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SG Dessau-Roßlau 25. Kammer S 25 R 430/14 Urteil Sozialversicherungspflicht: Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung; Zulässigkeit der

Obsah (5)§ 52§ 28§ 28f§ 117§ 39

Sozialversicherungspflicht: Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung; Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsrückständen mit Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung; An

§ 52SGB I sei nicht zu beanstanden.

Laut Mitteilung der A. vom

  1. März 2001, aktualisiert mit Schreiben vom
  2. Juni 2013 und
  3. Februar 2014 sowie bestätigt mit Schreiben vom
  4. Mai 2014, handele es sich bei den noch einziehbaren und nicht verjährten Forderungen um Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren für den Zeitraum vom
  5. Mai 1998 bis
  6. November 1999 in Höhe von insgesamt 92.706,87 EUR per
  7. Februar 2014.

§ 28

Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) seien für die versicherungspflichtigen Beschäftigten Gesamtsozialversicherungs-beiträge vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlen gewesen. Die Beklagte könne als zuständiger Leistungsträger für die Rentenleistung insofern die Ansprüche auf die laufende Geldleistung (Altersrente) bis zur deren Hälfte verrechnen, sofern der Kläger nicht die Hilfebedürftigkeit nachweise. Eine geeignete Bescheinigung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. Ebenso vermag der Hinweis darauf, getrennt zu leben, an der bisherigen Entscheidung nichts zu ändern, zumal sich die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten aus den §§ 1360 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben würde und das Gesetz allein auf das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe abstelle. Damit sei es unerheblich, ob die Ehegatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1360a BGB) oder getrennt leben würden (§ 1361 BGB). Erst bei Auflösung der Ehe entfalle der Anspruch. Die Rente in Höhe von 756,83 EUR habe deshalb ab

