Gewässerunterhaltungsbeitrags nicht zu beteiligen, wenn alle Gemeindeteile, in denen Ortschaftsräte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt sind. (Rn.57) 2. Zur Frage, ob eine gemeindliche Satzung über die Umlage
Gewässerunterhaltungsbeitrags hinreichend deutlich bestimmt, in welchen Fällen der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist und in welchen Fällen der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte „nicht zu ermitteln“ ist. (Rn.64) (Rn.67)
4. Senats
Oberverwaltungsgerichts
Landes Sachsen-Anhalt zum Beitragsrecht ( OVG Magdeburg, Urteil vom
Beigeladenen und zahlt diesem im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Beiträge. Die vom Beigeladenen zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung haben eine Gesamtlänge von 795,43 km. Im Haushaltsplan 2014 wurden die Gesamtfläche
Verbandes mit 74.741,83 ha, die beitragsfähige Fläche mit 70.383,88 ha, die Einwohnerzahl bezogen auf die beitragspflichtige Fläche mit 114.753 und das Verhältnis von Bodenfläche zur Siedlungs- und Verkehrsfläche mit 13,14 % angegeben. Der Haushaltsplan wies eine allgemeine Rücklage von 212.066,56 € aus. Als „Einnahmen Mehrkosten“ waren insgesamt 452.000 € eingeplant, darunter 382.000 € von der L… (L. und M. Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH) und 70.000 € weitere Mehrkosten. Diese weiteren Mehrkosten setzten sich aus der Summe von 56 in einer Liste aufgeführten Kostenpositionen mit 63.500 € sowie 6.500 € für Verwaltungskosten zusammen. Die Gesamtkosten waren mit 1.055.200 € beziffert. Die Beitragssätze für das Jahr 2014 berechnete der Beigeladene mit 7,00 € pro ha als Flächenbeitrag und 0,65 € pro Einwohner als Erschwernisbeitrag. Zur Ermittlung der Beitragssätze wurden von den Gesamtkosten (1.055.200 €) Beträge von 35.200 € für Einnahmen (Zinsen für Guthaben, Entnahmen aus der Betriebsmittelrücklage) und von 452.000 € für Mehrkosten abgezogen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag (568.000 €) wurden 13,14 % (74.635,20 €) für den Erschwernisbeitrag angesetzt. Dieser wurde ermittelt, indem der Betrag von 74.635,20 € durch 114.753, die Zahl der Einwohner bezogen auf die beitragspflichtige Fläche, geteilt wurde. Für die Ermittlung
Flächenbeitrags wurde der Betrag von 493.364,80 € durch 70.383,88 ha (beitragspflichtige Fläche) geteilt. Randnummer 4 Die Beklagte legte die Beiträge, die ihr aus der Mitgliedschaft im Beigeladenen entstehen einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land Sachsen-Anhalt abzuführen hat, nach ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge
Unterhaltungsverbandes „M“ vom
Landes Sachsen-Anhalt erhoben und beigetrieben“ werden. Randnummer 6 In § 3 (Umlageschuldner) enthielt die Satzung folgende Regelung: Randnummer 7 „
Eigentümers der Erbbauberechtigte. Randnummer 9
der Umlagesatzung zu unbestimmt sei und daher gegen höherrangiges Recht verstoße. Randnummer 13 Mit der
Klägers gegen den Bescheid vom
1 der Umlagesatzung, nach dem „vorrangig“ der Grundstückseigentümer Schuldner der Umlage sei, lasse offen, in welchen Fällen der „Vorrang“ entfallen und stattdessen der Grundstücksnutzer herangezogen werden solle. Es reiche nicht aus, den Gesetzestext
WG LSA wiederzugeben, weil nicht klar sei, ob überhaupt eine Regelung getroffen oder nur der Kreis der potentiell Umlagepflichtigen aufgezeigt werden solle. Sofern eine Regelung beabsichtigt sei, bleibe offen, ob der Erbbauberechtigte anstelle
Grundstückseigentümers oder neben diesem herangezogen werden solle. Zudem sei § 3 Abs. 3 der Satzung bedenklich. Soweit die Regelung darauf abstelle, dass ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter „nicht ermittelbar“ sei, ergebe sich nicht eindeutig, ob damit nur diejenigen Fälle gemeint seien, in denen offen geblieben sei, welche Personen Eigentümer oder Erbbauberechtigte seien oder auch Fälle, in denen zwar Eigentümer oder Erbbauberechtigter bekannt seien, aber der Aufenthaltsort unbekannt sei. Es bleibe auch offen, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben müsse, bevor sie den Flächennutzer in Anspruch nehmen könne. Die Unbestimmtheit der Regelung führe zur Nichtigkeit
Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat erwidert: § 3 der Umlagesetzung biete eine hinreichende Konkretisierung
Gesetzestextes
In § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Eigentümer als vorrangiger Umlageschuldner angesprochen. Für den Fall, dass das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei, trete gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Erbbauberechtigte an die Stelle
Eigentümers. Im Falle eines Erbbaurechts sei somit immer der Erbbauberechtigte Umlageschuldner. Sollten Eigentümer und Erbbauberechtigter nicht ermittelbar seien, sei gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung ersatzweise derjenige heranzuziehen, der das Grundstück nutze. Die Umlageschuldner seien durch ein „und“ miteinander verbunden. Somit sei eine Konkretisierung dahingehend getroffen, dass die beiden anderen vorrangig als Umlageschuldner heranzuziehen seien. Mit § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung sei auch näher bestimmt worden, wann der vorrangig Pflichtige „nicht zu ermitteln“ sei. Der Nutzer
Grundstücks könne also nicht herangezogen werden, wenn Eigentümer oder Erbbauberechtigter zwar bekannt seien, aber der Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Regelung lasse nichts offen und bestimme auch, welcher Ermittlungsaufwand betrieben werden müsse, bevor der Flächennutzer in Anspruch genommen werden könne. Randnummer 21 Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 der Umlagesatzung würden den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Umlageschuldner zwar für sich betrachtet grundsätzlich gerecht. Die Rangfolge der Heranziehung von Eigentümern und Erbbauberechtigten gehe aus der Regelung hervor. Sei ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, trete nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Erbbauberechtigte „an die Stelle“
