Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzgeldfähigkeit einer Betriebstreueprämie - Fälligkeit im Insolvenzgeldzeitraum - arbeitsvertragliche Regelung - weder beendetes noch gekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag - Ausschlussklausel - am Auszahlungstag bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis Leitsatz 1. Eine reine Betriebstreueprämie ist insolvenzgeldfähig, wenn sie im Insolvenzgeldzeitraum fällig ist. (Rn.30) 2. Dies gilt nicht, wenn deren Auszahlung wegen bereits vorliegender Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. (Rn.40) 3. Sofern arbeitsrechtlich für die Zahlung einer Prämie vorausgesetzt ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Prämie, wenn die Kündigung bereits vor dem für das Erdienen der Prämie maßgeblichen Stichtag ausgesprochen ist. Wann die Kündigung wirksam wird, ist bei dieser Fassung der Ausschlussklausel unerheblich. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 29. März 2019, S 4 AL 204/14, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur noch: Klägerin) begehrt höheres Insolvenzgeld wegen einer Betriebstreueprämie, obwohl ihr vor deren Stichtag gekündigt worden war und die Auszahlung bei Kündigung ausgeschlossen war. Randnummer 2 Die Klägerin war bei ihrem später insolventen Arbeitgeber seit dem 1. November 2003 angestellt. Nach der letzten Änderung zum Arbeitsvertrag betrug ihre monatliche Bruttovergütung 4.000,00 Euro. Darüber hinaus zahlte ihr der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kosten des Kindergartens. In dem von ihm mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag war festgelegt, dass das Gehalt bis zum 10. Werktag des Folgemonats zu überweisen war. Weiter legte der Arbeitsvertrag in § 7 Nr. 1 fest, dass die Zahlung von Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen im freien Ermessen des Arbeitgebers liegen sollte. Ein Rechtsanspruch sollte auch bei mehrfacher Gewährung nicht bestehen. Anderes würde nur gelten, wenn die Zahlung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sei. Unmittelbar darauf folgte die Regelung in § 7 Nr. 1 Satz 4 mit folgendem Wortlaut: "Voraussetzung für die Gewährung einer Gratifikation ist stets, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist." Randnummer 3 In der vom Betriebsrat unterzeichneten "Betriebsordnung" des Arbeitgebers vom 30. Juni 2010 war mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 festgelegt, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine Sonderzuwendung in Höhe eines Bruttogrundgehaltes gezahlt werde. Einen Zahlungstermin regelte die Betriebsordnung nicht. Randnummer 4 Der Arbeitgeber der Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 zum 31. Januar 2014. Zudem stellte er die Klägerin beginnend am 8. Oktober 2013 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Das Kündigungsschreiben erhielt die Klägerin am 11. Oktober 2013. Randnummer 5 Ab dem Monat November 2013 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin keinen Lohn mehr. Randnummer 6 Danach beantragte die Klägerin am 27. Dezember 2013 bei der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld. Randnummer 7 Am 3. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Randnummer 8 Die Beklagte gewährte der Klägerin zunächst einen Vorschuss i.H.v. 4.050,00 Euro auf das zustehende Insolvenzgeld (Bescheid vom 3. Februar 2014). Randnummer 9 Der Insolvenzverwalter bescheinigte der Klägerin (Steuerklasse III, zwei Kinderfreibeträge), dass sie für den Monat November 2013 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 8.166,50 Euro (zusammengesetzt aus einer Bruttovergütung i.H.v. 4.000,00 Euro, einem Kindergartenzuschuss i.H.v. 166,50 Euro und einer Jubiläumsprämie i.H.v. 4.000,00 Euro) bzw. netto 6.089,25 Euro verdient haben würde. Für den Monat Dezember 2013 bescheinigte er ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 4.155,50 Euro (zusammengesetzt aus einem Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 4.000,00 Euro und einem Zuschuss für die Kosten des Kindergartens i.H.v. 155,50 Euro) und ein Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 2.885,25 Euro. Für den Monat Januar 2014 habe die Klägerin ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 4.254,40 Euro (zusammengesetzt aus einem Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 4.000,00 Euro und einem Zuschuss zu den Kosten des Kindergartens i.H.v. 254,40 Euro) und ein Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 2.992,30 Euro zu beanspruchen. Randnummer 10 Hierauf setzte die Beklagte das zu zahlende Insolvenzgeld auf insgesamt 8.773,80 Euro fest und zahlte der Klägerin abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses noch 4.723,80 Euro aus (Bescheid vom 11. April 2014). Die Beklagte berücksichtigte dabei nicht die Sonderzuwendung, sondern nur das für November 2013 zustehende laufende Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 2.896,25 Euro. Dies errechnete er aus den in der Lohnabrechnung für den laufenden Lohn ausgewiesenen Angaben, d.h. aus einem Bruttolohn von 4.166,50 Euro abzüglich steuerlicher Abzüge in Höhe von 469,01 Euro und von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 801,24 Euro. Für den Monat Dezember 2013 legte die Beklagte entsprechend