Medizinische Versorgung in der Russische Föderation Leitsatz Zu den Anforderungen der asyl- und flüchtlingsrechtsrelevanten sowie abschiebe-schutzrechtlichen medizinischen Versorgung in der Russische Föderation; zu den Anforderungen medizinischer Unterlagen. (Rn.9) Orientierungssatz Psychische und psychiatrische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar. (Rn.10) Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 05.02.2020 (3 B 58/20 MD) hat keinen Erfolg. Mit dem Beschluss hat das erkennende Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (3 A 57/20 MD) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2020 abgelehnt. Randnummer 2 1.) Das Gericht ist dabei der rechtlichen Argumentation des Bundesamtes zur Ablehnung der Anträge der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet gefolgt. Die Antragstellerin begründet ihren Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO damit, dass ihr aufgrund ihrer Erkrankung im Falle einer Rücküberstellung in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden im Sinne des Artikels 3 EMRK i.V.m. Art. 4.GrCh. drohe. Zwar bestehe in Russland die grundsätzliche Möglichkeit einer medizinischen Behandlung. Allerdings sei die Antragstellerin alleinstehend, in einem fortgeschrittenen Alter und es könne wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Arbeitsstelle finden würde. Die Antragstellerin legt dazu eine psychologische Stellungnahme der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (MediCare ZASt A-Stadt) vom 06.02.2020 vor, in der es heißt: Randnummer 3 „Frau A. schildert, dass er 29-jähriger Sohn wiederkehrend unter Bewusstlosigkeitsanfällen leidet. Er war vor Dezember 2018 bis April 2019 im Krankenhaus in L.. Es wurde Epilepsie und/oder ein Hämatom im Gehirn festgestellt und er musste wieder laufen und essen lernen. Ihr Sohn hat 2 Kinder die er jetzt nicht mehr sehen kann, da er eine Woche nach dem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, von seiner Frau aus der Wohnung verwiesen wurde. Zudem benötigt er eine Herz OP. Frau G. hat eine Schwester und einen Neffen, welche in B. leben. Der Neffe ist der gesetzliche Betreuer Ihres Sohnes, ist jedoch in B. beruflich eingebunden. Frau G. macht sich große Sorgen um ihren Sohn. Sie leidet unter ständigem weinen, Kopfschmerzen, Schlafproblemen, einer niedergeschlagenen und Schwindelgefühlen. Sie hat zudem Herzrasen, weshalb sie in Russland eine Erkrankung diagnostiziert wurde. Die Herztropfen die sie zur Beruhigungseinnahmen sind aufgebraucht. Sie hat Bluthochdruck. Sie ist lebensmüde und hat suizidale Gedanken. Ihr Mann hat eine andere Frau geheiratet. Sie lebt nur für ihren Sohn, weshalb sie keinen Suizid begehen möchte. Randnummer 4 Diagnose: In der Interpretation der Werte als auch im Ergebnis der gesamten Exploration und der psychologischen Beobachtung gilt die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome als gesichert. Die besondere Schutzbedürftigkeit wird festgestellt. Es handelt sich um eine Erkrankung, deren Behandlung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist, dabei nicht Behandlung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Folgeerkrankungen oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung drohen.“ Randnummer 5 Zusätzlich legt sie einen Antrag an den Landkreis H. auf Kostenübernahme für ambulante Psychotherapie mit Dolmetscher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor. Randnummer 6 Weitere Nachweise in Form eines qualifizierten, fachärztlichen Gutachtens könne die Antragstellerin aus zeitlichen Gründen nur bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorlegen. Nach grund- und menschenrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes dürfe einem Ausländer nicht vorgehalten werden, wenn er unverschuldet an der Einholung einer ärztlichen Bescheinigung nach § 60 a Abs. 2C S. 2 Aufenthaltsgesetz gehindert sei oder tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Randnummer 7 Danach dürfte der Asylantrag der Antragstellerin nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Eine offensichtliche Unbegründetheit liege nur vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und es sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gelte dies auch für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und erfordere eine detaillierte Auseinandersetzung mit den materiellen Kriterien des Offensichtlichkeitsbegriffs anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Randnummer 8 2.) Zur Überzeugung des Gerichts rechtfertigen diese Ausführungen nicht die Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 05.02.2020 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Es handelt sich bereits nicht um neues Vorbringen, welches die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigen würde. Denn die Erkrankung und Kostentragung hat die Antragstellerin bereits im Asylverfahren vorgetragen und war Gegenstand der Ablehnung durch das Bundesamt. Randnummer 9 a.) Das Bundesamt hat in dem streitbefangenen Bescheid ausführlich die medizinische Versorgung in der russischen Föderation dargelegt. Darauf muss sich die Antragstellerin verweisen lassen. Das sicherlich bessere deutsche Gesundheitssystem ist nicht als Maßstab heranzuziehen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung an. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch die (psychische) Erkrankung der Klägerin in der Russischen Föderation behandelbar und diese Behandlung scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 30.07.2019, 2 L 97/18 ) ist diese Frage nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt nicht einmal die Zulassung der Berufung. Denn sie sei bereits geklärt und ergäbe sich aus den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht zur Russischen Föderation (Stand Dezember 2018) vom 13.02.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.