gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
barin des Antragstellers. Am
G LSA zum Führen des Hundes besitze. Randnummer 4 Am
komme, werde sie die Sicherstellung des Hundes im Wege des unmittelbaren Zwangs zu Lasten des Antragstellers vornehmen und die Unterbringung im Tierheim veranlassen (Nr. 4). Der Antragsteller habe die für die Unterbringung des Hundes im unter Ziffer 2) genannten Tierheim entstehenden Kosten zu tragen (Nr. 5). Randnummer 7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2019 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2019 Widerspruch ein. Randnummer 8 Am 2. Januar 2020 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
gesucht. Randnummer 9 Der Jack Russel habe „H.“ angegriffen und habe ihm mehrere Bissverletzungen zugefügt, worauf sich „H.“ seinerseits gewehrt und dem Jack Russell tödliche Bissverletzungen zugefügt habe. Frau T. besitze als seine
barin einen Schlüssel zu seiner Wohnung. Eine Abrede, dass Frau T. den Hund ausführen dürfe, bestehe zwischen ihm und Frau T. nicht. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
GO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Das Gericht kann
GO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
GO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. In dem Verfahren
GO soll eine vorläufige Regelung über die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen werden. Das Verfahren soll grundsätzlich nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Aufgrund dieses summarischen Charakters soll in der Regel keine umfassende Sachverhaltsaufklärung mittels förmlicher Beweisaufnahme erfolgen, sondern die Entscheidung auf präsente, also umgehend erreichbare Beweismittel, auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten gestützt werden. Das Gericht spricht zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO nicht vorliegen. Andernfalls trifft es seine Entscheidung durch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Bei der Interessenabwägung kommt es vorrangig auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Lässt sich der Erfolg in der Hauptsache sicher prognostizieren, da der Verwaltungsakt
summarischer Prüfung rechtswidrig ist, fällt die Interessenabwägung grundsätzlich zugunsten des Antragstellers aus, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht. Erweist sich der Rechtsbehelf dagegen in der Hauptsache als erfolglos und die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO liegen vor, fällt die Interessenabwägung regelmäßig zulasten des Antragstellers aus. Sind die Erfolgsaussichten offen, hat eine allgemeine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der u.a. das Gewicht der durch den Verwaltungsakt betroffenen Rechtsgüter sowie die Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter, die durch die Vollziehung bzw. Aussetzung des Verwaltungsakts betroffen werden, berücksichtigt werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei, ob irreversible Folgen eintreten könnten, wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Entscheidung in der Hauptsache abweicht (vgl. zum Ganzen: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar,
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Durch die Begründungspflicht soll der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden und sie zu einer sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen veranlasst werden. Weiterhin soll der Betroffene durch die Kenntnisnahme der maßgeblichen Gründe für die Vollziehungsanordnung in die Lage versetzt werden, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
der Begründung der Antragsgegnerin bestünde die Gefahr, dass es mehrmals zu typischen Gefahrensituationen kommen könnte, in denen sich der gefährliche Hund des Antragstellers außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke befindet. Weiter müsse der gefährliche Hund des Antragstellers zur effektiven Durchsetzung des Bescheides artgerecht untergebracht werden. Darüber hinaus ist anhand der Begründung davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Sofortvollzug auch die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat. Randnummer 20 Das Interesse des Antragstellers an dem Suspensiveffekt unterliegt dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Anordnungen, da die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom
Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG). Randnummer 23 Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liegen vor. Randnummer 24 Die Erlaubnis
G LSA ist zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter u. a. die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7)
weist. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist abzulehnen, wenn es dem Antragsteller an der notwendigen Zuverlässigkeit fehlt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 3 M 483/14 -, juris). Damit darf die Erlaubnis
G LSA nur erteilt werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter u. a. die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7)
