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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer 2 VK LSA 31/19 Beschluss Vergabeverfahren: Aufklärung bei einem nicht annahmefähigen Angebot; Angebotsau

Obsah (4)§ 57§ 56§ 15§ 53

Vergabeverfahren: Aufklärung bei einem nicht annahmefähigen Angebot; Angebotsausschluss bei Fehlen einer elektronischen Signatur Leitsatz Antragsgegner hat zu Recht das Angebot der Antragstellerin aus

Inhalts seines Angebots bedeuten. Vor diesem Hintergrund darf ein den Ausschluss rechtfertigender Mangel nicht im Wege von Aufklärungsmaßnahmen beseitigt werden. Einem nicht annahmefähigen Angebot darf nicht zur Annahmefähigkeit verholfen werden, indem fehlende Angaben, die zwingend gefordert waren, nachträglich getätigt werden. (Rn.112) Der Antragsgegner hatte verlangt, dass ein elektronisches Angebot mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur versehen wird. Der Ausschlussgrund i.S. der vorgenannten Norm ist nicht nur dann gegeben, wenn überhaupt keine Signatur vorhanden ist. Vielmehr ist die Vorschrift auch dann einschlägig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Signatur den gesamten Angebotsinhalt erfasst. (Rn.114) Sonstiger Kurztext gerügten Vergabeverstöße zur Vergabe eines Dienstleistungsvertrages über Unterhaltsreinigungen in zwei Dienstgebäuden im offenen Verfahren Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht

Landes Sachsen-Anhalt, 6. November 2019, 7 Verg 3/19 nachgehend Oberlandesgericht

Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat,

  1. Oktober 2019, 7 Verg 3/19, Beschluss Tenor
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)

Nachprüfungsverfahrens.

  1. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf XXX Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von XXX Euro und Auslagen in Höhe von XXX Euro.
  2. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gründe I . Randnummer 1 Der Antragsgegner beabsichtigt im offenen Verfahren einen Dienstleistungsvertrag über Unterhaltsreinigungen für zwei territorial getrennte Dienstgebäude nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zu vergeben. Die Leistung ist in zwei Lose aufgeteilt. Die Bekanntmachung erschien am 15.04.2019 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Randnummer 2 Nach Ziffer I.3) waren die Angebote elektronisch via: www.evergabe.de einzureichen. Randnummer 3 Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Randnummer 4 Die Vergabebekanntmachung sieht in Ziffer II.2.7 eine Vertragslaufzeit von drei Jahren mit einer Option der zweimaligen Vertragsverlängerung von jeweils einem Jahr vor. Randnummer 5 Unter Ziffer III der Bekanntmachung wurde von den Bietern u.a. ein Nachweis über den Abschluss eines Objektleiters/Zertifikat und über die Objektbesichtigungen gefordert. Der Antragsgegner hatte eine Nachforderung von fehlenden Erklärungen und Nachweisen ausgeschlossen. Randnummer 6 Die Angebotsfrist endete am 22.05.2019,14:00 Uhr. Randnummer 7 Gemäß der Anlage C) der Angebotsaufforderung hatten die Bieter nachstehende Unterlagen, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 8 - 633 Angebotsschreiben Randnummer 9 - Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm Randnummer 10 - Bewerbererklärung gem. RdErl MW 21.11.2008 - 41-3257/03 Randnummer 11 - Erklärungen gemäß LVG LSA Randnummer 12 - Leistungsbeschreibung, Vertragsentwurf, SVS, Raumverzeichnis EKS u. MGS, Leistungsverzeichnis EKS u. MGS, Berechnungsblatt EKS u. MGS Randnummer 13 Aus Ziffer 7 derselben Unterlage geht hervor, dass die Bieter ihre Angebote elektronisch mit fortgeschrittener bzw. qualifizierter Signatur/Siegel oder schriftlich einreichen konnten. Randnummer 14 Unter Ziffer 8 heißt es u.a. weiter: Randnummer 15 „Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signa- tur/dem geforderten Siegel zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. Randnummer 16 Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterzeichnen Randnummer 17 Folgende Teile der Vergabeunterlagen waren mit einer Unterschrifts- und einer Datierungsleiste versehen. Randnummer 18 - Angebotsschreiben Formblatt 633 Randnummer 19 - Bewerbererklärung gem. RdErl MW 21.11.2008 - 41-3257/03 Randnummer 20 - Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 13 Landesvergabegesetz) Randnummer 21 - Erklärung zur Tariftreue (§ 10 Landesvergabegesetz) Randnummer 22 - Beachtung der Kernarbeitsnorm der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 12 Landesvergabegesetz) Randnummer 23 - Berechnungsblatt monatliche Kosten XXX Randnummer 24 - Berechnungsblatt monatliche Kosten XXX Randnummer 25 - Leistungsbeschreibung Randnummer 26 - Nachweis der Objektbesichtigung Unterhaltsreinigung Los 1 Randnummer 27 - Nachweis der Objektbesichtigung Unterhaltsreinigung Los 2 Randnummer 28 - Leistungsverzeichnis für Los 1 und Los 2 Randnummer 29 Weiterhin war ein Kennzettel für den Angebotsumschlag beigelegt. Randnummer 30 In dem Angebotsschreiben (Formblatt 633) hatten die Bieter durch ein entsprechendes Ankreuzen zu bestätigen, dass die dort bezeichneten Anlagen (u.a. Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm) Vertragsbestandteil werden. Randnummer 31 Unter Ziffer 6

