NVO auf die Ziele der Raumordnung wesentlich auswirken. (Rn.31) (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg
NVO zu erwarten seien. Die Ausrichtung der Waren liege primär bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die geplante Erweiterung ziele auf eine Abrundung des Sortimentsangebots ab. Zudem sollten durch die Erweiterung die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, eine verbesserte Kundenführung und eine Optimierung der internen Logistikabläufe geschaffen werden. Der Standort des Erweiterungsvorhabens befinde sich außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Geltungsbereich des Bebauungsplans "D-Stadt Gewerbepark I C-Stadter Kreuz", der für den Standort ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festsetze. Das Einzugsgebiet des Planvorhabens umfasse im Wesentlichen die umliegenden Ortsteile mit insgesamt ca. 18.000 Einwohnern, die über ein Nachfragevolumen in den relevanten Sortimentsgruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren von ca. 45,0 Mio. € verfügten. Kerneinzugsgebiet mit der höchsten Einkaufsintensität sei der Nahbereich des Planvorhabens. Dieser umfasse die Ortsteile D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt mit ca. 5.630 Einwohnern, die über eine projektrelevante Kaufkraftpotentialbasis von ca. 14,1 Mio. € verfügten. Mit einer Ausdehnung des Einzugsgebietes infolge der Neuaufstellung des ALDI-Marktes sei nicht zu rechnen. Auch der erweiterte Lebensmitteldiscounter werde vornehmlich Nahversorgungsfunktionen für die Bevölkerung in den Ortsteilen D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt übernehmen. Das Gesamtvorhaben erreiche eine prognostizierte jährliche Umsatzleistung von ca. 7,0 Mio. €. Auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) entfalle ein Anteil von ca. 6,7 Mio. €. Nach erfolgter Erweiterung werde der Markt einen jährlichen Mehrumsatz von ca. 2,2 Mio. € generieren, wovon mit ca. 2,0 Mio. € der Großteil auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente entfalle. Das Vorhaben werde auch nach der Erweiterung überwiegend der haushaltsnahen Grundversorgung dienen. Der prognostizierte Umsatz werde in erster Linie zu Lasten der Nahversorgungsmärkte umverteilt, die sich im unmittelbaren Umfeld des Planvorhabens befänden. Den Anbietern Edeka und Rossmann am Vorhabenstandort werde ein maximaler Umsatzverlust von 0,5 Mio. € prognostiziert. Dies entspreche 6 - 7 % des derzeitigen Umsatzes. Den im A-Park ansässigen Anbietern (SB-Warenhaus real,- und Drogeriefachmarkt dm) werde ein maximaler prozentualer Umsatzrückgang von 2 - 3 % des aktuellen Umsatzes prognostiziert. Dies seien ca. 0,8 Mio. €. Die Lebensmitteldiscounter in H-Stadt und I-Stadt hätten einen Umsatzverlust von voraussichtlich maximal ca. 0,4 Mio. € (6 - 7 %) zu erwarten. Den beiden Anbietern in J-Stadt (NP und Netto) werde eine maximale Umsatzumverteilung von ca. 0,3 Mio. € prognostiziert. Dies würde einen maximalen Umsatzrückgang von ca. 3 - 4 % bedeuten. Die Realisierung des Planvorhabens werde keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnortnahen Versorgung in der Gemeinde G-Stadt auslösen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass außerhalb der Gemeinde G-Stadt die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnortnahen Versorgung beeinträchtigt und die Zutrittschancen von Betrieben gleicher Marktausrichtung eingeschränkt würden. Die Versorgungsfunktion des vorhandenen Einzelhandelsstandortes D-Straße mit dem Bestandsmarkt ALDI werde durch das Erweiterungsvorhaben im Bereich der Nahversorgung langfristig gestärkt. Dadurch werde die wohnort- und verbrauchernahe Versorgung erheblich verbessert. Die geplante Erweiterung sei im Hinblick auf eine nachhaltige Versorgung der Bevölkerung in den Ortsteilen D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt zu befürworten, da derzeit insbesondere im Grundzentrum E-Stadt eine Unterversorgung mit Lebensmittelangeboten bestehe. Randnummer 4 Nach einer Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. September 2016 belege das Gutachten die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des in Rede stehenden Standortes. Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetze. Hierin seien Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, großflächige Einzelhandelsbetriebe jedoch nur nach Maßgabe von § 11 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO komme es darauf an, ob der großflächige Einzelhandelsbetrieb negative Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift habe. Solche Auswirkungen würden zwar bei einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² vermutet. Hier liege jedoch ein atypischer Sachverhalt vor, der die Vermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlege. Der Standort befinde sich in städtebaulich integrierter Lage im Ortsteil D-Stadt und füge sich funktional in den vorhandenen Einzelhandelsstandort ein. Der Standort übernehme zentrale Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung. Das Vorhaben diene der bestandssichernden Erweiterung eines etablierten Nahversorgers. Vor dem Hintergrund der gutachterlich untersuchten Kaufkraftumleitungen könnten auch wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung, die sich in Sachsen-Anhalt ohnehin nur auf Einzelhandelsprojekte bezögen, die Auswirkungen
