Keine Unzulässigkeit eine Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG von in der Türkei vormals temporär schutzberechtigten Syrern; politische Verfolgung in Syrien Leitsatz Die Bereitschaft der Türkei als Drittstaat zu einer Aufnahme solcher syrischen Staatsangehörigen, denen sie temporären Schutz vor einer Weiterreise gewährte, kann derzeit nicht festgestellt werden. (Rn.19) Orientierungssatz
(3)Die geschilderten weitergehenden Verdachtsmomente gegen den Kläger zu 1. vermögen den Schluss auf die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation hinreichend zu tragen. Randnummer 51 Die zwei Verhaftungen des Klägers zu 1. sind bereits durch die Abgabe seiner Selbstverpflichtung und die späteren Durchsuchungen aktenkundig geworden, auch wenn mit ihnen nach der Freilassung des Klägers zu 1. keine weitergehenden Sanktionen verbunden waren. Dies wird durch die Eintragungen des Namens des Klägers zu 1. in Listen deutlich, die drei Jahre nach den Teilnahmen des Klägers an Demonstrationen dazu führten, dass ihm in Idlib kein Reisepass ausgestellt wurde. Dieser Umstand genügt für die Gefahr einer Verfolgung des Klägers zu 1., wenn er in den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Syrien zurückzukehren hätte. Denn es steht der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr durch Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung seitens der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte nicht entgegen, dass der Kläger in dem Jahr 2016 einen zeitlich beschränkten syrischen Reisepass von der Botschaft in Istanbul erhalten hat und seit seiner Teilnahme an der Demonstration sieben Jahre vergangen sind. Entgegen der Begründung der Beklagten aus dem Bescheid vom 17.05.2018 ist nicht davon auszugehen, dass das Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung an Personen, die seit dem Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien durch oppositionelle Betätigung aufgefallen sind, wegen Zeitablaufs erloschen ist. Aus dem Umstand der Reisepasserteilung in der Türkei allein kann dies nicht geschlossen werden. Die Erkenntnisse zu dem Vorgehen der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte in den von der syrischen Opposition und dem Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten machen deutlich, dass dort prioritär gegen Personen vorgegangen wird, die der oppositionellen politischen Betätigung verdächtig sind (vgl. UN, Human Rights Council (HRC), Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 73). Die aufgrund der Kriegshandlungen eingetretenen Fluchtbewegungen und auch teilweise mehrfachen Wechsel in der Oberhoheit über die Gebiete führen nicht dazu, dass vor Beginn der Kriegshandlungen bestehende Verdächtigungen oder während der Auseinandersetzung aufgetretene Verdachtsmomente von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften als in der heutigen Situation unbeachtlich gewertet werden. Im Gegenteil wird für die Einordnung nicht nur auf oppositionell Engagierte, sondern auch von Sympathisanten der Opposition auf weit in der Vergangenheit liegende Momente abgestellt (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (HCR/PC/SYR/17/01), 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 43 mit Fn. 221 zu dem Vorgehen nach der Rückeroberung von Aleppo). Festzustellen ist dies anhand der Berichte, dass die syrischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten die teilweise sechs oder sieben Jahre alten Listen über Verdächtige verwenden, diese sogar mit neuen Informationen anhand von Verhaftungen und Befragungen zu aktualisieren suchen und so Zivilisten wieder in den Fokus rücken, die in der Vergangenheit durch Teilnahme an Protesten in Opposition zu der syrischen Regierung gekommen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11.06.2019, S. 6 unter Verweis auf International Crisis Group, Report No. 196, Lessons from the Syrian State’s Return to the South, 25.02.2019, S. 11 und 13 mit Fn. 76). Ungeachtet des Umstandes, dass Idlib zurzeit weiterhin unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir al-Sham steht, zeigt das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte in den von dem syrischen Militär zurückeroberten Gebieten, dass für die Beurteilung, ob eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird, auch auf weiter zurückliegende aktenkundige Vorfälle zurückgegriffen wird. Mithin ist es auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Verhaftungen des Klägers zu 1. zu einem Verdacht oppositioneller Gesinnung gegen ihn führen. Dadurch wiederum ist eine Inhaftnahme mit Anwendung von Folter beachtlich wahrscheinlich (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.) Randnummer 52