Eigentümers. In § 3 Abs. 3 der Satzung sei allerdings nicht hinreichend bestimmt, wann der Nutzer
Grundstücks heranzuziehen sei, wenn Eigentümer und Erbbauberechtigter nicht ermittelbar seien. Es sei nicht eindeutig, ob hiermit nur Fälle gemeint seien, in denen offengeblieben sei, welche Personen Eigentümer oder Erbbauberechtigte
betreffenden Grundbesitzes seien, oder ob auch Fälle erfasst sein sollten, in denen Eigentümer oder Erbbauberechtigter zwar bekannt, aber der Aufenthalt unbekannt geblieben sei. Die Regelung sei auch
halb bedenklich, weil nicht klar sei, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben müsse, bevor sie den Flächennutzer in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Neuregelung
3 Satz 2 aufgrund der
halb nicht den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum
Jahres 2014. Die Unwirksamkeit der Regelung zur ersatzweisen Schuldnerschaft führe zur Unwirksamkeit der Vorschrift über den Umlageschuldner als solche. Abweichendes könne nur gelten, wenn die zu unbestimmte Regelung nicht geeignet wäre, die originäre Schuldnerschaft
Eigentümers zu brechen, es also auch im Fall der Anwendung
3 der Satzung bei der Schuldnerschaft
Eigentümers oder Erbbauberechtigten bliebe. Dies sei nicht der Fall, da der Nutzer
Grundstücks nicht neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten herangezogen werden könne, sondern - wie sich aus dem Begriff „ersatzweise“ ergebe - an Stelle
Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten Schuldner sein solle. Mit dem Begriff „ersatzweise“ komme im Unterschied zur Formulierung „an die Stelle“ lediglich zum Ausdruck, dass der ursprünglich Heranzuziehende in irgendeiner Weise „wegfalle“. Beiden Formulierungen sei jedoch gemeinsam, dass die ursprüngliche originäre Schuldnerschaft
Eigentümers entfalle. Randnummer 22 Die Beklagte hat am
Umlagesatzes für das Jahr 2014 blieb bei 7,00 € je Hektar als Flächenbeitrag und bei 0,65 € je Einwohner als Erschwernisbeitrag. Randnummer 24 Die Regelung zum Umlagegegenstand erhielt in § 2 Abs. 1 folgende Fassung: Randnummer 25 „Die Gemeinde Muldestausee legt die Beiträge, die ihr aus der gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband entstehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der in dieser Satzung geregelten Umlage der Beiträge und Kosten anfallenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um.“ Randnummer 26 Die Regelung in § 3 zur Umlageschuld wurde wie folgt gefasst: Randnummer 27 „
Eigentümers der Erbbauberechtigte. Randnummer 29
Erhebungszeitraums die Person
Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. Randnummer 30
Pflichtigen
Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlagepflicht. Randnummer 32
auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen.“ Randnummer 33 In § 12 der Satzung wird das Inkrafttreten bis auf näher bezeichnete - im vorliegenden Fall nicht einschlägige - Ausnahmen rückwirkend auf den
Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2019 und § 6a aus der
2, Abs. 3 Satz 4 rückwirkend zum 01. Januar 2016 und hinsichtlich der Regelungen
1 letzter Nebensatz und § 6a rückwirkend zum
ersatzweise heranzuziehenden Umlageschuldners in § 3 Abs. 3 der damaligen Umlagesatzung für zu unbestimmt gehalten habe, halte einer rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Gegenstand der Prüfung sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung. Die durch die im Jahr 2018 mit Rückwirkung zum
4 i.V.m. Abs. 5 gerecht geworden. Es sei nun bestimmt, dass die ersatzweise Heranziehung
Nutzers keine eigene Umlageschuld begründe, da dies lediglich einen Haftungstatbestand darstelle. Auch der Begriff „hinzutreten“ verschaffe dem Geltung. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle vom
3 bis 6 verstießen gegen § 56 Abs. 1 WG LSA. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 getroffene Stichtagsregelung, die im Falle eines unterjährigen Eigentümerwechsels eine anteilige Heranziehung nach Monaten vorsehe, führe dazu, dass eine taggenaue Abrechnung unterbleibe. Eine solche Abrechnung sei nach § 56 Abs. 1 WG LSA geboten. Nach der Rechtsprechung
Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 – juris Rn. 41 ) bemesse sich der Vorteil
jeweiligen Nutznießers bei einem unterjährigen Wechsel anteilmäßig nach dem Zeitraum, in dem er das Recht am Grundstück innegehabt habe. Dabei dürfe unstreitig sein, dass der Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres so genau wie möglich bestimmt werden müsse, damit der Vorteil dem jeweiligen Nutznießer zugutekommen könne. Nach der Satzungsregelung müsse derjenige, der am 1. Juni das Grundstück erwerbe, erst ab dem 1. Juli eine Umlage zahlen. Der vormalige Eigentümer werde noch 30 Tage nach Übergabe
Eigentums zur Umlage herangezogen, obwohl er keinerlei Vorteil mehr von der Gewässerunterhaltung habe. Auch im Jagdrecht verlange die Rechtsprechung bei der Ermittlung
Reinertrags bei einem Eigentümerwechsel eine stichtagsgenaue Berechnung. Der Satzungsmangel führe dazu, dass Personen zur Umlage herangezogen würden, die nicht (mehr) Umlageschuldner seien. Weiter habe die Beklagte mit § 2 Abs. 1 der Neufassung der Umlagesatzung vom
Dezember 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Bei der Satzungsregelung handele sich um eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Dadurch sei die Satzung insgesamt nichtig. Dieser Mangel könne nicht durch eine Artikelsatzung, in der lediglich einzelne Bestandteile geändert würden, geheilt werden. Zudem sei die Umlagesatzung nichtig, weil der Umlagesatz überhöht sei. Die Zweistufigkeit
Finanzierungssystems führe dazu, dass die Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten könnten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide habe unanfechtbar werden lassen (sog. Einwendungsdurchgriff). Der Beigeladene habe im Umlagejahr 2014 keine ausreichenden Mehrkosten i.S.
