berücksichtigen. Dabei kommt es auf die Herkunft oder die Rechtsgrundlage der Einnahmen nicht an. Nicht als Einnahmen sind hingegen Einkünfte anzusehen, die von vornherein mit einer (wirksamen) Rückzahlungspflicht verbunden sind. Danach sind Einnahmen, die aus einer Beteiligung an Straftaten stammen, als Einkommen bedarfsmindernd
berücksichtigen. (Rn.73) 2. Es gibt in der Rechtsordnung keinen allgemein gültigen Grundsatz, nach dem an den Erwerb rechtswidriger Einnahmen nicht angeknüpft und deren Einsatz folglich nicht verlangt werden kann. Daher sind auch durch Straftaten erlangte Geldbeträge bei
fluss als Einkommen
berücksichtigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Einnahmen faktisch nicht verwertet werden können, die Einnahme also für den Empfänger wertlos ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn bei
fluss eine konkrete und gleichwertige Gegenforderung besteht, was beispielsweise bei der unmittelbaren Weiterleitung von Geld aus Straftaten angenommen werden kann. Verbleibt aber die aus Straftaten stammende Einnahme beim Empfänger, ist sie als Einkommen anzurechnen. (Rn.81) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 21. Juli 2015, S 15 AS 6560/11, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2015 wird
m Teil aufgehoben. Die insgesamt 15 Bescheide des Beklagten vom
rückgefordert hat: - August 2006: 191,03 EUR - September 2006: 186,03 EUR - April 2007: 240,44 EUR - Mai 2007: 414,02 EUR - Juli 2007: 495,03 EUR - Februar 2008: 416,81 EUR - Juni 2008: 318,23 EUR Die Bescheide des Beklagten vom
r Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate April und Mai 2007, März 2008 sowie März und Juni 2010 geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
rückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin 13 Prozent ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen
erstatten. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die (teilweise) Aufhebung bzw. Rücknahme sowie Erstattung von Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Zeitraum vom
rück, weil diese Einnahmen grundsicherungsrechtlich als Einkommen
berücksichtigen seien. Randnummer 2 Im Übrigen ist
m Sachverhalt wie folgt auszuführen: Randnummer 3 Die am ... 1970 geborene Klägerin beantragte für sich und ihren am ... 1992 geborenen Sohn erstmals am 4. Oktober 2004 Grundsicherungsleistungen. In diesem
sammenhang gab sie an, einer geringfügigen Beschäftigung bei einer Gebäudereinigungsfirma nachzugehen und hieraus ein Einkommen von 116 EUR monatlich
erzielen, das im Folgemonat gezahlt werde. Außerdem erhalte sie Kindergeld von 154 EUR bzw. ihr Sohn Unterhalt von seinem Vater von 50 EUR monatlich. Mit Ausnahme ihres Girokontos verfüge sie über kein Vermögen. In dem Grundantrag wurden
dem umfangreiche Angaben
den Einnahmen der Klägerin erfragt. In der Folge bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn – auch auf die Fortzahlungsanträge hin – Grundsicherungsleistungen, wobei er das von der Klägerin angegebene Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigte. Als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) berücksichtigte er
mindest ab Oktober 2005 nicht mehr die tatsächlichen KdUH. Randnummer 4 Zeitraum Februar bis Juni 2006: Randnummer 5 Im Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen und teilte in diesem
sammenhang mit, dass sie seit August 2005 eine Warmmiete (431,69 EUR)
zahlen habe. Im Übrigen seien keine Änderungen eingetreten.
letzt erließ der Beklagte Änderungsbescheide vom
m
m Monatsende gezahlt werde. Es betrage 685,00 EUR brutto bzw. 540,00 EUR netto. Mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung ende auch die Nebentätigkeit. Am
m
satzblatt 2.1 (Einkommenserklärung) ab, in dem sie diverse Einnahmen – nicht jedoch die Überweisungen der Stadtkasse – mitteilte.
dem gab die Arbeitgeberin der Klägerin in der Entgeltbescheinigung vom
entnehmen ist, welche mit der Miete für Mai 2008 verrechnet werde. Damit seien im Mai 2008 (nur) 425,59 EUR und nach Festsetzung der neuen Abschläge ab 1. Juni 448,69 EUR Miete (davon 67 EUR Betriebskosten und 42 EUR Heizkosten)
zahlen. Randnummer 16 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
r Sicherung des Lebensunterhalts ab dem
sammenhang reichte sie auch die Einkommensbescheinigung der Arbeitgeberin vom
m 1. Juli 2008 bis
m Ende des Bewilligungszeitraumes höhere Leistungen. In der Folge reichte die Klägerin Einkommensnachweise für die Monate Mai bis November 2008 ein, nach denen sie jeweils höheres Erwerbseinkommen erzielte, als arbeitsvertraglich vereinbart bzw. von der Klägerin ursprünglich mitgeteilt worden war. Gleichwohl gab die Arbeitgeberin in diversen Einkommensbescheinigungen stets an, dass das Arbeitsentgelt monatlich gleich hoch sei. Randnummer 20 Aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise erließ der Beklagte mit Datum vom 4. November 2008 einen Änderungsbescheid für September und Oktober 2008. Unter dem 1. Dezember 2008 erließ der Beklagte
dem einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich der Leistungen für November 2008 und forderte von der Klägerin 166,64 EUR (23,20 EUR KdUH und 143,44 EUR Regelleistung)
rück, weil diese Einkommen erzielt habe, das
r Minderung des Anspruchs geführt habe. Randnummer 21 Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009: Randnummer 22 Am
nächst) im Mai 2009 fällig war. Darüber hinaus wurden die Betriebskostenabschläge von 109 auf 135 EUR angehoben. Von der Nachzahlung übernahm der Beklagte mit Bescheid vom
zahlen war. Randnummer 24 Mit Änderungsbescheid vom
m
r Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2009 bis Mai 2010 und berücksichtigte hierbei Einkommen in unterschiedlicher Höhe. Randnummer 30 Am 1. März 2010 reichte die Klägerin einen Arbeitsvertrag ein, mit dem das Arbeitsverhältnis um ein Jahr bis
m
verfügen. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
m 1. Juli 2010 bis
m
mindest 10. September 2010 Gutschriften auf ihrem Konto erhalten, die aus Straftaten stammten. Die
ständige Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Klägerin den Erhalt verschwiegen habe. Der Beklagte wurde gebeten, die Leistungsansprüche unter Berücksichtigung der
flüsse auf dem Konto der Klägerin neu
berechnen. Randnummer 36 Mit Schreiben vom
einer vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung/Rücknahme und Erstattung von Leistungen in diversen Monaten einschließlich der Erstattung von Beiträgen
r Kranken- und Pflegeversicherung an. Den jeweiligen Anhörungsschreiben war weder
entnehmen, wie der Beklagte die Höhe der Erstattungsbeträge ermittelte, noch auf welche Tatsachen er die Annahme der groben Fahrlässigkeit stützte. Die Klägerin gab in der Folge an, kein Einkommen von der Stadtkasse G. erhalten