- cc)Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1. in einem anderen Landesteil Syriens internen Schutz erhalten kann. Randnummer 53 Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zum Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 3d AsylG hat. Zugleich muss er sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 54 In dem vorliegenden Fall fehlt es für den Kläger zu 1. bereits an der Möglichkeit, vor einer Verfolgung in einen Landesteil Syriens zu reisen, der nicht unter der Kontrolle der den Kläger zu 1. verfolgenden Sicherheits- und Militärkräfte der syrischen Regierung steht. Denn nach vorstehenden Feststellungen ist eine hypothetische Einreise nur über die von der Regierung kontrollierten Flughäfen Damaskus oder – je nach Kampfhandlungen – Qamishli möglich und eine Verfolgung durch Festnahme und Folter bereits bei Einreise beachtlich wahrscheinlich. Mithin ist eine Reisemöglichkeit in andere Gebiete und eine dortige Verfolgungssicherheit des Klägers zu 1. – auch vor anderen relevanten Akteuren – nicht gegeben, ohne dass es bereits vor dem Antritt der weiteren Reise zu Verfolgungshandlungen kommt. Randnummer 55
- b)Für die Kläger zu 2. bis 4. sind die ine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründenden Ereignisse in der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien und dem längeren Aufenthalt im Ausland verbunden mit einer dortigen Asylantragstellung zu erblicken. Denn aufgrund der darüber hinaus gehenden Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte drohen ihnen wie dem Kläger zu 1. als seine bereits in Syrien mit ihm zusammenlebenden unmittelbaren Familienangehörigen Verfolgungshandlungen in Gestalt von Festnahme und Folter. Die Zuschreibung der oppositionellen Gesinnung folgt aus zusätzlichen Verdachtsmomenten. Randnummer 56
- aa)Solche Verdachtsmomente ergeben sich für die Kläger zu 2. bis 4. zwar nicht unmittelbar aus ihrer eigenen Person. Randnummer 57 Für Klägerin zu 3. und den minderjährigen Kläger zu 4. ist hierfür nichts ersichtlich. Randnummer 58 Die Klägerin zu 2. selbst hat vor ihrer Ausreise aus Syrien in dem Sommer 2015 keinen Verdacht bei den syrischen Sicherheits- und Militärkräften erregt, zu der syrischen Opposition gehörig zu sein. Soweit sie angegeben hat, solche Einstellungen in ihrem Kollegenkreis geäußert zu haben, so haben sich in der Folge keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Äußerungen zu einem Verdacht seitens der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte geführt hat. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese eine oppositionelle Gesinnung der Klägerin zu 2. haben wahrnehmen können. Sie ist – im Gegensatz zu dem Kläger zu 1. – nicht Teilnehmerin öffentlicher Versammlungen als Kundgebungen gegen die syrische Regierung gewesen und ist auch nicht bei den Verhaftungen des Klägers zu 1. in Verdacht geraten. Persönlich hat sie auch als Rechtsanwältin keine Gegenmaßnahmen ergriffen, sondern nur informell mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gesprochen. Randnummer 59
- bb)Die für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen rechtswidriger Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ausreichenden zusätzlichen Verdachtsmomente ergeben sich in dem vorliegenden Fall für die Kläger zu 2. bis 4. indes aus dem Engagement des Klägers zu 1., das Ausdruck seiner oppositionellen Gesinnung gewesen ist. Solche von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften registrierten Betätigungen reichen auch für die Annahme aus, dass die oppositionelle Gesinnung den Familienmitgliedern, mithin dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern des Betroffenen, zugeschrieben werden. Denn Familienmitglieder von politischen Aktivisten sind grundsätzlich gleichermaßen von einer Zuschreibung oppositioneller Gesinnung und damit einer Verfolgung durch die syrische Regierung bedroht (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12). So finden sich auch in den jüngsten von den syrischen Sicherheits- und Militärkräften zurückeroberten Gebieten Berichte darüber, dass Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionellen gleichermaßen bereits auf Grund der Verbindung in Haft genommen werden, um entweder Erkenntnisse über die gesuchten Oppositionelle zu gewinnen oder aber Vergeltung zu üben (vgl. UN, Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/40/70), 31.01.2019, Rn. 73). Randnummer 60 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 61 III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 62 IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.