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VG Magdeburg 5. Kammer 5 B 311/19 Beschluss Entlastung eines schwerbehinderten Richters - Anwendung von § 207 SGB 9 § 40 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 1 VwGO,

Entlastung eines schwerbehinderten Richters - Anwendung von § 207 SGB 9 Leitsatz

  1. § 207 SGB IX (juris: SGB 9) findet bei der Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen Berücksichtigung. (Rn.31)
  2. Die Wahrnehmung der neben den eigentlichen richterlichen Aufgaben anfallenden Vertretungstätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan kann an sich nicht zu einer Mehrarbeit i.S.d. § 207 SGB IX (juris: SGB 9) führen. (Rn.36)
  3. Es besteht kein Anspruch auf eine durch den Antragsteller bestimmte Art der Entlastung, sondern es obliegt dem Präsidium gem. § 21e Abs. 1 und 3 GVG die Vertretungsregelung und die Verteilung der Geschäfte nach pflichtgemäßen Ermessen zu regeln.
  4. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann bei der Geschäftsverteilung von einer Regelung abgewichen werden, die über mehrere Jahre gleichartig gefasst wurde. (Rn.51)
  5. Für einen schwerbehinderten Richter folgt aus dem Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX (juris: SGB 9) kein Anspruch auf eine richterliche Belastung, die unter 1,0 AKE liegen muss. (Rn.59) Gründe I. Randnummer 1 Der Antragssteller begehrt, durch das Präsidium des Verwaltungsgerichts B-Stadt entlastet und von der richterlichen Vertretung im Geschäftsverteilungsplan 2019 (vorläufig) ausgenommen zu werden. Randnummer 2 Der Antragssteller ist als Richter am Verwaltungsgericht bei dem Antragsgegner tätig. Er ist schwerbehindert (60 GdB) und wurde seit mindestens 2014 in jedem Geschäftsverteilungsplan von der richterlichen Vertretung ausgenommen (Bl. 40 bis 54 d.A.). Mit Antrag vom 03.12.2018 beantragte der Antragssteller bei dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf seine Schwerbehinderung für das Geschäftsjahr 2019 eine Entlastung und Freistellung von der Vertretung. Randnummer 3 Am 04.12.2018 fand eine Präsidiumssitzung statt, in der die Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan 2019 erörtert wurde. Unter Berücksichtigung der beigezogenen PEBB§Y-Zahlen betrug die Belastung der
  6. Kammer 3,77 unter Berücksichtigung von vier Richter-Arbeitskräften. Randnummer 4 Unter dem 10.12.2018 beantragte Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht (VRiVG) K. – Vorsitzender der
  7. Kammer – als einem Schwerbehinderten Gleichgestellter von der richterlichen Vertretung im zukünftigen Geschäftsverteilungsplan 2019 freigestellt zu werden, wenn Richter am Verwaltungsgericht Z. in eine andere Kammer wechsele und der Antragssteller freigestellt werde. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 12.12.2018 wurde der Antrag des Antragsstellers in der Präsidiumssitzung einstimmig abgelehnt und der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 beschlossen. Über den Antrag des VRiVG K. wurde deshalb nicht entschieden. Zur Entlastung der
  8. Kammer beschloss das Präsidium, die Eingangszuständigkeiten in Asylsachen für das Herkunftsland Syrien anderen Kammern zuzuweisen und zugleich vier Berufsrichter in der Kammer zu belassen. Darüber hinaus wurden entsprechend der Beratungen in der Präsidiumssitzung vom 12.12.2018 123 Bestandsverfahren in Asylsachen (Herkunftsland Syrien) aus der
  9. Kammer auf die
  10. Kammer übertragen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 11.01.2019, 02.05.2019, 01.07.2019 bat der Antragssteller jeweils mit Verweis auf das fortlaufende Geschäftsjahr 2019 um Bescheidung seines Antrages. Randnummer 7 In der Präsidiumssitzung am 27.06.2019 beriet das Präsidium erneut die Belastungssituation der
  11. Kammer. Die Belastungszahl betrug jetzt ausweislich einer dem Protokoll beigefügten Eingangs- und Bestandsbelastung nach PEBB§Y 3,26 bei vier Richter-Arbeitskräften. Im Hinblick auf die auf unbestimmte Zeit vorliegende Erkrankung des VRiVG K. beschloss das Präsidium, Richterin K. mit 0,5 Arbeitskraftanteilen in der