haben. Randnummer 38 Mit Datum vom 16. Juni 2011 erließ der Beklagte mehrere Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheide, denen nunmehr die Berechnung der Ansprüche der Klägerin und der Rückforderungsbeträge
entnehmen waren. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Zahlungseingänge jeweils vollständig im
flussmonat als Einkommen. Darüber hinaus konkretisierte er den Fahrlässigkeitsvorwurf. Randnummer 39 Konkret hat der Beklagte für folgende Monate Bescheide erlassen: Randnummer 40 Tabelle nicht darstellbar Randnummer 41 Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Juli 2011 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Sie habe kein Einkommen von der Stadtkasse G. erzielt. Die Anweisungen habe ihr Bruder vorgenommen, an den sie die erhaltenen Gelder weitergeleitet habe. Diese hätten ihr daher nicht
r Verfügung gestanden. Außerdem habe sie im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am
rück. Die Entscheidungen seien rechtmäßig. Zwar habe die Klägerin die ihr überwiesenen Beträge teilweise umgehend weitergeleitet, weshalb sie diese nicht
ihrem Lebensunterhalt habe verwenden können. Diese (überwiesenen) Beträge seien allerdings nicht angerechnet worden. Er habe lediglich diejenigen Beträge berücksichtigt, welche nicht umgehend und nachweislich per Überweisung weitergeleitet worden seien. Randnummer 43 Die Klägerin habe
mindest grob fahrlässig die Einkommenszuflüsse verschwiegen, obwohl sie verpflichtet gewesen sei, den Beklagten hierüber
informieren (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Soweit Einkommen nach den
letzt ergangenen Bewilligungsbescheiden erzielt worden sei, finde die Aufhebung ihre rechtliche Grundlage auch in § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Einkommenszuflüsse ergäben sich aus den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen. Sie sei verpflichtet, die
viel gezahlten Leistungen
erstatten. Dies gelte auch für die Sozialversicherungsbeiträge, soweit die Leistungen vollständig aufgehoben worden seien. Randnummer 44 Hiergegen hat die Klägerin am
einer Geldstrafe von 2.250,00 EUR verurteilt worden. Sie habe ihrem Bruder gutgläubig ihr Girokonto
r Verfügung gestellt, damit dieser es – wie sich später herausstellte – für Straftaten habe nutzen können. Insgesamt habe ihr Bruder Überweisungen von 44.381,53 EUR veranlasst. Hiervon habe sie 22.466,55 EUR an ihn überwiesen und ihm den Restbetrag abzüglich einer Differenz von 187,96 EUR per Post geschickt. Dieser Betrag setze sich aus diversen Einzelbeträgen
sammen, die aus Cent-Beträgen sowie
wendungen
Geburtstagen und Weihnachten stammten. Sie sei in die Machenschaften ihres Bruders nicht involviert gewesen; sie hat aber eingeräumt, dass ihr der kriminelle Ursprung der Überweisungen hätte auffallen müssen. Letztlich habe ihr das Geld nicht
r Bestreitung ihres Lebensunterhaltes
r Verfügung gestanden, weil sie es zeitnah auf ein Konto ihres Bruders überwiesen bzw. ihm per Post
gesandt habe. Aufgrund dessen sei auch das Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingestellt worden. Randnummer 45 Das SG hat die Akte der Staatsanwaltschaft G.
m Aktenzeichen ... beigezogen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 hat das SG darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage
mindest teilweise begründet sein dürfte. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf Blatt 138 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 46 In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 hat das SG Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders der Klägerin, des Zeugen S. H ... Randnummer 47 Dort hat die Klägerin erklärt: Ihr Bruder habe ihr mitgeteilt, er werde Prämien erhalten. Gleichzeitig habe er gebeten, hierfür ihr Konto nutzen
dürfen. Cent-Beträge könne sie behalten. Den Rest solle sie ihm überweisen bzw. per Post in einem gefütterten Briefumschlag
rücksenden. Hierauf habe sie vertraut. Das Guthaben habe ihr – mit Ausnahme eines Betrages von 187,96 EUR – nie
r Verfügung gestanden. Ihr Bruder habe ihr mitgeteilt, welchen Betrag sie überweisen und welchen sie ihm per Post
schicken solle. Wann sie das Geld abgehoben bzw. ihrem Bruder übersandt habe, könne sie nicht mehr sagen. Ihr Bruder habe sie zeitnah
den Überweisungen – meist noch am selben Tag bzw. einen Tag später – angerufen. Sie verweise insoweit auf ihre Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft. Allerdings könne sie nicht mehr sagen, ob sie – wie im Strafverfahren angegeben – auch Münzen mit der Post verschickt habe. Randnummer 48 Der Zeuge hat ausgesagt: Er habe die Klägerin darüber informiert, dass auf ihrem Konto Zahlungen der Stadt G. eingehen würden, die sie ihm überweisen solle. Welche konkreten Angaben er gemacht habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe sie telefonisch bzw. per SMS gebeten, diese Beträge an ihn
überweisen. Sie hätten vereinbart, dass die Klägerin Kleinstbeträge zwischen 20 und 50 EUR jedes Mal einbehalten könne und die Beträge stets
überweisen seien. Erst auf Nachfrage hat er angegeben, dass wohl auch Geld per Post versandt worden sei. An die konkreten Anweisungen könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Sofern ihm die Klägerin das Geld postalisch übersandt haben sollte, dürfte dies wohl auf seine Veranlassung hin geschehen sein. Er wisse auch nicht, ob die Klägerin von seinen strafbaren Handlungen Kenntnis gehabt habe. Bezüglich der Kleinstbeträge hat er ergänzend angegeben, seine Schwester gebeten
haben, einen konkreten Betrag an ihn weiterzuleiten, sodass sie über den Restbetrag habe verfügen können. Auf konkrete Nachfrage, weshalb Teilbeträge überwiesen und andere postalisch
rückgeschickt worden seien, hat er sich auf fehlende Erinnerungen berufen. Randnummer 49 Das SG hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom
kommen lassen. Hierzu sei sie aufgrund der Abreden mit ihm verpflichtet gewesen. Es habe sich lediglich um Durchlaufposten und damit nicht um Einkommen gehandelt. Es seien folglich weder nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten noch seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide rechtswidrig. Randnummer 50 Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. August 2015
gestellte Urteil am 14. September 2015, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Urteil des SG sei rechtswidrig, weil es die Zahlungseingänge auf dem Konto der Klägerin nicht als Einkommen berücksichtigt habe. Insbesondere habe es sich nicht um Durchlaufposten gehandelt. Vielmehr stellten diese einen wertmäßigen
