steuerpflichtig. Es handele sich nicht um eine Betriebsrente. Diese sei nach § 19 Absatz 2, § 22 Nr. 1 oder Nr. 5
zu versteuern. Im Übrigen sei nach § 18a SGB IV eine Betriebsrente eine Leistung, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sei. Der Kläger sei jedoch kein Arbeitnehmer gewesen. Randnummer 18 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gemäß § 54 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Bescheid vom 27.06.2012 mit Wirkung ab 01.03.2011 zurückgenommen und die Erstattung der überzahlten Witwerrente verlangt, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Randnummer 20 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf gemäß § 45 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Absatz 2 SGB X darf dieser Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit Randnummer 21
) in Verbindung mit § 15 Absatz 2, Randnummer 29
erzielt. Selbständige Versicherungsvertreter üben vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit aus (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.0.1977 – I R 110/76, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 123, 507). Daher können diese nur als Gewinn aus einem Gewerbebetrieb nach § 18a Absatz 2a Nr. 2 SGB IV in Betracht gezogen werden. Danach werden allerdings nur die Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17
einbezogen. Um solche handelt es sich nicht. Randnummer 33 Nach § 15 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Randnummer 34
erfasst hiernach nur die laufenden Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb einer natürlichen Person (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019,
2). Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum jedoch keinen Gewerbebetrieb mehr ausgeübt. Diesen hat er zum 28.02.2011 abgemeldet. Randnummer 39 Der Kläger war auch kein Mitunternehmer im Sinn der Nr. 2 und erhielt keine Gewinnanteile als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne der Nr. 3. Daher können die Auszahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk auch nicht als nachträgliche Einkünfte von § 15 Absatz 1 Satz 2
erfasst werden. Die weiteren Tatbestände des § 15
sind ebenfalls nicht erfüllt. Das gilt auch für die §§ 16 und 17
. Der Kläger hat keine Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebs oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt. Randnummer 40 Die Zahlungen aus dem Versorgungswerk der A. unterliegen nur als nachgelagerte Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuerpflicht. Das ergibt sich indes erst aus § 24
, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1
auch solche aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 gehören, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. Diese Voraussetzungen sind ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 erfüllt. Die Einkünfte aus dem Versorgungwerk werden als nachträgliche Einnahme aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 2
, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 24 Nr. 2
einkommensteuerrechtlich erfasst. Randnummer 41 Diese steuerrechtliche Ausgestaltung führt jedoch nicht zur Anrechnung der Versorgung auf die Witwerrente. Die sozialrechtlichen Anrechnungsregelungen stellen jedenfalls insoweit keinen vollständigen Gleichlauf mit dem Steuerrecht her. § 18a Absatz 2a Nr. 2 SGB IV verweist ausdrücklich nur auf die §§ 15, 16 und 17
. Einkünfte, die erst nach und ggf. infolge der Aufgabe eines Gewerbebetriebs zufließen, werden von diesen Regelungen nicht erfasst. Sie unterliegen erst über § 24 Nr. 2
der vollen Besteuerung. Diese Regelung ergänzt damit § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
. Die Einnahmen bilden eine besondere Art von Einkünften innerhalb der Einkunftsart, zu der sie gehören (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019,
3A). Die Norm begründet zudem konstitutiv eine subjektive Steuerpflicht für Rechtsnachfolger, denen die nachgelagerten Einkommen zufließen (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019,
51). Randnummer 42 Sollte § 18a Absatz 2a SGB IV auch diese nachgelagerten Einnahmen aus Gewerbebetrieb erfassen, hätte dies unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 24
im Wortlaut zum Ausdruck kommen müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe alle Gewinne aus Gewerbebetrieb einbeziehen wollen. Dann hätte die Norm nur auf § 2 Absatz 1 Nr. 2
verweisen brauchen, um die Einkommensart als solche und alle dieser zugehörigen Einkünfte zu erfassen. Der Verweis auf § 15
genügt nicht. Diese Norm regelt erst in Verbindung mit den §§ 16, 17 und 24
abschließend, welche Einnahmen zu den gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2
einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (Schmidt/Wacker, 38. Aufl. 2019,
1). Randnummer 43 Es sind auch keine überzeugenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass im Gesetzgebungsverfahren § 24
übersehen worden sein könnte. Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) nimmt vielmehr Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.01.1999 (Az. B 4 RA 17/98 R). Dort stand die Anrechnung nachgelagerter Einkünfte einer Witwe aus der früheren Beteiligung ihres verstorbenen Mannes als persönlich haftender Kommanditist im Streit. Die Zahlungen waren steuerrechtlich Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach § 24 Nr. 2
. Das BSG hat entschieden, dass dies kein anrechenbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV sei. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollten deshalb zukünftig auch Vermögenseinkommen in die Anrechnung einbezogen werden. Die spezifische Definition des Arbeitseinkommens in § 18a SGB IV sei erforderlich geworden, weil nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zu § 15 Absatz 1 SGB IV die Anrechnung von Arbeitseinkommen im Rahmen des § 97 SGB VI eine eigene Tätigkeit des Leistungsbeziehers voraussetze, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV nicht vorliege (BT-Drs. 14/4595, S. 59). Ziel der Rechtsänderung sei es, Einnahmen, die ohne eigene Mitwirkung im Betrieb erzielt werden, wie dies bei Kommanditisten der Fall sei, zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/4595, S. 59). Randnummer 44 Dieses Ziel hat die Gesetzgebung mit der Verweisung auf die §§ 15 bis 17
