Entlastung eines schwerbehinderten Richters - Anwendung von § 207 SGB 9 Leitsatz
(850); NJW 1998, 1159; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.2.1992 – BeckRS 2012, 53515; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2005 – 1 A 494/04 – BeckRS 2005, 30790). Dabei sind Richter nicht verpflichtet, sofort sämtliche ihnen nach der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang zu erledigen. Vielmehr sind sie gehalten, nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten eine Auswahl der zu erledigenden Aufgaben zu treffen. Nicht zu bewältigende Aufgaben können dann zurückgestellt werden, ohne dass den einzelnen Richter eine Pflichtverletzung trifft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2005 – 1 A 494/04 – BeckRS 2005, 30790). Randnummer 36 In Anwendung dieser Grundsätze kann somit die Wahrnehmung der neben den eigenen richterlichen Aufgaben anfallenden Vertretungstätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan an sich nicht zu einer Mehrarbeit führen. Randnummer 37 Der Richter kann nach der Rangfolge der Dringlichkeit die ihm zugewiesenen Tätigkeit erledigen, aber dennoch pflichtgemäß frei darüber entscheiden, auch Aufgaben auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Reihenfolge für die Erledigung einzelner Aufgaben bestimmt allein der mit der Sache befasste Richter (vgl. Lückemann in: Zöller,
- A. 2020, § 21g GVG Rn. 12a). Randnummer 38 Eine andere Bewertung der Vertretungstätigkeit kann zwar dann geboten sein, wenn diese Tätigkeit über die regelmäßig anfallende Vertretung während des Urlaubs und üblicher Kurzzeiterkrankungen hinaus anfällt. Randnummer 39 Dass eine solche – über das gewöhnliche Maß hinaus gehende - Vertretungstätigkeit für den Antragssteller bei der Beschlussfassung am 12.12.2018 gegeben oder vorhersehbar war, ist weder von ihm selbst vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Randnummer 40 Darüber hinaus hat der Antragssteller keinen (gesetzlichen) Anspruch auf eine von ihm bestimmte Entlastung von Mehrarbeit. Vielmehr obliegt dem Präsidium gem. § 21e Abs. 1 und 3 GVG die Vertretungsregelungen und die Verteilung der Geschäfte unter Berücksichtigung einer genügenden Auslastung vorzunehmen. Randnummer 41 Dabei hat das Präsidium auch über die Zuteilung der Richter an die Spruchkörper nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ( Lückemann in Zöller: Zivilprozessordnung,
- Auflage, § 21e GVG, Rn. 6 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat es die besonderen Anforderungen der dem jeweiligen Spruchkörper obliegenden Rechtsprechungsaufgaben, die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Richters, seine Interessen und Äußerungen, sowie seine für die Aufgabenerledigung als relevant erscheinende persönliche Situation angemessen zu berücksichtigen. Maßstab für diese Ermessensausübung ist die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege ( Lückemann a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 42 Diesen Erfordernissen genügt der streitbefangene Beschluss. Randnummer 43 Das Präsidium hat unter Berücksichtigung der Belastungssituation der
- Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt bei der (Um-)Verteilung der Geschäfte eine Regelung getroffen, die geeignet war, der aktuellen Belastungssituation in diesem Spruchkörper zu begegnen. Damit wurde in der
- Kammer eine Geschäftslage hergestellt, die auch unter Berücksichtigung von PEBB§Y am 07.06.2019 eine um 0,5 AKE geringere Belastung aufzeigte als zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 12.12.2018 (3,77 AKE). Randnummer 44 Bei der Zuteilung der Richter an die
- Kammer hat das Präsidium weiterhin an einer Besetzung mit einem Vorsitzenden und 3 weiteren Beisitzer auch für das kommende Geschäftsjahr festgehalten. Das bei dieser Entscheidung ausgeübte Ermessen kann entsprechend dem Vortrag des Antragstellers nur unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Kriterien stattgefunden haben. Randnummer 45 Das Präsidium wusste um die Schwerbehinderungen der Kammermitglieder der
- Kammer. Eine unveränderte Besetzung mit vier Berufsrichtern trotz vorheriger Entlastung des Kammerbestandes und einer geänderten Kammerzuständigkeit für Asylverfahren im Geschäftsjahr 2019 lässt nur den Schluss auf eine Berücksichtigung auch der persönlichen Situation des Antragstellers als Schwerbehinderter sowie des Vorsitzenden als einem Schwerbehinderten Gleichgestellten zu. Randnummer 46 Darüber hinaus war das Präsidium nicht gehalten, den Arbeitskraftanteil des Antragstellers eigenständig zu kürzen. Randnummer 47 Diese Entscheidung gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Präsidiums. Randnummer 48 Unabhängig davon, dass auch ein vollbeschäftigter Schwerbehinderter seine volle Arbeitskraft schuldet, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 -2 C 17/09- Rn. 4 ff. m.w.N., juris), besteht die Aufgabe des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung in der Sicherung einer funktionsfähigen Justiz. Randnummer 49 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, sein Antrag sei zurückgewiesen und deshalb sein Begehren nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verlangen nach § 207 SGB IX mit dem Zugang des Freistellungsbegehrens bei dem Dienstherrn die Rechtsfolge der gesetzlichen Freistellung auslöst. Eine positive Entscheidung über das Verlangen ist deshalb ebenso entbehrlich wie eine Ablehnung des Verlangens unschädlich ist. Die Mehrarbeit wird in diesen Fällen schon kraft Gesetzes nicht geschuldet (VG Magdeburg, Beschluss vom 24.11.2010 -5 B 55/10 MD- Rn. 42 m.w.N., juris). Randnummer 50 Auch war der Antragsgegner nicht durch die beschlossenen Entlastungen in den Vorjahren in seiner Entscheidung für den Geschäftsverteilungsplan 2019 gebunden. Randnummer 51 Hierin kann zwar eine Selbstbindung der Verwaltung gesehen werden. Wesentlich gleiche Sachverhalte wurden rechtlich über mehrere Jahre wesentlich gleich behandelt. Jedoch kann auch in diesen Fällen bei Vorliegen sachlicher Gründe jederzeit davon abgewichen werden (vgl. BVerwG. Beschl. v. 26.6.2007 – 1 EB 12/07 – BeckRS 2015, 55187 m.w.N.). Randnummer 52 So verhält es sich hier. Randnummer 53 Sachliche Gründe für eine Abweichung von den Entscheidungen der Vorjahre waren gegeben. Durch die bereits beschlossene Entlastung der
- Kammer und den Eventualantrag des VRiVG K. war eine Situation eingetreten, die eine Neubewertung der jahrelangen Entlastungsentscheidungen zugunsten des Antragsstellers erforderte. Randnummer 54 Das gewählte Verfahren zur Erstellung der Geschäftsverteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 55 Es war – wie bereits dargestellt- ermessensfehlerfrei und insbesondere am Zweck des Gesetzes orientiert. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass das Präsidium bei der Erstellung des Geschäftsverteilungsplans in einem ersten Schritt die Verteilung der richterlichen Aufgaben des Vorjahres bzw. der Vorjahre zugrunde gelegt hat. Diese wurden sodann in den Präsidiumssitzungen vom 4.12.2018 und 12.12.2018 überprüft und angepasst. Dabei wurden insbesondere die PEBB§Y-Übersichten herangezogen und die
- Kammer als Spruchkörper im Rahmen einer wertenden Gesamtschau betrachtet. Dies war nach summarischer Prüfung auch sachgerecht, weil mit dem VRiVG K. ein weiterer Richter Entlastungsbedarf angemeldet hatte. Auf diese Weise konnte im Anschluss daran eine Regelung gefunden und beschlossen werden, die diese neue Ausgangssituation bei der Entscheidungsfindung mitabbildete. Im Ergebnis wurde sodann die
- Kammer um 123 Verfahren und die Eingänge für Asylverfahren das Herkunftsland Syrien betreffend entlastet. Randnummer 56 Diese Entscheidung des Präsidiums führte auch bei dem Antragsteller als Mitglied des Spruchkörpers der 1.Kammer unmittelbar, zeitnah und zukünftig für das Geschäftsjahr 2019 zu einer Entlastung – wie sich bereits rein rechnerisch aus den Belastungszahlen nach PEBB§y ergibt. Randnummer 57 Im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2019 hat das Präsidium nach Eintritt der langanhaltenden Erkrankung des VRiVG K. der neuen Belastungssituation in der
- Kammer gem. § 21e Abs. 3 GVG dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass entgegen der eigentlichen Absicht eine Richterin weiterhin mit 0,5 AKE in der
- Kammer verblieb. Randnummer 58 Die Bewertung der Belastungssituation nach dem PEBB§Y-System begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist sachgerecht und regelmäßig auch ermessensfehlerfrei, sich bei der Geschäftsverteilung, von Pensenschlüsseln nach dem PEBB§Y-System leiten zu lassen (vgl. OVG Münster a.a.O.). Randnummer 59 Soweit der Antragssteller meint, aus dem gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub Randnummer 60 (§ 208 SGB IX) folge zwangsläufig eine persönliche Belastung, die unter 1,0 AKE liegen müsse, folgt hieraus hingegen nach Überzeugung der erkennenden Kammer kein Anspruch auf die begehrte Entlastung. Der Vorschrift liegt vielmehr die Annahme zugrunde, dass der schwerbehinderte Mensch aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hat. Die Bestimmung in § 208 SGB IX gewährt deshalb einen jährlichen Zusatzurlaub, um die Arbeitskraft des schwerbehinderten Menschen zu erhalten und dem erhöhten Regenerationsbedürfnis Rechnung zu tragen, (vgl. Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX.
- A. 2018 Rn. 6, juris). III. Randnummer 61 Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens. IV. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 um die Hälfte reduziert.