Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallgeschehen - Einwirkung von außen - haftungsbegründende Kausalität - keine Gelegenheitsursache - Anheben und Verlagern eines über 100 kg schweren
§ 11Nr.
1, Rn. 15 f.). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; zu dem Vorstehenden BSG, 27. November 2018, B 2 U 28/17 R,
§ 8Nr.
68 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat infolge (dazu 3.) einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (dazu 1.) einen Unfall erlitten (dazu 2.). Randnummer 30
- Die vom Kläger zur Zeit des Vorfalls am
- Januar 2010 ausgeübte Verrichtung - Umlagern einer Patientin - war Teil seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als beschäftigter Altenpfleger. Diese Verrichtung führte er auch zum Zeitpunkt des Vorfalls aus. Randnummer 31
- Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Arbeitsunfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen (dazu bei 3.). Randnummer 32 Es liegt hier zunächst eine Einwirkung von außen auf den Körper des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vor, nämlich das Anheben der Patientin. Entgegen der Auffassung von Dr. M., Dr. Me. und Herrn F. ist für den Unfallbegriff nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt (vgl. BSG,
- Februar 2009, B 2 U 18/07 R,
§ 8Nr.
31). Auch eine unphysiologische Bewegung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Senats,
- November 2017, L 6 U 64/16 , juris; a. A. in medizinischer Hinsicht Bayerisches LSG,
- Mai 2011, L 17 U 480/08, juris Rn. 22; Hempfling/Meyer-Clement/Bultmann/Brill/Krenn/Ludolph, MedSach 2016, 126). Randnummer 33 Ebenfalls überzeugt nicht die Einschränkung der Beklagten, dass Verrichtungen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit "üblich und selbstverständlich" sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden (vgl. dazu BSG,
- November 2011, B 2 U 23/10 R, juris, Rn. 14; BSG,
- Januar 2007,
§ 8Nr.
22, Rn. 16; BSG, 12. April 2005,
§ 8Nr.
15; BSG,
- April 2000, B 2 U 7/99 R, juris, Rn. 25 m.w.N.). Geschützt sind nach dem Zweck des SGB VII alle Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dies gilt auch, wenn diese mit schwerer körperlicher Arbeit (oder anderen gesundheitlichen Risiken) verbunden ist. Randnummer 34 Das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung von außen dient allein der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Das Anheben der Patientin und die damit einhergehende körperliche Anstrengung des Klägers mit dem damit verbundenen Blutdruckanstieg stellt eine solche Einwirkung dar. Der Versicherte, der auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung seines Arbeitgebers zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit eine derartige Kraftanstrengung unternimmt und - den Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung unterstellt - dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Gesundheitsschaden ist durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden und ihr zuzurechnen. Randnummer 35
- Das in dieser zeitlich begrenzten, äußeren Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch liegende Unfallereignis war wesentliche Ursache für den folgenden Gesundheitserstschaden (BSG,
- April 2005, B 2 U 27/04 R,
§ 8Nr.
15, Rn. 9 f - Anheben eines festgefrorenen Grabsteins). Unter einem solchen sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustände entsprechend dem allgemeinen Krankheitsbegriff zu verstehen, die unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht sind. Randnummer 36 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Randnummer 37 Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditio sine qua non) kausal ist, voraus, dass das versicherte Geschehen wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich beteiligt war (dazu bei a). Randnummer 38 Wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. BSG, 12. April 2005, B 2 U 27/04 R,
§ 8Nr.
15; BSG, 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R,
§ 8Nr.
17; BSG, 15. Mai 2012, B 2 U 31/11 R, NZS 2012, 909; dazu bei b). Randnummer 39
- a)Zunächst ist die versicherte Verrichtung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Bedingung der Aortendissektion wirksam geworden, da das Unfallgeschehen ohne gleichzeitiges Entfallen des eingetretenen Schadens nicht hinweggedacht werden kann. Hier sind sich alle Gutachter und der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. einig. Randnummer 40 Insbesondere liegt nicht nur ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen der Aortendissektion mit einer Tätigkeit des Klägers vor. Vielmehr betont Prof. Dr. G. überzeugend, dass diese Sachverhalte zusammenhängen. Hiervon gehen auch alle von der Beklagten beauftragten Gutachter aus, wenn sie mit einer Gelegenheitsursache argumentieren. Denn eine Gelegenheitsursache ist notwendig ebenfalls naturwissenschaftlich ursächlich. Es ist zur Überzeugung des Senats fernliegend, dass es zu der Aortendissektion gekommen wäre, wenn der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht berufsbedingt belastet hätte. Randnummer 41
- b)Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage (so ausdrücklich BSG, 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R,
§ 8Nr.
17), ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich "wesentlich" war. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolgs (Gesundheitsschaden) wertend abgeleitet werden. Randnummer 42 Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Krankengeschichte und schließlich der Schutzzweck der Norm (BSG, 30. Januar 2007, B 2 U 8/06 R, juris; dazu in einem ähnlichem Fall LSG Baden-Württemberg, 19. Juli 2018, L 6 U 1695/18, Rn. 31 - 32, juris; eingehend Becker, SGb 2012, 696). Randnummer 43 Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs genügt insbesondere nicht allein die Feststellung, dass eine Alternativursache fehlt; auch aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen werden (BSG, a.a.O. Rn. 20, 22 m.w.N.). Randnummer 44 Rechtlich ist allerdings zu beachten, dass auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein kann, solange die andere(
- n)Ursache(
- n)keine überragende Bedeutung hat (haben). Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen und damit keine Ursache i.S. der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, 30. Januar 2007, B 2 U 8/06 R, juris; weiter LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; Becker, SGb 2012, 696). Randnummer 45 Der Senat lässt offen, ob der Bluthochdruck bereits vor dem Vorfall bestand oder erst Folge desselben war, wobei die Beklagte die Beweislast für einen Vorschaden hätte. Es lässt sich zumindest nicht erkennen, dass hier allein unversicherten Ursachen (insbesondere einem degenerativen Schaden, Rauchen, Bluthochdruck) gegenüber der versicherten Ursache eine so überragende Bedeutung zukommt, dass die versicherte Tätigkeit nur eine "Gelegenheitsursache" darstellt. Ausgehend insbesondere von den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. liegt eine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass das versicherte Geschehen wesentliche Ursache für die Aortendissektion war. Randnummer 46 Soweit Dr. S. und der Internist F. meinen, das Krankheitsbild sei so leicht ansprechbar gewesen, dass es auch ohne berufliche Belastung hätte aufträten können, z.B. beim alltäglichen Besteigen einer Treppe, so ist diese Aussage spekulativ und nicht begründet oder belegt. Es handelt sich vorliegend nicht um einen alltäglichen Vorfall. Bereits das Anheben von 60 kg (eventuell auch 130
- kg)ist eine erhebliche Kraftanstrengung, die im Alltag nicht zwingend bzw. zumindest sehr selten anfällt. Einbezogen ist der Versicherte in demjenigen Zustand, in dem er sich aktuell befindet (BSG, 27. Oktober 1987, 2 RU 35/87, SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG, 22. März 1983, 2 RU 22/81, juris; BSG, 19. September 1974, 8 RU 236/73, SozR 2200 § 548 Nr. 4). Randnummer 47 Berücksichtigt man, dass der Kläger bereits seit Monaten diese Tätigkeit ausgeübt hat und sogar unmittelbar vor dem Vorfall noch andere stark übergewichtige Patienten umgelagert hatte, spricht dies maßgeblich gegen eine leicht ansprechbare Anlage. Angesichts dieser nachgewiesenen Belastbarkeit auch für schwere Tätigkeiten kann der Senat ausschließen, dass die Erkrankung auch bei einer geringeren Alltagsbelastung zeitnah aufgetreten wäre. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass hier eine Verkettung besonderer Umstände bei dem Umbetten der Patientin (schlechter Allgemeinzustand mit demenzieller Veränderung, starke Adipositas, vorausgehende Apoplexie, schlechte motorische Fähigkeiten und Tiefschlafphase) zu einer besonderen Belastung geführt hat, die unter Berücksichtigung der Anlage des Klägers zu dem Schaden geführt hat. Auch Dr. Me. hat betont, dass wache Patienten leichter umzubetten seien als Bewusstlose. Randnummer 48 Prof. Dr. G. hat nachvollziehbar ausgeführt, solche Aortendissektionen träten nach der Literatur bei dem Heben von Gewichten auf, die deutlich über eine alltägliche Belastung hinausgingen. Bei diesem Sachverständigen handelt es sich um einen renommierten Spezialisten, der an der von Dr. S. zitierten Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin wesentlich mitgewirkt hat. Als einziger wertet er die vorhandene Literatur aus und verweist nicht nur auf seine persönliche Ansicht oder (unzutreffende) rechtliche Bewertungen. Dies ist für den Senat überzeugend und entspricht den Anforderungen an ein wissenschaftlich fundiertes Gutachten. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.