Sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - Möglichkeit der Herausnahme einer bestimmten Erkrankung aus der GdB-Feststellung - Begrenzung des Antrags und Verfahrensgegenstandes durch den
§ 69Abs.
1 Satz 1 SGB IX a.F.) für das Feststellungsverfahren notwendige Antrag. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (
§ 69Abs.
1 Satz 1 SGB IX a.F.) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden nur auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Eine Feststellung der Schwerbehinderung von Amts wegen ist damit unzulässig (Goebel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
- Aufl. 2018, § 152 SGB IX Rn. 11). Bei dem Anspruch auf Feststellung des GdB handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des behinderten Menschen, auf das er auch verzichten kann (Goebel, a.a.O.). Daher darf eine bestimmte Behinderung nicht festgestellt werden, wenn der behinderte Mensch erklärt, er beantrage deren Feststellung nicht (BSG, Urteil vom
- Februar 1986 - 9a RVs 4/83 -, juris). Die Behinderung bleibt dann auch bei der Feststellung des GdB außer Betracht. Gleiches muss gelten, wenn im Laufe eines Feststellungsverfahrens eine Gesundheitsstörung hinzutritt, die nach dem Willen des Antragstellers nicht Gegenstand des Verfahrens werden soll. Randnummer 39 Da der Kläger keine Feststellung von - aus seiner Sicht nicht vorliegenden - neurologischen Schäden wünscht, kann insoweit auch kein Anerkenntnisurteil erfolgen.
- Randnummer 40 Die auf die Feststellung eines GdB von 50 wegen einer psychischen Erkrankung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, § 56 SGG) ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 seit Antragstellung am
- März
- Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat. Randnummer 41 Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX (
§ 69Abs.
1 und 3 SGB IX a.F.). Nach der seit dem
- Januar 2018 anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach der bis
- Dezember 2017 gültigen Fassung dieser Vorschrift sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Randnummer 42 Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (
§ 69Abs. 1 Satz 4 bzw. Satz 5 SGB IX a.F.) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Gd
B nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX (
§ 69Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F.) der Gd
B nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 43 Die für diese Feststellung maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und deshalb der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 44 Bei der hier streitigen Bemessung des GdB ist die Tabelle zum GdS der VMG (Teil B) anzuwenden. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A Nr. 2 e VMG genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B Nr. 1 a VMG). Randnummer 45 Nach diesem Maßstab ist beim Kläger für die Zeit seit Antragstellung bis zur Entscheidung des Senats für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ein GdB von 50 festzustellen. Dabei stützt sich der Senat auf das von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R., das beigezogenen Gutachten von Dr. U., die vom Kläger vorgelegte medizinische Stellungnahme des Dr. U., das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit sowie die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen. Randnummer 46 Nach den VMG (Teil B Nr. 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./
- März 1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19,
- Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist analog zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./
- November 2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./
- März 1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19). Randnummer 47 Der Senat folgt den medizinischen Feststellungen des überzeugenden Gutachtens des Prof. Dr. R ... Danach leidet der Kläger seit seiner Kindheit und Jugend an einer kombinierten und andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, die aus einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgegangen ist. Der Sachverständige hat daraus resultierende mittelgradige soziale Anpassungsstörung festgestellt, die sich aus einer anhaltenden mittelschweren depressiven Symptomatik, einer chronischen Schlafstörung und einer ausgeprägten Regressionsbereitschaft mit negativistisch demotivierter Lebenseinstellung sowie emotionaler Instabilität bei abnormer Kränkbarkeit, paranoid reizbarer Persönlichkeit und eingeschränkter Bindungs- und Planungsfähigkeit in biografischer Hinsicht ergeben. Damit erreicht der Kläger nach dem obigen Maßstab einen GdB von