weist. Randnummer 25 Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt wäre ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung seines Hundes „H.“ jedenfalls deshalb abzulehnen gewesen, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Zuverlässigkeit fehlt. § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA ordnet insoweit an, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat. Randnummer 26 Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 HundeG LSA , wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, gröblich nicht
gekommen. Ihm fehlt damit die für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes notwendige Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA. Die von ihm hiergegen vorgetragenen Erwägungen tragen eine andere Beurteilung nicht. Randnummer 27 Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 S. 1 Nr. 2 HundeG LSA handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Grenze der Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber selbst geregelt, was unter mangelnder Zuverlässigkeit zu verstehen ist, ist für eine darüberhinausgehende Auslegung kein Raum. § 7 HundeG LSA enthält eine umfassende und abschließende Regelung der Zuverlässigkeit im Sinne des HundeG LSA (vgl. auch im Folgenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 3 M 483/14 -, juris). Randnummer 28 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach nicht, wer wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- und Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum, das Vermögen oder wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches (§ 7 Satz 1 Nr. 1 lit. a), einer Straftat
dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz (§ 7 Satz 1 Nr. 1 lit. b), oder einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe (§ 7 Satz 1 Nr. 1 lit. c), rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder (§ 7 Satz 1 Nr. 2) wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat. Randnummer 29 Insofern unterscheidet sich das HundeG LSA etwa vom Regelungswerk der Gewerbeordnung, die in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eine nicht näher bestimmte Gewerbebezogenheit des Unzuverlässigkeitskriteriums vorsieht, so dass für eine Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit unter Einbeziehung des betroffenen Gewerbes und des Schutzzwecks des Gesetzes Raum ist. Einer solchen Auslegung anhand des Schutzzwecks des Gesetzes bedarf es im Rahmen des § 7 HundeG LSA aufgrund der vollständigen Regelung jedoch nicht. Randnummer 30 Schutzzweck des Gesetzes ist zudem nicht allein, die Bevölkerung und Allgemeinheit, insbesondere die körperliche Integrität, Gesundheit und Leben, vor Angriffen von Hunden zu schützen. Der ausdrückliche Schutzzweck ist vielmehr, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind, § 1 HundeG LSA. Neben der von Hunden im Allgemeinen ausgehenden Gefahr wird damit auch der Halter in den Blick genommen, dessen Verhalten ebenfalls zu einer Erhöhung oder Verringerung der von Hunden ausgehenden Gefahren beiträgt. Auch an den Halter werden daher Anforderungen gestellt wie etwa der Sachkundenachweis ( § 9 HundeG LSA ) oder die persönliche Zuverlässigkeit ( § 7 HundeG LSA ) zeigen. Randnummer 31 Dabei ist der Gesetzgeber offenkundig davon ausgegangen, dass sich in wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften des Hundegesetzes eine erhebliche wie verfestigte innere Einstellung, die eine mangelnde Achtung und Akzeptanz der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt, widerspiegelt, die die Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen, die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes verbunden sind ( § 11 HundeG LSA , etwa: Leinen- und Maulkorbzwang beim Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke), als nicht gesichert erscheinen lässt. Randnummer 32 Es kommt danach allein darauf an, dass bei Personen, die wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften des Hundegesetzes verstoßen haben die Vermutung naheliegt, sie könnten auch in Zukunft gegen solche Normen verstoßen, die dem Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit vor den von Hunden und ihren Haltern ausgehenden Gefahren dienen. Randnummer 33 Der Antragsteller hat gröblich gegen die Vorschriften des Hundegesetzes LSA verstoßen. Denn er ist gröblich seinen Halterpflichten
G LSA nicht hinreichend
gekommen. Danach sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Diese Pflicht wird in § 11 Abs. 1 HundeG LSA dahingehend konkretisiert, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter einen gefährlichen Hund
3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung
Absatz 4 Satz 1 besitzt, darf. Dabei kann aus dem jeweiligen Schadenseintritt im Einzelfall grundsätzlich und denklogisch auf einen vorausgegangenen Pflichtenverstoß geschlossen werden. Randnummer 34 Der Antragsteller darf als Halter des als gefährlich festgestellten Hundes „H.“ diesen außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung
Absatz 4 Satz 1 besitzt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Antragsteller Dritten, die keine Bescheinigung
