehoben, dass die Nichtigkeit einer Beitragserhebungssatzung zwingend auf den darauf gestützten Verwaltungsakt (als einem Minus) durchschlage, so dass sich auch die Frage danach, ob der Beitragsbescheid nicht deshalb wirksam sein könnte, weil es ein den Beitragspflichtigen begünstigender Verwaltungsakt ist, gar nicht stelle. Auch in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2018 ( 4 L 97/17 ) habe der Senat erneut darauf abgehoben, dass die beitragserhebende Verwaltung verpflichtet sei, die zu ihrer Finanzierung erforderlichen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen. Ein Verstoß dagegen führe zwingend zur Nichtigkeit der Beitragserhebung, gleichgültig ob dieses Nichtausschöpfen auf der Ebene der Satzung oder erst im Rahmen des Beitragsbescheides erfolge. Weiterhin weise er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zur unzulässigen echten Rückwirkung hin. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, da die zulässige Anfechtungsklage des Klägers begründet ist. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 1. Als Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag in der Gestalt des sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II kommt nur § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung i.V.m. der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen (Herstellungsbeitrag II) für Altanschlussnehmer vom 31. Juli 2019 - ggfs. in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Juli 2020 - in Betracht. Randnummer 22 Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung bzw. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der ab 8. Oktober 2019 geltenden Fassung, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach der vor dem 9. Oktober 1997 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes entstand die sachliche Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu beiden Gesetzesfassungen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Für den sog. besonderen Herstellungsbeitrag bzw. Herstellungsbeitrag II gilt nichts anderes, da es sich bei ihm dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2228). Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen zu Recht dargelegt, dass die Beitragssatzung des Beklagten vom 21. März 2018 nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nichtig ist, weil der darin festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz in einem solchen Umfang unterschreitet, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 7. Oktober 2019 geltenden Fassung vorliegt. Dagegen haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (vgl. Urteil vom 16. März 2018 - 9 A 145/17 -) war auch die vorherige Beitragssatzung des Beklagten vom 25. März 2015 keine wirksame Rechtsgrundlage. Dem treten die Beteiligten ebenfalls nicht entgegen. Randnummer 24 2. Die Beitragssatzung des Beklagten vom 31. Juli 2019 (BS) ist allerdings - auch in der Fassung der allein die Beitragssätze betreffenden Änderungssatzung vom 22. Juli 2020 - gesamtnichtig. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.