NVO verursachten, oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verneint werden. Das Vorhaben sei daher als Einzelhandelsbetrieb ohne wesentliche Auswirkungen
NVO im festgesetzten Gewerbegebiet zulässig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
NVO regelmäßig anzunehmen. Das Vorhaben habe nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung, so dass für das Vorhaben eine Sondergebietspflicht nach § 11 Abs. 3 BauNVO bestehe. Randnummer 10 Am 10. Oktober 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Randnummer 11 Sie hat vorgetragen, dem Vorhaben stünden keine Ziele der Raumordnung entgegen. Der Anwendungsbereich der Festlegungen des LEP 2010 für großflächigen Einzelhandel sei nicht eröffnet. Dieser sei auf großflächige Einzelhandelsbetriebe
NVO beschränkt. Soweit es sich um einen atypischen Fall handele und nicht nur unwesentliche Auswirkungen fehlten, sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Ziele und Grundsätze des LEP 2010 könnten dem Vorhaben dann nicht entgegengehalten werden. Der LEP 2010 adressiere lediglich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
NVO. Andere Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe würden von den Festsetzungen nicht erfasst. Nicht jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben sei eines
NVO, denn die strikten Anforderungen dieser Bestimmung gälten nur für sog. typische Fälle und zum anderen nur für solche, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen zeitigten. Es gebe auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfüllten. Bei diesen handele es sich nicht um großflächige Betriebe "
" § 11 Abs. 3 BauNVO. Der Anwendungsbereich des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 sei für diese Vorhaben nicht eröffnet. Dies sei auch folgerichtig, da u.a. atypischen Fällen
NVO das Regelungs- und Steuerungserfordernis raumordnungsrechtlicher Art fehle, welches die raumordnerische Festsetzung rechtfertige. Sie habe im Bauantragsverfahren das Vorliegen eines atypischen Falles und die Widerlegung der Vermutungsregel - sogar zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde - nachgewiesen. Die Festsetzungen des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 könnten ihrem Vorhaben damit nicht entgegen gehalten werden. Sie seien auf ihr Vorhaben nicht anwendbar. Darüber hinaus stehe Z 52 des LEP 2010 ihrem Vorhaben nicht entgegen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien in festgesetzten Gewerbegebieten nicht immer ausgeschlossen. Ihre Zulassung sei vielmehr an das Bestehen eines atypischen Falles und die Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO geknüpft. Vorliegend sei ihr Vorhaben auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Es gehe auch nicht um die Ausweisung eines Sondergebietes, sondern um die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in einem Gewerbegebiet
NVO. Es sei auch verkannt worden, dass es sich bei einem ALDI-Markt um einen Markt der Grundversorgung handele. ALDI-Märkte seien ein Paradebeispiel für sog. Discountmärkte, die sich durch ein beschränktes Angebot zu günstigen Preisen auszeichneten. Einen ALDI-Markt zu einem Vollsortimenter zu machen, weil als vorübergehende Aktionsware auch Fahrräder etc. angeboten würden, verkenne die Realität und das tatsächliche Warensortiment eines ALDI-Marktes fundamental. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 den Bescheid des Beklagten vom
NVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. Nach Z 52 sei die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienten und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten ließen, neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches zulässig. Auch wenn Z 46 und Z 52 nach ihrem Wortlaut nur die Ausweisung der dort näher beschriebenen Sondergebiete erfassten, seien die Zielvorgaben auch bei der Prüfung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb solcher Gebiete im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Die in Z 46 erfolgte Bezugnahme auf großflächige Einzelhandelsbetriebe "
3 der Baunutzungsverordnung" bedeute nicht, dass nur solche Betriebe angesprochen seien, von denen unabhängig von den im LEP 2010 genannten Zielfestlegungen negative Auswirkungen