selben Formblattes hatten die Bieter bei schriftlichen Angeboten dieses zu unterschreiben. Randnummer 32 Weiterhin erfolgte u.a. der Hinweis, dass elektronisch übermittelte Angebote, die nicht wie vorgegeben signiert werden, ausgeschlossen werden. Randnummer 33 Die Bieter, die ein elektronisches Angebot einreichen wollten, mussten die Datei „VHB Angebotsschreiben“ ausfüllen. Die Bieter hatten hier ebenfalls durch Setzen eines Kreuzes zu bestätigen, dass das Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm (Kurz- oder Langfassung) mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen Vertragsbestandteil wird. Randnummer 34 Soweit die Bieter neben den in dieser Datei weiter aufgeführten Unterlagen dem Angebot sonstige Anlagen beifügen, hatten sie ebenfalls durch entsprechendes Ankreuzen zu bejahen, dass diese Vertragsbestandteile werden. Der Antragsgegner hatte weiter verlangt, dass die Bieter diese Anlagen bezeichnen. Randnummer 35 Diese Datei verfügt über eine Zeile mit der Bezeichnung „Unterschrift“. Randnummer 36 Am Ende der Datei wird auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 37 „Bitte verwenden Sie zur Abgabe eines Papierangebots das beiliegende Formblatt 633_Ange- bot.pdf“ Randnummer 38 Aus dem Benutzerhandbuch AI BIETERCOCKPIT geht u.a. aus Ziffer 8.2 hervor, dass die Randnummer 39 Vergabeunterlagen angezeigt, gedruckt bzw. exportiert, jedoch nicht verändert werden können. Randnummer 40 Die Antragstellerin reichte fristgemäß ihr Angebot ausweislich

Signaturbeleges am 21.05.2019, 15:06 Uhr elektronisch ein. Weiterhin gingen acht elektronische und zwei schriftliche Angebote bis zum Einreichungstermin bei dem Antragsgegner ein. Randnummer 41 Das Angebot der Antragstellerin umfasst folgende Dateien: Randnummer 42