  1. April 2014 bis zu einem Betrag in Höhe von 339,62 EUR verrechnet werden dürfen. Durch die Anpassung der Rente ab dem
  2. Juli 2014 sei auch die Anpassung des Verrechnungsbetrages erfolgt, monatlich 348,20 EUR. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seien die Interessen der Allgemeinheit mit denjenigen der Betroffenen abzuwägen. Es seien keine Sachverhalte erkennbar, die für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers sprechen könnten. Das öffentliche Interesse an der Verrechnung liege insbesondere darin begründet, dass das Recht richtig und einheitlich angewendet werde. Es solle sichergestellt werden, dass die Bürger bei gleichen Sachverhalten auch gleich behandelt werden würden. In Ausübung des Ermessens werde keine Möglichkeit gesehen, ganz oder teilweise auf die Verrechnung zu verzichten. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers habe und die Verrechnung zur Wahrung der grundsätzlichen Gebote beitrage. Randnummer 11 Am
  3. Oktober 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Durch die Verrechnung seiner Rente sei er hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII. Daher sei die Verrechnung nicht zulässig. Randnummer 12 Am
  4. Dezember 2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zahlung seiner vollständigen Rente (Az. S 25 R 505/14 ER) gestellt. Im Rahmen dieses Eilverfahrens erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom
  5. Dezember 2014, dass die Rentenzahlungen aufgrund von Rückbuchungen eingestellt worden und nunmehr Einmalzahlungen erfolgt seien. Mit Bescheid vom
  6. Dezember 2014 hat die Beklagte die mit Bescheid vom
  7. September 2013 gewährte Altersrente für langjährig Versicherte ab dem
  8. September 2014 wiedergewährt. Für die Zeit ab
  9. Januar 2015 würden laufend monatlich 484,39 EUR gezahlt werden. Die Nachzahlung vom
  10. September 2014 bis zum
  11. Dezember 2014 betrage 1.937,56 EUR. Der monatliche Zahlbetrag betrage 832,59 EUR. Es würden monatlich 348,20 EUR einbehalten werden. Die Beklagte hat am
  12. Dezember 2014 die Rente unter Berücksichtigung der noch strittigen Verrechnung ab
  13. September 2014 wieder angewiesen. Ebenso wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 2.386,16 EUR für den zurückgebuchten Zeitraum von 4/2014 bis 8/2014 veranlasst. Am
  14. Dezember 2014 wurden auf dem Konto des Klägers Einmalzahlungen in Höhe von 1.937,56 EUR und 2.386,16 EUR gutgeschrieben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz ist mit Beschluss vom
  15. Februar 2015 abgelehnt worden. Randnummer 13 Der Kläger hat dem Gericht eine Bedarfsbescheinigung nach dem Sozialgesetzbuch XII vom
  16. März 2015 der Stadt D.-R. aufgrund seiner Vorsprache vom
  17. März 2015 eingereicht. Im Ergebnis der Prüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger unter Berücksichtigung der monatlichen Mietbelastung und der Zahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mit der Einbehaltung (in Höhe von 339,62 EUR) seiner Rente im Jahr 2014 nach dem SGB XII hilfebedürftig werde. Eine Vermögensprüfung habe nicht stattgefunden. Aus persönlichen Gründen habe der Kläger auf eine Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII verzichtet. Randnummer 14 Am
  18. April 2015 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (S 25 R 145/15 ER) gestellt. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom
  19. Juli 2015 den Antrag abgelehnt, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. In der vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhobenen Beschwerde (L 3 R 394/15 B ER) hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er zwar unter der Adresse "A. 23 in D.-R." gemeldet sei. Er wohne aber seit August 2013 in der M. 14 in D.-R. im Rahmen eines Untermietvertrages mit seiner Tochter. Diese wohne in der W. 57 in D.-R ... Das Anwesen seiner Tochter in der A. 23 werde von ihr derzeit saniert und sei daher nicht bewohnbar. Seine Mietzahlungen habe er, solange er noch seine volle Rente erhalten habe, in bar an seine Tochter übergeben. Er sei zwar verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau seit 15 Jahren getrennt. Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde mit Beschluss vom
  20. Juni 2016 zurückgewiesen. Randnummer 15 Mit Rentenbescheid vom
  21. Mai 2015 erfolgte eine Rentenanpassung ab
  22. Juli
  23. Als monatliche Zahlbetrag ergaben sich 853,41 EUR. Hiervon wurden monatlich 358,10 EUR einbehalten. Weitere Rentenanpassungen erfolgten mit den Bescheiden vom
  24. Juni 2016 (Rente netto 842,69 EUR, Zuschuss KV/PV 61,52 EUR, Einbehalt 390,58 EUR) und
  25. Mai 2017 (Rente netto 872,97 EUR, Zuschuss KV/PV 63,73 EUR, Einbehalt 328,45 EUR). Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom
  26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. September 2014 aufzuheben, sowie die Änderungsbescheide vom
  28. März 2014,
  29. Mai 2014,
  30. Mai 2015,
  31. Juni 2016 und
  32. Mai 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente in voller Höhe auszuzahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Hilfebedürftigkeit sei weiterhin nicht nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers sei nicht stimmig. Die Bedarfsbescheinigung der Stadt D.-R. vom