NVO ausgingen. Bei der Bezugnahme handele sich um eine Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO, mit der die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs übernommen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Großflächigkeit. Die Berücksichtigung des in Z 46 und Z 52 bestimmten Konzepts der Zentralen Orte für die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe widerspreche auch nicht der bundesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mache die Zulässigkeit von Einzelvorhaben gerade davon abhängig, dass von den Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgingen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO lasse es zu, in der Raumordnung und Landesplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe (außer in Kern- und Sondergebieten) generell für bestimmte Ortskategorien auszuschließen. Gründe der Gesetzgebungskompetenz stünden einem solchen Ausschluss nicht entgegen. Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Vorhabens hätte nach Art und Lage nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Mit diesen Festlegungen in Z 46 und Z 52 des LEP 2010 werde ein Konzept der Zentralen Orte verfolgt, mit dem großflächige Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise - unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen - an Grundzentren gebunden sein sollen. Eine Ausnahme nach Z 52 komme nicht in Betracht. Bei dem Ortsteil D-Stadt der Gemeinde G-Stadt handele es sich nicht um ein Grundzentrum. Eine entsprechende Festlegung gebe es nicht und sei im Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen, der im Entwurfsstadium vorliege, auch nicht vorgesehen. Danach solle der Ortsteil E-Stadt das Grundzentrum bilden. Scheitere die Anwendung der Regelung Z 52 bereits daran, dass der Standort nicht in einem Grundzentrum liege, so komme es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahmeregelung erfüllt seien. Insbesondere sei es unerheblich, ob es sich bei dem Vorhaben um einen "Vollsortimenter" oder um einen ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienenden Einzelhandelsbetrieb handele. Habe das Vorhaben demnach nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, weil es dem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Bindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe und (ausnahmsweise) Grundzentren widerspreche, sei es selbst dann nicht zulässig, wenn es im Übrigen keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe. Eine atypische Fallgestaltung, aufgrund derer die Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden könne, liege schon deshalb nicht vor, weil sich die negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung bereits aus dem Widerspruch zum Konzept der Zentralen Orte ergäben. Der im Rahmen eines solchen Konzepts angeordnete Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Orten, die weder Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe noch Grundzentren seien, widerspreche auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 19 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, die Festsetzungen des LEP 2010 stünden ihrem Vorhaben nicht entgegen, so dass die Verweigerung der beantragten Baugenehmigung rechtswidrig sei. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben in beplanten Gebieten richte sich nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Danach sei großflächiger Einzelhandel außerhalb von Kerngebieten oder eigens dafür ausgewiesenen Sondergebieten nur zulässig, wenn die sog. Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werde. Dazu sei zweierlei erforderlich: Zum einen müsse dargelegt werden, dass ein sog. atypischer Fall gegeben sei, zum anderen sei das Fehlen nicht nur unwesentlicher Auswirkungen zu belegen. Vorhaben
NVO könnten nur solche sein, die der vom Gesetzgeber angenommenen Typisierung entsprächen. Denn nur für diese sei vom Gesetzgeber das besondere Regelungsbedürfnis auf Grund ihrer Raumbedeutsamkeit angenommen worden, das zur regelmäßigen Zulässigkeit nur in Kerngebieten und eigens dafür ausgewiesenen Sondergebieten führe. Die Notwendigkeit der Beachtung von Zielen der Raumordnung setze eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraus (§ 4 ROG). Für die Raumbedeutsamkeit der Planung oder Maßnahme sei es erforderlich, dass Raum in Anspruch genommen werde (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn die Planung oder Maßnahme die räumliche Entwicklung beeinflusse. Planungen oder Maßnahmen, die nur eine untergeordnete Bedeutung hätten, fielen nicht darunter. Zu beachtende Ziele der Raumordnung könnten nur aufgestellt werden, wenn die jeweilige Maßnahme, die von der Zielfestlegung erfasst sein solle, auch raumbedeutsam