  1. Begleitschreiben nebst Hinweise (pdf) Randnummer 43
  2. 633 Angebot (pdf) Randnummer 44
  3. Berechnung Stundenverrechnungssatz (pdf) Randnummer 45
  4. Berechnungsblatt EKS (pdf) Randnummer 46
  5. Berechnungsblatt MKS (pdf) Randnummer 47
  6. Bewerbererklärung gem. RdErl MW 21.11.2008 - 41-3257/03 (pdf) Randnummer 48
  7. Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (pdf) Randnummer 49
  8. ILO-scann (pdf) (hier: Formblatt „Beachtung der Kernarbeitsnorm der Internationalen Arbeitsorganisation“) Randnummer 50
  9. Erklärung zur Beachtung der ILO - Kernarbeitsnorm (pdf) Randnummer 51
  10. Erklärung zur Tariftreue- und Entgeltgleichheit (pdf) Randnummer 52
  11. Leistungsbeschreibung (pdf) Randnummer 53
  12. Leistungsverzeichnis (pdf) Randnummer 54
  13. Vertrag (pdf) Randnummer 55
  14. Bescheinigung (pdf) (mit ausgefüllten Nachweisen der Objektbesichtigung) Randnummer 56
  15. Signaturbeleg (txt) Randnummer 57
  16. VHB-Angebotsschreiben (pdf) Randnummer 58
  17. VOL Angebotsschreiben kurz (pdf) Randnummer 59 Die Antragstellerin hatte diese Erklärungen nicht unterschrieben. Sie hat die unter Ziffer 2 bis 14 benannten Unterlagen zusätzlich unausgefüllt ihrem Angebot beigefügt. Randnummer 60 In dem VHB-Angebotsschreiben (pdf) hatte die Antragstellerin nicht angekreuzt, dass das Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen Vertragsbestandteil wird. Sie hatte in dieser Datei jedoch angekreuzt, dass sonstige Anlagen Vertragsbestandteil werden sollen. Sie hat diese als Bescheinigungen bezeichnet. Es fehlt jedoch an deren Benennungen. Randnummer 61 Die unter Nummer 14 aufgeführten Bescheinigungen umfassen u.a. ein Zertifikat, in dem bestätigt wird, dass eine Mitarbeiterin an einer Fortbildung „Innungsgeprüfter Objektleiter“ teilgenommen hatte. Randnummer 62 Aus der elektronischen Unterschrift ist der Name

Geschäftsführers zu entnehmen. Randnummer 63 Gem. § 134 GWB teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.07.2019 im Wesentlichen mit, dass ihr Angebot verspätet eingegangen sei. Auch habe sie die geforderten Unterlagen nicht eingereicht. Verschiedene Erklärungen seien nicht unterschrieben gewesen.

halb werde das Angebot ausgeschlossen. Randnummer 64 Die Antragstellerin wies den Antragsgegner telefonisch darauf hin, dass sie ihr Angebot rechtzeitig und vollständig vorgelegt habe. Randnummer 65 Der Antragsgegner versandte daraufhin am 16.07.2019 ein zweites Informationsschreiben. Die Antragstellerin habe die Eigenerklärungen gem. Landesvergabegesetz (LVG)

Landes SachsenAnhalt (LSA), die Bewerbererklärung und die Leistungsbeschreibung nicht unterschrieben. Weiterhin würden die Nachweise zu dem Meistertitel bzw. zum zertifizierten Objektleiter sowie über die Objektbesichtigungen fehlen. Randnummer 66 Es sei vorgesehen, am 27.07.2019 den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters zu erteilen. Randnummer 67 Dies rügte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.07.2019. Sie machte geltend, dass die Erklärungen im Absageschreiben vom 16.07.2019 nicht geeignet seien, ihr Angebot von der Wertung auszuschließen. Es sei auch nicht erforderlich, Eigenerklärungen etc. jeweils zu unterschreiben. Randnummer 68 Der Antragsgegner half der Rüge mit Schreiben vom 22.07.2019 nicht ab. Randnummer 69 Die Antragstellerin reichte mit Datum vom 23.07.2019 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt

Landes Sachsen-Anhalt ein. Sie hat darin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Randnummer 70 Die Antragstellerin gehe nunmehr davon aus, dass das zweite Absageschreiben das erste in Gänze ersetze. Auch müssten die Eigenerklärungen ohne ausdrückliche Vorgabe nicht per se unterzeichnet werden. Auch nicht unterzeichnete Erklärungen hätten Erklärungswert, wenn diese dem Angebot bestimmungsgemäß als Anlage beigefügt seien. Dies müsse auch bei Einreichung von elektronischen Angeboten gelten, wenn die beigefügten Anlagen von der elektronischen Signatur erfasst seien. Eine Unterzeichnung der von dem Antragsgegner benannten Unterlagen sei im Grundsatz nicht erforderlich gewesen. Randnummer 71 Weder aus dem LVG LSA noch aus dem § 48 VgV sei zu entnehmen, dass die entsprechenden Unterlagen zu unterschreiben seien. Randnummer 72 Aus der Seite drei

