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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 M 3/20 Beschluss Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium § 16 Abs 2 S 4 Au

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium Leitsatz Für die Beurteilung der Frage, ob der Studienabschluss als Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale)

  1. Kammer,
  2. Dezember 2019, 1 B 185/19, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für sein Studium. Randnummer 2 Der am (…) 1991 geborene Antragsteller ist omanischer Staatsangehöriger. Er reiste am
  3. Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und besuchte zunächst ab dem
  4. Oktober 2009 einen Sprachkurs am Studienkolleg C-Stadt. Ab dem
  5. März 2011 besuchte er einen TI-Kurs am privaten Studienkolleg „S. & T.“ in D-Stadt. Zum Wintersemester 2013/14 wurde er zum Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen - Bachelor“ an der Hochschule Anhalt in A-Stadt zugelassen. Am
  6. Dezember 2013 erteilte ihm der Antragsgegner eine bis zum
  7. Juli 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG für sein Studium, die am
  8. Juli 2015 bis zum
  9. Juli 2017 und am
  10. Juli 2017 bis zum
  11. Juli 2019 verlängert wurde. Am
  12. Juli 2019 beantragte der Antragsteller eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im
  13. Fachsemester seines Studiengangs, dessen Regelstudienzeit 7 Semester beträgt. Randnummer 3 Am
  14. Juli 2019 teilte die Hochschule Anhalt dem Antragsgegner mit, dass der Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit 210 Credits abschließe. Die Leistungsübersicht des Antragstellers weise 135 Credits aus. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums fehlten ihm noch 75 Credits. Es seien noch 8 Fachprüfungen, das Berufspraktikum und die Bachelorarbeit abzuschließen. Zu dem 18-wöchigen Berufspraktikum könne zugelassen werden, wer bis auf eine Modulprüfung alle Modulprüfungen des
  15. bis
  16. Fachsemesters bestanden habe, wobei die offene Modulprüfung weder Mathematik noch BWL sein dürfe. Da der Antragsteller noch zwei Module aus dem
  17. Fachsemester nicht bestanden habe, sei die Zulassung zum Berufspraktikum nach dem Bestehen eines Moduls erst im Wintersemester 2019/20 möglich. Die Zulassung zur Abschlussarbeit (10 Wochen) werde erteilt, wenn alle Module des
  18. bis
  19. Fachsemesters bestanden seien. Dies beinhalte das Berufspraktikum. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums werde der Antragsteller voraussichtlich mindestens noch ein weiteres Semester benötigen. Er könnte das Studium bis zum
  20. März 2020 erfolgreich abschließen. Wahrscheinlich werde er eher noch zwei Semester benötigen. Im Einzelnen fehlten dem Antragsteller am
  21. Juli 2019 noch folgende Leistungen: Randnummer 4 P-Nr. Semester Bezeichnung 1051 3 Grundlagen der Informatik (K) 1101 4 Unternehmensplanung (K) 1111 6 Investitionsgütermarketing (K) 1161 6 Wirtschaftsinformatik (K) 1251 3 Spanlose Fertigung (K) 1271 4 Maschinenelemente (K) 1291 4 Projekt- und Qualitätsmanagement (K) 1301 7 Projekt/Praktika (K) 1321 5 Berufspraktikum Hausarbeit (H) 1322 5 Berufspraktikum Kolloquium 8000 7 Bachelorarbeit 8500 7 Kolloquium Randnummer 5 Nach einer „Übersicht bestandene Prüfungen“ der Hochschule Anhalt vom
  22. August 2019 hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt 145 Credits. Inzwischen hatte er am
  23. Juli 2019 die Klausur „Projekt- und Qualitätsmanagement“

(1291)sowie am 25. Juli 2019 die Klausur „Investitionsgütermarketing“
(1111)bestanden, wofür ihm jeweils 5 Credits angerechnet wurden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  1. August 2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom
  2. Juli 2019 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich der Antragsteller im
  3. Fachsemester befinde und damit die Regelstudienzeit von 7 Fachsemestern bereits erheblich überschritten habe. Zudem benötige er für den erfolgreichen Abschluss seines Studiums nach Einschätzung der Hochschule Anhalt noch zwei weitere Semester. Damit wäre er im
  4. Fachsemester. Die sei das Doppelte der Regelstudienzeit. Der Antragsteller habe es damit nicht geschafft, innerhalb von 10 Jahren sein Studium erfolgreich abzuschießen. Randnummer 7 Am
  5. September 2019 erstellte Prof. Dr.-Ing. E. S., der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Anhalt, eine Einschätzung über die verbleibende Studiendauer des Antragstellers. Hierin hieß es, der Antragsteller sei im Prüfungszeitraum für das laufende Semester in der Zeit vom