ROG sei. Der LEP 2010 setze in Abschnitt 2.3 diverse Zielfestlegungen für den großflächigen Einzelhandel fest. Für die Ausweisung von Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben
NVO setze Z 46 fest, dass diese an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden seien. Diese Zielfestsetzung beziehe sich nach ihrem Wortlaut nur auf die "Ausweisung" von Einkaufszentren und adressiere ausdrücklich nur Betriebe "
3 der Baunutzungsverordnung". Auch die weiteren Zielfestlegungen des Abschnitts 2.3 beträfen nur die Ausweisung von Sondergebieten. Innerhalb des Abschnitts 2.3 werde auch erkennbar zwischen großflächigen Betrieben "
3 der Baunutzungsverordnung" und sonstigen großflächigen Betrieben unterschieden. Ihrem Vorhaben könnten danach die Ziele der Raumordnung nach Z 46 und Z 52 des LEP 2010 nicht entgegengehalten werden. Es fehle bereits an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Zielfestlegungen des LEP 2010 für großflächigen Einzelhandel. Das Ziel Z 46 beziehe sich ausdrücklich nur auf die Ausweisung von Sondergebieten. Hier stehe aber die Zulassung eines einzelnen Vorhabens in Rede. Für ein Baugenehmigungsverfahren seien die Vorgaben aus dem Raumordnungsrecht nicht unmittelbar verbindlich. Sinn und Zweck der Zielfestlegung sei erkennbar die Regulierung der planerischen Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe
NVO. Festlegungen für die Zulassung von Einzelvorhaben sollten demgegenüber nicht getroffen werden. Dieses Verständnis stehe im Einklang mit raumordnerischen Vorgaben. Diese unterschieden zwischen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Entschiede sich der Landesplaner - wie hier - dafür, entsprechende Regelungen nur für Planungen (die zu Sondergebietsausweisungen führten) zu treffen, dann sei das zu akzeptieren und könne nicht entgegen dem klaren Wortlaut der Zielfestlegung ignoriert werden. Aus der Begründung der Ziele Z 46 bis Z 52 des LEP 2010 ergebe sich nichts anderes. Hiernach sei es Aufgabe der Zentralen Orte, entsprechend ihrer jeweiligen Zentralitätsstufe ausreichend Flächen für den Einzelhandel bereitzustellen. Dies könne jedoch nur durch planerische Maßnahmen erfolgen. Das Land habe folglich bei den Zielfestlegungen Planungsaktivitäten im Blick gehabt. Auf einzelne Vorhaben seien sie nicht anwendbar. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Ziels Z 46 des LEP 2010 auf Einzelvorhaben ausgehe, stünde das Ziel ihrem Vorhaben nicht entgegen, da es sich nicht um ein Vorhaben
NVO handele. Das Ziel Z 46 des LEP 2010 erfasse ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts nur großflächige Einzelhandelsbetriebe
NVO. Daraus folge, dass atypischen Vorhaben, die der generellen Typisierung des Gesetzgebers nicht entsprächen und deswegen die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eröffneten, diese Zielfestlegung nicht entgegengehalten werden könne. Liege - wie hier - ein atypischer Fall
NVO vor, sei Z 46 nicht anwendbar, denn dann sei eben gerade kein Vorhaben "
NVO" gegeben. Nicht jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben sei eines
NVO. Dessen strikte Anforderungen (einschließlich der Vermutungsregelung) gälten nur für sog. typische Fälle oder solche, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen zeitigten. Da die Rechtsfigur des atypischen Falles belege, dass nicht jedes großflächige Einzelhandelsvorhaben eines
NVO sei, und § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO durch die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutungsregel zeige, dass die Existenz von Ausnahmen bereits in der Vorschrift angelegt sei, stehe auch fest, dass es großflächige Einzelhandelsvorhaben gebe, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfüllten. Es handele sich dann nicht um großflächige Betriebe "
" § 11 Abs. 3 BauNVO. Der Anwendungsbereich des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 sei für diese Vorhaben nicht eröffnet. Dieses Verständnis sei auch folgerichtig, da u.a. atypischen Fällen
NVO das Regelungs- und Steuerungserfordernis raumordnungsrechtlicher Art fehle, welches die raumordnerischen Festsetzungen rechtfertige. Würde man das Ziel Z 46 des LEP 2010 wie das Verwaltungsgericht verstehen, wäre der Anwendungsbereich landesplanerischer Festsetzungen auf der Grundlage raumordnerischer Kompetenzen unabhängig davon eröffnet, ob ein raumbedeutsames Vorhaben gegeben sei oder nicht. Denn einem Vorhaben, das - wie das klägerische - nicht der Typisierung des Gesetzgebers im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO entspreche, fehle auch die Raumbedeutsamkeit. Der Gesetzgeber sei im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis davon ausgegangen, dass der typische großflächige Einzelhandelsbetrieb raumbedeutsam sei und habe seine Zulässigkeit deswegen an besondere Voraussetzungen geknüpft. Atypische Vorhaben seien davon nicht erfasst. Dass der Konkretisierung "
