← Deutschland

VG Magdeburg 8. Kammer 8 A 24/19 Urteil Keine Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach Ungarn § 29 Abs 1 Nr 2 AsylV

Keine Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach Ungarn Leitsatz 1. Für nach Ungarn zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte gibt es keinerlei staatli

Art. 4

GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art.

Art. 4

GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Randnummer 27 Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24 ). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Randnummer 28 Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten ungarischen Rechts besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Randnummer 29 Die Gesamtwürdigung ist auf die Situation international anerkannter Schutzberechtigter zu beziehen. Den Klägern ist in ausweislich des Schreibens der ungarischen Immigrations- und Asylbehörde vom 12.10.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden. In dem Fall der Kläger ist bei dieser Prognose nicht nur allgemein auf die Situation anerkannter international Schutzberechtigter in Ungarn abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass eine weitergehende Prüfung vorzunehmen ist. Randnummer 30 Eine solche Prüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Randnummer 31 Die Kläger befinden sich einer besonders verletzlichen Situation, wie sie auch Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU beschreibt. Es handelt sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern im Alter von sieben bis 13 Jahren. Die Familie ist damit insgesamt als besonders verletzlich zu betrachten. Sie ist den Gefahren einer fehlenden Unterkunft und damit Gesundheitsgefahren viel stärker ausgesetzt als alleinstehende Erwachsene. Randnummer 32 Für die Kläger ist eine genaue Prüfung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage zurückkehrender anerkannter international Schutzberechtigter in Ungarn geboten. Für diese Personengruppe gibt es keinerlei staatliche Unterstützung, die es ihnen insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ermöglichen könnte, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, eine Unterbringung zu finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung zu erhalten, um sodann nach einem Übergangszeitraum aus eigener Kraft den Lebensunterhalt zu sichern. Randnummer 33 Eine Unterbringung in den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen ist für Rückkehrer nicht möglich. Es können nur sich dort bereits befindende anerkannte international Schutzberechtigte für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen nach Zuerkennung des Schutzstatus verbleiben (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20; Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary – FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 3). Gesundheitsdienstleistungen und die Erstattung für Kosten von Lernen und Bildung sind in gleicher Weise befristet und ihre Erbringung an den Aufenthalt in der Unterbringungseinrichtung gekoppelt (vgl. Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary – FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 4). Randnummer 34 Im Übrigen – also nach dem Ablauf von 30 Tagen für in den Aufnahmeeinrichtungen Verbliebene oder für Rückkehrer von Beginn ihrer Rückkehr an – wurden zwar Integrationsleistungen auf der Grundlage von §§ 10 und 14 des Gesetzes Nr. LXXX/2017 und des Dekrets Nr. 301/2007 einschließlich monatlicher finanzieller Leistungen im Rahmen der Integrationsvereinbarungen gewährt (vgl. dazu European Asylum Support Office, Description of the Hungarian asylum system, 04.06.2015, S. 20 f.), obwohl seit dem Jahr 2006 gesetzlich festgeschrieben ist, dass anerkannte international Schutzberechtigte nicht mehr Vorteile genießen dürfen als ungarische Staatsbürger (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20). Diese Integrationsleistungen wurden aber durch die Dekrete Nr. 62/2016 und 113/2016 zum 01.06.2016 abgeschafft und werden nur noch für Anträge auf Integrationshilfe fortgesetzt, die bis zum 31.05.2016 gestellt worden sind (vgl. Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary – FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 5 und 8; European Council on Refugees and Exiles Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, ecre's call for states to end transfers to Hungary under Dublin and bilateral arrangements, 03.04.2017, S. 6; Hungarian Helsinki Committee, Under Destruction: Dismantling Refugee Protection in Hungary in 2016, Information Note by the Hungarian Helsinki Committee, March 2017, 20.03.2017, S. 1). Entsprechend werden Rückkehrern – gleich ob anerkannten Flüchtlingen oder anerkannten subsidiär Schutzberechtigten – keinerlei Unterstützungsleistungen im Hinblick auf Unterbringung, Erziehung oder monatliche Lebenshaltungskosten erbracht, sondern von staatlicher Seite sich selbst überlassen (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20; European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Hungary, 2018 Update, 27.03.2019, S. 102). Randnummer 35 Der Zugang zu dem Arbeits- und Wohnungsmarkt wird zudem dadurch erschwert, dass anerkannte international Schutzberechtigte keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen befristeten Ausweis erhalten und die Erteilung des Ausweises mindestens einen Monat dauert. In dieser Zeit können sich die Betroffenen nicht einmal als in Ungarn Aufenthaltsberechtigte ausweisen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Hungary, 2018 Update, 27.03.2019, S. 102) und haben mithin keine Chance, sich selbst Wohnraum zu beschaffen oder eine Arbeit zu finden. Randnummer 36 Unterstützungsleistungen für die von Mittel- und Obdachlosigkeit bedrohten zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten durch nicht-staatliche Stellen sind in Ungarn auf Grund der sogenannten Stop-Soros-Gesetzgebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Arbeit von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen in dem Bereich der Asylsuchenden wird durch die Strafbarkeit der Unterstützung für Anträge auf Asylgewährung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erheblich erschwert (vgl. Europäische Kommission; Press Release: Migration and Asylum: Commission takes further steps in infringement procedures against Hungary, 19.07.2018; Press release: Commission takes Hungary to Court for criminalising activities in support of asylum seekers and opens new infringement for non-provision of food in transit zones, 25.07.2019), auch wenn das ungarische Verfassungsgericht von der Strafbarkeit der illegalen Migration nach § 353/A des Gesetzes Nr. C/2012 altruistische Handlungen außerhalb des Strafzweckes – mithin die Hilfe gegenüber Verletzlichen und Armen – von Verfassungs wegen ausgenommen hat (vgl. Verfassungsgericht, Entscheidung 3/2019 (III. 7.) AB vom 25.02.2019 – IV/1564/2018 –, Rn. 80). Trotz dieser neuen Entwicklung in der ungarischen Rechtsprechung werden auch anerkannte international anerkannte Schutzberechtigte weiterhin durch die Strafandrohung gegenüber Nichtregierungsorganisationen betroffen. Zum einen verfügen die international anerkannten Schutzberechtigten über keine Aufenthaltserlaubnis und zum anderen können sie sich bis zu der Erteilung ihres Ausweises nicht unterscheidbar von den Asylantragstellern oder illegal Aufenthältigen ausweisen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Hungary, 2018 Update, 27.03.2019, S. 102). So können nichtstaatliche Stellen nicht sichergehen, Aufenthaltsberechtigte zu unterstützen, und werden in ihren Unterstützungsleistungen deutlich eingeschränkt. Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund der allgemeinen Lage ist für die schutzbedürftige Familie der Kläger ebenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Ungarn in Ermangelung von Unterstützungsleistungen insbesondere in der kritischen Übergangsphase bis zu der Erzielung eines eigenen existenzsichernden Einkommens kein Obdach finden und kein finanzielles Existenzminimum sichern werden können. Randnummer 38 In dem Entscheidungszeitpunkt liegen keine individuellen Garantien vor, die dieser Prognose entgegenstünden. Die Beklagte hat in dem Asylverfahren der Kläger keine Erklärungen der Behörden Ungarns im Hinblick auf eine Rückkehr eingeholt. Ein Austausch zwischen der Beklagten und den ungarischen Behörden zu einer Überstellung fand in dem Asylverfahren der Kläger bisher nur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Ein Austausch auf ein Überstellungsverfahren nach Übersendung der Transferdaten an die ungarischen Behörden im Anschluss an das vorliegende Gerichtsverfahren kann zu einer dann erfolgenden Beurteilung der Abschiebungsschutzberechtigung der Kläger nicht abgewartet und sie können deswegen auch nicht auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Frage nach einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist Gegenstand des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Entscheidung trifft das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags. Insofern ist der Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art.