  12. Kammer zu belassen. Randnummer 8 Unter dem 30.9.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragssteller schriftlich mit, dass das Präsidium den Antrag auf Freistellung am 12.12.2018 abgelehnt habe (Bl. 11 ff. d.A.). Dies begründete er damit, dass die
  13. Kammer insgesamt um die Eingänge und Bestände aus dem Herkunftsland Syrien in Asylsachen rechnerisch um ein Pensum von 0,7 entlastet worden sei. Dabei sei die Behinderung des Antragsstellers und des Vorsitzenden der
  14. Kammer berücksichtigt worden. Die Fortsetzung der bisherigen Entlastung im Rahmen der richterlichen Vertretung lehnte der Antragsgegner ab, weil die richterliche Vertretung innerhalb des Gerichts keine Mehrarbeit darstelle. Zudem sei die Kammer für das Geschäftsjahr 2019 nicht übermäßig belastet. Bereits im Jahr 2018 habe sie rechnerisch nur einen Bedarf von 3,77 Richtern gehabt und sei trotz der beschlossenen Entlastung nach wie vor mit 4 Richtern besetzt. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Randnummer 9 Dagegen richtete der Antragssteller seinen Widerspruch vom 30.09.
  15. Randnummer 10 Darüber hinaus hat der Antragssteller am 30.09.2019 bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt um Eilrechtsschutz nachgesucht. Randnummer 11 Er ist der Ansicht, der Antrag sei zulässig, weil eine rechtskräftige Entscheidung im Klageweg nicht mehr zu erreichen sei. Der Antragsgegner habe entgegen § 207 SGB IX i.V.m. § 21e GVG seine Behinderung bei der Entscheidung über den Geschäftsverteilungsplan nicht berücksichtigt. Sein Anspruch werde zudem dadurch gestützt, dass ihm zusätzlicher Erholungsurlaub gem. § 208 SGB IX zustehe. Daraus folge, dass er nicht mit einem Dezernat von 1,0 belastet werden dürfe. Randnummer 12 Der Antragssteller beantragt sinngemäß, Randnummer 13 im Wege der einstweiligen Anordnung von der richterlichen Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan 2019 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig freigestellt zu werden. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Der Antragsgegner trägt vor, die Behinderung des Antragsstellers sei bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan bedacht worden. Im Übrigen stehe auch ein schwerbehinderter in Vollzeit beschäftigter Richter dem Gericht mit (s)einer vollen Arbeitskraft zur Verfügung. Soweit durch den krankheitsbedingten Ausfall des Vorsitzenden der
  16. Kammer im ersten Halbjahr 2019 eine neue Vertretungssituation eingetreten sei, habe das Präsidium entgegen seiner ursprünglichen Absicht eine Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 in der
  17. Kammer belassen. Randnummer 17 Zudem habe der Antragsgegner auf die kammerinterne Geschäftsverteilung keinen Einfluss. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 19 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 20
  18. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 21 Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 24.11.2010 – 5 B 55/10 MD Rn 27 m.w.N. - juris). Randnummer 22 Über den Antrag entscheidet das Gericht der Hauptsache, das für die Hauptsache zuständig wäre (§ 123 Abs. 2 S. 1 VwGO). Zur Entscheidung berufen war geschäftsplanmäßig die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt in der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2019 durch Befangenheit und Vertretung geregelten Besetzung. Randnummer 23 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 123 Abs. 4 VwGO). Randnummer 24 Der Antrag, mit dem der Antragssteller begehrt, festzustellen, dass er dem Beschluss des Präsidiums über die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2019 vom 12.12.2019 nicht nachzukommen brauche, ist insbesondere unter Berücksichtigung seiner Begründung und im wohl verstandenen Interesse des Antragstellers gemäß Randnummer 25 § 88 VwGO auszulegen, dass er die Freistellung von der richterlichen Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan 2019 bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Nur mit diesem Leistungsantrag, der seinem an den Antragsgegner gerichteten Antrag vom 03.12.2018 entspricht, kann er überhaupt sein Rechtschutzziel im laufenden Randnummer 26 Geschäftsjahr erreichen. Randnummer 27