NVO" besondere Bedeutung zukomme, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit dem Wortlaut der Ziele Z 47 ff. Dort werde auf diese Konkretisierung verzichtet. Folglich sei sie mit Bedacht eingefügt worden. Jedes abweichende Verständnis führe dazu, dass landesplanerische Festsetzungen kompetenzwidrig bundesrechtliche Regelungen nivellieren könnten. Denn der Bundesgesetzgeber habe die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der BauNVO (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Er habe durch die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich vorgesehen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb von für sie vorgesehenen Sondergebieten und Kerngebieten zulässig sein könnten. Könnten landesplanerische Festsetzungen diese Möglichkeit durchgehend ausschließen, würde die bundesrechtliche Bestimmung ihrer Wirksamkeit beraubt. Die Folge wäre ein Verstoß von Landesrecht gegen Bundesrecht. Bei der Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO in Ziel Z 46 handele es sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht um eine Anknüpfung an die Prägung des Begriffs großflächiger Einzelhandel in Rechtsprechung und Literatur, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Großflächigkeit. Denn der Begriff großflächiger Einzelhandel sei geklärt. Es handele sich dabei um Einzelhandelsbetriebe mit (derzeit) mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Hierfür bedürfe es keines Rückgriffs auf § 11 Abs. 3 BauNVO. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass durch die Verweisung auf § 11 Abs. 3 BauNVO ("
...") auch auf die Zielfestlegungen der Raumordnung und Landesplanung verwiesen worden sei. Mit der Konkretisierung des Vorhabenbegriffs ("
NVO") werde gerade sichergestellt, dass nur raumbedeutsame Vorhaben - mithin die typischen Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO - Gegenstand der landesplanerischen Zielfestlegung seien. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass - rechtswidrig - jedes großflächige Vorhaben Gegenstand landesplanerischer Festlegungen wäre, obwohl aufgrund bundesgesetzlicher Typisierung die Raumbedeutsamkeit gerade fehle, wenn es sich um ein atypisches Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO handele. Folge man der hiesigen Auslegung nicht, müsse das Ziel Z 46 des LEP 2010 so verstanden werden, dass es nur für die planerische Ausweisung von Sondergebieten, nicht aber für die Zulassung von Einzelvorhaben gelte, weil insoweit nicht feststehe, dass die Raumbedeutsamkeit gegeben sei. Soweit das Verwaltungsgericht den Verstoß gegen die bundesgesetzliche Kompetenzordnung damit zu rechtfertigen versuche, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerade vom Fehlen wesentlicher Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung abhängig mache, sei darauf hinzuweisen, dass atypische Vorhaben - denen per definitionem die Raumbedeutsamkeit fehle - davon gerade nicht erfasst seien. Das Verwaltungsgericht erkenne zwar richtig, dass das Kriterium der Raumbedeutsamkeit die raumplanerische Regelungsbefugnis eröffne und begrenze. Richtig sei auch, dass die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt sei und bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen könne. Es verkenne jedoch, dass diese nur dann Geltung beanspruchen und Planungen sowie Vorhaben regulieren könne, wenn diese raumbedeutsam seien. Fehle es daran, gehe die landesplanerische Festsetzung ins Leere, da es ihr dann an der raumordnerischen Rechtfertigung fehle. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Judikatur bestätige dies. Dort hätten regionalplanerische Festsetzungen für regionalbedeutsame Vorhaben in Rede gestanden. Solche seien dann gegeben, wenn der vom Gesetzgeber als regulierungsbedürftig angenommene typische Fall i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO in Rede stehe, das Vorhaben mithin u.a. an einem nicht für das Einkaufen ausgerichteten Standort verwirklicht werden solle, das schlecht für die Wohnbevölkerung erreichbar sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ihr Vorhaben sei ein atypisches, das der regelmäßigen Erwartung des Gesetzgebers nicht entspreche. Daher sei die Differenzierung zwischen raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen Vorhaben nur dann im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben in Ziel Z 46 des LEP 2010 angelegt, wenn man atypische Fälle i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO von der Geltung der Zielfestlegung ausnehme. Anderenfalls würde das Ziel Z 46 rechtswidrig