VfG 1992 Leitsatz Den Anforderungen an eine "Empfangsbestätigung"
G (juris: AsylVfG 1992) ist genüge getan, wenn sicher nachweisbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die schriftlichen Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eintretenden Rechtsfolgen tatsächlich erhalten hat. (Rn.25) Tatbestand Randnummer 1 Der 1962 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Randnummer 2 Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.12.2018 über seinen Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag. Randnummer 3 Der Kläger wurde über seinen Prozessbevollmächtigten zum 14.01.2019 um 8:00 Uhr zur persönlichen Anhörung geladen (vgl. Bl. 28 – 34 des Verwaltungsvorganges). Randnummer 4 In der Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle unentschuldigten Nichterscheinens des Mandanten der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte. Dies gelte nicht, wenn der Mandant unverzüglich nachweise, dass das Nichterschienen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Die Ladung samt der Hinweise wurde per Fax an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.01.2019 um 09:07 Uhr erfolgreich gesendet (vgl. Bl. 28, 34 des Verwaltungsvorganges). Randnummer 5 Am 14.01.2019 erschien der Kläger nicht zum Anhörungstermin. Eine Mitarbeiterin des Bundesamtes rief daraufhin um 11:30 Uhr bei der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Das Telefonat mit einer Mitarbeitern der Kanzlei ergab, dass der Kläger vom Rechtsanwaltsbüro über den Anhörungstermin vom 14.01.2019 unterrichtet worden war. Die Kanzleimitarbeiterin sagte zu, dass sie den Kläger zu sich einbestellen werde und danach gegebenenfalls wegen eines neuen Anhörungstermins beim Bundesamt nachfragen werde (vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorganges). Randnummer 6 Mit Bescheid vom 04.02.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.02.2019, stellte die Beklagte das Asylverfahren ein. Randnummer 7 Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger und seinem Bevollmächtigten der 14.01.2019 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden sei. Der Kläger sei jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Ein Nachweis, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Kläger keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden. Randnummer 8 Am 18.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 9 Er beantragt, Randnummer 10
G hingewiesen. Randnummer 28 Vorliegend trägt der Kläger vor, die Ladung zum Anhörungstermin – und somit auch die Hinweise auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen - nicht rechtzeitig erhalten zu haben. Dem Verwaltungsvorgang ist auch kein Nachweis zu entnehmen, dass er eine persönliche Ladung samt der Hinweise erhalten hat. Randnummer 29 Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Anhörungstermin nachweisbar erhalten. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter Buchstabe a) verwiesen. Randnummer 30 Ist ein Asylantragsteller anwaltlich vertreten, reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbekenntnis erteilt werden. Einer Übersetzung des Hinweises oder einer Zustellung an den Betroffenen persönlich bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. VGH München, B. v. 24.04.2018 – 6 ZB 17.31593 -, juris). Randnummer 31 Vorliegend ist der Akte keine schriftliche Bestätigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen, dass er die Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 AsylG erhalten hat. Es reicht jedoch aus, dass der tatsächliche Erhalt der Hinweise durch den Prozessbevollmächtigten nachweisbar ist (so auch VG Greifswald, B. v. 25.10.2017 – 3 B 2099/17 As HGW -, juris). Randnummer 32 Qualifizierte Anforderungen formeller oder inhaltlicher Art an eine „Empfangsbestätigung“ können § 33 Abs. 4 AsylG oder einem anderen Gesetz nicht entnommen werden. Es existiert auch keine allgemeine Definition des Begriffs der Empfangsbestätigung (so auch VG Greifswald, a.a.O.). Insbesondere wird kein „Empfangsbekenntnis“
ZG gefordert. Bei einem solchen wäre eine schriftliche Bestätigung und eine Unterschrift des Empfängers zu fordern. Hätte der Gesetzgeber eine schriftliche Bestätigung für erforderlich gehalten, so hätte es nahegelegen, den Begriff des Empfangsbekenntnisses zu nutzen. Hinzu kommt, dass § 33 Abs. 4 AsylG die Formulierung „schriftlich und gegen Empfangsbestätigung“ wählt, und nicht etwa „schriftlich gegen Empfangsbestätigung“ oder „gegen schriftliche Empfangsbestätigung“. Randnummer 33 Der vom Gesetz verfolgte Zweck von § 33 Abs. 4 AsylG ist zudem auch bei tatsächlicher Kenntnisnahme erreicht, wenn diese sicher nachweisbar ist. Besteht gesichert tatsächlich Kenntnis von den Hinweisen, wäre es ein vom Normzweck nicht mehr gebotener Formalismus, eine schriftliche Bestätigung des Empfanges zu verlangen (so auch VG Greifswald, a.a.O.). Die Empfangsbestätigung soll ihrem Zweck nach nachweislich die Kenntnisnahme des Asylantragstellers von den Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens vom Anhörungstermin sicherstellen. Wenn jedoch auf andere Weise als durch eine schriftliche Bestätigung nachgewiesen werden kann, dass der Asylantragsteller Kenntnis von den diesbezüglichen Hinweisen erlangt hat, bedarf es einer schriftlichen Bestätigung nicht (so auch VG Augsburg, B. v. 05.01.2018 – Au 8 S 17.35699 -, juris). Eine Auslegung des Begriffs der Empfangsbestätigung dahingehend, dass dem nur ein schriftliches oder unterschriebenes Dokument genügt, ist nicht geboten. Randnummer 34 Wie oben ausgeführt, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte die Ladung samt der Hinweise erhalten hat. Der Erhalt der Hinweise ist nachweisbar aufgrund des Sendeprotokolls von Bl. 34 des Verwaltungsvorganges und dem Vermerk über das Telefonat am 14.01.2019 von Bl. 39 des Verwaltungsvorganges. Randnummer 35 c) Den Nachweis, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 S. 2 AsylG), hat der Kläger nicht geführt. Hiernach gilt die Vermutung nach § 33 S. 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Randnummer 36 Es fehlt hier bereits an der Unverzüglichkeit. Vorliegend war der Anhörungstermin am 14.01.2019. Der Einstellungsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.02.2019 zugestellt, gegen den am 18.02.2019 Klage erhoben wurde. Erst mit Schriftsatz vom 30.10.2019 hat der Kläger erklärt, dass er schwer herzkrank sei, sich immer wieder in ärztliche Behandlung begeben müsse und oft nicht in der Lage sei, die Dinge des täglichen Lebens zu erledigen. Randnummer 37 2. Da die Einstellung des Asylverfahrens rechtmäßig war, besteht kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. II. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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