Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Einkommen auf Hilfebedarf; Betriebskostenguthaben als berücksichtigungsfähiges Einkommen Orientierungssatz Wird eine Gutschrift aus Betriebskostenvora
§ 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Die Kläger haben Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Dahingehend war der Klageantrag auszulegen. Randnummer 20 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG in Verbindung mit § 56 SGG) zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach § 87 SGG erhoben. Randnummer 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2015 in der Fassung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom
- August 2015 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie haben für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 keinen weiteren Anspruch auf Unterkunftskosten. Randnummer 22 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Satz 1 SGB II.
§ 7Abs.
1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom
- Dezember 2011) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, sie ist hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalter nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt.
§ 7abs.
2 Satz 1 SGB II erhalten auch Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Danach gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern, wenn sie das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Bedarfsgemeinschaft. Randnummer 23 Die Kläger haben im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Vorliegend hat der Beklagte in den Monaten Januar sowie April bis Juni 2015 die tatsächlichen Unterkunftskosten zu Grunde gelegt. Die Unterkunftskosten fallen monatlich in Höhe von 458,34 Euro an. In dieser Höhe hat der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Randnummer 24 In den Monaten Februar und März 2015 hat der Beklagte das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom
- November 2014 für das Jahr 2013 zutreffend bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bedarfsmindernd berücksichtigt.
§ 22Abs.
3 SGB II ist dieses Einkommen im Folgemonat einkommenswirksam anzurechnen. Übersteigt das Guthaben die unterkunftsbezogenen Aufwendungen des Folgemonats, kann der nicht durch Bedarfsminderung verbrauchte Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden (Berlit, in Münder, SGB II,
- Auflage, § 22, Rn. 120). Vorliegend sollte laut Betriebskostenabrechnung vom
- November 2014 das Guthaben mit der Januarmiete 2015 verrechnet und sodann – im Falle eines die Mietzahlung übersteigenden Guthabens – mit dem Folgemonat erneut verrechnet werden. Damit hätten die Kläger im Januar keine Miete und im Februar nur anteilig Miete zahlen müssen. Unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II wird mithin dieses Einkommen in den Folgemonaten Februar und März 2015 einkommenswirksam. Im Bedarfsmonat Februar 2015 sind danach keine berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten entstanden, da der Guthabenbetrag den Betrag der laufenden Kosten übersteigt (Guthaben 581,74 Euro – 458,34 Euro Unterkunftskosten = 123,40 Euro übersteigendes Guthaben). Der verbleibende Differenzbetrag von 123,40 Euro hat der Beklagte zu Recht von den laufenden Unterkunftskosten des Folgemonats März 2015 in Abzug gebracht und nur noch 334,94 Euro berücksichtigt. Randnummer 25 Der klägerische Einwand, das Guthaben sei zur Tilgung von Mietrückständen vom Vermieter verwendet worden, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zwar sind Guthaben im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II dann anrechnungsfrei, wenn der Leistungsberechtigte nicht darüber verfügen konnte. Allerdings hat der Vermieter das Guthaben erst dann mit offenen Mietschulden verrechnet, nachdem die Klägerin dies so geltend gemacht hat. Hätte die Klägerin keine dahingehende Verrechnung gewollt, wäre das Guthaben bei den laufenden Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Aus dem Schreiben vom
- Januar 2014 und noch einmal im Erörterungstermin vom
- März 2017 bestätigt, hat die Klägerin jedoch verfügt, das Guthaben zur Tilgung rückständiger Miete zu verwenden. Randnummer 26 Eine andere Bewertung ist wegen der Kürzung der berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft im Abrechnungszeitraum 2013 nicht vorzunehmen. Denn eine Betriebskostengutschrift mindert auch dann in voller Höhe die Unterkunftskosten des Folgemonats nach Zufluss, wenn die Gutschrift nicht auf nach § 22 SGB II berücksichtigten Vorauszahlungen (also des SGB II-Leistungsträgers) beruht oder dem Hilfeempfänger etwa wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze zuvor nicht die vollen tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft gewährt worden sind (BSG, Urteil vom
- Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- März 2017, L 5 AS 261/15 ). Ob insoweit eine Deckelung der anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung für das Abrechnungsjahr 2013 rechtmäßig war, ist vorliegend nicht streitgegenständlich, da es hier um den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2015 geht und die Leistungsbewilligung für 2013 bestandskräftig ist. Dass die Vorauszahlungen teilweise aus dem eigenen Einkommen bzw. aus dem Regelbedarf erfolgen, ändert nichts an der Anrechenbarkeit des vollen Guthabens. Das Betriebskostenguthaben ist allein den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung zuzuordnen und folglich aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II auch als Einkommen zu berücksichtigen. Entscheidend ist gerade nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
- März 2012 – B 4 AS 139/11 R). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG liegen nicht vor.