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SG Magdeburg 13. Kammer S 13 KR 322/08 Urteil Ausschluss eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses, wenn Behandlung in einer Reha-Klinik ausreichend

Ausschluss eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses, wenn Behandlung in einer Reha-Klinik ausreichend und erfolgversprechend ist Orientierungssatz 1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für ei

§ 109Nr. 13, Rd

Nr. 11; BSGE 104, 15 =

§ 109Nr. 17, Rd

Nr. 15; BSG

§ 109Nr. 19 Rd

Nr. 11; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr. 10 RdNr. 11; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr. 13; alle mwN); soweit allein eine vollstationäre Behandlung in Betracht kommt, müssen auch die Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllt sein. Randnummer 24 Hier fehlt es schon an der stationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit als solcher. Versicherte haben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (vgl. BSGE 102, 181 =

§ 109Nr. 15, Rd

Nr. 18 ff; BSGE 92, 300 =

§ 39Nr. 2, Rd

Nr. 16; BSGE 94, 161 =

§ 39Nr. 4, Rd

Nr. 14). Ob einem Versicherten (voll-)stationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl. BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 =

§ 39Nr. 10, Rd

Nr. 15). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Versicherten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung (vgl. BSGE 102, 172 =

§ 109Nr. 13, Rd

Nr. 17 mwN). Voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V besteht damit nur, wenn ein Versicherter aus allein medizinischen Gründen auf die besonderen Mittel eines Kranken-hauses angewiesen ist (vgl. BSGE 104, 15 =

§ 109Nr. 17, Rd

Nr. 32 f mwN). Zu den Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört es dagegen nicht, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Für derartige Risiken haben die Krankenkassen nicht einzustehen. Sie haben auch keine Möglichkeit, strukturelle Mängel außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu beheben, etwa eine fehlende rechtzeitige Unterbringung in einer Rehabilitationseinrichtung. Sie tragen dafür weder Verantwortung noch dürfen sie hierfür Geldmittel verwenden. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, legt das Gesetz dies ausdrücklich fest (vgl. Bundessozialgericht, Großer Senat, BSGE 99, 111 =

§ 39Nr. 10, Rd

Nr. 19 f mwN). Randnummer 25 Damit hängt der Vergütungsanspruch ausschließlich von der Erforderlichkeit aus allein medizinischen Gründen ab. § 11 Absatz 4 SGB V weist den Krankenkassen keine weitergehende Strukturverantwortung im Rahmen der gemeinsamen Gewährleistungspflicht von Krankenkassen und Leistungserbringern (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, § 70 SGB V) zu. Entfällt die medizinische Notwendigkeit, einen Versicherten mit den Mitteln eines Krankenhauses zu behandeln, entfällt ab diesem Zeitpunkt auch der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers nach § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V. Randnummer 26 Daneben gilt, dass Krankenhausträger, die zur Überbrückung von strukturellen oder einzelfallbezogenen Defiziten beim Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine andere, von der Strukturverantwortung der Krankenkasse nicht umfasste Versorgungsform – wie hier stationäre Rehabilitation – Leistungen für Versicherte erbringen, diese gegenüber den Krankenkassen auch dann nicht abrechnen können, wenn die nahtlose Unterbringung in einer anderen Einrichtung erforderlich ist, jedoch nicht rechtzeitig ermöglicht werden kann. Unerheblich ist dabei, dass die Defizite auch durch ein ordnungsgemäßes Versorgungsmanagement des Krankenhauses nach § 11 Absatz 4 SGB V nicht zu vermeiden waren. Dies folgt aus Wortlaut, dem durch die Entstehungsgeschichte gestützten Regelungszweck und dem Regelungssystem. Die weitere Rechtsentwicklung durch § 39 Absatz 1 Satz 4 SGB V und des § 39 Absatz 1a SGB V haben hieran nichts geändert. Eine nicht zeitgerecht zur Verfügung stehende Versorgungsstruktur hat die Beklagte weder zu verantworten noch finanziell zugunsten der Klägerin zu kompensieren. Randnummer 27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die hier beschriebene Erforderlichkeit der stationären Krankenhausbehandlung im streitigen Zeitraum vom

  1. September 2007 bis
  2. November 2007 nicht vorgelegen hat. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des MDK und des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Dr. med. T. R. Letzterer hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei den allein neben der Alkoholabhängigkeit bestehenden Diagnosen einer leichten bis mittelschweren Depression und einer eher fraglich und wenn überhaupt nur leicht ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, zur Erreichung des Behandlungsziels auch eine stationäre Reha-Sucht ausreichend und erfolgversprechend wäre. Hierzu ergänzt er, dass selbst bei uneingeschränkter Übernahme der Diagnosen der Klägerin eine Rehabilitationsbehandlung in einer Suchtfachklinik ebenfalls erfolgversprechend gewesen wäre. Damit bestätigt er die Einschätzungen des MDK. Soweit der Sachverständige meint, dass dies voraussetze, dass sich diese Rehabilitationsbehandlung nahtlos an die Entzugsbehandlung hätte anschließen solle, so folgt die Kammer dem aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu nicht. Da es einer stationären Psychotherapie bzw. S-5- Behandlung aufgrund der festgestellten Diagnosen nicht bedurft hätte, bleiben alle weiteren – ggf. – bestehenden Versorgungsstrukturmängel – nicht zu Lasten der Beklagten. Überdies geht die Kammer im Einklang mit dem MDK davon aus, dass etwaige Wartezeiten auch durch die Intensivierung der Maßnahmen der ambulanten Suchtkrankenhilfe, wie die Hinzuziehung der Suchtberatungsstelle sowie ambulante psychotherapeutische Behandlung hätten überbrückt werden können. Hierzu war der Patient fähig. Das gezielte Aufsuchen der Klägerin durch den Patienten und den darin vermuteten Wunsch, ausschließlich dort behandelt zu werden, kann ebenso einen weitergehenden Vergütungsanspruch nicht auslösen, da er seinen Ursprung nicht in der medizinischen Notwendigkeit hat. Die Kammer meint, dass daraus nicht gelesen werden kann, dass der Patient unter Umständen eine andere Behandlungsform nicht mitgemacht oder aus Frustration, Trotz und Impulsivität abgebrochen hätte. Vielmehr zeigt sich, dass der Patient bewusst Hilfe gesucht hat, um seiner suchtbedingten Lage zu entkommen. Hier hat er sich verständlicherweise an die Adresse gewandt, die er kannte. Bei entsprechender Unterstützung im Rahmen der Vorbereitung auf eine erforderliche Rehabilitation durch die Klägerin hätte diese dem "Hilferuf" aus medizinisch erforderlicher Sicht ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 28 Damit fehlte es in dem streitrelevanten Zeiträumen an der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung. Für den Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist es rechtlich unerheblich, ob der Patient zeitgerecht oder zeitverzögert in eine Rehabilitationsbehandlung hätte überwiesen werden können. Randnummer 29 Mangels Hauptsacheanspruchs entfällt auch ein Anspruch auf Zinsen. Randnummer 30 Daneben besteht kein Anspruch auf außergerichtliche entstandene Rechtsanwaltskosten. Hierauf bestünde auch für den Fall des Obsiegens kein Anspruch, da ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt wurde und eine Abrechnung der geltend gemachten Kosten damit nicht möglich ist. Randnummer 31 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Randnummer 33 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Gerichtskostengesetz (GK). Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus dem im Klageantrag bezifferten Geldleistungsbetrag – mithin der geltend gemachten Klageforderung in Höhe von 16.717,75 Euro.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.