  6. bis zum
  7. September 2020 für weitere Prüfungen im Umfang von 25 Credits angemeldet. Sofern er die noch offenen Prüfungen im Umfang von 25 Credits im September antrete, sei ein Abschluss seines Studiums bis zum Ende des Wintersemesters 2019/20 (bis zum
  8. März 2020) als sehr realistisch anzusehen. Randnummer 8 Am
  9. September 2019 teilte die Hochschule Anhalt dem Antragsgegner mit, die Klausur „Grundlagen der Informatik“ sei heute mit „bestanden“ attestiert worden. Hierfür seien dem Antragsteller 5 Credits angerechnet worden. Aktuell stünden 150 Credits in dessen Leistungsübersicht, wobei noch 20 Credits in dieser Prüfungsphase (September) hinzukämen. Der Antragsteller habe in 12 Semestern bisher 70 Prüfungen absolviert, von denen er 44 bestanden und 26 nicht bestanden habe. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  10. September 2019 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  11. August 2019 ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Randnummer 10 Am
  12. September 2019 hat der Antragsteller zudem beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Randnummer 11 Ausweislich einer weiteren Leistungsübersicht der Hochschule Anhat vom
  13. November 2019 verfügte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt über 150 Credits. Aus dieser Übersicht geht hervor, dass er am
  14. September 2019 die Klausur „Grundlagen der Informatik“
(1051)mit der Note 4,0 bestanden hat. Die Klausur „Unternehmensplanung“ hat er im
  1. Versuch am
  2. September 2016 nicht bestanden. Ein weiterer Versuch ist nicht vermerkt. Die Klausur „Wirtschaftsinformatik“
(1161)hat er im
  1. Versuch am
  2. Januar 2018 nicht bestanden. Ein weiterer Versuch ist nicht vermerkt. Für die Klausur „Spanlose Fertigung“
(1251)ist bislang kein Versuch verzeichnet. Die Klausur „Maschinenelemente“ hat er weder im
  1. Versuch am
  2. September 2017 noch im
  3. Versuch am
  4. September 2019 bestanden. Randnummer 12 Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2019 - 1 B 185/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm stehe kein Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums zu. Als Rechtsgrundlage komme § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Betracht. Danach werde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne. Die insoweit von der Ausländerbehörde geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen sei, sei eine reine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege. Für sie sei in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer vertretbaren und angemessenen Zeit beendet sein werde. Entscheidend sei insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden könne. Als Anhaltspunkt sei die regelmäßige Studiendauer zugrunde zu legen. Dabei liege ein ordnungsgemäßes Studium dann vor, wenn der Ausländer die regelmäßig vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als drei Semester überschreite. Hierbei habe die Ausländerbehörde die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen. Allerdings sei nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen werde. Bei der anzustellenden Prognose sei daher maßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf und die erbrachten Studienleistungen abzustellen. Hierbei schließe eine überlange Studiendauer regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in einer angemessenen Zeit beendet werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage komme der Stellungnahme der Hochschule maßgebende Bedeutung zu. Sie allein sei mit den Anforderungen des Studienfaches vertraut und könne beurteilen, ob es dem Antragsteller gelingen werde, sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben und erfolgreich abzuschließen. Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts könnten sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit könne es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten seien und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller den Abschuss seines Studiums nicht mehr innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreichen könne. Nach der maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
(2012)der Hochschule Anhalt betrage die Regelstudienzeit für den Antragsteller, der sein Studium zum Wintersemester 2013/14 aufgenommen habe, 7 Semester. Für dessen Abschluss seien mindestens 210 Credits nachzuweisen. Der Antragsteller habe sich im Sommersemester bereits im