wachs bei der Klägerin dar, weil sie eben nicht mit wirksamen Rückzahlungsverpflichtungen – ähnlich der Rechtsprechung des BSG
Darlehen – belastet gewesen seien. Vorliegend habe es sich um freiwillige Zahlungen durch den Bruder der Klägerin ohne eine vertragliche Grundlage gehandelt. Die Rückzahlungen seien somit ohne eine zivilrechtliche Verpflichtung erfolgt. Auch sei eine Herausgabepflicht gegenüber dem Landkreis G. nicht ersichtlich, sodass die Klägerin diese
wendungen – in voller Höhe – für ihren Lebensunterhalt hätte verbrauchen können. Unabhängig hiervon gehe er davon aus, dass die Klägerin ihrem Bruder kein Geld per Post
gesandt habe Randnummer 51 Der Beklagte beantragt, Randnummer 52 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Die Klägerin beantragt, Randnummer 54 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 55 Die Klägerin ist der Argumentation des Beklagten entgegengetreten. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, dass
mindest ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. eine Schadensersatzpflicht bestanden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 197 f. der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 56 Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft G.
m Aktenzeichen ... erneut beigezogen sowie Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum angefordert. Randnummer 57 Die Klägerin hat sich im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wie folgt eingelassen: Anfang 2006 habe ihr Bruder sie angesprochen und gebeten, ihr Konto für Prämienzahlungen nutzen
dürfen. Seine Frau solle hiervon nichts erfahren. Zwar habe ihr diese Begründung nicht plausibel erschienen, gleichwohl sei es ihrem Bruder gelungen, ihre Zweifel
zerstreuen. Die erste Überweisung sei am 7. März 2006 auf ihrem Konto eingegangen. Jedes Mal, wenn derartige Zahlungen eingingen, habe ihr Bruder sie kontaktiert und ihr mitgeteilt, wie sie mit dem Geld verfahren solle. Einen von ihm festgelegten Teil habe sie auf ein Konto bei der C. Bank überwiesen, einen zweiten habe sie in einem gefütterten Briefumschlag per Post an ihn gesandt. Er habe stets lediglich kleine Scheine (höchstens 50 EUR) gewollt. Kleinere Beträge habe sie in Münzen dazu gelegt, lediglich Cent-Beträge habe er nicht gewollt. Das Porto habe er nicht erstattet. Aber sie habe sich die Beträge von Anfang an notiert, sodass sie jederzeit über die Geldflüsse auskunftsfähig gewesen sei. Gleichzeitig habe sie
ihrer eigenen Sicherheit vermerkt, welche Beträge sie in Absprache mit ihrem Bruder habe behalten dürfen. Sie habe erkannt, dass es sich wohl nicht um Prämienzahlungen handeln könne und deshalb nachgefragt. Ihr Bruder habe ihr aber erklärt, bei den angegebenen Verwendungszwecken handele es sich lediglich um Erläuterungen; sie solle sich keine Gedanken machen. Wörtlich habe er geäußert, dass er sie doch nicht in krumme Sachen verwickeln würde.
dem hätten ihr die Aktenzeichen, die sie lediglich als Zahlenfolgen gedeutet habe, nichts gesagt. Argwöhnisch sei sie nicht geworden. Allerdings habe sie unklare Dinge mit ihrem Bruder besprochen. Als Grund für die Aufteilung der Rückzahlungen habe ihr Bruder angegeben, er habe von dem Bargeld seiner Frau Geschenke kaufen wollen. Hinsichtlich der Überweisungen des Landratsamtes G. (Kreisgebietsreform in Sa. und Verlust des Status als kreisfreie Stadt) hat die Klägerin geäußert, dass sie die Unterschiede zwischen den Namen S. und H. einfach so hingenommen habe. Einen Grund könne sie hierfür nicht mehr angeben. Randnummer 58 Bezüglich des Verdachts des Sozialleistungsbetruges hat die Klägerin sich wie folgt eingelassen: Es treffe
, dass sie die bei ihr verbliebenen Geldbeträge dem Jobcenter nicht mitgeteilt habe, weil Geldgeschenke nach ihrer Vorstellung anrechnungsfrei gewesen seien und Cent-Beträge wegen einer Geringfügigkeit sich nicht auf den Leistungsanspruch ausgewirkt hätten. Da sie aus den Überweisungen keinen Vorteil gehabt habe, sondern noch Kosten von jeweils 1,45 EUR für Porto bzw. 0,70 EUR für jeden Briefumschlag, werde sie gegen die Rückforderungen des Jobcenters vorgehen. Außerdem hat sie monatsgenaue Übersichten über die von ihr vorgetragenen Postsendungen übergeben. Randnummer 59 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft G. haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung des Senats gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die Berufung des Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR ist überschritten, denn es sind Erstattungsforderungen von mehr als 9.000,00 EUR und damit verbundene Aufhebungs- und Rücknahmeentscheidungen für eine Vielzahl von Monaten in den Jahren 2006 bis 2010 streitig. Randnummer 61 Die Berufung ist auch im Übrigen
lässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Denn der Beklagte hat gegen das ihm am 12. August 2015
gestellte Urteil am
rückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits
m Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wegen § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II ist diese Rechtsfolge jeweils zwingend. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (BSG – Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R – Rn. 17 m.w.N. – juris) und knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte und Verschuldensvorwürfe (auch im Sinne der subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung) an und haben ggf. unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang einer rechtmäßigen Aufhebungs- und Erstattungsforderung. Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung, ob die
treffende Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungen in § 45 SGB X oder § 48 SGB X liegt. Es liegen – wie noch auszuführen sein wird – sowohl die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor, weil die Klägerin es grob fahrlässig bzw. vorsätzlich unterlassen hat, Angaben
den Einnahmen von der Stadt-/Kreiskasse
tätigen (vgl. BSG – Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R – Rn. 15 – juris – unter dem Gesichtspunkt des Austausches der Rechtsgrundlage m.w.N.). Randnummer 65 Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht
beanstanden. Insbesondere leiden sie nicht an einem Anhörungsmangel. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, Gelegenheit
geben, sich
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
äußern. Sinn und Zweck der Anhörungspflicht des § 24 SGB X ist die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG). Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes Stellung – und damit auf die konkrete Entscheidung Einfluss –
nehmen (Franz in juris-PK, [Stand: 1. Dezember 2017],
10 m.w.N.