- Randnummer 48 Diese Einschätzung von Prof. Dr. R. wird durch die weiteren medizinischen Unterlagen vollumfänglich gestützt. Dr. U. hat eine Persönlichkeitsstörung des Klägers festgestellt und damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen mitgeteilt. Insbesondere die deutlich eingeschränkte Flexibilität, die deutlich eingeschränkte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die deutlich eingeschränkte Kontaktfähigkeit, die stark eingeschränkte Gruppenfähigkeit und die stark eingeschränkte Fähigkeit, enge und nahe Beziehungen zu pflegen, konkretisieren die bestehenden mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten des Klägers. Dr. U. hat überzeugend ausgeführt, dass die beim Kläger bestehende Persönlichkeitsstörung tiefgreifender als z.B. eine somatoforme Störung sei, die nach dem oben dargestellten Maßstab mit einem GdB von 30 bis 40 zu bewerten wäre. Der Facharzt für Nervenheilkunde Dr. Z. hat ebenfalls auf eine deutlich eingeschränkte psychische Belastbarkeit des Klägers hingewiesen, insbesondere in Bezug auf das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie die soziale Kompetenz. Die Ausführungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Z. zeigen anschaulich die Unfähigkeit des Klägers, sich sozialadäquat in Alltagssituationen - wie bei einem Arztbesuch - zu verhalten. Schließlich hat auch Dr. K. in seinem Gutachten für die Bundesagentur für Arbeit eine psychomentale Minderbelastung des Klägers mit eingeschränkten sozialen Kompetenzen und Schwierigkeiten der sozialen Interaktion festgestellt. Randnummer 49 Eine Bewertung mit einem GdB von über 50 scheidet nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. aus. Die bestehenden psychischen Störungen erreichen zwar bereits das Ausmaß mittelgradiger Anpassungsschwierigkeiten, sind aber in Anbetracht der dennoch bestehen Alltagskompetenzen am unteren Bewertungsrahmen anzusetzen. Prof. Dr. R. und Dr. U. haben z.B. über eine stundenweise Beschäftigung mit dem PC, die Möglichkeit einkaufen zu gehen, die Wahrnehmung von Arztterminen und das Führen einer Vielzahl kämpferisch-rechthaberischer Streitigkeiten berichtet. Auch die Teilnahme an der nichtöffentlichen Sitzung des Senats und der dabei hinterlassene persönliche Eindruck des Klägers sprechen gegen eine höhere Bewertung der psychischen Störung als mit
- Randnummer 50 Den Einwendungen des Beklagten gegen die gutachtlichen Feststellungen von Prof. Dr. R. und Dr. U., die als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nach ausführlicher persönlicher Untersuchung des Klägers eine Persönlichkeitsstörung mit einer mittelgradige Anpassungsstörung angenommen haben, überzeugen nicht. Zunächst lässt sich nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage der Beklagte die fachärztliche Diagnose anzweifelt. Eine eigene ärztliche Stellungnahme hat er insbesondere dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. R. nicht entgegengesetzt. Sofern der Beklagte die fehlende ärztliche Behandlung als entscheidendes Kriterium gegen die Annahme einer schweren psychischen Erkrankung angesehen und insoweit auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) verwiesen hat, überzeugt auch dieser Einwand nicht. Zwar spiegelt sich auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der bestehende Leidensdruck grundsätzlich in der ärztlichen Behandlungsintensität wider ( LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Mai 2017 - L 7 VE 8/15 B -, juris; Urteil vom
- Dezember 2016 - L 7 VE 7/12 -, juris; Urteil vom
- September 2015 - L 7 SB 112/13 -, juris). Die Argumentation des Beklagten kann bei der bestehenden Persönlichkeitsstörung des Klägers aber nicht greifen. Denn sie setzt voraus, dass die psychische Erkrankung auch einer Behandlung zugänglich ist. Dagegen spricht vorliegend, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch die mehrere Jahre lang bei Dr. Z. durchgeführte fachärztliche Behandlung nicht grundlegend verbessert hat. Das wird beim Vergleich der Gutachten von Prof. Dr. R. und Dr. U. deutlich. Beide Fachärzte stellen im Wesentlichen übereinstimmende Funktionseinschränkungen als Folge einer seit Jahren bestehenden schweren Persönlichkeitsstörung fest, obgleich zwischen diesen Gutachten vier Jahre und weitere fachärztliche Behandlungen bei Dr. Z. liegen. Im Übrigen lassen sich im gesamten Verfahren keine medizinischen Hinweise dafür finden, dass weitere Behandlungen zum jetzigen Zeitpunkt den Gesundheitszustand des Klägers beeinflussen könnten, sodass von einer fehlenden Behandlung auf einen geringen Leidensdruck hätte geschlossen werden können. Auch der Beklagte bietet insoweit keine Argumentation auf Grundlage einer ärztlichen Einschätzung an. Randnummer 51 Schließlich kann auch nicht von den bestehenden Alltagskompetenzen im gesellschaftlichen Leben auf das Fehlen einer schweren Störung geschlossen werden. Auch dieser Einwand des Beklagten trägt nicht. Insoweit schließt sich der Senat der Stellungnahme des Dr. U. vom
- November 2018 an, der sich in dieser mit der scheinbaren Diskrepanz auseinandergesetzt hat. Ausdrücklich hat er darauf hingewiesen, dass aus dem offensiven und überwiegend kämpferischen Auftreten nicht abgeleitet werde könne, dass die Störung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers weniger krankheitswertig oder weniger lebenseinschränkend sei. Dr. U. hat überzeugend darauf hingewiesen, dass der Kläger an vielen zeitlich überdauernden Erlebens- und Verhaltensweisen leide, die dysfunktionaler Natur seien. Randnummer 52 Weitere dauerhafte Funktionsstörungen, die zumindest einen Einzelbehinderungsgrad von 10 rechtfertigen, sind nicht festzustellen. Denn der Kläger hat seinen Antrag ausdrücklich auf die Feststellung seiner psychischen Gesundheitsstörung beschränkt.
- Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
- Randnummer 54 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.