1 WG LSA von Grundstückseigentümern erhoben. Es sei zu bestreiten, dass der Beigeladene sämtliche Mehrkosten berücksichtigt habe. Beispielsweise sei nicht ersichtlich, warum die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg nicht unter den Mehrkostenschuldnern genannt seien, obwohl die Landkreise Baulastträger der Kreisstraßen seien. Zu den Kreisstraßen gehörten Anlagen, die an oder in Gewässern stünden und damit Mehrkostentatbestände auslösen könnten. In der Auflistung der Mehrkosten seien fast ausschließlich Städte und Gemeinden genannt. Es sei davon auszugehen, dass Bäume und Sträucher auf privaten Grundstücken nicht berücksichtigt worden seien. Der Beigeladene habe auch nicht Mehrkosten abgezogen, die dadurch entstanden seien, dass kostenintensivere Handarbeit zur Unterhaltung erfolgen müsse, wenn sich die Gewässer an zu beiden Seiten eingezäunten Grundstücken befänden. Im Haushaltsplan 2014 habe der Beigeladene Mehrkosten von 63.500 € ohne Verwaltungskosten eingeplant. Mit den maximal möglichen Verwaltungskosten läge der Gesamtkostenmehrbetrag bei 73.025 €. Der Beigeladene habe jedoch einen Betrag von lediglich 67.053 € realisiert, was einem Minus von 5.972 € entspreche. Daher sei davon auszugehen, dass der Beigeladene keinen ausreichenden Anteil an Verwaltungskosten eingeplant und außerdem nicht alle geplanten Maßnahmen, die Mehrkosten auslösten, durchgeführt habe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beigeladene nicht hinreichend zwischen pflichtigen und freiwilligen Aufgaben unterschieden habe. Er nehme seit Jahren zusätzliche Aufgaben außerhalb der - pflichtigen - Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung wahr, wie etwa Maßnahmen gemäß der Wasserrahmen-Richtlinie sowie zur Beseitigung und Vorbeugung von Hochwasserschäden. Hierfür nutze er Technik und Arbeitskräfte, die für die Pflichtaufgaben angeschafft bzw. angestellt worden seien. Bedenklich sei im Hinblick auf § 55 Abs. 6 WG LSA auch die Bildung von Rücklagen. Der Flächenbeitragssatz sei überhöht, weil der vom Beigeladenen erhobene Erschwernisbeitrag im Jahr 2014 zu gering bemessen und fehlerhaft berechnet gewesen sei. Der Beigeladene habe zwar die Verpflichtung, mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten für die Gewässerunterhaltung über den Erschwernisbeitrag zu decken, eingehalten. Es sei jedoch zu bestreiten, dass der Anteil
Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche ermittelt worden sei. Der Anteil von rund 13 Prozent sei im Hinblick darauf, dass sich im Siedlungsgebiet zahlreiche Städte und Gemeinden befänden - wie etwa Bad Schmiedeberg, Bitterfeld-Wolfen,
sau-Roßlau und Gräfenhainichen - nicht plausibel. Randnummer 45 Die Beklagte repliziert: Die Umlagesatzung sei nicht aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen Regelung zur Umlage der Verwaltungskosten gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 nichtig, da § 2 Abs. 1 letzter Nebensatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 nicht zum 1. Januar 2014, sondern erst zum 1. Januar 2017 in Kraft trete. Die Einwände
Klägers gegen den vom Beigeladenen berechneten Anteil
Erschwernisbeitrags griffen nicht durch. Schlichtes Bestreiten und Vermuten könnten die Berechnung nicht wirksam erschüttern. Entsprechendes gelte für die Vermutung
Klägers, der Beigeladene habe keinen ausreichend großen Anteil an Verwaltungskosten für die Erhebung der Mehrkosten eingeplant. Sofern kein grobes Missverhältnis bestehe, reiche das Bestreiten
Klägers nicht aus. Randnummer 46 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 47 Er trägt vor: Die pauschalen Einwände
Klägers gegen die Berechnung
Umlagesatzes seien unsubstantiiert. Sie seien auch in der Sache nicht durchgreifend. Er, der Beigeladene, habe die Mehrkosten nicht zu gering angesetzt. Im Vergleich zu benachbarten Verbänden habe er niedrige Beitragssätze, weil er soweit wie möglich Mehrkosten bei den Verursachern erhebe. Dies habe die Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestätigt. Bei den Mehrkosten habe er 6.500 € Verwaltungskosten eingeplant. Soweit sich Mehrkostentatbestände ergeben hätten, habe er die Kosten auch von den Schuldnern vereinnahmt. Bäume auf Privatgrundstücken, die Mehrkosten verursachten, gebe es nicht. Soweit sich auf Privatgrundstücken Bäume im Gewässerrandbereich befänden, könnten sie bei der maschinellen Unterhaltung umfahren werden. Zaunanlagen seien in der Regel an einer Seite frei. Abflüsse gehörten regelmäßig den Gemeinden. Größere Hindernisse durch Anpflanzungen, die nicht umfahren werden könnten, gebe es vereinzelt auf kommunalen Grundstücken. Soweit dort manuelle Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten, habe er diese in die Haushaltsplanung einbezogen und die hierfür anfallenden Kosten auch vereinnahmt. Händische Arbeiten bei Kreis- und Landesstraßen seien nicht erforderlich. Die Träger der Straßenbaulast reinigten Durchlässe selbst. Wenn er, der Beigeladene, Abflusshindernisse feststelle, würden die Baulastträger telefonisch informiert und zur Reinigung aufgefordert. In die Kalkulation habe er nur Kosten einbezogen, die der beitragsfinanzierten Aufgabe der Gewässerunterhaltung dienten. Zur Erledigung freiwilliger Aufgaben habe er weder zusätzliche Technik angeschafft oder Arbeitskräfte eingestellt. Kosten für die Mitwirkung an Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie oder zur Behebung von Hochwasserschäden seien über Förderprogramme finanziert worden. Sie hätten sich nicht auf die Beitragshöhe ausgewirkt. Der Verbandsbeitrag sei auch nicht wegen der Bildung von Rücklagen überhöht. Die Grenze von 50 Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen habe er eingehalten. Im Übrigen beschränke sich die gerichtliche Prüfung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze. Den Erschwernisbeitrag habe er unter Beachtung
Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet berechnet. Die Aufsichtsbehörde habe die Berechnung geprüft und nicht beanstandet. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Haushaltspläne und Berechnungsunterlagen
Beigeladenen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 49 A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015, mit denen der Kläger zur Umlage der Verbandsbeiträge
Unterhaltungsverbands „M“ für das Jahr 2014 herangezogen wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 50 I. Gesetzliche Grundlage für die Heranziehung zur Umlage ist § 56
Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der im Veranlagungsjahr 2014 geltenden Fassung vom
Kommunalabgabengesetzes
Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschluss
Senats vom 5. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – juris Rn. 6 und Urteil
Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 35 ). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung
WG LSA 2011 hat die Beklagte mit ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge
Unterhaltungsverbandes „M“ vom
Senats im Berufungsverfahren ist die Neufassung der Satzung, die hinsichtlich der im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, für das Veranlagungsjahr 2014 zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Satzungsmängel, die zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide geführt haben, sind dadurch geheilt. Randnummer 53 Der Satzungsgeber kann eine fehlerhafte Regelung in einer Satzung, die zur Nichtigkeit der Satzung im Ganzen führt, heilen, indem er einer Änderungssatzung mit einer wirksamen Regelung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Wird nämlich der Makel, der zur Nichtigkeit der Satzung führt, durch eine Änderungssatzung geheilt, die rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt wie die geänderte Satzung, kann der ursprüngliche Mangel die Nichtigkeit nicht mehr bewirken. In diesen Fällen genügt es zur rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Satzung, wenn ein Beschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird. Hierbei können nicht nur nichtige Satzungsbestimmungen rückwirkend durch gültige Bestimmungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (Beschluss
Senats vom
Gemeinderats oder
zuständigen Ausschusses zu hören. § 84 Abs. 2 Satz 4 KVG LSA enthält eine Aufzählung von Angelegenheiten, in denen das Anhörungsrecht „insbesondere“ gilt, darunter in Nr. 6 auch der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft. Randnummer 56 Die Ortschaft ist betroffen, wenn eine Angelegenheit für das Gebiet der Ortschaft oder für ihre Einwohner Bedeutung hat. Dies ist auch möglich, wenn die Angelegenheit mehrere Ortschaften betrifft (vgl. Reich, in: Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt, Lfg. 2/17-IV/17, § 84 Rn. 10). Das Anhörungsrecht bezieht sich jedoch nur auf solche für die Ortschaft wichtigen Angelegenheiten, die einen direkten Bezug zur Ortschaft aufweisen (Miller, in: Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 84, Ed. 4/2015, Anm. 3). An einem spezifischen Ortsbezug fehlt es, wenn alle Gemeindeteile in gleicher Weise berührt werden, etwa bei der Erhöhung der Grundsteuerhebesätze (vgl. Fleckenstein, in: BeckOK KommunalR BW, 6. Ed. 1. Mai 2019, GemO § 70 Rn. 5). Randnummer 57 Nach diesen Maßstäben fehlt der Gewässerumlagesatzung ein spezifischer Bezug zu den betroffenen Ortschaften. Gemäß § 2 Abs. 2 US 2018 besteht die Umlagepflicht für alle Grundstücke
Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Damit sind alle 13 Gemeindeteile, in denen jeweils Ortschafträte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt. Eine unmittelbare Betroffenheit bestimmter oder aller Ortsteile besteht also nicht, so dass auch eine Anhörungspflicht der Ortschaftsräte nach § 84 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 KVG ausscheidet. Ob das von der Beklagten durchgeführte schriftliche Verfahren den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung entspricht und ob (mit den Ausführungen im vorliegenden Zulassungsverfahren) eine rechtzeitige Geltendmachung
behaupteten Verfahrensfehlers nach § 8 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Randnummer 58 III. Die Neufassung der Umlagesatzung vom
Senats vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 – juris Rn. 37 f.). Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2011 hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind - vorrangig - die Eigentümer und Erbbauberechtigten und -ersatzweise - die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. Beschlüsse
Senats vom
US 2018 bestimmt eindeutig, in welchen Fällen der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist. § 3 Abs. 1 US 2018 regelt zunächst, dass Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 2 US 2018 tritt an die Stelle
Eigentümers der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Damit ist eindeutig bestimmt, dass in den Fällen, in denen das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, der Erbbauberechtigte, und nicht der Eigentümer als Umlageschuldner heranzuziehen ist. Der Erbbauberechtigte tritt „an die Stelle“
Eigentümers und ist damit nicht neben dem Eigentümer Umlageschuldner. Randnummer 61 b) Durch § 3 Abs. 4 US 2018 ist auch eindeutig geregelt, in welchen Fällen der „Vorrang“
Eigentümers oder
Erbbauberechtigten i.S.