erreicht. Dadurch werden die laufenden Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften oder Gemeinschaften und die Vergütungen an Mitunternehmer für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, als anzurechnendes Arbeitseinkommen erfasst, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
. Gleichermaßen werden Einnahmen aus der Veräußerung des Betriebs (§ 16
) oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17
) einbezogen. Allerdings folgt daraus keine Einbeziehung von Einnahmen aus einer aufgegebenen selbständigen Tätigkeit. Der Gesetzesbegründung kann auch nicht entnommen werden, dass insoweit die Rechtslage geändert werden sollte. Der zitierten Entscheidung des BSG lag aber gerade auch die steuerrechtliche Behandlung von nachgelagerten Einkünften nach § 24 Nr. 2
zugrunde. Das Gericht hat sich mit dieser Regelung auseinandergesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die steuerrechtliche Behandlung nachgelagerter Einkommen als Gewinn erst aus Besonderheiten des Steuerrechts ergebe. § 24
ergänze § 2 Abs. 1 Satz 2
und bestimme, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Einzelfall gehörten (BSG, Urteil vom 27.01.1999, Az. B 4 RA 17/98 R, Rn. 23, zitiert nach juris). Gleichwohl wurden nachgelagerte Einkommen, die nur nach § 24
steuerpflichtig sind, nicht in den Wortlaut der Norm aufgenommen. Randnummer 45 Gegen ein Versehen der Gesetzgebung spricht auch, dass jedenfalls partiell nachgelagerte Einkünfte aus Vermögen einbezogen werden. Über die Verweisung auf § 15
werden auch die besonderen in § 15 Absatz 1 Satz 2
genannten nachgelagerten Einnahmen berücksichtigt. Erfasst werden jedoch nur die Einkünfte eines (früheren) Mitunternehmers nach § 15 Absatz 1 Nr. 2
und eines (früheren) persönlich haftenden Mitgesellschafters nach § 15 Absatz 1 Nr. 3
. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Absatz 1 Nr. 1
werden dort nicht genannt. Das entspricht letztlich auch dem gesetzgeberischen Ziel, Einkünfte aus Vermögen neu in die Einkommensanrechnung einzubeziehen. Randnummer 46 Schließlich erfasst die Neuregelung in § 18a SGB IV auch keine nachgelagerten Einkünfte, die an einen Rechtsnachfolger gezahlt werden. Auch dies war aber Gegenstand der in der Gesetzesbegründung herangezogenen Entscheidung des BSG vom 27.01.1999. Diese Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer ebenfalls nur nach § 24
. Auch deshalb ist die Annahme fernliegend, nachträgliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb hätten einbezogen werden sollen, der Verweis auf § 24
sei lediglich vergessen worden. Randnummer 47 Eine erweiternde Auslegung des § 18a Absatz 2a SGB IV ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht geboten. Zwar sollte mit der Änderung des § 18a SGB IV der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens auf betriebliche Altersversorgungen und private Versorgungsrenten ausgedehnt werden (BT-Drs. 14/4595, S. 59/60). Allerdings ist – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – die Übergangsregelung des § 114 SGB IV zu berücksichtigen. Die Norm soll einen Bestandsschutz gewährleisten. Sie gilt für Eheleute, die sich bei ihrer Lebensplanung an den derzeit geltenden Regelungen orientiert haben und sich nicht mehr auf das neue Recht einstellen können. Für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes mindestens 40 Jahre alt ist, soll daher unverändert das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen öffentlicher Leistungsträger weitergelten (BT-Drs. 14/4595, S. 60). Damit sind betriebliche Altersversorgungen, private Renten und Vermögenseinkommen für diesen Personenkreis kein anrechenbares Einkommen. Randnummer 48 Das nachgelagerte Einkommen aus dem Vertreterversorgungswerk ist zwar keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des (neuen) § 18a Absatz 3 Nr. 9 SGB IV, da der Kläger kein Arbeitnehmer war. Es ist jedoch dem Wesen nach eine sonstige private Altersvorsorge im Sinne des § 18a Absatz 3 Nr. 10 SGB IV. Der Kläger hat diese Zahlungen zu dem Zweck angespart, seinen Lebensunterhalt nach Eintritt in den Ruhestand zu finanzieren. Die spätere Auszahlung beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem selbständigen Versicherungsvertreter und der A. Beratungs- und Vertriebs AG. Sie hat daher privatrechtlichen Versorgungscharakter. Nach dem Sinn der Bestandsschutzregelung des § 114 SGB IV darf es daher auch weiterhin nicht von der Anrechnung erfasst werden. Randnummer 49 Das nachgelagerte Einkommen aus dem Vertreterversorgungswerk wäre letztlich auch nach der früheren Rechtslage kein Arbeitseinkommen nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nr. 1 und § 15 Absatz 1 SGB IV (in der Fassung vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2005). Danach war Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Diese Voraussetzungen wären nach der oben bereits genannten Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt gewesen. Zwar gehörten die nachträglichen Zahlungen schon derzeit steuerrechtlich gemäß § 24 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1
zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Die Parallelität von steuerrechtlichem Gewinn und Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV setzte jedoch voraus, dass jemand selbstständig tätig ist und aus dieser selbständigen Tätigkeit einen steuerrechtlichen Gewinn erzielt. Die hier gezahlten Versorgungsbezüge resultieren jedoch nicht aus einer selbstständigen Tätigkeit, sondern knüpfen an die Beendigung dieser selbständigen Tätigkeit an. Das BSG stellte für die Feststellung des Arbeitseinkommens als dem "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte(n) Gewinn aus selbständiger Tätigkeit" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) darauf ab, ob die selbständige Tätigkeit steuerlich ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 17.02.2005, B 13 RJ 43/03 R, Rn. 23, 24 m. w. N.). Randnummer 50 Schließlich handelt es sich auch nicht um Erwerbsersatzeinkommen, da nach der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV als solches nur Leistungen erfasst werden, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Die Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk werden nicht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.