Absatz 4 Satz 1 besitzen, keinen Auftrag zum Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke erteilen darf. Er darf darüber hinaus allgemein Dritten keine Erlaubnis zum Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke erteilen. Randnummer 35 Aus diesem Verbot folgt darüber hinaus allerdings auch die Verpflichtung des Hundehalters, dafür zu sorgen, dass der gefährliche Hund sich nicht ohne von ihm selbst oder einer Person, die eine Bescheinigung
Absatz 4 Satz 1 besitzt, geführt zu werden, außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke gelangen und sich dort aufhalten oder bewegen kann (Sicherungspflicht). Randnummer 36 Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 11 HundeG LSA. Denn dem Wortlaut
wird nur der Personenkreis derjenigen, die den gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen dürfen, eingegrenzt. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus der Auslegung des § 11 Abs. 1 HundeG LSA
seinem Sinn und Zweck. Sinn und Zweck des Hundegesetzes allgemein und damit auch des § 11 Abs. 1 HundeG LSA ist der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke. § 11 Abs. 1 HundeG LSA stellt die Regelung einer Ausnahme von einem grundsätzlichen Verbot, gefährliche Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zu führen, dar.
G LSA ist Zweck des Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
G LSA sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
G LSA sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wird ( § 3 Abs. 1 HundeG LSA ). Ein gefährlicher Hund
G LSA darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden ( § 4 Abs. 2 HundeG LSA ). Randnummer 37 Im Rahmen der Haltung des gefährlichen Hundes innerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks ist die Allgemeinheit durch die vom Gesetz geforderte und von dem jeweiligen Halter sicherzustellende Ausbruchsicherheit des Grundstücks hinreichend geschützt. Erst wenn der gefährliche Hund das ausbruchsichere Grundstück verlässt, entfällt dieser Schutz der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 11 Abs. 1 HundeG die Sicherstellung des Schutzes der Allgemeinheit vor dem sich außerhalb des ausbruchsicheren Grundstücks aufhaltenden gefährlichen Hund dem Erlaubnisinhaber übertragen, indem er bestimmt, dass nur der Erlaubnisinhaber den gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke persönlich führen oder eine dritte Person, die eine Bescheinigung
4 Satz 1 besitzt, damit beauftragen darf. Diese Übertragung der Sicherstellung des Schutzes der Allgemeinheit umfasst allerdings auch die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, dafür zu sorgen, dass der gefährliche Hund nicht ohne von einer
G hierzu berechtigten Person geführt zu werden außerhalb des ausbruchsicheren Grundstücks gelangen und sich dort aufhalten oder bewegen kann. Randnummer 38 Inhalt dieser Sicherungspflicht des Erlaubnisinhabers ist es unter anderem, dafür Sorge zu tragen, dass der durch die von § 11 Abs. 1 HundeG vorausgesetzte Ausbruchsicherung des Grundstücks vorhandene Schutz der Allgemeinheit auch fortbesteht. Diese Pflicht zur Sicherung beinhaltet nicht nur die Anwendung der vorhandenen Sicherungsmittel, wie etwa ein Verschließen von Wohnungsfenstern oder –türen. Der Erlaubnisinhaber muss darüber hinaus auch für den Fortbestand dieser Sicherung sorgen. Dazu gehört auch, Unbefugte von der Möglichkeit zur Aufhebung dieser Sicherung, etwa durch ein mögliches Aufschließen der Wohnungstür, auszuschließen. Zur Aufhebung dieser Sicherung befugt sind nur der Erlaubnisinhaber selbst und der von ihm beauftragte Dritte, der eine Bescheinigung
G besitzt. Randnummer 39 Gegen diese Sicherungspflicht hat der Antragsteller als Erlaubnisinhaber verstoßen, indem er Frau T. seinen Wohnungsschlüssel anvertraute, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass diese eine Bescheinigung
4 Satz 1 besitzt, mithin zur Aufhebung der Sicherung durch Aufschließen der Wohnungstür befugt gewesen wäre. Randnummer 40 Auf die Frage, ob Frau T. für das Führen von „H.“ hinreichend sachkundig war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 11 Abs. 1 HundeG fordert das Vorliegen einer Bescheinigung
G. Diese wird auf Antrag von der Behörde ausgestellt, wenn die Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG erfüllt. Frau T. verfügt, soweit für das Gericht ersichtlich, nicht über eine solche Bescheinigung. Ihr Antrag vom
G LSA gröblichen Verstoßes nicht erforderlich, dass der Halter eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit
G LSA begangen hat. Randnummer 42 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" ist davon auszugehen, dass nicht jeder – regelmäßig bußgeldbewehrte – Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten
dem HundeG LSA genügt (vgl. auch im Folgenden: OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2018 – 3 M 230/18 -, juris Rdnr. 18 ff.). Zu der Frage, wann ein Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA "gröblich" ist, lassen sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/1011) keine Anhaltspunkte entnehmen.