1 Satz 1 WG LSA 2011 entfällt und der Grundstücksnutzer herangezogen werden soll. § 3 Abs. 4 Satz 1 US 2018 bestimmt, dass derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 (Grundstückseigentümer) oder Abs. 2 (Erbbauberechtigter) hinzutritt. Randnummer 62 Aus der Formulierung, dass der Nutzer
Grundstücks zum vorrangig heranzuziehenden Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten „hinzutritt“, ergibt sich zunächst, dass die Eigenschaft
Eigentümers oder Erbbauberechtigten als Umlageschuldner nicht entfallen soll, wenn dieser (zeitweise) nicht ermittelt werden kann und
halb der Nutzer nach § 3 Abs. 4 US 2018 herangezogen wird. Damit hat die Beklagte auf die erstinstanzliche Entscheidung reagiert, in der die frühere Regelung so verstanden wurde, dass der Nutzer für den Fall, dass Eigentümer oder Erbbauberechtigter nicht ermittelbar seien, an die Stelle
Eigentümers oder Erbbauberechtigten trete. Nach der Neufassung der Satzung soll diese Rechtsfolge nicht (mehr) eintreten. Vielmehr wird klargestellt, dass der nach § 3 Abs. 4 US 2018 ersatzweise heranzuziehende Grundstücksnutzer neben den vorrangig heranziehenden Umlageschuldnern zur Zahlung der Umlage verpflichtet ist. Dies wird durch § 3 Abs. 5 US 2018 bestätigt, nach dem die ersatzweise Heranziehung
Nutzers nach Abs. 4 „keine eigene Umlagepflicht“ begründet. Randnummer 63 Diese Regelungen sind nicht - wie der Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragen hat - in sich widersprüchlich, weil § 3 Abs. 4 US 2018 die ersatzweise Heranziehung
Grundstücksnutzers vorschreibe, während nach § 3 Abs. 5 US 2018 die ersatzweise Heranziehung
Nutzers keine eigene Umlageschuld begründe. Der Kläger interpretiert die Satzung fehlerhaft, wenn er meint, § 3 Abs. 5 US 2018 sei so zu verstehen, dass der Nutzer nicht zur Umlage herangezogen werden könne. Dass diese Rechtsfolge nicht beabsichtigt ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die eine „Heranziehung
Nutzers“ gerade voraussetzt. Die ausführliche Regelung
4 US 2018 wäre auch überflüssig, wenn der Ersatzschuldner ohnehin nicht zur Umlage heranzuziehen wäre. Vor diesem Hintergrund lässt die Formulierung, den heranzuziehenden Nutzer treffe „keine eigene Umlagepflicht“, nicht den Schluss darauf zu, dass dieser nicht zur Zahlung der umgelegten Verbandsbeiträge und der weiteren umgelegten Kosten verpflichtet werden könne. Aus § 3 Abs. 5 US 2018 geht hervor, dass der nach § 3 Abs. 4 US 2018 ersatzweise zur Zahlung der Umlage heranzuziehende Nutzer nicht die Rechtsstellung eines Umlageschuldners i. S.
1 und 2 US 2018 erhalten soll. Seine Verpflichtung zur Zahlung der Umlage steht jedoch außer Frage. Randnummer 64 c) Im Gegensatz zur Regelung
3 der Umlagesatzung vom
Verwaltungsgerichts zugrunde lag, ist durch die Neuregelung
4 Satz 2 und 3 US 2018 nunmehr eindeutig bestimmt, wann ein vorrangig heranzuziehender Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter „nicht zu ermitteln“ und
halb der Grundstücksnutzer heranzuziehen ist. Ein Umlageschuldner nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Satzung ist nunmehr nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer und der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstückbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Damit ist hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen die Heranziehung eines Ersatzschuldners eingreifen soll. Maßgeblich für die Feststellung, ob ein vorrangig heranzuziehender Eigentümer oder Erbbauberechtigter (nicht) ermittelt werden kann, sind hiernach die grundstücksbezogenen Unterlagen sowie die Ergebnisse einer Anfrage beim Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft. Es ist hinreichend deutlich bestimmt, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben muss, um den Ersatzschuldner heranzuziehen. Der Ersatzschuldner ist heranzuziehen, wenn mit dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 US 2018 beschriebenen Ermittlungsaufwand nicht festgestellt werden kann, wer (welche Person) Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Das Gleiche gilt, wenn zwar die Person
Eigentümers oder Erbbauberechtigten bekannt ist oder ermittelt werden kann, aber deren zustellungsfähige Adresse mit dem beschriebenen Ermittlungsaufwand nicht festgestellt werden kann. Randnummer 65 2. Die Satzungsregelungen
US 2018 über den Umlageschuldner verstoßen auch nicht
halb gegen höherrangiges Recht, weil § 3 Abs. 3 Satz 2 US 2018 regelt, dass die Umlagepflicht anteilmäßig mit dem Beginn
Monats beginnt, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. Bei einem Wechsel
Umlageschuldners im Verlauf eines Kalenderjahres ist - anders als der Kläger meint - eine taggenaue Ermittlung der Anteile rechtlich nicht geboten. Randnummer 66 § 56 Abs. 1 WG LSA 2011 enthält zur Heranziehung der Umlageschuldner im Falle eines Wechsels
Umlageverpflichteten keine unmittelbare Aussage. § 56 Abs. 2 WG LSA 2011 bestimmt, dass die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, so dass - wie ausgeführt - die Anforderungen
1 Satz 2 KAG LSA einzuhalten sind. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb
Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 - 9 A 106/10 - juris Rn 21 ). Mit der Umlage korrespondiert - wie bei einer Gebühr - ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied
Unterhaltungsverbands ist. Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung. Abgabeschuldner können nur solche Personen sein, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn
Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während
Veranlagungsjahrs entstehen (vgl. Beschluss
Senats vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris Rn. 7; Urteil
Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 40 ). Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt - sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt - als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn
Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während
Veranlagungsjahrs entstehen. Dies schließt es nach der Rechtsprechung
Senats aus, die Umlagepflicht daran zu knüpfen, wer an einem bestimmten Stichtag, wie etwa am 1. Januar, 31. Dezember oder im Zeitpunkt der Bekanntgabe
Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe
Umlagebescheids Eigentümer oder Erbbauberechtigter war. Geht innerhalb
Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, ist der Vorteil
jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte (Urteil
Senats vom
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Pflicht zur Entrichtung
Rundfunkbeitrags mit dem Ersten
