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SG Dessau-Roßlau 8. Kammer S 8 AS 2200/13 Urteil Zulässigkeit einer Schätzung der Stromkosten der Heizungsanlage durch den Grundsicherungsträger bei d

Zulässigkeit einer Schätzung der Stromkosten der Heizungsanlage durch den Grundsicherungsträger bei den zu bewilligenden Kosten der Heizung Orientierungssatz

  1. Zu den vom Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Heizung zählen die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Dabei ist eine Schätzung zulässig. (Rn.23)
  2. Nach dem Urteil des BSG vom
  3. 2015, B 4 AS 47/14 R werden die Stromkosten mit üblicherweise 4 bis 1o % der Brennstoffkosten geschätzt. Ebenso ist eine Schätzung des Stromverbrauchs der Heizungsanlage auf der Grundlage geschätzter durchschnittlicher Betriebsstunden der wesentlichen elektrischen Vorrichtungen zulässig. Danach erscheint eine Schätzung der Stromkosten der Heizungsanlage mit 5 % der Brennstoffkosten angemessen. (Rn.24) Tenor
  4. Der Bescheid des Beklagten vom
  5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom
  7. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  8. Dezember 2010 und
  9. April 2011, des Bescheides vom
  10. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  11. Juni 2011 und
  12. Juni 2011, des Bescheides vom 27.Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  13. Februar 2012 und
  14. April 2012 und in Abänderung des Bescheides vom
  15. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  16. August 2012 und
  17. August 2012 monatlich weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 3,26 EUR und für die Monate Januar 2012 bis November 2012 in Höhe von monatlich 2,45 EUR zu zahlen.
  18. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
  19. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum von Januar 2011 bis November
  20. Randnummer 2 Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Eigenheim und ist seit 2005 im Leistungsbezug. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Heizöl. Der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom kann in Ermangelung einer Einrichtung hierfür nicht separat vom Haushaltsstrom gemessen werden. Der Beklagte bewilligte ihm und seiner Ehefrau durch Bescheid vom
  21. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom
  22. Dezember 2010 und
  23. April 2011 (Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011), durch Bescheid vom
  24. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  25. Juni 2011 und
  26. Juni 2011 (Zeitraum Juni 2011 bis November 2011), durch Bescheid vom
  27. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  28. Februar 2012 und
  29. April 2012 (Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012) und durch Bescheid vom
  30. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  31. August 2012 und
  32. August 2012 (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Stromkosten für den Betrieb der Heizpumpe der Heizungsanlage blieben bei der Berechnung unberücksichtigt. Randnummer 3 Im Jahr 2011 tankte der Kläger am
  33. Oktober 2011 verteilt auf zwei Rechnungen 1.418 l Heizöl (1.221,69 Euro) bzw. 400 l (344,62 Euro) und im Jahr 2012 am
  34. September 2012 1.299 l Heizöl (1.175,90 Euro). Randnummer 4 Der Kläger stellte mit Schreiben vom
  35. September 2012 wegen der bislang nicht übernommenen Stromkosten für die Heizungspumpe einen Antrag auf Überprüfung. Er machte rückwirkend höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung geltend unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  36. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R. Die Stromkosten könnten berechnet werden, da die Heizung auf Stufe 2 mit 78 Watt/h laufe. Bei 210 Betriebstagen ergäbe dies eine monatliche Nachzahlung von 98,28 Euro, die der Beklagte seit es ALG II gäbe nicht beim Kläger berücksichtigt habe. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  37. August 2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag für den Zeitraum ab
  38. Januar 2005 ab. Für die Zeit vom
  39. Januar 2005 bis
  40. Dezember 2010 sei die Überprüfungsfrist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelaufen. Für die Jahr 2011 und 2012 sei zwar die Jahresfrist nicht abgelaufen, jedoch könne dem Antrag nicht entsprochen werden, weil der Kläger keine konkrete Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe nachgewiesen habe. Pauschal geltend gemacht Beträge für Stromaufwendungen der Heizungsanlage könnten nicht anerkannt werden. Es sei der Einbau eines separaten Zählers notwendig. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom
  41. August 2013 Widerspruch bezogen auf den Bewilligungszeitraum ab Januar
  42. Die Stromkosten seien zu übernehmen und dürften geschätzt werden (60 Watt x 24 h x 8 Monate Heizperiode). Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  43. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch für den Zeitraum ab
  44. Januar 2011 als unbegründet zurück. Der Kläger habe über die konkrete Höhe der Stromkosten für die Heizungsanlage bisher keinen Nachweis vorgelegt. Der Beklagte habe daher eine sachliche Prüfung der Bescheide der Jahre 2011 und 2012 ablehnen dürfen. Randnummer 8 Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom
  45. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien auch Kosten der Stromversorgung der Heizpumpe vom Beklagten zu übernehmen. Das gelte auch, wenn kein separater Zähler existiert. In dem Fall dürfe der Heizkostenanteil geschätzt werden, indem 5 % der Brennstoffkosten als Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage in Ansatz gebracht würden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Beklagten vom
  46. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom
  48. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  49. Dezember 2010 und
  50. April 2011, des Bescheides vom
  51. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  52. Juni 2011 und
  53. Juni 2011, des Bescheides vom
  54. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  55. Februar 2012 und
  56. April 2012 und des Bescheides vom
  57. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  58. August 2012 und
  59. August 2012 die Stromkosten der Heizpumpe nach Schätzung in dem Zeitraum
  60. Januar 2011 bis
  61. November 2012 zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen und Randnummer 13 die Berufung zuzulassen. Randnummer 14 Er verweist zunächst auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der Überprüfungsantrag würde bereits nicht den Anforderungen an die Einleitung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X genügen. Der Antrag sei pauschal und daher unzulässig. Es würde bereits die konkrete Benennung der Bescheide, deren Überprüfung begehrt werde, fehlen. Unabhängig davon wäre eine Schätzung der Stromkosten schon allein deshalb nicht möglich, weil die bloße Angabe einer Wattzahl noch keine verlässliche Grundlage für eine realistische Schätzung des Stromverbrauchs biete. Hierzu bedürfe es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
  62. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
  63. November 2012 ( L 5 AS 83/11 ) der Kenntnis weiterer Faktoren, die der Kläger jedoch nicht benennen könne. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Rahmen des § 22 SGB II grundsätzlich immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  64. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, Rn. 11; Bundessozialgericht, Urteil vom
  65. Dezember 2013, B 4 AS 17/13 R, Rn. 12; aA Bundessozialgericht, Urteil vom
  66. September 2006, B 2 U 24/05 R, Rn. 9 ["einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es nicht"] juris). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
  67. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  68. August
  69. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Bescheiden durch den Beklagten gerichtet, mit denen dieser die begehrte Änderung der Bewilligungsbescheide bewirkt. Der Kläger verfolgt mit dem Überprüfungsantrag vom
  70. September 2012 das Ziel, "seit es ALG II gibt", die Stromkosten für die Heizungspumpe zu erlangen. Mithin sind streitgegenständlich auch die jeweilige Leistungsbescheide, mit denen Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem vom Kläger durch seinen Überprüfungsantrag vorgegebenen Zeitraum bewilligt worden sind, wobei der Zeitraum im Klageverfahren auf die Zeit vom
  71. Januar 2011 bis
  72. November 2012 beschränkt worden ist. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger die Erbringung höherer Leistungen. Der Kläger begehrt ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags ausdrücklich weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Januar 2011 bis November
  73. Damit liegt eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II vor, welche auch zulässig ist, da es sich hierbei um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg II-Anspruchs befinden muss (Bundessozialgericht, Urteil vom
  74. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 18; Bundessozialgericht, Urteil vom
  75. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 12 juris). Liegt eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung vor, sind zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Alg II-Anspruch dem Grunde nach im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II zu prüfen. Die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind aber bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung (Bundessozialgericht, Urteil vom
  76. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 23 juris). Randnummer 17 II. Als Rechtsgrundlage für den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Leistungsbescheide hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Randnummer 18 Der Antrag des Klägers genügt den Anforderungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  77. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R), dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst, ggf. nach Auslegung oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Dazu muss der Leistungsberechtigte in der Regel in seinem Überprüfungsantrag einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen. Dies ist jedoch entbehrlich, wenn bei objektiver Betrachtung aus dem Vorbringen des Antragstellers der zu überprüfende Verwaltungsakte ohne weiteres zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom
  78. Oktober 2014, B 14 AS 39/13 R). Randnummer 19 Vorliegend hat der Kläger zwar in seinem Antrag vom
  79. September 2012 keinen Bescheid explizit genannt, jedoch mitgeteilt, es sollten die Heizkosten überprüft werden, denn "seit es ALG II gibt" habe der Beklagte ihm die Stromkosten für die Heizungspumpe nicht bewilligt. Dies reicht bei objektiver Betrachtung als Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung aus, denn es ist bei verständiger Würdigung der Sachlage klar zu erkennen gewesen, dass der Kläger die Stromkosten seiner Heizungsanlage seit Beginn seines SGB-II-Leistungsbezuges begehrt. Im Übrigen ist der Beklagte im ablehnenden Überprüfungsbescheid vom
  80. August 2013 in die Sachprüfung eingestiegen und hat den Antrag mit dem aus seiner Sicht fehlenden Nachweis der konkreten Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe und nicht mangels Unbestimmtheit des Überprüfungsantrags abgelehnt. Randnummer 20 Die vorgenannten Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind auch im Übrigen erfüllt. Der Beklagte hat bei Erlass der im Tenor genannten Bescheide das Recht unrichtig angewandt. Der Kläger hat im Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 einen Anspruch Zahlung weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung in tenorierter Höhe. Randnummer 21 Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 19 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das
  81. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 22 Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum im passenden Alter, erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war hilfebedürftig, weil er seinen Bedarf mit Einkommen nicht decken konnte. Verwertbares Vermögen war nicht vorhanden. Randnummer 23 Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Abgesehen von der Problematik bezüglich der Übernahmefähigkeit von Stromkosten einer Heizungsanlage werden die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Kläger nicht bestritten und daher die bislang in der Zeit vom
  82. Januar 2011 bis
  83. November 2012 bewilligten Unterkunfts- und Heizkosten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Kammer als richtig unterstellt. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte jedoch weitere Heizkosten in tenorierter Höhe an den Kläger zu zahlen. Diese resultieren aus der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten des Betriebsstroms der klägerischen Heizungsanlage, die dieser zu Unrecht nicht in die Berechnung der angemessenen Heizkosten eingestellt hat (BSG, Urteil vom
  84. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R, Rn. 15; Urteil vom
  85. Dezember 2015, B 4 AS 47/14 R, Rn. 13 ff.). Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist vorliegend eine Schätzung möglich und zulässig. In seiner Entscheidung vom
  86. Dezember 2015 hat das Bundessozialgericht (B 4 AS 47/14 R) unter Randnummer 23 ausdrücklich als Anknüpfungspunkt für die Schätzung der Stromkosten von Heizungsanlagen den Rückgriff auf die in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet. Danach werden die Stromkosten mit üblicherweise 4 bis 10 % der Brennstoffkosten geschätzt, wobei in der Regel auf einen geschätzten Anteil der Stromkosten von 5 % der Brennstoffkosten abgestellt wird. Für ebenso zulässig ist nach vorgenannter BSG-Entscheidung aber auch eine Schätzung des Stromverbrauchs der Heizungsanlage auf der Grundlage geschätzter durchschnittlicher Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  87. November 2012, L 5 AS 83/11 ), wobei die Kammer, wie im Schreiben vom
  88. März 2016 den Beteiligten dargelegt, eine Schätzung der Stromkosten der Heizungsanlage anhand von 5 % der Brennstoffkosten durchführt. Randnummer 25 In Anwendung des vorstehend Gesagten ergibt sich für das Jahr 2011 eine monatliche Nachzahlung an den Kläger in Höhe von 3,26 Euro und für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von monatlich 2,45 Euro. Der Kläger hatte Heizkosten im Jahr 2011 in Höhe von 1.566,31 Euro (Rechnungen vom
  89. Oktober 2011) und im Jahr 2012 in Höhe von 1.175,90 Euro (Rechnung vom
  90. September 2012). 5 % der vorgenannten Heizkosten ergeben im Jahr 2011 78,32 Euro und im Jahr 2012 58,80 Euro. Der hälftige dem Kläger zustehende Betrag ergibt bei einer Verteilung auf zwölf Monate die vorgenannten Monatsbeträge in Höhe von 3,26 Euro bzw. 2,45 Euro, die noch zu zahlen sind. Insoweit ist der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom
  91. November 2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom
  92. Dezember 2010 und
  93. April 2011 (Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2011), den Bescheid vom
  94. Mai 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  95. Juni 2011 und
  96. Juni 2011 (Zeitraum Juni 2011 bis November 2011), den Bescheid vom
  97. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  98. Februar 2012 und
  99. April 2012 (Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012) und den Bescheid vom
  100. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  101. August 2012 und
  102. August 2012 (Zeitraum Juni 2012 bis November 2012) abzuändern. Randnummer 26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG i. V. m. § 183 Satz 1 SGG. Randnummer 27 IV. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes ersichtlich 750,00 Euro nicht übersteigt. Es liegen nach Auffassung der Kammer auch keine Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG vor. Insbesondere hat das Bundessozialgericht vom
  103. Dezember 2015 (B 4 AS 47/14 R) eine Schätzung anhand der in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.