r Rechtsprechung des BSG). Den Beteiligten ist deshalb Gelegenheit
r Äußerung
den für den beabsichtigten Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Tatsachen
geben. In welcher Art und Weise bzw. in welchem Umfang dies
geschehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei muss der Beteiligte in die Lage versetzt werden, sich
entscheidungserheblichen Tatsachen sachgerecht äußern
können (Franz. a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfüllt (vgl.
r Heilung im Widerspruchsverfahren Schneider-Danwitz in juris-PK, [Stand: 1. Dezember 2017],
31 mit umfangreichen Nachweisen
r Rechtsprechung des BSG). In den angefochtenen Bescheiden vom 16. Juni 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei den Überweisungen ihres Bruders im
flussmonat um anzurechnendes Einkommen gehandelt und sie es pflichtwidrig unterlassen habe, dieses Einkommen anzugeben, wodurch es
einer Überzahlung gekommen sei. (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Ermittlung des jeweiligen Aufhebungs- bzw. Rücknahmebetrages ergab sich auch aus den beigefügten Berechnungsbögen, so dass sich die Klägerin umfassend und sachgerecht
allen entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnte. Randnummer 66 Auch die materiellen Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung der der Klägerin bewilligten Leistungen liegen grundsätzlich – wenn auch nicht in jedem Fall in der korrekten Höhe – vor. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom Randnummer 67 Tabelle nicht darstellbar Randnummer 68 sind nach teilweiser Aufhebung derselben für März, Mai bis August und November 2008 sowie Juni 2009 (Aufhebungsbescheide vom 15. April 2008, 27. Oktober 2008, 4. November 2008 und 21. Juli 2009) rechtswidrig geworden bzw. von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin hatte durch den Eingang der diversen Überweisungen der Stadtkasse G. bzw. der Kreiskasse G. einen geringeren Leistungsanspruch nach dem SGB II, als durch den Beklagten
erkannt. Denn wegen dieser Zahlungen war sie nicht in den vom Beklagten festgestellten Umfang hilfebedürftig. Randnummer 69 Zwar erfüllte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Insbesondere erfüllte sie die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II in den jeweils gültigen Fassungen. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. und damit in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 70 Sie war jedoch nicht in dem vom Beklagten mit diversen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden festgestellten Umfang hilfebedürftig, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin war in der Lage, ihren bzw. den Bedarf des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohnes (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) durch ihr bzw. das
berücksichtigende Einkommen ihres Sohnes (in größerem Umfang als vom Beklagten angenommen)
decken: Randnummer 71 Die Berücksichtigung des Einkommens des Sohnes aus Unterhaltszahlungen seines Vaters von 50 EUR monatlich bzw. des gesetzlichen Kindergeldes sowie der Erwerbstätigkeit der Klägerin ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Anrechnung dieses Einkommens rechtmäßig erfolgte. Randnummer 72 Der Beklagte hatte im Rahmen der Leistungsbewilligungen allerdings nicht die vollständigen KdUH als Bedarf berücksichtigt, weil er diese nicht für angemessen hielt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er jedoch
treffend eingeräumt, dass in der Zeit bis 2010 ein schlüssiges Konzept
r Ermittlung der KdUH im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 10/18 R; B 14 AS 24/18 R; B 14 AS 12/18 R und B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R – juris) nicht vorlag und daher auf die Wohngeldtabelle zzgl. 10 % abzustellen sei. Diese Werte sind – auch nach dem Vortrag des Beklagten – nicht überschritten. Aufgrund dessen sind die vollständigen KdUH abzüglich der Kosten der zentralen Warmwasserbereitung als Bedarf
berücksichtigen. Diese waren in den streitigen Monaten in der Regelleistung enthalten (vgl. BSG – Urteil vom
berücksichtigen. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt in der insoweit unverändert geltenden Fassung, dass alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert
berücksichtigen sind. Dabei kommt es auf die Herkunft oder die Rechtsgrundlage der Einnahmen nicht an (Söhngen in juris-PK, [Stand: 25. September 2019)],
39). Nicht als Einnahmen sind hingegen Einkünfte anzusehen, die von vornherein mit einer (wirksamen) Rückzahlungspflicht verbunden sind, da diese nicht endgültig
r Verfügung stehen und deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht
r Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden können (Söhngen, a.a.O., Rn. 45). Dies ist insbesondere für darlehensweise gewährte Leistungen anzunehmen (vgl. BSG – Urteil vom
flussmonat auch dann als Einkommen
berücksichtigen, falls diese
rückgezahlt werden, deren Bewilligung aber erst im Folgemonat aufgehoben wird (vgl. BSG – Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R – juris). Randnummer 74 Eine solche rechtlich verbindliche bzw. konkrete Verpflichtung
r Rückzahlung bestand hier weder im Verhältnis der Klägerin
m Zeugen (vgl. hierzu unter i) noch im Verhältnis
dem durch die Untreue des Zeugen geschädigten Landkreis G. bzw. dessen Rechtsvorgängerin, der Stadt G. (vgl. hierzu unter ii). Randnummer 75 Eine zwischen den Geschwistern getroffene Abrede
r Rückzahlung ist gem. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 266 Strafgesetzbuch (StGB) nichtig (vgl.
r Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Verstoß gegen ein Strafgesetz allgemein Armbrüster in Münchener Kommentar
m BGB, 8. Aufl.,
50 ff.; vgl. auch OLG München – Urteil vom 19. Februar 2002 – 9 U 3318/01 – juris). Strafrechtliche Verbote – insbesondere rechtsgeschäftliche Verpflichtungen
einem strafbaren Verhalten – stellen den Hauptanwendungsfall des § 134 BGB dar (Armbrüster a.a.O., Rn. 50 und 52). Die Klägerin war an der mehrjährigen und fortgesetzten Untreue ihres Bruders
lasten seines Arbeitgebers beteiligt (vgl. §§ 25 ff. StGB). Die Angaben der Klägerin, nichts von dessen kriminellen Aktivitäten gewusst
haben, sind nicht glaubhaft. Dabei ist es rechtlich nicht bedeutsam, ob die Klägerin Täterin (§ 25 StGB) war oder (lediglich) Beihilfe (§ 27 StGB) leistete. Auf Grund der Angaben der Klägerin sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren, dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung gegeben hat sowie der Angaben ihres Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in den Plan ihres Bruders eingeweiht war und diesen wissentlich und willentlich gefördert hat, weil sie an den rechtswidrig erlangten Beträgen nahezu hälftig beteiligt war. Randnummer 76 Es ist nicht glaubhaft, wenn die Klägerin angibt, sie sei von Prämienzahlungen
gunsten ihres Bruders ausgegangen. Sollte dies
treffen, wäre nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Zahlungen nicht unmittelbar auf das Gehaltskonto des Bruders überwiesen wurden. Soweit die Klägerin angegeben hat, ihre Schwägerin solle nichts von den Zahlungen erfahren, sind ihre Angaben bereits widersprüchlich, weil sie bekundet hat, die erheblichen Zahlungen per Post seien deshalb notwendig gewesen, weil ihr Bruder seiner Frau Geschenke kaufen wollte. Wäre dies der Fall, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Zeuge das Risiko eingegangen ist, dass seine Ehefrau das Bargeld in der Post findet. Vor der Ehefrau sicher verdeckt geblieben wären die Vorgänge nur dann, wenn die Rückflüsse vollständig und nicht nur teilweise bargeldlos durch Überweisungen erfolgt wären. Außerdem ist nicht begreiflich, wie der Zeuge derart teure Geschenke seiner Frau hätte erklären können. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese von der finanziellen Situation ihrer Familie keine Kenntnis hatte. Auch die
letzt in der mündlichen Verhandlung behauptete Ahnungslosigkeit der Klägerin bzw. das Vertrauen in ihren Bruder glaubt der Senat nicht. Wäre sie ahnungslos bzw. vertrauensselig gewesen, so hätte es der nach ihrem eigenen Vortrag im zeitlichen
sammenhang mit den einzelnen Postsendungen angefertigten Notizen bezüglich der Höhe und Zeitpunkte der Postsendungen nicht bedurft. Letztlich ergibt sich aus den einzelnen Verwendungszwecken auch für die Klägerin eindeutig, dass es sich nicht um Prämien
gunsten ihres Bruders handeln konnte. Auch wenn sich aus den Verwendungszwecken nicht ergeben mag, welchen Hintergrund die Zahlungen hatten, wusste die Klägerin, dass die Zahlungen weder ihr noch ihrem Bruder
standen. Insbesondere hat die Klägerin in der Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, erkannt
haben, dass es sich nicht um Prämien handeln konnte, weshalb sie ihren Bruder kontaktiert habe. Randnummer 77 In der Gesamtschau geht der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles daher von einer Tatbeteiligung der Klägerin aus. Dabei lässt das tatsächliche Geschehen – insbesondere Überweisungen an den Kläger einerseits und Bargeldabhebungen andererseits – nur den Schluss
, dass die Klägerin selbst wirtschaftlich hiervon profitiert hat. Die erlangten Vermögenswerte wurden entgegen den Angaben der Klägerin zwischen den Geschwistern nahezu hälftig geteilt. Von den 44.381,53 EUR, welche dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden, überwies diese nach ihren Angaben lediglich 22.466,55 EUR an ihren Bruder. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat davon überzeugt, dass der nicht überwiesene Anteil, auch nachdem die Klägerin ihn abgehoben hatte, bei ihr verblieb. Die von ihr behaupteten Briefsendungen hat es nach Überzeugung des Senats so nicht gegeben. Die diesbezüglichen Angaben sind nicht glaubhaft. Es ist insbesondere nicht erklärlich, weshalb die Klägerin ihre (nach eigenen Angaben) beschränkten finanziellen Mittel aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen sogar noch dafür genutzt haben will, ihrem Bruder tausende Euro
übersenden und selbst nur Kleinstbeträge behalten
haben. Außerdem stehen der Behauptung der Klägerin, von den Transaktionen nur in einem sehr kleinen Umfang von 187,96 EUR profitiert
haben, die Bekundungen des Bruders als Zeuge entgegen. Denn der Klägerin sollen
mindest 20 bis 50 EUR bei jeder Überweisung verblieben sein. Schließlich hat der Bruder auch angegeben, dass die Rückflüsse ausschließlich bargeldlos mittels Überweisung erfolgt seien; Zahlungen per Post habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe nahezu die kompletten Zahlungen überweisen sollen. Erst auf Nachfrage und Vorhalt hat er eingeräumt, dass wohl auch Teilzahlungen per Post erfolgt seien, wobei er sich an Einzelheiten nicht erinnern konnte. In jedem Fall habe er der Klägerin jedoch mitgeteilt, welche Beträge sie ihm
kommen lassen solle. Insofern sind die Angaben des Zeugen, welche im Nachgang
m Vorhalt gemacht wurden, nicht glaubhaft. Angesichts der Dauer der fortgesetzten Untreuehandlungen und der
m Teil sehr hohen Beträge, welche er von der Klägerin auf diese Weise erhalten haben will, ist nicht nachzuvollziehen, dass der Zeuge sich erst auf Nachfrage an postalische Geldflüsse über ca. fünf Jahre in einem Umfang von ca. 22.000 EUR erinnert haben will,
mal er seiner Frau hiervon größere Geschenke gemacht haben soll. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die Vermutung geäußert hat, ihr Bruder habe es ihr übelgenommen, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vollständige Angaben gemacht und das gegen ihn gerichtete Strafverfahren erst ins Rollen gebracht habe, überzeugt auch das nicht. Die
ständigen Strafverfolgungsbehörden hatten bereits durch entsprechende Hinweise des früheren Arbeitgebers Kenntnis von den Untreuehandlungen. Auch eine Absicht, die Klägerin
belasten, ist der Aussage des Zeugen vor dem SG nicht
entnehmen; vielmehr hat er –
gunsten der Klägerin – angegeben, dass er die gesamten ihr überwiesenen Gelder bargeldlos
rückerhalten habe. Auch hat er eine Tatbeteiligung der Klägerin verneint. Angesichts der aufgezeigten Umstände des Einzelfalles ist für den Senat erwiesen, dass die Klägerin an den Untreuehandlungen beteiligt war und damit eine zwischen ihr und ihrem Bruder getroffene Vereinbarung über die (teilweise) Rückzahlung der ihr
geflossenen Beträge gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 266 StGB unwirksam war. Randnummer 78 Unzweifelhaft bestand eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Landkreis G. gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB (vgl.
