Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Absetzung notwendiger Ausgaben - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - monatlicher Pauschbetrag nach § 3 Abs 6 Nr 2 BSHG§76DV - Verfassungsmäßigkeit - Ungleich
§ 82SGB XII dürfe jedenfalls materiell rechtswidrig sein.
Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, die Anrechnung der Kosten auf 40 Kilometer zu beschränken. Es könne im Ergebnis nicht rechtens sein, dass man für eine Erwerbstätigkeit praktisch "bestraft" werde, indem ein Gewinn, der tatsächlich nicht erzielt worden sei, trotzdem von der Leistung abgezogen werde. Die Beklagte sei zur Zahlung von 31,62 EUR an ihn zu verurteilen. Randnummer 10 Auf Befragen des Sozialgerichts hat der Kläger zu der Tätigkeit für die ... Taxi und Service GmbH angegeben, der "ursprüngliche (schriftliche) Arbeitsvertrag" sei in seiner Studentenzeit geschlossen worden. Ob er noch vorhanden sei, sei zweifelhaft; jedenfalls sei er beendet und wohl nicht mehr relevant. Seit seinem Umzug nach S. 2007 sei nur noch ganz gelegentlich in großen Abständen ein Arbeitsvertrag für einen Tag geschlossen und am selben Tag wieder beendet worden. So sei es auch am streitgegenständlichen Einsatztag im Juni 2014 gewesen; dieser Einsatz sei der erste nach seiner Verrentung gewesen. Die ausgeführte Tätigkeit habe darin bestanden, mit einem Taxi Personenbeförderung im Nahverkehr durchzuführen. Eine bestimmte Arbeitszeit sei dabei "branchenüblich (jedenfalls in B.)" nicht vereinbart worden. Die Entlohnung habe zwischen 57 und 50 Prozent der Einnahmen betragen. Eine Rechnung für seine Kfz-Versicherung für das Jahr 2014 könne er nicht mehr vorlegen. Er füge die von November 2015 bei, die der von 2014 in etwa entsprochen habe, maximal 20,00 EUR niedriger gewesen sei. Randnummer 11 Auf die mündliche Verhandlung vom
- Dezember 2017, zu der der Kläger nicht persönlich geladen und auch nicht erschienen ist, hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom
- September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2015 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Juni in Höhe von 4,94 EUR zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei auf die Leistungsgewährung ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Monat Juni 2014 gerichtet gewesen. Streitgegenständlich sei der Bescheid vom
- September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2015, mit dem die dem Kläger zunächst mit Bescheid vom
- März 2014 gewährten Leistungen für den Monat Juni 2014 aufgehoben und die Überzahlung in Höhe von 31,62 EUR mit den laufenden Leistungen des Monats Oktober 2014 verrechnet worden sei. Da die Überzahlung bereits mit den Leistungen des Monats Oktober 2014 verrechnet worden sei, sei das Klageziel nicht allein durch eine Anfechtungsklage zu erreichen, sondern aufgrund des Klageziels der Auszahlung der Leistungen mit einer kombinierten Leistungsklage. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Klage sei im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 12 Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erforderliche Änderung der Verhältnisse sei nur in Höhe von 26,68 EUR durch verändertes Einkommen des Klägers eingetreten. Zwar habe der Kläger im Monat Juni Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe von 60,40 EUR erzielt; dieses sei jedoch nach der VO zu § 82 SGB XII insoweit zu bereinigen, als lediglich 26,68 EUR anzurechnen gewesen seien. Randnummer 13 Vom Einkommen sei zunächst der Freibetrag gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 30 Prozent des Einkommens, also in Höhe von 18,12 EUR, abzusetzen. Randnummer 14 Darüber hinaus seien die Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 EUR abzuziehen. Nach § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII könne als Aufwendungen für Arbeitsmittel ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen würden. Die Beklagte habe fehlerhaft die Arbeitsmittelpauschale lediglich anteilig für einen Arbeitstag gewährt. