Kalkulation von Kostenbeiträgen für die Nutzung von kommunalen Kindertageseinrichtungen Leitsatz
(1)Für die Abgrenzung, welche Aufwendungen in die Kalkulation von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden dürfen, ist allein der in § 90 Abs. 1 SGB VIII sowie § 13 KiFöG LSA verwendete Begriff „Kostenbeiträge“ maßgeblich. Soweit § 12b KiFöG LSA auf den „Finanzierungsbedarf“ bzw. „Finanzbedarf“ abstellt, der möglicherweise einen umfassenderen Regelungsgehalt hat, wird lediglich die jeweilige Kommune verpflichtet. Nach dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelungen des SGB VIII und des KiFöG LSA sind als Kosten die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen im engeren Sinn, d.h. die angemessenen Sach- und Personalkosten (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
- A., § 90 Rdnr. 42) anzusehen. Demgegenüber entspricht eine Belastung der Eltern mit Investitionskosten nicht der Zielsetzung der Kostenbeteiligungsvorschriften, die mit der Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe eigener Art lediglich einen begrenzten Ausgleich für die zeitweilige Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertageseinrichtung ermöglichen sollen. Die Personal- und Sachkosten müssen also für den Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlich sein. Dafür spricht auch die Regelung des § 74a SGB VIII, die ausdrücklich zwischen der Finanzierung von Tageseinrichtungen und der Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII unterscheidet, wobei von dem Begriff Teilnahmebeiträge auch Kostenbeiträge umfasst sind (vgl. Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII
- A., § 74a Fn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII,
- A., § 74a Rdnr. 8). Randnummer 28 Unter den Begriff der Sachkosten fallen sämtliche finanziellen Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Kindertageseinrichtung verknüpft sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2019 - OVG 6 A 3.18 -, juris, Rdnr. 23). Abschreibungen auf die Gebäudeinvestitionen bei den im Eigentum der Kommune stehenden Gebäuden, die als Kindertageseinrichtungen genutzt werden, stellen trotz ihrer grundsätzlichen Einordnung als Investitionskosten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris, Rdnr. 32 ) einen Ersatz für die nicht anfallenden Miet- bzw. Pachtzahlungen dar und können deshalb im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 13 KiFöG LSA als Sachkosten angesehen werden (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris, Rdnr. 29). Eine solche Auslegung ist auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten, da sonst die Kommunen benachteiligt würden, welche Kindertageseinrichtungen in eigenen Gebäuden betreiben, anstatt Räumlichkeiten hierfür von Dritten anzumieten. Auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erhobenen Einwand, Abschreibungen entstünden auch bei einer anderweitigen Nutzung der Gebäude, kommt es danach nicht an. Demgegenüber fällt die fiktive Verzinsung des Eigenkapitals ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (wie z.B. § 5 Abs. 2a KAG LSA) nicht unter die Sachkosten. Aus nicht realisierbaren Einnahmen (fiktive Zinsgewinne) werden keine tatsächlichen Ausgaben (Kosten). Randnummer 29
(2)Die Berücksichtigung der nicht ansatzfähigen kalkulatorischen Zinsen (Hort: 12.783,54 €; Kita: 14.043,56 €; Krippe: 6.721,31 €; vgl. Anlage 4 der Kalkulation) hat aber im Gegensatz zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Antragsteller nicht die Nichtigkeit der Satzung zur Folge. Denn diese Kostenbestandteile sind gegenüber den Gesamtkosten von 3.762.957,99 € bzw. den auf Hort-, Kita- und Krippenbereich entfallenden Kostenanteilen so gering, dass sie als unerheblich anzusehen sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, juris, Rdnr. 23). Schon auf Grund der Fehleranfälligkeit von Kalkulationen und des Fehlens gesetzlicher Vorgaben zur Ermittlung der Betriebskosten ist die Berücksichtigung einer Bagatellgrenze geboten. Wo genau die Bagatellgrenze verläuft, bei der nicht ansetzbare Kostenbestandteile keine Auswirkungen haben (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, juris, Rdnr. 25), muss angesichts der hier gegebenen Konstellation nicht entschieden werden, da sich die nicht ansatzfähigen kalkulatorischen Zinsen jedenfalls im Bagatellbereich bewegen. Randnummer 30 Der Ausschluss der Zinskosten führt weiterhin nicht zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris), weil immer noch Aufwendungen ungedeckt blieben, die von der Antragsgegnerin übernommen werden. Randnummer 31 Schließlich ist auch der Deckungsgrad, mit dem die Eltern bei einer Herausrechnung der Zinsen in Anspruch genommen werden, nicht zu hoch. Bis zu welchem Deckungsgrad die Eltern in Anspruch genommen werden können, ist bundesgesetzlich nicht festgelegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. A., § 90 Rdnr. 35.1; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 3.18 -, juris, Rdnr. 34). Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris) nicht, dass die Höchstbeiträge nicht den rechnerischen Anteil des Leistungsträgers übersteigen dürfen. Das Gericht hat vielmehr zu der Rechtmäßigkeit von einkommensbezogenen Gebührenstaffeln lediglich entschieden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, juris, Rdnr. 4), dass auch der höchste Elternbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers für die Einrichtung nicht übersteigen darf. Die Festlegung eines bestimmten Deckungsgrades lässt sich auch nicht aus dem für den streitbefangenen Zeitraum geltenden Landesrecht entnehmen, in dem letztlich ebenfalls nur die Möglichkeit zur Erhebung von (Eltern)Kostenbeiträgen genannt wird und keine Vorgaben (mehr) für die Höhe der Finanzierungsanteile gemacht werden. Da auch nach Abzug der Zinskosten der Anteil der Eltern an den nicht durch die institutionelle Förderung abgedeckten Gesamtkosten nur geringfügig über 50 % liegt, ist aber von vornherein nicht von einem unangemessen hohen Deckungsgrad auszugehen. Randnummer 32
- c)Dass Betriebskosten aus anderen Gründen zu Unrecht oder zu hoch angesetzt worden sind, machen die Antragsteller schon nicht substanziiert geltend. Die in der Kalkulation ausgewiesenen Kostenpositionen sind auch nachvollziehbar und schlüssig (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris). Die Verpflichtung des § 11a Abs. 4 KiFöG LSA, die Einnahmen und Ausgaben des zuletzt abgerechneten Haushaltsjahres der Tageseinrichtung nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt darzulegen, richtet sich an den Träger der Tageseinrichtung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinde oder Verbandsgemeinde. Auch ergibt sich aus sonstigen Regelungen des SGB VIII und des KiFöG LSA bzw. aus den allgemeinen Grundsätzen nicht, dass die Antragsgegnerin in der Kalkulation sämtliche Belege über Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen hat. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, unmittelbar bei der Antragsgegnerin insoweit Akteneinsicht zu nehmen und die Richtigkeit der in der Kalkulation angenommenen Beträge zu prüfen. Randnummer 33 Auch sonst ist die Berechnung der Kostenbeiträge nicht zu beanstanden. Dass die angegriffene Satzung gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. A., § 90 Rdnr. 42) bzw. den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, juris; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 90 Rdnr. 35) verstößt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris), ist nach den oben vorgenommenen Darlegungen weder ersichtlich noch von den Antragstellern hinreichend substanziiert geltend gemacht. Randnummer 34
- d)Gegen die übrigen Regelungen der Satzung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Einwände. Randnummer 35 Die in der Satzung vorgesehene Staffelung entspricht den Vorgaben der § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiFöG LSA, § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 3 SGB VIII. Der Satzung ist eine Anlage beigefügt, die nach Betreuungsart (Krippe, Kindergarten und Hort) und hinsichtlich des Betreuungsumfangs nach Stunden unterscheidet. Bei Familien mit einem Kindergeldanspruch für mehrere Kinder (vgl. § 13 Abs. 4 KiFöG LSA) enthält die Satzung in § 4 Abs. 4 eine Sonderregelung. Dass in der Satzung nicht nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt wird, ist unschädlich. Die in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII genannten Kriterien können nach dem Wortlaut („insbesondere“) sowohl kumulativ als auch alternativ Berücksichtigung finden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 3 MB 14/15 -, jeweils juris; Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. A., § 90 Rdnr. 22; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. A., § 90 Rdnr. 50, m.w.N.). Randnummer 36 Andere materiell-rechtliche Fehler der Kostenbeitragssatzung der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch nach dem im Normenkontrollverfahren anwendbaren Prüfungsmaßstab ersichtlich. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 HS 1 VwGO erfasst auch Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (so BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 -, juris, m.w.N.). Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.