r Eigenschaft des § 266 StGB als Schutzgesetz auch BGH – Urteil vom
m Recht der Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG – Urteil vom
r Bestreitung des Lebensunterhalts
fordern, wenn hierdurch Ersatzansprüche des Geschädigten gemindert würden). Denn es gibt auch nach Ansicht des BSG Fallkonstellationen, in denen Einnahmen aus strafbaren Handlungen bedarfsmindernd
berücksichtigen sind. Dies gilt für Fallkonstellationen, in denen eine den erzielten Einnahmen gegenüberstehende Rückzahlungsverpflichtung entweder überhaupt nicht oder aber
mindest nicht konkret erkennbar sind (BSG – Urteil vom 6. April 2000, B 11 AL 31/99 R – Rn. 25 – juris). Randnummer 79 Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme waren vorliegend erfüllt. Davon, dass die erlangten Mittel in diesem Sinne konkret mit der Pflicht
r Rückzahlung durch die Klägerin verbunden wären, war der Senat im Ergebnis nicht überzeugt. Sie erlangte die ihr
geflossenen Einnahmen – wie bereits dargelegt – durch Straftaten (Untreue – § 266 StGB), an denen sie beteiligt war. Hieraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung
m Ersatz des
gefügten Schadens (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, vgl. §§ 249 ff. BGB). Anders als bei weggenommenen beweglichen Sachen, welche unmittelbar mit einem Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) belastet sind und aus denen ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist (§ 947 Abs. 1 BGB), ist aber Giralgeld mit keinem solchen Herausgabeanspruch belastet. Dies schon deswegen nicht, weil es sich um keine Sache handelt. Es ist auch nicht absonderbar. Mit der Buchung der Beträge wird vielmehr der Kontoinhaber – hier die Klägerin – alleinige Anspruchsinhaberin des Auszahlungsanspruchs gegen das kontoführende Institut. Sie hat damit die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben und kann dieses umfassend für ihren Lebensunterhalt verwenden (so auch Sächsisches LSG – Urteil vom 8. November 2018 – L 7 AS 1086/14 – Rn. 41;
stimmend auch Lange, jurisPR-SozR 2/2019 Anm. 1; ähnlich auch LSG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2019 – L 4 AS 203/16 – Rn. 55 – juris). Randnummer 80 Bei dem Ersatzanspruch handelt es sich, unabhängig auf welche zivilrechtliche Rechtsgrundlage man diesen stützt, um eine Geldforderung. Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 802a ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Diese erfolgt in das gesamte Vermögen des Schuldners, wobei Schutzvorschriften – unabhängig von der Herkunft der Forderung – wie
m Beispiel § 811 ZPO oder die §§ 850 ff. ZPO
beachten sind. Falls derartige Schutzvorschriften greifen, verbleibt das durch die Straftat gewonnene Geld im Vermögen des Schuldners und steht seinem Lebensunterhalt
r Verfügung. Ein etwaiger Ersatzanspruch war
m Zeitpunkt der jeweiligen
flüsse aber noch derart unkonkret, dass er nicht mit einer sofortigen Rückzahlungsverpflichtung verbunden angesehen werden kann. Es bedarf dafür noch der Aufklärung der Straftaten durch die Ermittlungsbehörden. Im Anschluss müsste der Geschädigte noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 42). Es war im hier streitigen Zeitraum aber noch unklar, ob bzw. in welchem Umfang der geschädigte Landkreis G. (als Rechtsnachfolger der kreisfreien Stadt G.) gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche geltend machen würde. Denn er erhielt erst im Jahr 2011 – und damit nach den hier streitigen Bewilligungsmonaten – Kenntnis vom Schaden aus Untreuehandlungen. Daher standen die finanziellen Mittel nach der jeweiligen Kontogutschrift in der alleinigen Verfügungsgewalt der Klägerin. Es unterlag im Rechtssinne ihrer freien Entscheidung, die ihrem Konto gutgeschriebenen finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Randnummer 81 In diesem
sammenhang ist – wie eingangs erwähnt –
berücksichtigen, dass der Ursprung der Einnahmen im Bereich der Grundsicherung rechtlich nicht bedeutsam ist. Insbesondere gibt es keinen für die gesamte Rechtsordnung gültigen Grundsatz, wonach nicht an den Erwerb rechtswidriger Einnahmen angeknüpft und deren Verwertung verlangt werden kann (vgl. nur § 40 Abgabenordnung; ähnlich auch Schmidt in juris-PK, [Stand: 13. August 2018],
25.2; vgl. auch Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl.,
23 sowie Hengelhaupt in Hauck/Noftz, [Stand Januar 2015],
281). Damit ist eine Einnahme lediglich dann nicht als Einkommen
berücksichtigen, wenn sie faktisch nicht verwertet werden kann, sie also wertlos ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei der Verwertung eine gleichwertige und konkrete Gegenforderung besteht, was allerdings nicht allein deshalb der Fall ist, weil die Einnahmen – wie vorliegend – aus Straftaten stammt (so auch Schmidt, in Eicher/Luik, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch unter Umständen Mittel verbraucht werden, die später
einer Wiedergutmachung beitragen könnten (so auch Schmidt in Eicher/Luik, a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, dass eine Anrechnung des durch Untreue erlangten Geldes den eingetretenen Schaden vergrößern könnte, da die Summe dann nicht mehr für Erstattungsleistungen
r Verfügung steht (so aber LSG B.-Brandenburg, a.a.O.). Denn das SGB II dient nicht dazu, dem durch eine Straftat Geschädigten Schadensersatzansprüche
sichern (ebenso Lange, a.a.O. und LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 55 - juris). Randnummer 82 Selbst wenn man dieser Argumentation
r Berücksichtigung der aus Straftaten erlangten Einnahmen im Hinblick darauf, dass Ersatzansprüche des Geschädigten unmittelbar mit der schädigenden Handlung entstehen (§ 271 Abs. 1 BGB), ohne dass es auf die Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs ankommt (so auch Schaer, juris-PR-SozR 17/2019, Anm. 4), nicht folgt, wäre
prüfen, ob bzw. in welchem Umfang die aus der Straftat erlangten Einnahmen
r Befriedigung dieser Ersatzansprüche dienen sollen (Klerks, info also 2019, 222 (225 f.). Auch in diesem Fall ist die Berücksichtigung der Einnahmen als Einkommen nicht ausgeschlossen. Denn nach Lage der Akten sollten die Einnahmen jedenfalls nicht dazu dienen, Ansprüche des Landkreises G. (als Rechtsnachfolger der Stadt G.)