auch für nicht raumbedeutsame Vorhaben Geltung beanspruchen. Auch der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die grundsätzliche Ausnahmemöglichkeit nach Ziel Z 52 verfange nicht. Denn ihr Vorhaben sei genau der Fall, den die Landesplanung - folge man argumentationshalber dem rechtsirrigen Verständnis des Verwaltungsgerichts - habe ausschließen wollen. Die Ausnahmeregelung sei deswegen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der landesplanerischen Festsetzung auf ein verhältnismäßiges Maß zu setzen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2018 - 4 A 666/17 MD - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. März 2017 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 7. September 2017 zu verpflichten, die von ihr beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes am Standort D-Straße 7 in D-Stadt mit 1.400 m² Verkaufsfläche zu erteilen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig. Randnummer 25 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes am Standort D-Straße 7 in D-Stadt mit 1.400 m² Verkaufsfläche. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ). Das Vorhaben ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Randnummer 29 Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der sich
NVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann und deshalb in dem mit dem Bebauungsplan "D-Stadt Gewerbepark I C-Stadter Kreuz" der Gemeinde G-Stadt festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 30
NVO erwarten. Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten "können". Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
NVO sind bei einem Verstoß gegen verbindliche und hinreichend bestimmte raumordnerische Plansätze eines Landesentwicklungsplans regelmäßig anzunehmen (vgl. VGH BW, Urteil vom
1 Nr. 2 ROG. Randnummer 36 Die Regelungen lauten: Randnummer 37 "Z 46 Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
3 der Baunutzungsverordnung ist an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. ... Randnummer 38 Z 52 Die Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädlichen Wirkungen, insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne erwarten lassen, ist neben den Ober- und Mittelzentren auch in Grundzentren unter Berücksichtigung ihres Einzugsbereiches zulässig. Ausschließlich der Grundversorgung dienen großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Sortiment Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke und Drogerieartikel umfasst. Voraussetzung ist die Anpassung des grundzentralen Systems durch die Regionalen Planungsgemeinschaften an die Kriterien im Landesentwicklungsplan." Randnummer 39 In diesen Festlegungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass landesweit die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe
3 der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nur in Zentralen Orten der oberen oder mittleren Stufe, also in den in Z 36 aufgeführten Oberzentren oder den in Z 37 aufgeführten Mittelzentren, zulässig sein soll. Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe - nach Maßgabe der Vorgaben des Z 52 - auch in den im LEP 2010 in Z 38 oder in den gemäß Z 39 LEP 2010 in den Regionalen Entwicklungsplänen festgelegten Grundzentren ausgewiesen werden. Die Voraussetzungen, unter denen großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in Grundzentren zulässig sind, werden in Z 52 abschließend geregelt. Randnummer 40 b) Das in Z 46 und Z 52 enthaltene Konzentrationsgebot ist ein zulässiges Ziel der Raumordnung. Randnummer 41 Das Zentrale-Orte-Prinzip wurde durch den Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 und Nr. 3 Satz 2 und 3 ROG als Grundsatz der Raumordnung in das Raumordnungsgesetz eingefügt (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel,
3 der Baunutzungsverordnung an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe und die begrenzte Zulassung der Ausweisung von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe in Grundzentren durch das als Ziel der Raumordnung ausgestaltete Konzentrationsgebot in Z 46 und Z 52 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats lassen die Festlegungen in Abschnitt 2.3 zum großflächigen Einzelhandel, insbesondere die in Z 46 Satz 1 des LEP 2010 vorgesehene grundsätzliche Bindung der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe (Konzentrationsgebot), keine materiellen Mängel erkennen (vgl. Urteil des Senats vom