  19. Der Antrag ist hingegen nicht begründet. Randnummer 28 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragssteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Randnummer 29 Diese Voraussetzungen liegen hier für den Anordnungsanspruch nicht vor. Randnummer 30 Der Antragssteller hat keinen Anspruch, von der richterlichen Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan 2019 freigestellt zu werden. Randnummer 31 Gemäß § 207 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Zwar gilt diese Regelung nach ihrem gesetzlichen Wortlaut nur für schwerbehinderte Menschen mit Arbeitszeiten. Obwohl die Arbeitszeit eines Richters nicht gesetzlich geregelt ist, findet diese Regelung bei der Erstellung der Geschäftsverteilungspläne gleichwohl Berücksichtigung (vgl. BVerwG NJW 1985, 2779; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben, SGB IX,
  20. A. 2018, § 207 Rn. 2) und dadurch mittelbar Beachtung. Randnummer 32 Als Mehrarbeit ist die Arbeit zu verstehen, die über die gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht (vgl. Pahlen a.a.O. Rn. 3 ; Griese in :Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3.Auflage 2018, § 207 SGB IX, Rn. 13). Randnummer 33 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Randnummer 34 Dem Antragssteller wird durch die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan 2019 keine Mehrarbeit aufgebürdet, die geeignet ist, den gesetzlich zulässigen Umfang von 48 Wochenstunden (§ 207 SGB IX) zu überschreiten. Randnummer 35 Wenngleich Richter wie auch Beamte sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen haben, ist ihre Dienstzeit gleichwohl begrenzt und orientiert sich an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit (vgl. BVerwG NJW 1990, 849

(850); NJW 1998, 1159; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.2.1992 – BeckRS 2012, 53515; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2005 – 1 A 494/04 – BeckRS 2005, 30790). Dabei sind Richter nicht verpflichtet, sofort sämtliche ihnen nach der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erledigen. Vielmehr sind sie gehalten, nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten eine Auswahl der zu erledigenden Aufgaben zu treffen. Nicht zu bewältigende Aufgaben können dann zurückgestellt werden, ohne dass den einzelnen Richter eine Pflichtverletzung trifft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2005 – 1 A 494/04 – BeckRS 2005, 30790). Randnummer 36 In Anwendung dieser Grundsätze kann somit die Wahrnehmung der neben den eigenen richterlichen Aufgaben anfallenden Vertretungstätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich nicht zu einer Mehrarbeit führen. Randnummer 37 Der Richter kann nach der Rangfolge der Dringlichkeit die ihm zugewiesenen Tätigkeit erledigen, aber dennoch pflichtgemäß frei darüber entscheiden, auch Aufgaben auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Reihenfolge für die Erledigung einzelner Aufgaben bestimmt allein der mit der Sache befasste Richter (vgl. Lückemann in: Zöller,
