1 S. 1 Nr. 1, 136 Abs. 2 SGB 9 setzt der Anspruch eines behinderten Menschen auf Kostenübernahme für eine ganztägige Arbeitsassistenz im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen u. a. dessen Werkstattfähigkeit voraus (BSG Urteil vom
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
3 Satz 2 Grundgesetz. Sie regt die Beiladung des Integrationsamtes an. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 25.07.2014 in Form einer Kostenüber-nahme für eine gangtägige Arbeitsassistenz im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der ... e.V. in Höhe von monatlich 1.794,00 EUR vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 2 Sie trägt vor, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Antragsgegnerin in Form einer Kostenübernahme für eine ganztägige Arbeitsassistenz. Eine ganztägige Arbeitsassistenz sei nur für das Eingangsverfahren nicht aber für den Berufsbildungsbereich vorgesehen. Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 Satz 2 SGG ist unbegründet.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt und wesentlich erschwert werden könnte.
2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
tweile nötig erscheint. Gem. § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge
den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Vorläufiger Rechtsschutz ist durch eine Regelungsanordnung in Form einer Leistungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anspruchsgrund vorliegt. Unter Anordnungsanspruch wird der materiell rechtliche Anspruch verstanden, für den in einem bestehenden streitigen Rechtsverhältnis vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Das Bestehen eines Anspruchs ist
Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auf der Grundlage einer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer
folgenden Klage zu bestimmen. Die Vorausbeurteilung der Rechtslage erfolgt auf der Grundlage der glaubhaft gemachten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Dieser liegt vor, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher
teile geboten ist. Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund konnte auch die von der Antragstellerin angeregte Beiladung des Landesverwaltungsamtes, Integrationsamt, unterbleiben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am AvbeWsieben in Form einer Kostenübernahme für eine ganztägige Arbeitsassistenz im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 112 Abs. 1, 117 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), Randnummer 3 §§ 1, 33, 39, 40, 136 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (hierzu 1.) noch aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Menschenwürde, des Sozialstaatsgebots sowie des Diskriminierungsverbots
3 S. 2 GG (hierzu 2.).
1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
2 SGB III werden Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen
SGB IX erbracht.
1 S. 1 Nr. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommt und um einen Eingliederungsplan zu erstellen.
2 SGB IX steht die Werkstatt allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens
Teilhabe an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens einen Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbringen werden. Die Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, setzt eine sogenannte Werkstattfähigkeit voraus. Die Antragstellerin hat ihre Werkstattfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Werkstattfähigkeit erfordert zunächst, dass der behinderte Mensch gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, 1 R AR 22/93). Gemeinschaftsfähig ist ein Behinderter, der den Zweck der Werkstatt für behinderte Menschen, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten durch sein Verhalten nicht
teilig beeinträchtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 R AR 22/93, juris Rn. 38). Nicht außerordentlich pflegebedürftig ist, wer am Arbeitstraining oder später am Arbeitsplatz nicht so weitgehend von Riege abhängig ist, dass eine Teilnahme an Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich und eine Beschäftigung im Arbeitsbereich ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 R AR 22/93). Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin gemeinschaftsfähig und in welchem Umfang sie pflegebedürftig ist. Nicht werkstattfähig sind jedenfalls diejenigen behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erheblich Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Riege die Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder sonstigen Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Juni 2011, L 3 AL 86/10). Eine Aufnahme in den Berufsbildungsbereich ist damit auch dann ausgeschlossen, wenn die Betreuung des behinderten Menschen mit dem Betreuungsschlüssel der Einrichtung nicht zu erreichen ist. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Maßstab für diese Werkstattfähigkeit sind die Verhältnisse in der Werkstatt, in der der Schwerbehinderte aufgenommen wird (vgl. BSG Urteil, vom 29. Juni 1995, 11 RAR 57/94). Es besteht kein Förderanspruch, wenn die Werkstattfähigkeit nicht gegeben ist, weil dauerhaft ein Betreuungsaufwand erforderlich ist, der durch die konkrete Werkstatt
deren Personal-schlüssel im Berufsbildungsbereich nicht geleistet werden kann (vgl. BSG, Urteil, vom 29. Juni 1995 a.a.O.). Ist die Werkstatt nicht bereit und in der Lage, den behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal entsprechend seiner Behinderung angemessen zu betreuen, kann dieser nicht in die Werkstatt aufgenommen werden. In diesem Fall besteht schon dem Grunde
kein Anspruch gegen den Leistungsträger auf Förderung der Teilnahme am Berufsbildungsbereich (so auch BSG Urteil, vom
Auffassung der Kammer ist die Antragstellerin unter den Bedingungen des gesetzlichen Personalschlüssels von 1:6 für den Aufenthalt im Berufsbildungsbereich dieser Werkstatt nicht geeignet. Wie die Mutter der Antragstellerin erklärt, ist eine ganztägige Assistenz allein für die Antragstellerin, mithin eine 1:1- Betreuung, erforderlich, damit diese im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen gefördert und betreut werden kann. Aus dem Eingliederungsplan für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der ... e.V. vom 31.01.2014 ergibt sich ebenfalls, dass eine ganztägige Arbeitsassistenz erforderlich ist, damit diese die Schwierigkeiten der Antragstellerin im Arbeitsablauf oder bei der Umsetzung von Arbeitsanweisungen erkennt und sodann aktiv unterstützend eingreifen kann. Arbeitsaufgaben können aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur mit Unterstützung durch die Arbeitsassistenz, die während des gesamten Arbeitstages die Antragstellerin begleitet, ausgeführt werden. Auch im Übrigen benötigt die Antragstellerin ständige Unterstützung und stellvertretende Ausführung bei den hygienischen Verrichtungen, beim Toilettengang und bei der Einnahme der Mahlzeiten in der Werkstatt. Auf die damit erforderliche Fortsetzung der im Eingangsverfahren begonnenen 1:1-Betreuung für die gesamte Zeit des Berufsbildungsbereiches besteht jedoch kein Anspruch. Dies gilt auch, wenn die Antragstellerin zwar von ihrer Bildungsfähigkeit her in der Lage wäre, im Berufsbildungsbereich tätig zu werden, jedoch nur unter den Voraussetzungen einer 1:1-Betreuung. Randnummer 4 Es kommt auch keine Arbeitsassistenz im Sinne des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass es um arbeitsplatzbezogene Unterstützung geht und diese notwendig ist. Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Die Antragstellerin ist nicht Arbeitnehmerin in diesem Sinne. Sie hat in der Werkstatt für behinderte Menschen keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz. 2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Menschenwürde, des Sozialstaatsgebots sowie des Diskriminierungsverbots
3 GG.
Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2006, 9 C 1/05). Diesen hat der Gesetzgeber in Anbetracht des Zwecks der Förderung behinderter Menschen nicht überschritten. Es wäre zwar ohne weiteres möglich, behinderten Menschen alle möglichen Förderinstrumente zu gewähren. Von Verfassungs wegen verpflichtet ist der Gesetzgeber hierzu aber nicht. Vielmehr kann der Gesetzgeber die Teilhabeleistungen je
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschiedlich ausgestalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben weiteren Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Ausführungen unter II. wird verwiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.