des Art. 4 GRCh der Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren. Diese rechtliche Verortung ist im Hinblick auf Art.

Art. 4GRCh folgerichtig.

Es handelt sich um eine materielle Voraussetzung der konventionsrechtlichen Zulässigkeit und der Zulässigkeit einer Überstellung nach der Charta der Grundrechte. Randnummer 39 Eine Garantie muss jedoch nicht stets konkret für den individuellen Fall abgegeben werden. Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14 ). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist – unter anderem – eine ausreichende Aktualität der Garantie notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziffer 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Ferner bedarf es eines Bezuges zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 28). Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 32). Randnummer 40 Aber auch eine solche allgemeine Garantie ist im Falle Ungarns nicht ersichtlich, die entweder nach der allgemeinen Überstellungspraxis oder nach dem konkreten Asylverfahren der Kläger auf deren Fall bezogen werden könnte. Es fehlt an der Abgabe einer allgemeinen Garantie gegenüber der Beklagten oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vielmehr hat Ungarn im Hinblick auf seine Asylpraxis auf die Rüge von Unionsrechtsverstößen durch die Europäische Kommission hin auf die Rechtmäßigkeit des eigenen Vorgehens verwiesen und die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren angestrengt (vgl. Europäische Kommission, Press release: Commission takes Hungary to Court for criminalising activities in support of asylum seekers and opens new infringement for non-provision of food in transit zones, 25.07.2019). Randnummer 41 Es kann offen bleiben, ob die Kläger ferner abschiebungsschutzbegünstigt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind. Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 11). Randnummer 42 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 43 III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 44 IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.