den Angaben des Insolvenzverwalters ein ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 2.885,25 Euro und für Januar 2014 ein solches i.H.v. 2.992,30 Euro zugrunde. Randnummer 11 Gegen diese Bewilligung erhob die Klägerin am 16. April 2014 Widerspruch und begehrte die Bemessung nach dem gesamten bescheinigten Arbeitsentgelt einschließlich der Sonderzuwendung. Sie verwies hierbei insbesondere auf die Betriebsordnung und ihre Lohnabrechnung für den Monat November 2013, nach denen ihr eine "Prämie zum Jubiläum" i.H.v. 4.000,00 Euro brutto zugestanden habe. Randnummer 12 Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014). Neben den bereits berücksichtigten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 in Höhe von insgesamt 8.773,80 Euro netto sei die Sonderzuwendung nicht noch zusätzlich zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Sonderzuwendung sei außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes entstanden. Die 10-jährige Betriebszugehörigkeit, die den Anspruch auf die Sonderzuwendung begründet habe, sei bereits am 31. Oktober 2013 erfüllt gewesen. Randnummer 13 Am 30. Mai 2014 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Magdeburg gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 Klage erhoben. Die Sonderzuwendung sei entsprechend § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am Jubiläumstag, d. h. am 1. November 2013 fällig gewesen. Dies habe der Arbeitgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, indem er die Sonderzuweisung in der Entgeltabrechnung für den Monat November 2013 aufgeführt habe. Die Regelung in § 7 Nr. 1 des Arbeitsvertrages stehe der Berücksichtigung der Sonderzuwendung nicht entgegen. Es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Randnummer 14 Mit Urteil vom 29. März 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei der Anspruch auf die Sonderzuwendung am 1. November 2013 und damit innerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes entstanden. Hingegen sei zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt gewesen, sodass gemäß § 7 Nr. 1 des Anstellungsvertrages ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung nicht bestanden habe. Es sei nicht auf das Datum abzustellen, an dem die Kündigung wirksam werden sollte. Der Umstand, dass in der Regelung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwähnt sei, zeige, dass der Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung gemeint sei. Regelmäßig und zulässigerweise seien Sonderzuwendungen, die eine Betriebstreue honorieren, vom ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig. Randnummer 15 Gegen das ihr am 10. April 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2019 Berufung eingelegt. Das Arbeitsverhältnis sei zum Zeitpunkt der Vollendung des 10. Jahres der Betriebszugehörigkeit noch nicht gekündigt gewesen. Es sei nicht auf den Zugang der Kündigung am 11. Oktober 2013 abzustellen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. März 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr weiteres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der Jubiläumsprämie in Höhe von brutto 4.000,00 Euro zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil. Es sei richtig, dass die Zahlung der Sonderzuwendung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt habe. Randnummer 21 Die Klägerin hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt. Hiernach sind die Beteiligten mit Schreiben vom 5. Februar 2020 - der Klägerin am 20. Februar 2020 zugegangen - auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch die Berufsrichter des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen worden. Die zur Äußerung eingeräumte Frist von zwei Wochen haben die Beteiligten nicht zur weiteren Stellungnahme genutzt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie haben bei Entscheidungsfindung vorgelegen und sind berücksichtigt worden. II. Randnummer 23 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Der Senat entscheidet über die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss der Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG). Randnummer 25 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg von 29. März 2019, mit dem ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 und auf höheres Insolvenzgeld abgewiesen worden ist. Randnummer 26 2. Hiernach ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, sofern nicht die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung betrifft hier aber einen noch geltend gemachten Anspruch auf Insolvenzgeld i.H.v. 3.193,00 Euro. Diese Summe folgt aus der Sonderzuwendung in Höhe von 4.000,00 Euro, von der nach der Lohnabrechnung (als sonstiger Bezug ausgewiesen) noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 807,00 Euro zu entrichten gewesen wären. Randnummer 27 3. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die als Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 4 SGG) und im Übrigen zulässig erhobene Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Insolvenzgeldbewilligung nach dem Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keine über die erteilte Bewilligung hinausgehenden Ansprüche auf Insolvenzgeld. Randnummer 28
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