  1. Fachsemester - also 5 Semester über der Regelstudienzeit - befunden und bis dahin 135 Credits erreicht. Bei dem Antragsteller sei nicht zu erwarten, dass er den Abschluss des Bachelorstudienganges noch in angemessener Zeit erreiche. Ausweislich der Stellungnahme der Hochschule Anhalt vom
  2. Juli 2019 benötige er noch 75 Credits, die durch Fachprüfungen im Sommersemester 2019 erreicht werden müssten. Darüber hinaus fehlten noch das Berufspraktikum, das Kolloquium sowie die Bachelorarbeit. Wahrscheinlich werde der Antragsteller noch 2 Semester benötigen. Die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid getroffene Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein wird, sein Studium nunmehr in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im August 2019 habe der Antragsteller lediglich insgesamt 145 Credits erreicht. Zwar habe der Prüfungsausschussvorsitzende der Hochschule Anhalt in einer weiteren Einschätzung vom
  3. September 2019 erklärt, ein erfolgreicher Abschluss des Studiums zum
  4. März 2020 sei sehr realistisch, sofern der Antragsteller die im September 2019 stattfindenden (Wiederholungs-)Prüfungen bestehe und somit weitere 25 Credits erreiche. Auf ausdrückliche Nachfrage des beschließenden Gerichts vom
  5. November 2019 habe der Antragsteller nicht zu bestätigen vermocht, dass er die vorgenannten Wiederholungsprüfungen bestanden und weitere 25 Credits erreicht habe. Stattdessen habe er lediglich mitgeteilt, dass er nunmehr insgesamt 150 Credits erzielt habe. Da der Antragsteller selbst unter dem Druck einer schwebenden Beendigung seines Aufenthalts nicht in der Lage gewesen sei, seinem Studium dergestalt Fortgang zu geben, dass ein Abschluss zum
  6. März 2020 zu erwarten sei, sei somit ein erfolgreicher Abschluss seines Studiums in angemessener Zeit nicht mehr zu erwarten, zumal rechtfertigende Gründe für die Studienverzögerung weder vorgetragen noch ersichtlich seien. II. Randnummer 13 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 14 Der Antragsteller macht geltend, es sei davon auszugehen, dass er den Abschluss seines Studiums innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erreichen könne. Er werde im Februar 2020 seine Klausurenphase beginnen, die im März 2020 abgeschlossen sein werde. Dies betreffe Klausuren in den Fächern Wirtschaftsinformatik, Spanlose Fertigung, Unternehmensplanung und Maschinenelemente. Sein Berufspraktikum habe er im Schlosshotel E-Stadt abgeschlossen. Hier stehe noch ein Abschlussgespräch mit Prof. Dr. B. aus. Nach Absolvierung dieses Gesprächs werde er für das Praktikum weitere 20 Credits erwerben. Es fehle dann noch die Bachelorarbeit, die etwa 2 Monate in Anspruch nehmen werde. Dann wäre sein Studium beendet. Er verfüge derzeit über 150 Credits. Für die 170 Credits, die die Hochschule Anhalt als Voraussetzung für einen zeitnahen Abschluss des Studiums ansehe, benötige er noch 20 Credits, die er in einem Zeitraum von ca. einem Monat erreichen könne. Dass er von den geforderten 25 Credits nur 5 Credits erreicht habe, sei in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass er sich aufgrund der drohenden Abschiebung unter einem erhöhten Druck befunden habe und sich nicht in der gewünschten Form auf die Prüfungen habe konzentrieren können. Randnummer 15 Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er hat auch mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 16 Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob der Studienabschluss als Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  7. Oktober 2008 - 18 B 975/08 - juris Rn. 3). Bei der mithin anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Als angemessene Studiendauer ist dabei regelmäßig die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zuzüglich eines Aufschlags von 3 Semestern zugrunde zu legen (vgl. Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
  8. Oktober 2009 <AVV-AufenthG>). Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Es wäre unverantwortlich, einem bereits weitgehend geförderten Studenten die Fortsetzung seines Studiums nur deshalb zu versagen, weil er eine fiktive Gesamtaufenthaltsdauer überschritten hat, ohne die hierfür maßgeblichen Ursachen und den Zeitraum bis zum voraussichtlichen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom
  9. Mai 2010 - 19 BV 09.3103 - juris Rn. 50). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es gebieten, je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei Überschreitung einer angemessenen Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn ein - überlanges - Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde oder wenn eine deutliche Änderung des Studierverhaltens die Erwartung begründet, dass das Studium nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Brem, Beschlüsse vom
  10. September 2010 - 1 B 169/10 - juris Rn. 2 und vom
  11. April 2014 - 1 B 47/14 - juris Rn. 16; SächsOVG, Beschluss vom
  12. Januar 2011 - 3 B 178/10 - juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom
  13. November 2014 - 2 M 109/14 - juris Rn. 6 ; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  14. Auflage 2018, § 16 AufenthG Rn. 19; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, § 16 AufenthG Rn. 32). Randnummer 17 Gemessen daran ist nicht zu erwarten, dass das Studium des Antragstellers in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller bereits im
  15. Fachsemester studiert und somit die Regelstudienzeit in erheblichem Maße überschritten hat, sich aber gleichwohl noch nicht in der Endphase seines Studiums befindet. Es fehlen ihm nach der aktuellen Leistungsübersicht der Hochschule Anhalt vom
  16. Januar 2020 noch insgesamt 60 Credits, um die für den Bachelorabschluss erforderlichen 210 Credits zu erreichen. Hierzu gehören die Klausuren in den Fächern „Wirtschaftsinformatik“, „Spanlose Fertigung“, „Unternehmensplanung“ und „Maschinenelemente“ sowie die Bachelorarbeit. Da die Zulassung zur Abschlussarbeit nach den Angaben der Hochschule Anhalt erst erteilt wird, wenn alle Module des
  17. bis
  18. Fachsemesters bestanden sind, muss der Antragsteller zuvor die Klausuren in den Fächern „Spanlose Fertigung“ (
  19. Semester), „Unternehmensplanung“ (
  20. Semester) und „Maschinenelemente“ (
  21. Semester) bestehen. Ob er diese Klausuren in der anstehenden Klausurenphase in den Monaten Februar und März 2020 bestehen wird, ist zweifelhaft. Für die im
  22. Semester anstehende Klausur „Spanlose Fertigung“ ist bislang kein Versuch des Antragstellers verzeichnet. Die im
  23. Semester anstehende Klausur „Unternehmensplanung“ hat er im
  24. Versuch am
  25. September 2016 nicht bestanden. Ein weiterer Versuch ist bislang nicht verzeichnet. Die ebenfalls im
  26. Semester anstehende Klausur „Maschinenelemente“ hat er weder im
  27. Versuch am
  28. September 2017 noch im
  29. Versuch am
  30. September 2019 bestanden. Soweit er geltend macht, dass er sich aufgrund der drohenden Abschiebung unter einem erhöhten Druck befunden habe und sich somit nicht in der gewünschten Form auf die Prüfungen habe konzentrieren können, so gilt dies auch weiterhin und spricht eher gegen einen erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit. Eine günstigere Prognose lässt sich auch nicht aus der von Prof. Dr.-Ing. E. S. erstellten Einschätzung über die verbleibende Studiendauer des Antragstellers vom
  31. September 2019 herleiten. Dessen Einschätzung, ein Abschluss des Studiums des Antragstellers bis zum
  32. März 2020 sei als „sehr realistisch“ anzusehen, hat sich als zu optimistisch erwiesen. Der Antragsteller hat von den im September 2019 anstehenden Prüfungen im Umfang von 25 Credits lediglich am
  33. September 2019 die Prüfung im Fach „Grundlagen der Informatik“ im Umfang von 5 Credits bestanden. An den Klausuren „Unternehmensplanung“, „Wirtschaftsinformatik“ und „Spanlose Fertigung“ hat er offenbar nicht teilgenommen. Durch die Klausur „Maschinenelemente“ ist er am
  34. September 2019 im
  35. Versuch durchgefallen. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller diese Klausuren jedenfalls bis Ende März 2020 bestehen und damit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit erfüllen wird, als gering anzusehen. Damit ist auch ein Abschluss seines Studiums im Sommersemester 2020, seinem
  36. Fachsemester, bis zum
  37. September 2020 nicht zu erwarten. Randnummer 18 Ob einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zudem entgegensteht, dass er sein Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abschließen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom
  38. November 2014 - 2 M 109/14 - a.a.O. Rn. 6 , unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG; kritisch: Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 16 AufenthG Rn. 16), bedarf hiernach keiner Vertiefung. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.