Ziffer 7.1.2 Abs. 2 der vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA, MBl. LSA 2016, S. 210, ber. S. 246) sind jedenfalls solche Verstöße gegen das Hundegesetz, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten
G LSA darstellen, in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes. Dies schließt schon
dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift weder aus, dass auch fahrlässige Verstöße gegen das Hundegesetz im Einzelfall als gröblich im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA angesehen werden können, noch bedeutet dies, dass die vorsätzliche Verwirklichung eines der in § 16 HundeG LSA benannten Tatbestande zwingend als gröblicher Verstoß anzusehen ist. Im Übrigen hat das OVG LSA bereits mit Beschluss vom
seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (BayVGH, Beschluss vom 21. November 2016 – 21 ZB 15931 -, juris, RdNr. 10). Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig,
lässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG NW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 -, juris, RdNr. 31). Diese Grundsätze lassen sich auf die Auslegung des Begriffs "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA übertragen. Randnummer 43 Gemessen daran ist der Verstoß gegen § 11 Abs. 1 HundeG LSA als gröblich anzusehen. Randnummer 44
G LSA ist es Zweck des Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
G LSA darf die Hundehalterin oder der Hundehalter einen gefährlichen Hund
3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung
Abs. 4 Satz 1 besitzt.
G LSA hat die Behörde einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund
3 außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Randnummer 45 Das Gesetz geht daher davon aus, dass ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 HundeG LSA nur von Personen geführt werden darf, denen von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes oder eine Bescheinigung, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA erfüllen, erteilt worden ist und die dadurch
weislich die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass von dem Hund keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Diese Gewähr besteht dann nicht mehr, wenn der gefährliche Hund von einer anderen Person geführt wird, der nicht von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung
G LSA erteilt worden ist. Randnummer 46 Dem entsprechend ist der Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 HundeG LSA , dafür zu sorgen, dass der gefährliche Hund sich nicht ohne von ihm selbst oder einer Person, die eine Bescheinigung
Absatz 4 Satz 1 besitzt, geführt zu werden, außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke gelangen und sich dort aufhalten oder bewegen kann, in der Regel objektiv als schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA anzusehen. Dadurch entfällt der von dem Hundegesetz bezweckte Schutz der Öffentlichkeit vor dem gefährlichen Hund. Randnummer 47 Dieses Verhalten dürfte auch als besonders
lässig zu bewerten sein und es dürfte zu befürchten sein, dass der Halter auch künftig nicht ausreichend dafür Sorge trägt, dass der gefährliche Hund nicht ohne von ihm selbst oder einer Person, die eine Bescheinigung
Absatz 4 Satz 1 besitzt, geführt zu werden, außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke gelangen und sich dort aufhalten oder bewegen kann. Randnummer 48 Dass das Amtsgericht Haldensleben mit Beschluss vom 28. Februar 2020 (11 OWi 1107/19 (725 Js 37088/19)) das Ordnungswidrigkeitenverfahren
