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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat 8 R 4/20 Beschluss vorläufige Anordnung über die Besitzregelung im Flurbereinigungsverfahren

vorläufige Anordnung über die Besitzregelung im Flurbereinigungsverfahren Leitsatz § 88 Nr. 3 FlurbG geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen N

§ 88Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Flurb

G setzt neben einem Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde (dazu

  1. aa)eine wirksame (gültige) Planungsgrundlage (dazu
  2. bb)voraus. Dies kann z. B. ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss sein (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 36 Rn. 4 f.). Zudem bedarf es einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Flurbereinigung (dazu
  3. cc)und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (dazu
  4. dd)(vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - m.w.N.). Randnummer 37
  5. aa)Die Beigeladene hat als für das Unternehmen zuständigen Behörde i.S.d. § 88 Nr. 3 FlurbG mit Schreiben vom 25. November 2019 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf vorläufige Anordnung gemäß § 88 i.V.m. § 36 FlurbG im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zur Baumaßnahme B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q. gestellt. Randnummer 38
  6. bb)Mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 1. Juni 2015, geändert durch Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2018, mit dem das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für das Vorhaben „Neubau der B 180 Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q.“ festgestellt hat, liegt die erforderliche Planungsgrundlage vor. Randnummer 39
  7. cc)Des Weiteren ist auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15. November 2019 sofort vollziehbar eingeleitet worden. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - abgelehnt. Randnummer 40
  8. dd)Das Erfordernis der Dringlichkeit ist ebenfalls gegeben. Randnummer 41 Grundsätzlich gelten für § 88 Nr. 3 FlurbG die Voraussetzungen des § 36 FlurbG. Auch für eine der Verwirklichung des Unternehmens dienende vorläufige Anordnung müssen daher dringende Gründe gegeben sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 [491]; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11). Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - RzF 77 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 -). Als „dringend“ sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 1983 - F OVG A 19/81 - RzF 8 zu § 88 Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11). Randnummer 42 Nach diesen Maßgaben liegen hier grundsätzlich dringende Gründe für die im Wege der vorläufigen Anordnung verfügte Entziehung der Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Flurstücke vor, die in dem in der Anlage zu dem Schreiben der Beigeladenen vom 25. November 2019 übermittelten Grunderwerbsverzeichnis für das Straßenbauvorhaben B 180 Ortsumgehung A-Stadt - Q. bezeichnet sind. Der Antragsgegner hat die hohe Verkehrsbedeutung des Neubaus der Ortsumfahrung A-Stadt/Süd - Q. ausführlich dargelegt. Dieser Neubau ist zudem im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und dort in die Dringlichkeitskategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden. Randnummer 43 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Anordnung „zu früh“ erfolgt und mit ihr deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsposition der Antragsteller verbunden sein könnte. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann getroffen werden, wenn sie - im Laufe des Verfahrens - erforderlich wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - a.a.O.). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11a). Randnummer 44 Auch diese Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung ist gegeben. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, die Besitzeinweisung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Das trifft ersichtlich nicht zu. Die Beigeladene hat plausibel dargelegt, dass mit der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V ASB 10 sofort zu beginnen ist. Schon jetzt sind alle Flächen des Baufeldes auf Hamster abzusuchen, aufgefundene Hamster zu fangen und umzusiedeln. Hierzu sind Mitte April, Anfang Mai und Ende Mai drei Untersuchungstermine vorgesehen. Hiervon ausgehend ist der gesamte Bauablauf terminiert worden. Vor der Feldhamstersuche muss zunächst unverzüglich schon vorhandener Aufwuchs beseitigt werden, damit die Biologen freie Sicht auf die Flächen haben. Von einer „Entfernung der aufstehenden Feldfrucht“ ist in den Erläuterungen der Beigeladenen nicht die Rede. Die diesbezügliche Kritik der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 8. April 2020 geht damit ins Leere. Sollte die Feldhamstersuche und -umsiedlung nicht bis Ende Mai 2020 beendet werden können, würden sich alle nachfolgenden Arbeiten (beginnend mit den archäologischen Untersuchungen) weit in den Herbst 2020 verschieben, was eine Verzögerung um mindestens ein halbes Jahr zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung der Antragsteller, ein Zuwarten bis nach der Ernte der jetzigen Fruchtfolge sei „ohne weiteres möglich“, als haltlos. Randnummer 45 Die Antragsteller können gegen die Erforderlichkeit der jetzt anstehenden Hamstersuche auch nicht mit Erfolg einwenden, die Hamster würden in den derzeitigen Witterungslagen der vergangenen Jahre bereits spätestens im März ihre Baue unter Beendigung des Winterschlafes verlassen, weshalb die Vorgehensweise zu spät komme. Zudem sei auf den betreffenden Flächen seit Jahren keine Hamsterpopulation bemerkt worden. Dementsprechend wäre es auch nicht überraschend, wenn aktuell gar keine Hamsterpopulation anzufinden sei. Damit werde die naturschutzrechtliche Auflage praktisch wirkungs- und vor allem erfolglos. Des Weiteren sei neben den grundlegenden Bedenken, wie eine mehrere Jahre im Vorlauf stattfindende Umsiedelung von Hamstern noch Wirkung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Baumaßnahmen haben soll und weshalb nicht von einer mindestens teilweisen Rückkehr (Wiedereinsiedlung) weiterer Hamster gerechnet werden müsse, jedenfalls davon auszugehen, dass die nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ersatzflächen noch gar nicht zur Aufnahme bereitgemacht worden seien. Denn solche seien von der Anordnung im vorliegenden Fall auch gar nicht betroffen. Hiermit richten sich die Antragsteller in der Sache gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der in der Nebenbestimmung 4.18.3 zu dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 1. Juni 2015 angeordneten Maßnahmen zum Schutz der Feldhamster. Diese Bestimmungen sind indessen im vorliegenden Verfahren als maßgeblich zugrunde zu legen. Die Antragsteller und die Beigeladene sind an diesen Planfeststellungsbeschluss gebunden und haben sich hiernach zu richten; sie können die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7. März 2008 - 15 MF 22/07 - juris Rn. 9). Es besteht auch kein Anlass, an den Angaben der Beigeladenen zu zweifeln, wonach für die Umsiedlung bereits eine geeignete Fläche zur hamsterschonenden Bewirtschaftung vertraglich gebunden und vorbereitet ist. Randnummer 46 Die vorläufige Anordnung ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das mit ihr verfolgte Ziel wegen der Unzweckmäßigkeit der Gebietsabgrenzung nicht erreicht werden könne. Die drei Flurstücke 11 (Flur A, A-Stadt), 33 (Flur B, A-Stadt) und 180/34 (Flur C W-Dorf), welche teilweise auf der Neubautrasse liegen, sind inzwischen durch den Änderungsbeschluss vom 13. März 2020 durch den Antragsgegner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden. Zwar werden sie von der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 nicht erfasst. Nach den Angaben der Beigeladenen ist jedoch geplant, diese Flurstücke im Wege einer 2. vorläufige Anordnung zum Gegenstand einer Besitzeinweisung zum 30. April 2020 zu machen. Damit kann sichergestellt werden, dass zumindest der 2. Suchgang Anfang Mai für die Feldhamster auch auf diesen Flurstücken durchgeführt werden kann. Dies ist inzwischen auch rechtlich möglich, da mit dem 1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss OU A-Stadt B 180 die Hinzuziehung dieser Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren Vorharz Ost 2 erfolgt ist. Randnummer 47 Dem hiernach gegebenen öffentlichen Interesse an der vorläufigen Anordnung stehen keine überwiegenden privaten Interessen der Antragsteller gegenüber. Durch die vorläufige Anordnung werden die flurbereinigungsrechtlichen Ansprüche der Antragsteller auf wertgleiche Abfindung in Land unter Berücksichtigung des festgesetzten Landabzugs (§ 88 Nr. 4 FlurbG), dem alle Teilnehmer an der Flurbereinigung unterworfen sind, und auf Entschädigung (§§ 88 Nr. 3 Satz 3, 89 FlurbG) nicht berührt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 - juris Rn. 26). Der von den Antragstellern umfangreich begründete wirtschaftliche Schaden infolge der Durchschneidung der Rübenanbaufläche - sowie der weiteren, mit Weizen bzw. Raps bebauten Flächen - stehen dem Erlass der vorläufigen Anordnung nicht entgegen. Nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die entstandenen Nachteile nicht durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Diese Regelung geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen ist, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können. Die Fragen, ob die Beigeladene verpflichtet ist, den Windschutzstreifen auf ihre Kosten zu roden, ob den Antragstellern der Beginn der Maßnahmen zum 1. März 2020 aufgrund der Informationsveranstaltung vom 22. Oktober 2019 hätte bekannt sein müssen und ob sie deshalb noch rechtzeitig mit einer Änderung des Anbauplans für die Frühjahrsbestellung (mit Zuckerrüben) hätten reagieren können oder ob die Besitzeinweisung zum 1. März 2020 für sie tatsächlich - wie sie geltend machen - zu einem „überraschenden“ Zeitpunkt gekommen ist, bedürfen im Rahmen des hier vorliegenden Verfahrens damit keiner Vertiefung. Auf sie ist ggf. im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung durch den Antragsgegner zurückzukommen. Randnummer 48
  9. b)Es liegt auch kein zur Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Anordnung vom 10. Januar 2020 führender Ermessensfehler vor. Randnummer 49 Der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Wirksamkeit von bestehenden Pachtverträgen durch die vorläufige Anordnung nicht berührt wird. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG setzt sich ein bestehendes Pachtverhältnis grundsätzlich an dem in der Flurbereinigung gebildeten Abfindungsgrundstück fort (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - juris Rn. 8; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 68 Rn. 17). § 49 FlurbG gilt in der Regel nicht, weil das Pachtrecht regelmäßig an der Landabfindung fortgesetzt werden kann und die §§ 70 - 73 FlurbG besondere Vorschriften für die Anpassung des Pachtverhältnisses enthalten. § 49 FlurbG gilt aber ausnahmsweise über § 73 FlurbG, wenn das verpachtete Grundstück in Geld abgefunden wird (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 49 Rn. 2 und § 70 Rn. 2). Diese Sondervorschriften verdeutlichen, dass ein Pachtverhältnis regelmäßig nicht bereits mit Erlass