Angebotsschreibens (Formblatt 633) gehe vielmehr hervor, dass das Angebotsschreiben nur bei schriftlichen Angeboten zu unterzeichnen sei. Bei elektronischen Angeboten sei es ausreichend, das Angebot zu signieren. Der Auftraggeber könne nicht einerseits die Abgabe von elektronischen Angeboten fordern und im Gegenzug verlangen, dass die Unterlagen handschriftlich unterzeichnet werden müssten. Das Angebot der Antragstellerin sei elektronisch signiert worden und erstrecke sich auf alle beigefügten Anlagen ihres Angebotes. Auch aus der Ziffer 5

Angebotes gehe hervor, dass neben diesem Angebot die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Ausgabe 2003 und die Unterlagen gem. der Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen -Teil B Bestandteil

Angebotes seien. Randnummer 73 Auch habe der Antragsgegner in seiner Bekanntmachung festgelegt, dass er lediglich fehlende Erklärungen und Nachweise nicht nachfordern wolle. Hier handele es sich jedoch allenfalls um unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Randnummer 74 Weiterhin habe die Antragstellerin die Nachweise „Meistertitel/Zertifizierter Objektleiter“ und „Objektbesichtigung“ beigefügt. Im Übrigen seien die Angebote vollständig. Die elektronische Signatur entspreche in vollem Umfang den geltenden rechtlichen Anforderungen. Randnummer 75 Zwar habe die Antragstellerin einige Unterlagen mehrfach eingereicht. Dies sei von der Antragstellerin jedoch nicht beabsichtigt gewesen. Es habe sich um ein Versehen gehandelt. Es liege auf der Hand, dass nur die ausgefüllte Version relevant sein könne. Es würde gegen das Wettbewerbs- bzw. Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, wenn der Antragsgegner hierauf einen Wertungsausschluss stützen würde. Randnummer 76 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 77 - der Antragsgegnerin zu untersagen, auf das hierfür vorgesehene Angebot eines Mitbewerbers den Zuschlag zu erteilen Randnummer 78 - dem Antragsgegner bei fortbestehender Beschaffungsabsicht zu verpflichten, die Angebotswertung unter Berücksichtigung

Angebots der Antragstellerin vom 17.05.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Randnummer 79 Der Antragsgegner stellte keine eigenen Anträge. Randnummer 80 Er ist der Auffassung, dass das zweite Informationsschreiben vom 16.07.2019 das erste ersetze. Randnummer 81 Aus dem Signaturbeleg

Angebotes der Antragstellerin sei lediglich ersichtlich, dass der Bieter die „XXX“ sei. Auch sei aus den beigefügten Formularen erkennbar, dass diese auszufüllen und zu unterzeichnen seien. Die Antragstellerin habe in den einzelnen Unterlagen zwar Ort und Datum elektronisch ausgefüllt. Es fehle jedoch die Angabe der natürlichen Person, die die Erklärungen abgegeben habe. Dies habe der Antragsgegner jedoch gefordert. Randnummer 82 Die Antragstellerin habe dieselbe Unterlage zwei- bis dreifach mit jeweils unterschiedlichen Inhalten ihrem Angebot beigefügt. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, zu prüfen, welche der eingereichten Unterlagen für die Antragstellerin den günstigsten Erklärungsgehalt

Vergabeverfahrens darstelle. Das Angebot sei daher widersprüchlich. Randnummer 83 Die Angebotsunterlagen müssten bei elektronischen Angeboten nicht ausschließlich handschriftlich unterzeichnet werden, sondern könnten auch in Textform signiert den Erklärenden erkennbar machen. Es fehle jedoch an einer Signierung der Dateien. Randnummer 84 Mit Schriftsatz vom 15.08.2019 hat die Vergabekammer die Antragstellerin angehört. Randnummer 85 Die Vergabekammer hat darin ausgeführt, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei. Der Antragsgegner habe im Ergebnis zu Recht ihr Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe es verabsäumt, in der Datei „VHB Angebotsschreiben“ zu bestätigen, dass das Leistungsverzeichnis/ Leistungsprogramm mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen Vertragsbestandteil sei. Sie habe auch nicht die sonstigen Anlagen, die Vertragsbestandteil werden, bezeichnet. Diese Anlagen seien daher als fehlend anzusehen. Das Angebot sei darüber hinaus i.S.