G LSA wegen des Vorwurfs, der Antragsteller habe vorsätzlich oder fahrlässig den Hund „H.“ von Frau T., die hierzu nicht befugt war, ausführen lassen, eingestellt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Unzuverlässigkeit des Antragstellers folgt vorliegend aus dem – nicht bußgeldbewehrten – Umstand, dass er pflichtwidrig nicht für die notwendige Sicherheit seines Grundstücks bzw. seiner Wohnung gesorgt hat. Nur deshalb war es Frau T. möglich, ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers den gefährlichen Hund „H.“ mitzunehmen und auszuführen, so dass es zu der weiteren tödlichen Beißattacke kommen konnte. Randnummer 49 Ein hinreichender Grund, der das Verhalten des Antragstellers den Vorschriften des Hundegesetzes LSA zuwider rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 50 Der erkennenden Kammer drängt sich damit auf, dass der von dem Antragsteller gehaltene Hund auch in Zukunft nicht im Rahmen der durch das HundeG LSA normierten Verpflichtungen gehalten würde, wenn die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nicht widerrufen würde. Der Antragsteller war zu einer den Vorschriften des Hundegesetzes LSA entsprechenden Hundehaltung entweder nicht willens oder nicht fähig. Randnummer 51 Für die nötige Gefährdung des öffentlichen Interesses
VfG reicht es aus, dass auch im Weiteren dem Hundegesetz LSA widersprechende Zustände drohen. Randnummer 52 Die Frist
VfG beginnt erst ab Kenntnis der Behörde von allen Tatsachen einschließlich aller für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte zu laufen und ist vorliegend unproblematisch eingehalten. Randnummer 53 Der Widerruf ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Es liegt der Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Randnummer 54 Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung liegt dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig ist, wenn sich also das Ermessen durch „Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hat und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R -, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 10. August 2017 4 L 219/16 -, juris). Die Ermessensreduzierung auf Null stellt einen seltenen Ausnahmefall dar und setzt voraus, dass es
dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen, was in aller Regel nicht der Fall ist (so BSG, Urteil vom
1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen (und im Anschluss verwahren, § 46 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA ), um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA liegt
3 Buchst. b SOG LSA dann vor, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt auch dann vor, wenn ein Hundehalter einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA hält, ohne für die notwendige Ausbruchsicherheit seines Grundstücks bzw. seiner Wohnung zu sorgen. Randnummer 61 Zur Abwehr dieser Gefahr musste die Antragsgegnerin sich auch nicht mit "milderen Mitteln" wie etwa einer weiteren Beauflagung des Antragstellers bei der Hundehaltung begnügen. Hierzu gelten die obigen Ausführungen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne gleichzeitige Herstellung und Aufrechterhaltung der notwendigen Ausbruchsicherheit des Grundstücks bzw. der Wohnung ist angesichts des ausgesprochenen und sofort vollziehbaren Widerrufs der Erlaubnis grundsätzlich verboten. Andere Mittel als die Sicherstellung des Hundes kommen zur dann notwendigen Gefahrenabwehr nicht mehr in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Hundes des Antragstellers angeordnet hat, dass dieser bis zum 12. Januar 2020 in einem bestimmten Tierheim abzugeben sei, hat sie auch zu Recht für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht
kommt, angedroht, den Hund unter Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen, § 58 Abs. 1 SOG LSA. Andere Zwangsmittel kamen nicht in Betracht und versprachen auch nicht den notwendigen zeitnahen Erfolg, § 58 Abs. 6 SOG LSA. Randnummer 62 Eine Ersatzvornahme, § 55 Abs. 1 SOG LSA , kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angeordneten Besitzaufgabe und Abgabe des Hundes an das Tierheim nicht um eine vertretbare Handlung handelt. Ein Zwangsgeld, § 56 SOG LSA , versprach nicht den notwendigen unmittelbaren Erfolg der Gefahrenabwehr. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in den Ziffern 35.2 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.