Nr. 11; BSGE 104, 15 =
Nr. 15; BSG
Nr. 11; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr. 10 RdNr. 11; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr. 13; alle mwN); soweit allein eine vollstationäre Behandlung in Betracht kommt, müssen auch die Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllt sein. Randnummer 24 Hier fehlt es schon an der stationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit als solcher. Versicherte haben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (vgl. BSGE 102, 181 =
Nr. 18 ff; BSGE 92, 300 =
Nr. 16; BSGE 94, 161 =
Nr. 14). Ob einem Versicherten (voll-)stationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl. BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 =
Nr. 15). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Versicherten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung (vgl. BSGE 102, 172 =
Nr. 17 mwN). Voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V besteht damit nur, wenn ein Versicherter aus allein medizinischen Gründen auf die besonderen Mittel eines Kranken-hauses angewiesen ist (vgl. BSGE 104, 15 =
Nr. 32 f mwN). Zu den Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört es dagegen nicht, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Für derartige Risiken haben die Krankenkassen nicht einzustehen. Sie haben auch keine Möglichkeit, strukturelle Mängel außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu beheben, etwa eine fehlende rechtzeitige Unterbringung in einer Rehabilitationseinrichtung. Sie tragen dafür weder Verantwortung noch dürfen sie hierfür Geldmittel verwenden. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, legt das Gesetz dies ausdrücklich fest (vgl. Bundessozialgericht, Großer Senat, BSGE 99, 111 =
Nr. 19 f mwN). Randnummer 25 Damit hängt der Vergütungsanspruch ausschließlich von der Erforderlichkeit aus allein medizinischen Gründen ab. § 11 Absatz 4 SGB V weist den Krankenkassen keine weitergehende Strukturverantwortung im Rahmen der gemeinsamen Gewährleistungspflicht von Krankenkassen und Leistungserbringern (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, § 70 SGB V) zu. Entfällt die medizinische Notwendigkeit, einen Versicherten mit den Mitteln eines Krankenhauses zu behandeln, entfällt ab diesem Zeitpunkt auch der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers nach § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V. Randnummer 26 Daneben gilt, dass Krankenhausträger, die zur Überbrückung von strukturellen oder einzelfallbezogenen Defiziten beim Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine andere, von der Strukturverantwortung der Krankenkasse nicht umfasste Versorgungsform – wie hier stationäre Rehabilitation – Leistungen für Versicherte erbringen, diese gegenüber den Krankenkassen auch dann nicht abrechnen können, wenn die nahtlose Unterbringung in einer anderen Einrichtung erforderlich ist, jedoch nicht rechtzeitig ermöglicht werden kann. Unerheblich ist dabei, dass die Defizite auch durch ein ordnungsgemäßes Versorgungsmanagement des Krankenhauses nach § 11 Absatz 4 SGB V nicht zu vermeiden waren. Dies folgt aus Wortlaut, dem durch die Entstehungsgeschichte gestützten Regelungszweck und dem Regelungssystem. Die weitere Rechtsentwicklung durch § 39 Absatz 1 Satz 4 SGB V und des § 39 Absatz 1a SGB V haben hieran nichts geändert. Eine nicht zeitgerecht zur Verfügung stehende Versorgungsstruktur hat die Beklagte weder zu verantworten noch finanziell zugunsten der Klägerin zu kompensieren. Randnummer 27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die hier beschriebene Erforderlichkeit der stationären Krankenhausbehandlung im streitigen Zeitraum vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.