befriedigen. Randnummer 83 Außerdem ist im Vergleich mit den Fällen, in denen der Hilfebedürftige Einnahmen aus anderen staatlichen Mitteln erhält (z.B. Kindergeld), die später als unrechtmäßig erlangt
rückgezahlt werden müssen (vgl. hierzu BSG – Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R – juris), kein Unterschied
gunsten eines Hilfebedürftigen
machen, der die Einnahmen aus Straftaten bzw. deliktischen Handlungen erlangt hat. Vielmehr ist allein auf den Moment des Geldzuflusses abzustellen und in diesem Zeitpunkt festzustellen, ob der Hilfebedürftige die
geflossenen Einnahmen
r Bestreitung des Lebensunterhalts hätte einsetzen können, denn das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt (vgl. auch Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 43; LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 55). Davon geht der Senat im vorliegenden Fall aus, denn die Klägerin konnte selbst entscheiden, ob sie die ihr
geflossenen Zahlungen für ihren Lebensunterhalt einsetzen, in ihrem Vermögen behalten oder an ihren Bruder weiterleiten wollte. Randnummer 84 Letztlich sprechen auch systematische Erwägungen für eine Berücksichtigung der erzielten Einnahmen als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Die bloße Gefahr, dass bereite Mittel
r Bestreitung des Lebensunterhalts nach Erfüllung von Schadensersatzpflichten nicht mehr
r Verfügung stehen, darf nicht dazu führen, dass ein aktueller Bedarf – trotz finanzieller Mittel – bejaht wird und der Grundsicherungsträger deshalb gehalten ist, Grundsicherungsleistungen
bewilligen und auszuzahlen. Die Hilfebedürftigkeit besteht demnach erst, wenn das Einkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II nicht mehr
berücksichtigen ist (so auch Beschluss des Landessozialgerichts B.-Brandenburg vom 30. August 2017 – L 31 AS 1462/17 B ER – Rn. 32 und 33 – juris; ähnlich auch Preis/Nazik, NZS 2017, 260 – Anmerkung
m Beschluss des LSG B.-Brandenburg vom 9. Januar 2017 – L 23 SO 327/16 B ER). Randnummer 85 Im Ergebnis führte die Verneinung einer Einkommensanrechnung
einer Besserstellung des Straftäters im Rahmen der Sozialleistungen, die der Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckt hat. Dementsprechend ist es auch
Recht anerkannt, dass Einkünfte aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit, wie beispielsweise der Hehlerei als Einkommen
berücksichtigen sind (so auch Preis/Nazik, a.a.O., 260 f.) Randnummer 86 Die auf dem Konto der Klägerin eingegangenen Überweisungen sind damit nach Maßgabe des § 2 der Verordnung
r Berechnung von Einkommen sowie
r Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – (ALGIIV) anzurechnen. Randnummer 87 Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei den durch den Bruder der Klägerin veranlassten Überweisungen um laufende oder einmalige Einnahmen handelte. Denn es handelt sich jedenfalls nicht um laufende Einnahmen, die monatlich
fließen, weshalb die Einkommensanrechnung nach denselben Grundsätzen wie bei einmaligen Einnahmen erfolgt. Aus der Gesamtschau des Sachverhalts ergibt sich zwar eine Abrede zwischen der Klägerin und ihrem Bruder, wonach diese ihr Konto
r Verfügung stellte. Damit war von vornherein vereinbart, dass sich die
flüsse nicht in einem einmaligen Akt erschöpfen sollten, sondern es
mehrfachen Überweisungen kommen würde. Allerdings hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass Überweisungen (regelmäßig) in maximal monatlichen Zeitabständen
fließen sollten. Randnummer 88 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG IIV sind laufende Einnahmen für den Monat
berücksichtigen, in dem sie
fließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen
fließen, gelten die Regelungen für einmalige Einnahmen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ALG IIV). Diese sind gem. § 2 Abs. 3 ALG IIV in der bis
m
berücksichtigen, in dem sie
fließen, wobei sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
berücksichtigen sind. Randnummer 89 In Anlehnung an den grundsätzlich sechsmonatigen Bewilligungszeitraum sind die Überweisungen (ab dem
flussmonat) auf sechs Monate aufzuteilen und mit jeweils 1/6
berücksichtigen. Absetzungen sind hiervon nicht vorzunehmen, weil die Klägerin in den streitigen Monaten Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte, bei denen bereits die maßgeblichen Absetzungen vorgenommen wurden. Soweit das BSG in einer Entscheidung ausgeführt hat, die Verteilung von (einmaligen) Einnahmen auf zwölf Monate sei für die Rechtslage bis einschließlich 2010 nicht
beanstanden, ist dies hier nicht von Bedeutung. Denn das BSG hat lediglich entschieden, dass eine Einkommensverteilung auf längere Zeiträume nicht möglich gewesen sei (BSG – Urteil vom
decken, sodass es grundsätzlich auf die jeweilige Einkommens- und Vermögenssituation im Bedarfszeitraum ankommt. Allerdings ist für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligungen gem. §§ 45 oder 48 SGB X
berücksichtigen, dass ein konkreter Bedarf nicht ungedeckt bleibt, wenn
Unrecht gezahlte Leistungen
rückgefordert werden (vgl. hierzu
sammenfassend BSG – Beschluss vom
geflossen sind, kommt es auf einen Verbrauch der (einmaligen) Einnahmen nicht an. Für den folgenden Bewilligungsabschnitt kommt es auch bei einer Rücknahme bzw. Aufhebung gem. §§ 45 und 48 SGB X darauf an, dass die (einmaligen) Einnahmen im Bedarfszeitraum tatsächlich
r Verfügung standen. Denn in einem abschließenden Schritt ist
prüfen, ob
geflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat
decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen (vgl. BSG – Urteil vom
r Behebung einer gegenwärtigen Notlage über den Bewilligungsabschnitt hinaus für seinen eigenen Lebensunterhalt
verwenden. Dies gilt auch dann, wenn er sich hierdurch außerstande setzt, anderweitig bestehende (bzw. angenommene) Verpflichtungen
erfüllen (BSG – Urteil vom 19.9.2008 – B 14/7b AS 10/07 R – Rn. 25 – juris). Wenn die (einmalige) Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt
r Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch – für den neuen Bewilligungsabschnitt – nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten – dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen – (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar (vgl. auch BVerfG – Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – Rn. 28 – juris). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit
beseitigen (BSG – Urteile vom
beurteilen, weil ein Verbrauch weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist. Randnummer 93 Auf dieser Grundlage ergibt sich für die einzelnen Monate der Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligungen folgende Berechnung: Randnummer 94 Tabelle nicht darstellbar Randnummer 95 Die maßgeblichen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide beruhen auch auf Angaben, die die Klägerin vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) bzw. auf Verstößen gegen durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Pflichten
r Mitteilung wesentlicher, für die Klägerin nachteiliger Änderungen der Verhältnisse, denen diese vorsätzlich nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Randnummer 96 Die Klägerin wurde in ihrem Erstantrag vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich danach gefragt, ob sie bzw. die in ihrem Haushalt lebenden Angehörigen laufende oder einmalige Einnahmen gleich welcher Art hätten. Eine Beschränkung erfolgte ausdrücklich nicht. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind. In der Folge erhielt die Klägerin auch Leistungen unter Berücksichtigung der von ihr angegebenen Einnahmen (Kindergeld, Unterhalt, Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Die Klägerin wusste also positiv, dass Einnahmen gleich welcher Art für die Anspruchsermittlung erheblich waren bzw.
mindest sein könnten. Gleichzeitig wurde sie darüber belehrt, dass Änderungen – insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse – unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind. Auch in den Folgeanträgen wurden Änderungen in den Einkommensverhältnissen erfragt. In der Folge hat die Klägerin – nach erstmaligem
fluss der Einnahmen – in ihrem Fortzahlungsantrag vom 15. Mai 2006 ebenso wie in den weiteren Fortzahlungsanträgen – Änderungen in den Einkommensverhältnissen verneint bzw. soweit Änderungen im Erwerbseinkommen eingetreten waren, diese mitgeteilt. In späteren Jahren wurde sie dann danach befragt, ob sie bzw. weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft Einkommen hätten, wobei den Ausfüllhinweisen ergänzende Erläuterungen
entnehmen waren. Gleichwohl hat sie die Zahlungseingänge vorsätzlich verschwiegen. Dass die Klägerin die subjektive Vorstellung gehabt haben mag,
r (teilweisen) Weiterleitung der erhaltenen Einnahmen verpflichtet gewesen
sein, führt nicht
einer abweichenden Bewertung. Denn hierauf kommt es rechtlich nicht an. Für die Frage, ob Einkommen erzielt wurde, ist diese Annahme bedeutungslos. Nach Würdigung der Gesamtumstände geht der Senat deshalb von vorsätzlichem Verhalten der Klägerin aus. Randnummer 97 Eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligungen ist auch nicht wegen einer Begrenzung der der Klägerin gem. §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten gem. § 65 Abs. 1 und 3 SGB I ausgeschlossen. Sie bestehen u.a. nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis
der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht, ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht
gemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Angaben, die den Antragsteller, den Leistungsberechtigen oder ihm nahestehende Personen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden, können verweigert werden. Randnummer 98 Ein Fall des § 65 Abs. 1 SGB I – Gefahr der Aussetzung der Strafverfolgung – ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hätte sich die Klägerin mit wahrheitsgemäßen Angaben der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Geldwäsche (§ 261 StGB), Untreue (§ 266 StGB) bzw. Sozialleistungsbetruges (§ 263 StGB) – ausgesetzt; allerdings tritt die Mitwirkungsgrenze nicht automatisch ein. Diese muss vielmehr geltend gemacht werden (so auch LSG Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 18. Dezember 2008 – L 5 B 415/08 AS ER – L 5 416/08 AS ER mit Verweis auf die Kommentierung von Seewald im Kasseler Kommentar
31; aktuell: Stellbrink, [Stand August 2019], Rn. 43; ähnlich auch Preis/Nazik, NZS 2017, 260 – Anmerkung
m Beschluss des LSG B.-Brandenburg vom
erstatten. Die Voraussetzungen von § 335 Abs. 1 und 5 SGB III in der bis
m 31. Dezember 2011 geltenden Fassung lagen in diesen Fällen nicht vor. So wurden in den Monaten April und Mai 2007 die Leistungen nur teilweise aufgehoben, sodass die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V] und § 20 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – [SGB XI]) bestand.
gleich waren die Beiträge seinerzeit unabhängig von der Höhe
stehenden Grundsicherungsleistungen
entrichten (vgl. § 232 a SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI in der insoweit für den streitigen Zeitraum unverändert geltenden Fassung). Ab dem März 2008, d.h. mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Klägerin hat diese schon deshalb keine Beiträge
r Kranken- und Pflegeversicherung
erstatten, weil sie hierdurch keinen Vorteil hatte. Sie war bereits aufgrund dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung versicherungspflichtig (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Erstattungspflichtig ist bzgl. der Beiträge (
r Krankenversicherung) der Gesundheitsfond, an den der Beklagte die Beiträge (ggf.) abgeführt hat (so auch Aubel in juris-PK
Juni 2019], Rn. 104 f.). Randnummer 101 Soweit Beiträge nach Maßgabe von § 40 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und 5 SGB III gleichwohl
erstatten sind, ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese vom Beklagten nicht in
treffender Höhe entrichtet wurden. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 103 Gründe für die
lassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.