ermitteln und bei Unklarheiten, die nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden können, durch Rückfragen
klären, ob ein förmlicher Widerspruch erhoben werden sollte und wogegen sich dieser richtet. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Widerspruch alle Verfügungssätze angegriffen werden sollen. (Rn.32) 2. Dabei erfolgt die Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens, damit das Begehren möglichst weitgehend
m Tragen kommt. (Rn.32) 3. Es kann bei einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten in der Regel davon ausgegangen werden, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt. Dies kann aber nur dann gelten, falls die Erklärung eindeutig ist. Ist dies nicht der Fall, ist der wirkliche Wille im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen
ermitteln. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 29. Juni 2018, S 28 AS 5123/14, Urteil Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde wird
rückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt die
lassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle und die Durchführung des Berufungsverfahrens. Randnummer 2 Der Kläger und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) wendet sich mit seiner Klage gegen eine Erstattungsforderung des Beschwerdeführers. Randnummer 3 Dieser bezog
sammen mit seiner Ehefrau laufend Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhaltes – so auch für die Monate Oktober 2013 bis Januar
wechseln. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner nicht nach. Randnummer 4 Nachdem der Beschwerdeführer unter anderem Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 vorläufig bewilligt hatte, setzte er diese mit drei Bescheiden vom 7. April 2014 (Oktober und November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014) endgültig fest, wobei er für Januar 2014 keinen Leistungsanspruch ermittelte. Im Rahmen der Anspruchsberechnungen berücksichtigte er jeweils fiktives Einkommen aufgrund eines unterlassenen Wechsels der Lohnsteuerklasse. Randnummer 5 Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag forderte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner für diesen Zeitraum insgesamt 194,78 EUR
rück. Randnummer 6 Hiergegen wandte sich der Beschwerdegegner mit anwaltlichem Schreiben vom
beanstanden, weil die endgültigen Festsetzungen, auf deren Inhalt Bezug genommen wurde, nicht
beanstanden seien. Randnummer 11 Hiergegen hat der Beschwerdegegner am 5. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben. Randnummer 12 Der Beschwerdeführer hat im Termin
r mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass die endgültigen Festsetzungen vom
gelassen. Randnummer 14 Der Beschwerdeführer hat gegen das ihm am 27. Juli 2018
gestellte Urteil am 27. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhoben und diese
nächst mit einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG begründet. Das BSG habe bislang nicht über die fiktive Anrechnung eines Einkommens aus einem unterlassenen Lohnsteuerklassenwechsel entschieden. Außerdem weiche das SG von der Rechtsprechung des BSG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom
einer Prüfung der Leistungsansprüche nicht befugt gewesen, weil die Bescheide vom
zulassen. Randnummer 18 Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, Randnummer 19 die Beschwerde
rückzuweisen. Randnummer 20 Eine weitergehende Stellungnahme hat er nicht abgegeben. Randnummer 21 Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom
m Bescheid vom 7. November 2013 über Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhaltes erfasst. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips trotz anwaltlicher Vertretung noch mit hinreichender Sicherheit aus dem Widerspruchsschreiben, weil andernfalls eine umfassende Überprüfung der Ansprüche des Beschwerdegegners für den gesamten Zeitraum nicht möglich sei. Außerdem dürften die endgültigen Festsetzungen entgegen der Auffassung des SG nicht allein die Ehefrau des Beschwerdegegners betreffen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Änderungsbescheide ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über sämtliche Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entscheiden wollte und auf der Grundlage von § 38 SGB II diese Entscheidung der Ehefrau des Beschwerdegegners für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bekannt gegeben habe. Randnummer 22 Über den Widerspruch des Beschwerdegegners bezüglich der endgültigen Festsetzungen habe der Beschwerdeführer jedoch keine Entscheidung getroffen. Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2014 sei lediglich der Erstattungsbescheid vom 7. April 2014. Dies ergebe sich bereits aus dem Vermerk auf dem Widerspruchsschreiben, in dem auf Blatt 1755 der Verwaltungsakte verwiesen wird. In dieser Konstellation sei das SG indes nicht berechtigt gewesen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdegegners
entscheiden. Vielmehr sei es verpflichtet gewesen, gemäß § 114 Abs. 2 SGG analog das Verfahren
r Durchführung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Randnummer 23 Im Übrigen sei weder von einer grundsätzlichen Bedeutung noch von einer Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) auszugehen. Der Berichterstatter hat deshalb angeregt, die Nichtzulassungsbeschwerde