Monats, in dem der Schuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Abgabenrechtliche Regelungen zum Schuldnerwechsel knüpfen üblicherweise jeweils an den Ersten
Monats oder
Folgemonats an, in dem sich das den Schuldnerwechsel herbeiführende Ereignis zugetragen hat, und werden in der Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. HessVGH, Beschluss vom
Reinertrags nach § 10 Abs. 3 BJagdG im Fall eines Eigentümerwechsels die auf die jeweiligen Jagdgenossen fallenden Anteile nach Zeitabschnitten taggenau zu berechnen sind (vgl. zu den Folgen einer Grundstücksveräußerung auf den Auskehrungsanspruch nach § 10 Abs. 3 BJagdG: Munte, in: Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 10 Rn. 19). Daraus ließen sich keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit bestimmter Satzungsregelungen für die anteilmäßige Berechnung der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen bei unterjährigem Wechsel
Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigen ziehen. Der Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen lässt sich nicht mit der Heranziehung
Schuldners einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen vergleichen. Die für die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen einschlägigen abgabenrechtlichen Regelungen sind im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 BJagdG nicht anwendbar. Randnummer 70 3. Auch die Regelung über den Umlagegegenstand (§ 2 US 2018) mit der Rückwirkungsanordnung
Änderungssatzung vom 16. Oktober 2018 mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 71 a) Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Rückwirkungsanordnung
Mai 2018, die sich auch auf die Neuregelung
1 zur Umlage von Verwaltungskosten bezog, rechtswidrig war. Die Neufassung der Umlagesatzung vom
1 Satz 1 WG LSA ist erst am
Landesverfassungsgerichts
Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2015, mit dem das Gericht Art. 2 Nr. 17 (betrifft § 56 Abs. 1 WG LSA )
Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S 116) für unvereinbar mit Art. 87 Abs. 2 der Verfassung
Landes Sachsen-Anhalt erklärt hat, soweit er hinsichtlich der Verwaltungskosten keine Kostendeckungsregelung für die Aufgabe der vermittelnden Veranlagung enthielt (LVerfG LSA, Urteil vom
1 Satz 1 WG LSA umgesetzt. Randnummer 72 b) Der Mangel der zu weitreichenden Rückwirkungsanordnung wurde jedoch durch die Änderung
Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 geheilt. In der Neuregelung
1 Satz 2 US durch die 3. Änderungssatzung heißt es, dass diese Satzung „hinsichtlich der Regelungen
Januar 2017 in Kraft“ tritt. Dadurch ist die Umlage der Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 1 US 2018 in den Jahren 2014 bis 2016 ausgeschlossen. § 12 Abs. 1 Satz 2 der 3. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2019 nimmt hinsichtlich
dort angesprochenen letzten Nebensatzes
1 auf den Satzteil „sowie die bei der in dieser Satzung geregelten Umlage der Beiträge und Kosten anfallenden Verwaltungskosten“ Bezug. Legt man § 12 Abs. 1 der 3. Änderungssatzung wörtlich aus, ist dieser Satzteil jedoch nicht angesprochen, da es sich nicht um einen Nebensatz, sondern um einen Bestandteil
Hauptsatzes
1 US 2018 handelt. Nebensätze sind lediglich die Relativsätze „die ihr aus der gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband entstehen“ und „die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat“. Der mit „sowie“ eingeleitete Satzteil ist Bestandteil
Hauptsatzes, der in einer Aufzählung drei Objekte enthält („Beiträge“, „Kosten“ und - mit einer Partizipialkonstruktion näher beschriebene - „Verwaltungskosten“). Nach Sinn und Zweck der Regelung und aufgrund
Regelungszusammenhangs ist jedoch für den Adressaten eindeutig erkennbar, dass sich die Regelung über das Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 auf den Satzteil bezieht, der die Verwaltungskosten regelt. Die Bezugnahme auf den - tatsächlich - letzten Nebensatz („die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat“), macht ersichtlich keinen Sinn, weil dieser Satzteil nur die umzulegenden Kosten näher beschreibt. Es ist nicht möglich, das Inkrafttreten der Umlagefähigkeit von „Kosten“ unabhängig und abweichend von der Beschreibung, um welche Kosten es sich handelt, zu regeln. Als letzter Nebensatz kann demnach nur ein Satzteil gemeint sein, der am Ende
Satzes steht und den man aufgrund
Satzbaus (grammatikalisch fehlerhaft) als Nebensatz verstehen könnte. Dafür, dass die bei der Umlage anfallenden Verwaltungskosten gemeint sind, spricht auch der Zusammenhang mit § 6a US 2018, der ebenfalls rückwirkend zum
1 der Umlagesatzung, die somit das Inkrafttreten der Regelung über die Umlegung von Verwaltungskosten (erst) zum 1. Januar 2017 vorsieht, ist nicht
halb für den hier fraglichen Zeitraum
Jahres 2014 wirkungslos, weil diese Änderungssatzung in ihrem Artikel 2 bestimmt, dass die
Senats vom
halb nichtig, weil nach der Regelung
1 Satz 2 für das Jahr 2016 (in dem die Neufassung
1 WG LSA bereits galt) noch keine Umlage der bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorgeschrieben war. Die Landesregierung ist in der Begründung zum 4. Gesetzentwurf zur Änderung
Wassergesetzes vom
1 Satz 1 WG LSA durch das Gesetz vom
Finanzbedarfs auf die Steuern verlagern (Rose, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, November 2019, § 111 KVG Rn. 6 zur entsprechenden Regelung
KomVG). Randnummer 77 Zum Beitragsrecht vertritt jedoch der 4. Senat
erkennenden Gerichts die Auffassung, dass Beitragspflichtige auch durch die Festsetzung eines zu geringen Beitragssatzes in ihren Rechten verletzt werden können (OVG LSA, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 4 L 97/17 - juris Rn. 72 ). Infolge der Beitragserhebungspflicht
1 Satz 1 KAG LSA müsse bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Die Überschreitung eines - im Hinblick auf die Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation aus Praktikabilitätsgründen akzeptierten - „Sicherheitsabstands“ von 20 %
höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes habe eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führe zur Nichtigkeit
Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung (OVG LSA, Urteil vom
Kommunalabgabengesetzes lediglich als „Soll“-Vorschrift geregelt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA). Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA haben die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen nur zu beschaffen, „soweit dies vertretbar und geboten ist“. Das Kostendeckungsgebot ist bei der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen weniger strikt geregelt als bei Beiträgen i.S.