  33. Mai 2017 basiere auf einem Untermietvertrag des Klägers vom
  34. Juli 2013 für eine Wohnung in der M. 14 in D.-R., wo der Kläger aber nicht gemeldet sei. Vielmehr sei er nach wie vor in der A. 23 in D.-R. gemeldet. Darüber hinaus seien den vorgelegten Kontoauszügen keine Zahlungen für Miete zu entnehmen, weshalb fraglich sei, ob dem Kläger die monatlich geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich entstanden seien. Ferner stünden die eigenen Angaben des Klägers im Schreiben vom
  35. Februar 2014 hinsichtlich Miete und Nebenkosten in Höhe von 350,00 EUR den Festlegungen im Untermietvertrag mit insgesamt 432,00 EUR für Miete und Nebenkosten entgegen. Ebenso sei anhand der überreichten Kontoauszüge eine regelmäßige Zahlung der mit Bedarfsbescheinigung geltend gemachten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge nicht erkennbar. Es sei lediglich im Januar 2015 einmalig ein Betrag in Höhe von 317,58 EUR an die A. überwiesen worden. Dies würde laut Auszug zweimal einem Beitrag in Höhe von 158,79 EUR entsprechen. Der Betrag weiche von den Angaben des Klägers im Schreiben vom
  36. Februar 2014 ab, wonach die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung 161,00 EUR betragen würden. Letztlich sei bislang ein Nachweis der konkreten Höhe und generellen Forderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erbracht worden. Ferner sei fraglich, warum vom Konto des Klägers im Januar 2015 eine Forderung der M. AG für die "A. 23" beglichen worden sei, wenn er dort nicht wohne. Letztlich erscheine es der Beklagten nicht plausibel, wie die laut den beigebrachten Kontoauszügen getätigten Transaktionen hätten durchgeführt werden können, wenn der Kläger seinen Angaben zufolge nur die Rente als Einkommen habe. Selbst wenn er seinen Angaben in vorherigen Verfahren zufolge u.a. die Miete in bar an seine Tochter übergeben hätte, würde diese zusammen mit den geltend gemachten Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung den ausgezahlten Rentenbetrag bereits übersteigen, so dass weitere Kontobewegungen unmöglich gewesen wären. Randnummer 21 Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom
  37. Februar 2017 aufgefordert, verschiedene Unterlagen zu übersenden, unter anderem Nachweise zum Vermögen sowie seine Kontoauszüge seit Januar 2015 einzureichen. Diese Unterlagen hat der Kläger mit Schreiben vom
  38. Juni 2017 dem Gericht übersandt. Zudem hat er eine Bedarfsbescheinigung nach dem SGB XII des Sozialamtes der Stadt D.-R. vom
  39. Mai 2017 eingereicht. Zur mündlichen Verhandlung wurde die Tochter des Klägers als Zeugin geladen. Diese hat sich in der mündlichen Verhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Randnummer 22 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten der beiden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 25 R 505/14 ER und S 25 R 145/15 ER) ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom
  40. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. September 2014 und die Bescheide vom
  42. März 2014,
  43. Mai 2014,
  44. Mai 2015,
  45. Juni 2016 und
  46. Mai 2017 rechtmäßig sind und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschweren. Die Beklagte ist berechtigt, von der Altersrente des Klägers die von ihr in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge zum Zwecke der Verrechnung mit der ausstehenden Forderung der A. einzubehalten. I. Randnummer 24 Streitgegenstand ist der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom
  47. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. September
  49. Die Rentenbescheide vom
  50. März 2014,
  51. Mai 2014,
  52. Mai 2015,
  53. Juni 2016 und
  54. Mai 2017 setzen die mit dem Verrechnungsbescheid verbeschiedene Verrechnung jeweils im Rahmen der jeweiligen Rentenhöhe um. II. Randnummer 25 Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger (hier: die Beklagte als Rentenversicherungsträger) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (hier: die A.) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; während jedoch bei der Aufrechnung der Leistungsträger selbst auch Gläubiger der Geldforderung ist, mit der aufgerechnet wird, besteht bei der Verrechnung keine Identität von Gläubiger und Schuldner. Eine wirksame Verrechnung setzt mit Ausnahme des Erfordernisses der Gegenseitigkeit den Tatbestand der Aufrechnung voraus sowie eine Ermächtigung für den ermächtigten Leistungsträger, die Verrechnung vorzunehmen. Randnummer 26 Im vorliegenden Fall hat die A. mit dem Verrechnungsersuchen am
  55. Juni 2013 eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung vorgelegt. Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  56. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R – juris). Das Verrechnungsersuchen der A. vom
  57. März 2001 in der Konkretisierung vom
  58. Juni 2013 nebst der Forderungsaufstellung war hinreichend bestimmt. Die Zusammensetzung der Haupt- und Nebenforderung sowie der einbezogene Zeitraum werden konkret benannt. Randnummer 27 Die Forderung ist fällig