§ 57Abs. 1 Nr. 1 Vg

V nicht formgerecht eingegangen. Die Signatur erfasse nicht sämtliche Angebotsbestandteile. Eine Korrektur der entsprechenden Unterlagen sei ausgeschlossen. Randnummer 86 Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 hat die Antragstellerin hierzu Stellung genommen. Sie behauptet, dass sie in der Datei „VHB Angebotsschreiben“ bejaht habe, dass das Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen Vertragsbestandteil sei. Sie habe den entsprechenden Punkt angekreuzt. Möglicherweise sei der Inhalt dieser Datei aufgrund von technischen Problemen der Vergabeplattform nachträglich verändert worden. Eventuell habe die Antragstellerin das Dokument ohne ein entsprechendes Kreuz in der Vergabeplattform vorausgefüllt, welches dann jedoch nicht weiterverwendet und eingereicht worden sei. Randnummer 87 Aber selbst wenn sie an dieser Stelle kein Kreuz gesetzt haben sollte, sei der Ausschluss nicht gerechtfertigt. Das Angebot der Antragstellerin sei vollständig, da die genannten Unterlagen physisch vorlägen. Im Übrigen habe sie im Formblatt 633 proaktiv angekreuzt, dass die besagten Unterlagen Angebotsbestandteil seien. Die Antragstellerin habe damit dokumentiert, dass sie die genannten Unterlagen als verbindlich anerkenne. Es läge auch unabhängig davon auf der Hand, dass sie sich an die von ihr eingereichten Unterlagen binde. Andernfalls wäre es sinnlos, die Unterlagen beizufügen. Zumindest sei der Antragsgegner gehalten, dies aufzuklären. Der Mangel sei von geringem Gewicht. Es sei verfehlt, das Angebot der Antragstellerin hieran scheitern zu lassen. Randnummer 88 Die elektronische Signatur erstrecke sich im Übrigen auf den gesamten Angebotsinhalt. Es sei nicht erforderlich, in einer Datei noch einmal gesondert zu bestätigen, dass die entsprechenden Anlagen Vertragsbestandteil werden sollen. Ein Verstoß gegen Formvorschriften liege nicht vor. Es sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Bieter vernünftige Ziele und redliche Absichten verfolge und

halb ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben wolle. Schließlich sei es unzutreffend, wenn die Vergabekammer darauf abstelle, dass Angebote, die den Formerfordernissen nicht genügten, ohne weiteres auszuschließen seien. Randnummer 89 Angesichts

Umstandes, dass der Antragsgegner und die Vergabekammer jeweils neue Ausschlussgründe vorgebracht hätten, habe die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, die Vergabeakte einzusehen. Randnummer 90 Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die vorgelegte Vergabeakte Bezug genommen. Randnummer 91 Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer bis zum 06.09.2019 verlängert. II. Randnummer 92 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 93 1. Zulässigkeit Randnummer 94 1.1. Zuständigkeit Randnummer 95 Gemäß § 156 Abs. 1

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2017, BGBl. I, 2017, S. 3295, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl.

MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl.

MW vom 08.12.2003 - 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (Bek.