NVO erreichen und damit die Entwicklung der Zentralen Orte als Versorgungskerne gefährden. Aus diesem Grund ist bei der Genehmigung dieser Verkaufseinrichtungen stets die Summationswirkung am Standort zu betrachten. Randnummer 55 Abweichend von Z 46, welches die Standortkonzentration des großflächigen Einzelhandels auf Ober- und Mittelzentren beschränkt, können Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel, die ausschließlich der Grundversorgung dienen in Grundzentren zugelassen werden. Damit soll die wohnortnahe Grundversorgung in ländlichen Räumen verbessert werden, indem dort den ausschließlich der Grundversorgung dienenden Betrieben insoweit eine Alleinstellung eingeräumt wird, als dort nur sie Einzelhandelsgroßprojekte realisieren dürfen. Diese Alleinstellung soll gerade Grundzentren in die Lage versetzen, dass sie für die Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich eine qualitativ hochwertige Vollversorgung im Bereich des täglichen Bedarfs vorhalten können. Bei der Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes für die Grundversorgung müssen negative Wirkungen insbesondere auf die Einzugsbereiche der Mittelzentren ausgeschlossen werden." Randnummer 56 Hieraus geht mit großer Klarheit hervor, dass eine umfassende Steuerung der Standorte für großflächige Einzelhandelsprojekte nach dem Zentrale-Orte-Prinzip beabsichtigt ist und insbesondere großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe sowie ausnahmsweise - unter den in Z 52 näher beschriebenen Voraussetzungen - in Grundzentren zulässig sein sollen. Die Regelungen verfolgen das Ziel einer umfassenden Bindung großflächiger Einzelhandelsvorhaben an Zentrale Orte. Auch wenn sich der Plangeber bei der Formulierung der Zielfestlegungen an Planungsträger gerichtet hat, können die Ziele bei der Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unberücksichtigt bleiben. Randnummer 57 d) Die Ziele Z 46 und Z 52 erfassen sämtliche Einzelhandelsbetriebe, soweit sie "großflächig"
NVO sind. Randnummer 58 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Formulierung "
3 der Baunutzungsverordnung" in Z 46 allein dazu dient, die Geltung dieser Festlegung auf solche Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächigen Handelsbetriebe zu beschränken, die in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen. Insbesondere soll sie nur solche Einzelhandelsbetriebe erfassen, die die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO maßgebliche Schwelle zur Großflächigkeit von 800 m² überschreiten. Randnummer 59 Der hiervon abweichenden Auffassung der Klägerin zum Verständnis des Z 46 und des Z 52 ist nicht zu folgen. Randnummer 60
3 der Baunutzungsverordnung" in Z 46 sei so zu verstehen, dass nur solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst werden sollen, die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, weil gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen
NVO vermutet werden (da sie - nach der Terminologie der Klägerin - "typische" Einzelhandelsbetriebe sind) oder weil sie trotz Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen (auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung)
NVO haben können. Gegen dieses Verständnis spricht, dass hiernach das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aufgeführte eigenständige Tatbestandsmerkmal der nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landschaftsplanung leerlaufen würde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Z 46 erfolgte Bezugnahme auf großflächige Einzelhandelsbetriebe "
3 der Baunutzungsverordnung" nicht bedeutet, dass nur solche Betriebe angesprochen sind, von denen unabhängig von den im LEP 2010 genannten Zielfestlegungen negative Auswirkungen
NVO ausgehen. Von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werden ausdrücklich (auch) solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können. Da Z 46 des LEP 2010 auf diese Regelung Bezug nimmt, gibt es keinen Grund, die Verweisung so zu verstehen, dass ausschließlich großflächige Einzelhandelsbetriebe der Regelung unterfallen sollen, die die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Auswirkungen haben, während Betriebe mit nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der im LEP 2010 genannten Ziele der Raumordnung nicht erfasst werden sollen. Die eigenständige Bedeutung der nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung ergibt sich auch aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verwendeten Begriff "insbesondere". Demgegenüber würde das von der Klägerin favorisierte Verständnis der Regelungen in Z 46 und Z 52 dazu führen, dass das Zentrale-Orte-Konzept des Abschnitts 2.3 des LEP 2010 bei der Prüfung von Einzelvorhaben großflächiger Einzelhandelsbetriebe unberücksichtigt bleiben müsste. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zu vereinbaren. Randnummer 62
NVO sind, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass diesen, soweit sie "atypisch" seien, die Raumbedeutsamkeit fehle. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.