§ 88Nr. 3 i.V.m. § 36 Flurb

G erlischt. Randnummer 50 Soweit der Antragsgegner - in der Begründung der vorläufigen Anordnung - auch angenommen hat, die Eigentümer hätten weiterhin Anspruch auf Pachtzinsen, dürfte dies indessen nicht zutreffen. Die Eigentümer dürften entgegen der in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Aussage (… und die Eigentümer weiterhin Anspruch auf Pachtzinszahlung haben …) aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf den Pachtzins haben, wenn sie ihrer Verpflichtung, dem Pächter den Besitz an dem Pachtobjekt einzuräumen, nicht (mehr) nachkommen. Dass der Pächter - etwa im Hinblick auf eine (umfassende) Entschädigungsleistung - von Rechts wegen verpflichtet wäre, den Pachtzins trotz der ihm entzogenen Nutzungsmöglichkeit gleichwohl an den Verpächter (Eigentümer) zu entrichten, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des Senats vom

  1. Juli 2007 - 8 R 1/07 -). Dieser Mangel der Begründung der vorläufigen Anordnung vom
  2. Januar 2020 führt jedoch nicht zu einem Ermessensfehler, der dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Zwar steht der Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG („kann“) im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Diese Ermessen eröffnet der Flurbereinigungsbehörde jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Anordnung, zumal diese dann i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG „aus dringenden Gründen erforderlich“ ist, allenfalls eine begrenzte Möglichkeit, gleichwohl von deren Erlass abzusehen. Eine umfassende - und fehlerfreie - Abwägung mit den entgegenstehenden (wirtschaftlichen) Interessen der betroffenen Eigentümer und Pächter ist hingegen keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer auf § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG gestützten vorläufigen Anordnung. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Interessen der nachteilig Betroffenen bereits hinreichend durch die Entschädigungsregelung des § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG berücksichtigt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom
  3. Juli 2007 - 8 R 1/07 - eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest. Randnummer 51 c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, durch die Einbeziehung ihrer bereits dem Flurbereinigungsverfahren Vorharz 2 unterliegende Grundstücke in das hier maßgebliche Flurbereinigungsverfahren OU A-Stadt B 180 werde die Zusage der Kostenfreiheit solcher Flurstücke aus dem Jahr 2011 verletzt. Im Hinblick auf dieses Argument der Antragsteller ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Überlegung - bislang - allenfalls gegen den Änderungsbeschluss des Antragstellers vom
  4. März 2020 richten kann, mit dem mehrere Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren „Vorharz Ost 2“ ausgeschlossen und zu dem Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“ hinzugezogen wurden. Gegenstand der - hier angegriffenen - vorläufigen Anordnung vom
  5. Januar 2020 sind die genannten Flurstücke nicht. Randnummer 52 Ein Verstoß gegen die Zusage des Antragsgegners vom
  6. November 2011 (GA Bl. 81), die Abfindungsflächen aus dem Verfahren Vorharz Ost 2 bei einer erneuten Beteiligung an einer Flurbereinigung begleitend zum Neubau der B 180 Ortsumgehung A-Stadt - Q. nach § 19 Abs. 3 FlurbG von den ggf. dort zu leistenden Beitragszahlungen (einschließlich Vorschussleistungen) freizustellen, ist auch nicht ersichtlich. Die Zusage gilt - wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom
  7. April 2020 ausgeführt hat - noch immer und betrifft die Flurstücke, die Gegenstand des Änderungsbeschlusses vom
  8. März 2020 waren. Aus der Aussage der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom
  9. April 2020, die Verfahrenskosten in Höhe von 550 €/ha Einwirkungsbereich und alle dem Vorhaben zuzuordnenden Ausführungskosten würden von ihr zu 100 % getragen, ergibt sich nichts anderes. Die Verfahrenskosten (§ 104 FlurbG) sind gemäß § 88 Nr. 9 FlurbG vom Unternehmensträger in Höhe des von ihm verursachten Anteils an das jeweilige Land zu zahlen. Sie werden i.d.R. durch eine Pauschale pro ha Verfahrensfläche abgegolten. Zwischen Bundesstraßenbauverwaltung und den Flurbereinigungsverwaltungen der Länder hat man sich auf eine Pauschale von 550 €/ha geeinigt (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 53). Darüberhinausgehende Verfahrenskosten, die von den beteiligten Grundstückseigentümern zu tragen sind, entstehen nicht (vgl. § 104 FlurbG). Im Hinblick auf die Ausführungskosten gilt folgendes: Gemäß § 88 Nr. 8 FlurbG hat der Träger des Unternehmens an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Anteilige Ausführungskosten entstehen insbesondere beim Ausbau von ländlichen Straßen und Wegen, Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege, bei Bodenverbesserungen, Vermessung und Vermarkung. Grundsätzlich sind in einem Flurbereinigungsverfahren, das ausschließlich nach § 87 FlurbG angeordnet wird, alle Ausführungskosten vom Unternehmensträger zu übernehmen. In einem reinen Unternehmensverfahren dürfen jedoch auch agrarstrukturelle Verbesserungen durchgeführt werden, die nicht unternehmensbedingt sind. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unternehmensträger nicht übernehmen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 52). Allein insoweit kann eine Pflicht der Beteiligten zur anteiligen Tragung von Ausführungskosten entstehen. Insoweit gilt jedoch die Zusage des Antragsgegners vom
  10. November 2011, die aus dem Flurbereinigungsverfahren „Vorharz Ost 2“ ausgeschlossen und zu dem Flurbereinigungsverfahren „OU A-Stadt B 180“ hinzugezogen wurden, gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG beitragsfrei zu stellen. Randnummer 53
  11. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung vom
  12. Januar
  13. Von einem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung

§ 88Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Flurb

G ist regelmäßig auszugehen, wenn der dem Unternehmen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde oder kraft Gesetzes - etwa gemäß § 17e Abs. 2 FlurbG - sofort vollziehbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom

  1. Juli 1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a). Erst recht gilt dies, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - bestandskräftig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  2. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 16). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren maßgeblich darauf abzielt, die mit der Realisierung des Unternehmens verbundenen Nachteile möglichst zu beseitigen oder gering zu halten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dies bedingt zugleich eine beschleunigte Durchführung der Flurbereinigung. Deshalb kann die besondere Dringlichkeit, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, auch durch die baldige Umsetzung des zugrundeliegenden Vorhabens - etwa durch den bevorstehenden Baubeginn - begründet sein. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung

§ 88Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Flurb

G liegt daher in Fällen einer Flurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG vor, wenn die Baumaßnahme des Vorhabenträgers - wie hier - zeitnah bevorsteht. Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, Beschluss vom

  1. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom
  2. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG und §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 55 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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