MW vom 17.04.2013 - 4132570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer

Landes SachsenAnhalt für die Nachprüfung

vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 96 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Randnummer 97 Der maßgebliche Schwellenwert von 221.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist für dieses Vorhaben überschritten. Randnummer 98 1.2 Antragsbefugnis Randnummer 99 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag bekundet. Weiterhin hat sie eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Damit hat sie hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). Randnummer 100 1.3 Rüge Randnummer 101 Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen. Randnummer 102 Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen

Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Die Antragstellerin hatte am 16.07.2019 das Informationsschreiben gem. § 134 GWB erhalten. Der Antragsgegner hat ihr mitgeteilt, dass er das Angebot von der Wertung ausschließe. Es entspreche nicht den Formvorschriften und sei außerdem unvollständig. Sie hat mit Schreiben vom 18.07.2017 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht, dass diese Maßnahme zu Unrecht erfolgt sei und dies im Einzelnen begründet. Damit hat sie innerhalb von zwei Tagen, nachdem sie von dem Angebotsausschluss Kenntnis erlangt hatte, gerügt. Dies ist i.S. der vorgenannten Vorschrift rechtzeitig. Randnummer 103 2. Begründetheit Randnummer 104 Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet. Randnummer 105 Der Antragsgegner hat im Ergebnis zu Recht das Angebot der Antragstellerin gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV, vom 12.04.2016, BGBl I S 624, zuletzt geändert am 12.07.2019 BGBl I S. 1081) ausgeschlossen, da es nicht vollständig war. Es ist außerdem i.S.

§ 57Abs. 1 Nr. 1 Vg

V nicht formgerecht eingegangen. Randnummer 106 Im Einzelnen: Randnummer 107 Die Antragstellerin hatte ihr Angebot elektronisch eingereicht. Sie hat die Datei „VHB Angebotsschreiben“ unter dem Punkt „Anlagen, die Vertragsbestandteil werden“ in mehrfacher Hinsicht nicht - wie vom Antragsgegner gefordert - ausgefüllt. Die Erklärung war damit unzureichend i.S.

§ 57Abs. 1 Nr. 2 Vg

V. Diese Vorschrift ergänzt die Nachforderungsregeln

§ 56Abs. 2 - 5 Vg

V. Sie bezieht sich damit nicht nur auf gänzlich fehlende Unterlagen. Vielmehr sind von dieser Regelung auch Fallgruppen erfasst, in denen diese unvollständig sind (vgl Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß Kommentar zur VgV,2017, § 57 VgV, Rn 25). Randnummer 108 Der Antragsgegner hatte unter dem vorgenannten Punkt verlangt, durch entsprechendes Ankreuzen zu bestätigen, dass das Leistungsverzeichnis/ Leistungsprogramm Vertragsbestandteil wird. Dies war den Bietern nicht freigestellt. Es war für den Antragsgegner essentiell, dass der Bieter sein Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm, das zwingend dem Angebot beizufügen war, unmissverständlich für verbindlich erklärt. Andernfalls kann es nicht gewertet werden. Die Antragstellerin ist ausweislich

der Vergabekammer vorliegenden elektronischen Angebots dieser Vorgabe nicht nachgekommen. Sie hat durch die elektronische Signatur bestätigt, dass das Angebot authentisch ist. Danach sind Änderungen an dem Angebot in tatsächlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Insoweit erscheint das Vorbringen der Antragstellerin, dass es durch technische Probleme bei der Vergabeplattform zu derartigen nachträglichen Änderungen gekommen wäre, nicht plausibel. Bei dieser Sachlage wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, ihre Behauptungen näher zu substantiieren und darzulegen. Randnummer 109 Die Antragstellerin hat in der Datei „VHB Angebotsschreiben“ weiterhin den Punkt „sonstige Anlagen“ angekreuzt. Sie hat jedoch lediglich pauschal angegeben, dass Bescheinigungen beigefügt seien. Dies reichte jedoch nicht aus. Der Antragsgegner hatte vielmehr ausdrücklich gefordert, die entsprechenden Anlagen zu bezeichnen. Es war für die Bieter erkennbar, dass diese Anlagen im Einzelnen und konkret benannt werden sollten. Durch diese Vorgabe sollte ersichtlich sichergestellt werden, dass jede einzelne Erklärung Vertragsbestandteil wird. Dadurch erübrigt sich bei einem elektronischen Angebot mit qualifizierter Signatur die Unterzeichnung der verschiedenen Erklärungen. Randnummer 110 Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin in dem Formblatt 633 (Angebotsschreiben) bejaht hatte, dass das Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm Vertragsbestandteil werden soll. Allerdings sollte dieses Formblatt nur bei Abgabe eines Papierangebotes verwendet werden. Dies ist aus Seite vier der Datei „VHB Angebotsschreiben“ ersichtlich. Anders als die Antragstellerin meint, kann dieses Formblatt bei der Wertung

elektronischen Angebotes nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat in der Datei nicht erklärt, dass dieses Formblatt Vertragsbestandteil werden soll. Im Übrigen können die Angaben dieses Formblatts in ihrem elektronischen Angebot (nach Ende