rückzunehmen. Randnummer 24 Der Beschwerdeführer hat nunmehr – nach dem Beschluss des erkennenden Senats in den Verfahren L ... NZB, L ... NZB, L ... NZB und L ... NZB vom 14. November 2019 seine Beschwerde lediglich noch auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gestützt und ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdegegner lediglich gegen "den Bescheid vom 07.04.2014" für den "Leistungszeitraum 01.10.2013 bis 31.01.2014" erhoben habe. Selbst wenn in der Betreffzeile der Begriff Änderungsbescheid statt Erstattungsbescheid verwendet werde, dürfte es sich wegen der zahlreichen parallelen Widerspruchsschreiben nur um einen Kopierfehler aus dem Widerspruch der Bevollmächtigten des Beschwerdegegners handeln. Jedenfalls bestehe ein konkreter Bezug
einem Bescheid und nicht
einer Mehrheit von insgesamt vier Bescheiden. Im Gesamtzusammenhang mit den diversen Widerspruchsschreiben der Ehefrau des Beschwerdegegners lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb in diesem Fall nur ein Widerspruchsschreiben verfasst worden sei. Letztlich sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb in der Klageschrift vom
lässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist, hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom 29. Juni 2018
Recht nicht
gelassen, weil keiner der gesetzlichen
lassungsgründe vorliegt. Randnummer 27 1. Ohne
lassung ist die Berufung nur bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr oder bei einem Beschwerdewert von über 750,00 EUR statthaft (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 und 1 SGG), was bei einer Erstattungsforderung von 197,78 EUR, die lediglich vier Monate betrifft, ersichtlich nicht der Fall ist. Randnummer 28 2. Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG
zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Randnummer 29 Die Voraussetzungen von § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor, was der Beschwerdeführer nach den Beschlüssen des Senats vom
m
ermitteln und bei Unklarheiten, die nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden können, durch Rückfragen
klären, ob ein förmlicher Widerspruch erhoben werden sollte und wogegen sich dieser richtet. Auch eine Umdeutung eines Antrages kommt grundsätzlich in Betracht. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Widerspruch alle Verfügungssätze angegriffen werden sollen (so Gall in jurisPK, (Stand 15. Juli 2017),
12; ähnlich auch Leitherer in Meyer-Ladewig und andere, 12. Aufl.,
2). Dabei erfolgt die Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens, damit das Begehren möglichst weitgehend
m Tragen kommt. Hierbei gelten die Auslegungsregeln des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach nicht an dem Wortlaut einer Erklärung
haften, sondern der wirkliche Wille
erforschen und
berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist (vgl. BSG – Urteile vom
klären hat, was gewollt ist und in der Folge darauf hinzuwirken hat, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (vgl. Urteile des Sächsischen LSG vom
grundelegung der genannten Grundsätze davon überzeugt, dass der Antragsgegner gegen alle den hier streitigen Zeitraum betreffenden Verwaltungsakte Widerspruch erheben wollte, weil nur so das Rechtsschutzziel – Bewilligung höherer Leistungen im Rahmen der endgültigen Festsetzungen und damit niedrige Erstattungsforderungen – erreicht werden kann. Randnummer 34 Das Widerspruchsschreiben vom
m 31. Januar 2014 umfasst. Insofern geht schon die ursprüngliche Annahme des Antragsgegners aus dem Jahr 2014 fehl, der Widerspruch beziehe sich (allein) auf den Erstattungsbescheid. Wenn er sich schon am Wortlaut orientiert, so wäre doch ein Änderungsbescheid – und nicht die Erstattungsforderung – Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Randnummer 35 Auch das Argument, der Beschwerdegegner sei rechtskundig vertreten gewesen, weshalb er an den rechtserheblichen Erklärungen seiner Anwältin festzuhalten sei und eine Auslegung gegen den ausdrücklichen Wortlaut nicht in Betracht komme, überzeugt in diesem Fall nicht. Es trifft zwar
, dass eine rechtskundige Person grundsätzlich am (fachsprachlichen) Wortlaut seiner gegenüber dem Gericht bzw. der Behörde abgegebenen Erklärungen festzuhalten ist. Dies gilt indes nicht, wenn für das Gericht erkennbar ein Irrtum vorliegt oder – sich der Kläger bzw. im Vorverfahren der Widerspruchsführer entsprechend unrichtiger Hinweise (des Gerichts) verhält (vgl. BSG – Urteil vom
3). Allerdings kann dies nur dann gelten, sofern die Erklärung eindeutig ist. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Weder aus dem Widerspruchsschreiben selbst noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich eine eindeutige Beschränkung auf einen einzigen Bescheid – insbesondere den hier streitigen Erstattungsbescheid. Vielmehr ist das Schreiben der Prozessbevollmächtigten nicht unzweideutig, sodass auch keine Auslegung gegen den ausdrücklichen Wortlaut – wie der Beschwerdeführer meint – erfolgt. Vielmehr wäre es angesichts des nicht eindeutigen Wortlautes und trotz der anwaltlichen Vertretung Aufgabe der Behörde gewesen, sich Klarheit darüber
verschaffen, was Gegenstand des Widerspruchs sein soll. Randnummer 36 Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer Mutmaßungen an, wenn er ausführt, es handele sich bei der Bezeichnung Änderungsbescheid statt Erstattungsbescheid vom 7. April 2014 lediglich um einen Kopierfehler, da er belastbare Anknüpfungstatsachen nicht benennt. Der vorangehende Widerspruch
m Aktenzeichen 113/14 der Anwältin betrifft zwar einen Änderungsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.