Damit besteht für die Kommunen mehr Flexibilität. Die Einhaltung der Kriterien
2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA lässt sich nicht allein anhand einer Kalkulation beurteilen, sondern bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. Rose, a.a.O., zur entsprechenden Regelung
KomVG). Ein aus § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA folgendes Gebot einer kostendeckenden Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen ist daher nicht mit der Beitragserhebungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vergleichbar. Ein den Kriterien
2 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA nicht (mehr) entsprechender Verzicht auf einen Teil der Umlage führt daher nicht zur Nichtigkeit der Umlagesatzung. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die mit Praktikabilitätserwägungen begründete Entscheidung der Beklagten, auf die Erhebung von Verwaltungskosten für die Umlageerhebung für das Jahr 2016 zu verzichten, mit dem in § 99 Abs. 2 Satz 1 KVG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (noch) in Einklang steht. Randnummer 79 4. Der gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a US 2018 festgelegte Umlagesatz von 7,00 €/ha als Flächenbeitrag und von 0,65 €/Einwohner entspricht ebenfalls höherrangigem Recht. Randnummer 80 Die Zweistufigkeit
in Sachsen-Anhalt geltenden Finanzierungssystems führt dazu, dass die Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien („Einwendungsdurchgriff“). Dieser Einwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rn. 39). Randnummer 81 Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge die Vorschriften
Dritten Teils
Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach (1.) dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und (2.) dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung
Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 Prozent
Gesamtbeitrags. Randnummer 82 Maßgeblich für die Kalkulation
Flächenbeitrags i.S.
3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne
Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn
Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten
Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen. Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind (Urteil
Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 48 m.w.N.). Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag wird berechnet, indem die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne
WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne
3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden ( VG Halle, Urteil vom 28. Januar 2014 – 4 A 225/13 - juris Rn. 38 ). Randnummer 83
Klägers keine durchgreifenden Bedenken: Randnummer 86 aa) Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beigeladene habe zu geringe Mehrkosten i. S.
1 Satz 1 WG LSA angesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer
Grundstücks oder der Anlage Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert. Zu den Mehrkosten der Unterhaltung gehören gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 WG LSA auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese dürfen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 WG LSA 15 Prozent der Mehrkosten nicht übersteigen. Allerdings liegt eine „Erschwernis“ im Sinne dieser Regelungen nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen örtlichen Situation (etwa aufgrund
Verlaufs
Gewässers in einem Waldgebiet oder in einer Ortschaft) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (etwa an einem Feldweg) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Die Regelungen dienen vielmehr allein dazu, den an einem konkreten Verursacher festzumachenden zusätzlichen Unterhaltungsaufwand aus der Umlage nach dem Flächenmaßstab auszusondern, nicht aber dazu, eine Gebührenstaffelung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vorzunehmen (so zur entsprechenden Regelung
BbgWG: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. Juni 2018 - OVG 12 B 3.18 - juris Rn. 31). Randnummer 87 Der Beigeladene hat im Haushaltsplan 2014 Einnahmen aus Mehrkosten in Höhe von 452.000 € eingeplant. Der Großteil (382.000 €) betrifft Mehrkosten der L… (L. und M. Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH). Die weiteren Mehrkosten ergeben sich aus der Summe von 56 in einer Liste aufgeführten Kostenpositionen mit insgesamt 63.500 € sowie einem weiteren Betrag von 6.500 € für Verwaltungskosten. Randnummer 88 Die Rüge
Klägers, der Beigeladene habe im Umlagejahr 2014 keine ausreichenden Mehrkosten i.S.
1 Satz 1 WG LSA von Grundstückseigentümern angesetzt, greift nicht durch. Randnummer 89 Die Mehrkostenansätze sind nicht
halb unplausibel, weil der Beigeladene keine Mehrkosten von den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg einkalkuliert hat, die Baulastträger der Kreisstraßen sind. Der Beigeladene hat hierzu erklärt, dass es im Hinblick auf Brücken und Unterdurchlässe keinen Fall gebe, der Mehrkosten auslöse. Händische Arbeiten bei Kreisstraßen seien nicht erforderlich. Wenn man Abflusshindernisse feststelle, würden die Straßenbaulastträger telefonisch informiert. Die Hindernisse würden dann von den Baulastträgern selbst beseitigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Randnummer 90 Auch die Annahme
Klägers, der Beigeladene habe den Mehraufwand, der sich aus Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken ergebe, nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Der Kläger begründet seine Vermutung damit, dass in der Liste der Mehrkostenschuldner überwiegend Städte und Gemeinden genannt seien. Insoweit hat der Beigeladene erklärt, dass Bäume auf Privatgrundstücken im Gewässerrandbereich bei der maschinellen Unterhaltung umfahren würden. Größere Hindernisse durch Anpflanzungen, die nicht umfahren werden könnten, gebe es vereinzelt auf kommunalen Grundstücken. Soweit dort manuelle Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten, habe er die Mehrkosten hierfür in die Haushaltsplanung einbezogen. Auch diese Erklärung ist plausibel. Randnummer 91 Aus der Vermutung