Einreichungstermins) jederzeit modifiziert werden. Allein vor diesem Hintergrund kann dieses Formblatt bei der Wertung eines elektronischen Angebots keine Relevanz haben. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin in diesem Formblatt auch die sonstigen Anlagen

Angebots nicht bezeichnet. Randnummer 111 Es ist dem Antragsgegner gem. § 56 Abs. 3 S. 1 VgV auch verwehrt, die Antragstellerin aufzufordern, die entsprechende Datei „VHB Angebotsschreiben“ zu korrigieren. Es handelt sich dabei um eine leistungsbezogene Unterlage, die für die Wirtschaftlichkeitsbewertung an Hand

einzigen Zuschlagskriteriums „Preis“ von Relevanz ist. Sie bezieht sich beispielsweise auf das Leistungsverzeichnis und die Erklärung

Stundenverrechnungssatzes. Zwar dürfen nach § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV Preisangaben, soweit es sich um wesentliche Einzelpositionen handelt, nachgefordert werden. Die unzureichenden Unterlagen im Angebot der Antragstellerin betreffen jedoch sämtliche Einzelpreise sowie den Gesamtpreis. Randnummer 112 Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsgegner auch nicht gestattet, das Angebot der Antragstellerin im Sinne

§ 15Abs. 5 Vg

V aufzuklären. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Bieter zu Handlungen zu bewegen, die eine Änderung

Inhalts seines Angebots bedeuten. Vor diesem Hintergrund darf ein den Ausschluss rechtfertigender Mangel nicht im Wege von Aufklärungsmaßnahmen beseitigt werden. (vgl Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß Kommentar zur VgV,2017, § 15 VgV, Rn 42). Einem nicht annahmefähigen Angebot darf nicht zur Annahmefähigkeit verholfen werden, indem fehlende Angaben, die zwingend gefordert waren, nachträglich getätigt werden. Randnummer 113 Der Antragsgegner hatte in Ziffer III der Bekanntmachung ausgeschlossen, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Es kann offenbleiben, ob sich eine Korrektur der Datei „VHB Angebotsschreiben“ auch aus diesem Grunde verbietet. Randnummer 114 Darüber hinaus war das Angebot der Antragstellerin auch nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV auszuschließen. Es entsprach nicht in Gänze den Formvorgaben

§ 53Abs. 3 Vg

V. Der Antragsgegner hatte verlangt, dass ein elektronisches Angebot mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur versehen wird. Der Ausschlussgrund i.S. der vorgenannten Norm ist nicht nur dann gegeben, wenn überhaupt keine Signatur vorhanden ist. Vielmehr ist die Vorschrift auch dann einschlägig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Signatur den gesamten Angebotsinhalt erfasst (vgl. OLG Düsseldorf vom 13.04.2016; Az. Verg 52/15; VK Südbayern vom 19.04.2018, Az. Z3-3-3194-1-61-12/17). So liegt der Fall hier. Das Angebot der Antragstellerin war diesbezüglich gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Diese Auslegung führt zu keinem zweifelsfreien Ergebnis. Dem elektronischen Angebot der Antragstellerin lagen zwar von dem Antragsgegner geforderte Unterlagen wie z.B. das Leistungsverzeich- nis/ Leistungsprogramm, der Vertragsentwurf, die Berechnung