  1. A. 2020, § 21g GVG Rn. 12a). Randnummer 38 Eine andere Bewertung der Vertretungstätigkeit kann zwar dann geboten sein, wenn diese Tätigkeit über die regelmäßig anfallende Vertretung während des Urlaubs und üblicher Kurzzeiterkrankungen hinaus anfällt. Randnummer 39 Dass eine solche – über das gewöhnliche Maß hinaus gehende - Vertretungstätigkeit für den Antragssteller bei der Beschlussfassung am 12.12.2018 gegeben oder vorhersehbar war, ist weder von ihm selbst vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Randnummer 40 Darüber hinaus hat der Antragssteller keinen (gesetzlichen) Anspruch auf eine von ihm bestimmte Entlastung von Mehrarbeit. Vielmehr obliegt dem Präsidium gem. § 21e Abs. 1 und 3 GVG die Vertretungsregelungen und die Verteilung der Geschäfte unter Berücksichtigung einer genügenden Auslastung vorzunehmen. Randnummer 41 Dabei hat das Präsidium auch über die Zuteilung der Richter an die Spruchkörper nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ( Lückemann in Zöller: Zivilprozessordnung,
  2. Auflage, § 21e GVG, Rn. 6 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat es die besonderen Anforderungen der dem jeweiligen Spruchkörper obliegenden Rechtsprechungsaufgaben, die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Richters, seine Interessen und Äußerungen, sowie seine für die Aufgabenerledigung als relevant erscheinende persönliche Situation angemessen zu berücksichtigen. Maßstab für diese Ermessensausübung ist die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege ( Lückemann a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 42 Diesen Erfordernissen genügt der streitbefangene Beschluss. Randnummer 43 Das Präsidium hat unter Berücksichtigung der Belastungssituation der
  3. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt bei der (Um-)Verteilung der Geschäfte eine Regelung getroffen, die geeignet war, der aktuellen Belastungssituation in diesem Spruchkörper zu begegnen. Damit wurde in der
  4. Kammer eine Geschäftslage hergestellt, die auch unter Berücksichtigung von PEBB§Y am 07.06.2019 eine um 0,5 AKE geringere Belastung aufzeigte als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 12.12.2018 (3,77 AKE). Randnummer 44 Bei der Zuteilung der Richter an die
  5. Kammer hat das Präsidium weiterhin an einer Besetzung mit einem Vorsitzenden und 3 weiteren Beisitzer auch für das kommende Geschäftsjahr festgehalten. Das bei dieser Entscheidung ausgeübte Ermessen kann entsprechend dem Vortrag des Antragstellers nur unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Kriterien stattgefunden haben. Randnummer 45 Das Präsidium wusste um die Schwerbehinderungen der Kammermitglieder der
  6. Kammer. Eine unveränderte Besetzung mit vier Berufsrichtern trotz vorheriger Entlastung des Kammerbestandes und einer geänderten Kammerzuständigkeit für Asylverfahren im Geschäftsjahr 2019 lässt nur den Schluss auf eine Berücksichtigung auch der persönlichen Situation des Antragstellers als Schwerbehinderter sowie des Vorsitzenden als einem Schwerbehinderten Gleichgestellten zu. Randnummer 46 Darüber hinaus war das Präsidium nicht gehalten, den Arbeitskraftanteil des Antragstellers eigenständig zu kürzen. Randnummer 47 Diese Entscheidung gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Präsidiums. Randnummer 48 Unabhängig davon, dass auch ein vollbeschäftigter Schwerbehinderter seine volle Arbeitskraft schuldet, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 -2 C 17/09- Rn. 4 ff. m.w.N., juris), besteht die Aufgabe des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung in der Sicherung einer funktionsfähigen Justiz. Randnummer 49 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, sein Antrag sei zurückgewiesen und deshalb sein Begehren nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verlangen nach § 207 SGB IX mit dem Zugang des Freistellungsbegehrens bei dem Dienstherrn die Rechtsfolge der gesetzlichen Freistellung auslöst. Eine positive Entscheidung über das Verlangen ist deshalb ebenso entbehrlich wie eine Ablehnung des Verlangens unschädlich ist. Die Mehrarbeit wird in diesen Fällen schon kraft Gesetzes nicht geschuldet (VG Magdeburg, Beschluss vom 24.11.2010 -5 B 55/10 MD- Rn. 42 m.w.N., juris). Randnummer 50 Auch war der Antragsgegner nicht durch die beschlossenen Entlastungen in den