Klägers, der Beigeladene habe keine Mehrkosten abgezogen, die sich daraus ergäben, dass sich Gewässer an zu beiden Seiten eingezäunten Grundstücken befänden, ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Höhe der einkalkulierten Mehrkosten. Der Beigeladene hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass in der Regel bei Einzäunungen eine Seite frei sei und die Abflüsse den Gemeinden gehörten. Randnummer 92 Es gibt auch keine Gründe für die Annahme, der Beigeladene habe keinen ausreichenden Anteil an Verwaltungskosten für die Mehrkostenerhebung eingeplant. Der Beigeladene hat im Haushaltsplan 2014 einen Betrag von 6.500 € für die auf 63.500 € bezifferten allgemeinen Mehrkosten (ohne die Mehrkosten der LMBV) eingeplant. Allein der Umstand, dass der kalkulierte Verwaltungskostenanteil (mit 10,2 Prozent) geringer ist als der nach § 64 Abs. 1 Satz 8 WG LSA zulässige Maximalbetrag von 15 Prozent, lässt nicht darauf schließen, dass der Verwaltungskostenanteil zu gering bemessen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die vom Kläger nicht näher erläuterte Vermutung, dass der Beigeladene nicht alle geplanten Maßnahmen, die Mehrkosten auslösten, durchgeführt habe. Im Übrigen wäre die Kalkulation der Mehrkosten nicht
halb fehlerhaft, weil sich im fraglichen Haushaltsjahr nicht alle eingeplanten Kosten realisieren ließen. Wie bereits ausgeführt, ist es bei einer auf Erfahrungswerte und Schätzungen beruhenden Prognose unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Randnummer 93 bb) Für die Vermutung
Klägers, der Beigeladene habe bei der Kalkulation der Gesamtkosten solche Kosten einbezogen, die bei zusätzlichen Aufgaben außerhalb der pflichtigen und umlagefähigen Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung anfielen, z.B. für Maßnahmen nach der Wasserrahmen-Richtlinie sowie zur Beseitigung und Vorbeugung von Hochwasserschäden, gibt es keine Anhaltspunkte. Kosten und Einnahmen für Maßnahmen bei Hochwasserschäden und nach der Wasserrahmen-Richtlinie wurden, wie sich aus dem vom Beigeladenen vorgelegten Nachtragshaushaltsplan 2014 ergibt, gesondert ausgewiesen und von den Kosten und Einnahmen im Bereich der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung getrennt. Wie der Beigeladene vorgetragen hat und sich ebenfalls aus dem Nachtragshaushaltsplan 2014 ergibt, werden die Maßnahmen nach Wasserrahmen-Richtlinie und im Bereich der Hochwasserschäden über Förderprogramme finanziert. Der Beigeladene hat erklärt, dass er zur Erledigung freiwilliger Aufgaben weder zusätzliche Technik angeschafft noch Arbeitskräfte eingestellt habe. Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Randnummer 94 cc) Der Verbandsbeitrag ist auch nicht wegen einer unzulässigen Bildung oder Aufrechterhaltung von Rücklagen überhöht. Gemäß § 55 Abs. 6 WG LSA haben die Unterhaltungsverbände zur Sicherung ihres Haushalts Rücklagen zu bilden. Überschüsse der Jahresrechnung sind der Rücklage zuzuführen. Die Höhe der Rücklagen darf 50 Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Im Übrigen dürfen die für eine Rücklagenbildung erhobenen Beiträge nicht der Bildung von Vermögen dienen. Eine unzulässige Vermögensbildung liegt auch dann vor, wenn sachlich nicht gerechtfertigte überhöhte Rücklagen gebildet oder aufrechterhalten werden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
6 Satz 3 WG LSA nur auf die Beitragseinnahmen (laut Haushaltsplan 2014: 567.200 €) bezöge, also insbesondere die Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 WG LSA unberücksichtigt blieben, wäre die Grenze von 50 Prozent nicht überschritten. Ist die Grenze nach § 55 Abs. 6 Satz 3 WG LSA eingehalten, kann in der Regel auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rücklagenbildung nicht mehr vertretbar ist. Der Beigeladene hat die Höhe der Rücklage im Haushaltsplan damit begründet, dass die Rücklage als Reserve diene, um nicht vorhersehbare Risiken wie Hochwasser, Havarien u.ä. abzudecken. Die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und
Verbandsbetriebs ohne Aufnahme von Fremdmitteln würden mit der Rücklage gesichert. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 96 b) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Höhe der Erschwernisbeiträge nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WG LSA. Erschwernisbeiträge für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen sind nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffenen Gemeinden zur Gesamteinwohnerzahl zu bestimmen. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Verbandsmitglieder beträgt unter Beachtung
Verhältnisses von Bodenfläche zur Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 Prozent
Gesamtbeitrags. Der Beigeladene hat die Erschwernisbeiträge in korrekter Weise berechnet, indem er von den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 568.000 € (Gesamtkosten von 1.055.200 € abzüglich Einnahmen von 35.200 € abzüglich 452.000 € Mehrkosten) einen Anteil von 13,14 Prozent, also 74.636,20 €, als Kosten angesetzt hat, die über den Erschwernisbeitrag erhoben werden. Diesen Betrag hat er durch 114.753, die Zahl der Einwohner bezogen auf die beitragsfähige Fläche, dividiert, so dass sich ein Erschwernisbeitrag von 0,65 € pro Einwohner ergibt. Den auf den Erschwernisbeitrag fallenden Kostenanteil von 13,14 Prozent hat der Beigeladene anhand einer Aufstellung der Bodenflächen und der versiegelten Flächen ermittelt. Hiergegen hat der Kläger mit seinem pauschalen Einwand, im Siedlungsgebiet befänden sich zahlreiche Städte und Gemeinden - wie etwa Bad Schmiedeberg, Bitterfeld-Wolfen,
sau-Roßlau und Gräfenhainichen - keine substantiierten Bedenken vorgetragen, die dem Senat Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen geben könnten. Randnummer 97 IV. Die Voraussetzungen für die Heranziehung
Klägers zur Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge für das Jahr 2014 sind erfüllt. Der Kläger ist als Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Umlageschuldner i.S.
1 US 2018. Die Höhe der Umlage wurde auf der Grundlage
Umlagesatzes nach § 6 Abs. 1 Buchst. a US 2018 und der Größe der umlagepflichtigen Gesamtfläche zutreffend berechnet. Randnummer 98 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich
halb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 99 D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 100 E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.