§ 28fAbs. 3 Satz 3 SGB IV in Verbindung mit § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Vw

VG LSA) . Die Forderung beruht auf die vom Kläger eingereichten Beitragsnachweise, die als bestandskräftige Leistungsbescheide gelten. Die Zahlungsansprüche der A. sind ausweislich des Verrechnungsersuchens aus Beitragsforderungen für den Zeitraum vom

  1. Mai 1998 bis zum
  2. November 1999 aufgrund der Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstanden. Randnummer 28 Die Beitragsforderungen sind auch nicht verjährt.

§ 52Abs.

2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gilt aufgrund der Bestandskraft der Beitragsnachweise die 30-jährige Verjährungsfrist. Eine Verwirkung der Beitragsschuld ist ebenfalls nicht eingetreten. Die A. hat mehrfach erfolglos versucht, ihre Forderung zu vollstrecken. Randnummer 29 Die Zahlungsansprüche des Klägers aus der ihm zuerkannten Regelaltersrente sind entstanden und erfüllbar, § 118 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Randnummer 30

§ 52SGB I in Verbindung mit § 51 Abs.

2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu leisten, die die Altersgrenze erreicht haben oder das

  1. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Randnummer 31 Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem
  2. August 2013 eine Altersrente in Höhe von monatlich netto zunächst 679,25 EUR (Einbehalt 339,62 EUR), dann 756,83 EUR (Einbehalt 339,62 EUR), 775,94 EUR (Einbehalt 348,20 EUR), 795,35 EUR (Einbehalt 358,10 EUR), 842,69 EUR (Einbehalt 390,58 EUR), 873,97 EUR (Einbehalt 328,45 EUR / 392,18 EUR). Die Verrechnungsbeträge lagen damit jeweils unterhalb der Hälfte des monatlichen Zahlbetrags. Randnummer 32 Darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I seitens des Klägers nicht erbracht worden. Der von § 51 Abs. 2 SGB I geforderte Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist seit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom
  3. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954) bewirkten Rechtsänderung zum
  4. Januar 2005 durch den Leistungsberechtigten zu erbringen. Seitdem trifft den Leistungsberechtigten eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  5. Erg.-Lfg. 2014, § 51 SGB I Rdnr. 19a m.w.N.). Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  6. Januar 2012 – L 5 R 40/11 – juris). Der Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit kann im Rahmen des § 51 SGB I durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich für diese Leistung zuständigen Trägers geführt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  7. März 2011 – L 5 R 95/11 B – juris). Randnummer 33 Die vom Kläger zunächst vorgelegte Bedarfsbescheinigung der Stadt D.-R. vom
  8. März 2015 weist für das Gericht nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach. Aus der Bedarfsbescheinigung ergibt sich lediglich, dass die Stadt eine Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Mietbelastung und der Zahlung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge durchgeführt hat. Die Antragsformulare wurden vom Kläger nicht ausgefüllt. Angaben zum Vermögen hat der Kläger nicht gemacht. Randnummer 34 Die Bedarfsbescheinigung vom
  9. Mai 2017 weist aus, dass der Kläger unter Zugrundelegung seiner monatlichen Rente bzw. auch des derzeitigen Zahlbetrages hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sei. Die Stadt D.-R. führte auf der Grundlage einer Vermögenserklärung vom
  10. April 2017 eine Vermögensprüfung durch. Die Bedarfsbescheinigung der Stadt D.-R. vom
  11. Mai 2017 belegt für das Gericht ebenfalls nicht die Hilfebedürftigkeit des Klägers, da diese unter Zugrundelegung von mit den Angaben im Untermietvertrag vom
  12. Juli 2013 nicht übereinstimmenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstellt wurde. Diese dürfen nicht in die Bedarfsberechnung mit einfließen. Randnummer 35 Nach Auffassung des Gerichts wurde keine ernsthafte Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Mietzinses begründet. Nach Würdigung der Gesamtumstände vermochte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger (ernstlichen) Forderungen seiner Tochter auf Zahlung aus dem vorliegenden Untermietvertrag ausgesetzt ist. Ein wirksamer Mietvertrag besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Es handelt sich hierbei um ein Scheingeschäft.

§ 117Abs.

BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

  1. April 2007 – III ZR 197/06 – juris Rdnr. 4 f.). Dies ist bei dem vom Kläger geltend gemachten Untermietverhältnis der Fall. Das Gericht ist der Auffassung, dass tatsächliche Mietzahlungen in der angegebenen Höhe zu keiner Zeit erfolgt sind. Laut dem Untermietvertrag war der Kläger ab
  2. August 2013 verpflichtet, die Miete in Höhe von 432,00 EUR auf das Konto der Tochter spätestens am dritten Werktag des Monats zu überweisen. Eine Überweisung findet sich in den Kontoauszügen des Klägers nicht. Demgegenüber gehen von seinem Konto Überweisungen an die M. AG, die Stadtpflege und die Gasgemeinschaft ab, die aber dem Anwesen in der A. 23 zuzuordnen sein dürften. Barabhebungen zeitnah zum Monatsersten zur Barzahlung der Miete sind nicht erkennbar. Quittungen für den Zeitraum ab August 2013, insbesondere noch vor der Verrechnung der Beklagten, wurden nicht eingereicht. Das Gericht sieht es als unüblich an, vertraglich eine Zahlung durch Überweisung zu vereinbaren und bereits die erste Miete in einer nicht vereinbarten Weise zu zahlen. Dass der Kläger keinerlei wirklichen Mietforderungen seitens seiner Tochter ausgesetzt ist, belegt zudem die Nachzahlung der Rente am
  3. Dezember 2014 von insgesamt 4.323,72 EUR. Es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen am
  4. Dezember 2014 nur eine Anzahlung der Miete für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 250,00 EUR erfolgt sein soll. Der Kläger ist weiterhin unter der Adresse "A. 23 in D.-R." polizeilich als alleinige Wohnung gemeldet. In der mündlichen Verhandlung am
  5. Dezember 2017 gab der Kläger an, seit Februar 2006 gemeinsam mit seiner Tochter unter der Anschrift M. 14 in D.-R. gelebt zu haben. Diese sei dann im Oktober 2012 aufgrund der Geburt ihres Kindes ausgezogen. Dies widerspricht der Angabe der Tochter des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem LSG Sachsen-Anhalt am
  6. Juni 2016, wonach der Kläger von 2007 bis 2013 unter der Adresse "A. 23" in D.-R. gewohnt habe. Zudem gab der Kläger in seiner Erklärung "an Eidesstatt" vom
  7. Februar 2014 an, Miete und Nebenkosten in Höhe von 350,00 EUR zu zahlen. Aus dem Untermietvertrag vom
  8. Juli 2013 ergibt sich jedoch eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 432,00 EUR monatlich. Der vom Kläger vorgelegte Untermietvertrag wurde zum
  9. August 2013, dem Beginn der Altersrente, geschlossen, obwohl laut Angabe in der mündlichen Verhandlung die Tochter des Klägers bereits im Oktober 2012 in eine eigene Wohnung gezogen war. Für das Gericht ist unter Berücksichtigung dieser vielen widersprüchlichen Tatsachen nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich aus dem Untermietvertrag einen Mietzins an seine Tochter erbracht hat bzw. zu deren Erbringung verpflichtet war und weiterhin ist. Eine Befragung der Tochter des Klägers war aufgrund des Verweises auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht möglich. Randnummer 36 Zudem ist für die Kammer nicht nachgewiesen, dass der Kläger über keine weiteren Einnahmen als die Rentenzahlung verfügt. Der Kläger hatte in der Erklärung "an Eidesstatt" am
  10. Februar 2014 angegeben, dass die Rente in Höhe von 812,08 EUR seine einzige Gehaltszuweisung und Einnahme pro Monat sei. Ausgaben hätte er demgegenüber monatlich in Höhe von 896,00 EUR bis 1.046,00 EUR. Der Kläger erhielt zudem von April 2014 bis November 2014 die Rente nicht ausbezahlt bzw. wurde vom Kläger zurücküberwiesen. Es ist daher fraglich, wovon der Kläger in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Eine nachvollziehbare Begründung hat der Kläger diesbezüglich nicht gegeben. Zumal vom Konto des Klägers in diesem Zeitraum auch Überweisungen für das Anwesen der Tochter getätigt und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,00 EUR gezahlt wurden. Randnummer 37 Die Beklagte hat im Übrigen auch in hinreichendem Umfang das ihr zustehende und im Rahmen von § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich auch auszuübende Ermessen betätigt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es

§ 39Abs.

1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der

§ 39Abs.

1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Verrechnungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 5, 20). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine diesen Grundsätzen entsprechende hinreichende Ermessensentscheidung getroffen, indem sie im Verrechnungsbescheid vom

  1. November 2013 und nochmals im Widerspruchsbescheid vom
  2. September 2014 die seitens des Klägers vorgetragenen Einwände zur Kenntnis genommen und bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt hat. Im Ergebnis hat die Beklagte eine Verrechnung nicht bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Rente vorgenommen und den Verrechnungsrahmen nur teilweise ausgeschöpft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte jedenfalls insoweit das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Entrichtung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge höher bewertet hat als das Interesse des Klägers an einer weitgehend ungeschmälerten Auszahlung seiner Altersrente. Randnummer 38 Auf die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Kläger sich nicht berufen, denn die betreffenden Schuldnerschutzbestimmungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle der Verrechnung von laufenden Sozialleistungsansprüchen mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen keine Anwendung finden. Der Wortlaut der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I ist insoweit eindeutig und unmissverständlich. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.