Vorjahren in seiner Entscheidung für den Geschäftsverteilungsplan 2019 gebunden. Randnummer 51 Hierin kann zwar eine Selbstbindung der Verwaltung gesehen werden. Wesentlich gleiche Sachverhalte wurden rechtlich über mehrere Jahre wesentlich gleich behandelt. Jedoch kann auch in diesen Fällen bei Vorliegen sachlicher Gründe jederzeit davon abgewichen werden (vgl. BVerwG. Beschl. v. 26.6.2007 – 1 EB 12/07 – BeckRS 2015, 55187 m.w.N.). Randnummer 52 So verhält es sich hier. Randnummer 53 Sachliche Gründe für eine Abweichung von den Entscheidungen der Vorjahre waren gegeben. Durch die bereits beschlossene Entlastung der
  7. Kammer und den Eventualantrag des VRiVG K. war eine Situation eingetreten, die eine Neubewertung der jahrelangen Entlastungsentscheidungen zugunsten des Antragsstellers erforderte. Randnummer 54 Das gewählte Verfahren zur Erstellung der Geschäftsverteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 55 Es war – wie bereits dargestellt- ermessensfehlerfrei und insbesondere am Zweck des Gesetzes orientiert. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass das Präsidium bei der Erstellung des Geschäftsverteilungsplans in einem ersten Schritt die Verteilung der richterlichen Aufgaben des Vorjahres bzw. der Vorjahre zugrunde gelegt hat. Diese wurden sodann in den Präsidiumssitzungen vom 4.12.2018 und 12.12.2018 überprüft und angepasst. Dabei wurden insbesondere die PEBB§Y-Übersichten herangezogen und die
  8. Kammer als Spruchkörper im Rahmen einer wertenden Gesamtschau betrachtet. Dies war nach summarischer Prüfung auch sachgerecht, weil mit dem VRiVG K. ein weiterer Richter Entlastungsbedarf angemeldet hatte. Auf diese Weise konnte im Anschluss daran eine Regelung gefunden und beschlossen werden, die diese neue Ausgangssituation bei der Entscheidungsfindung mitabbildete. Im Ergebnis wurde sodann die
  9. Kammer um 123 Verfahren und die Eingänge für Asylverfahren das Herkunftsland Syrien betreffend entlastet. Randnummer 56 Diese Entscheidung des Präsidiums führte auch bei dem Antragsteller als Mitglied des Spruchkörpers der 1.Kammer unmittelbar, zeitnah und zukünftig für das Geschäftsjahr 2019 zu einer Entlastung – wie sich bereits rein rechnerisch aus den Belastungszahlen nach PEBB§y ergibt. Randnummer 57 Im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2019 hat das Präsidium nach Eintritt der langanhaltenden Erkrankung des VRiVG K. der neuen Belastungssituation in der
  10. Kammer gem. § 21e Abs. 3 GVG dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass entgegen der eigentlichen Absicht eine Richterin weiterhin mit 0,5 AKE in der
  11. Kammer verblieb. Randnummer 58 Die Bewertung der Belastungssituation nach dem PEBB§Y-System begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist sachgerecht und regelmäßig auch ermessensfehlerfrei, sich bei der Geschäftsverteilung, von Pensenschlüsseln nach dem PEBB§Y-System leiten zu lassen (vgl. OVG Münster a.a.O.). Randnummer 59 Soweit der Antragssteller meint, aus dem gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub Randnummer 60 (§ 208 SGB IX) folge zwangsläufig eine persönliche Belastung, die unter 1,0 AKE liegen müsse, folgt hieraus hingegen nach Überzeugung der erkennenden Kammer kein Anspruch auf die begehrte Entlastung. Der Vorschrift liegt vielmehr die Annahme zugrunde, dass der schwerbehinderte Mensch aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hat. Die Bestimmung in § 208 SGB IX gewährt deshalb einen jährlichen Zusatzurlaub, um die Arbeitskraft des schwerbehinderten Menschen zu erhalten und dem erhöhten Regenerationsbedürfnis Rechnung zu tragen, (vgl. Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX.
  12. A. 2018 Rn. 6, juris). III. Randnummer 61 Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens. IV. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 um die Hälfte reduziert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.