Stundenverrechnungssatzes (SVS) sowie die Berechnungsblätter für die monatlichen Kosten EKS und MGS physisch bei. Die Antragstellerin hat insoweit vorgebracht, dass allein aufgrund dieses Umstandes diese Erklärungen als rechtsverbindlich anzusehen seien. Andernfalls sei es sinnlos, sie dem Angebot beizufügen. Im Vergaberecht soll jedoch durch ein formalisiertes Verfahren sichergestellt werden, dass die Angebote vergleichbar sind. Weiterhin sollen die Leistungen, wie ausgeschrieben, realisiert werden. Um dies zu garantieren, hat der Antragsgegner in der Datei „VHB Angebotsschreiben“ den Bietern vorgegeben, unmissverständlich zu erklären, dass die oben genannten Unterlagen Vertragsbestandteil werden sollen. Mit Ausnahme

Leistungsverzeichnisses/ Leistungsprogramm, für das der Antragsgegner gesondert eine entsprechende Forderung erhoben hatte, handelt es sich bei den übrigen Unterlagen um sonstige Anlagen i.S. der Vorgabe in der Datei „VHB Angebotsschreiben“. Die Antragstellerin hat dieser Anforderung, wie erwähnt, nicht genügt. Die zu leistende Signatur sollte sich erkennbar auch auf die von den Bietern dort zu tätigenden Angaben beziehen. Daher ist nicht eindeutig, ob die Antragstellerin sich an die betreffenden Erklärungen (Leistungsverzeichnis/ Leistungsprogramm, Vertragsentwurf etc.) bei einem Vertragsschluss für gebunden hält (vgl. OLG Düsseldorf vom 13.04.2016, Az.: VII-Verg 52/15). Vor diesem Hintergrund werden Zweifel begründet, ob die Antragstellerin den gesamten Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären wollte. Randnummer 115 Unabhängig hiervon können diese Erklärungen aufgrund dieser Zweifel auch nicht gewertet werden. Dies ist einem Fehlen dieser Unterlagen i.S.

§ 57Abs. 1 Nr. 2 Vg

V gleich zu setzen. Randnummer 116 Wie bereits erwähnt, ist insoweit in jedweder Beziehung eine nachträgliche Korrektur der Datei gem. § 56 Abs. 2 VgV nicht möglich. Es handelt sich hierbei um eine leistungsbezogene Unterlage. Darüber hinaus ist eine diesbezügliche Aufklärung

Angebotsinhalts ausgeschlossen (s.o.). Randnummer 117 Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Angebot der Antragstellerin - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - widersprüchlich ist. Es ist weiterhin im Ergebnis nicht entscheidend, dass die Antragstellerin die natürliche Person, die für die Erstellung

Angebotes verantwortlich war, in der Unterschriftsleiste der Datei „VHB Angebotsschreiben“ benannt hatte. Darüber hinaus lagen dem Angebot die Nachweise der Objektbesichtigungen und das Zertifikat „Innungsgeprüfter Objektleiter“ bei. Wie bereits ausgeführt, war das Angebot der Antragstellerin jedoch unabhängig davon auszuschließen. Randnummer 118 Schließlich liegt zumindest ein zuschlagsfähiges Angebot eines Mitbewerbers vor. Randnummer 119 Die Vergabekammer hat der Antragstellerin keine Akteneinsicht gewährt, da der Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Sie verfügt über alle Unterlagen, die notwendig sind, um die fallentscheidenden Rechtsfragen zu beurteilen. Randnummer 120 Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 3 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung

Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III. Randnummer 121 Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Randnummer 122 Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung

Gegenstands

Nachprüfungsverfahrens. Randnummer 123 Als Grundlage für die Bemessung

wirtschaftlichen Wertes dient der Vergabekammer der Angebotspreis (Brutto) für die beiden Lose der Antragstellerin über die Vertragslaufzeit von drei Jahren. Aufgrund der optional möglichen Vertragsverlängerung um zwei Jahre erhöht sich der Gegenstandswert. Hierbei ist der Angebotspreis, der rechnerisch während der Hälfte der Zeitdauer der Vertragsverlängerung erzielt werden könnte (vgl. BGH vom 18.03.2014; X ZB 12/13), maßgeblich. Nach der Gebührenformel der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von XXX Euro inklusive der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von 2.500,00 Euro sowie XXX Euro für die entstandenen Auslagen. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Randnummer 124 Nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen

Antragsgegners zu tragen. IV. Randnummer 125 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau XXX, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.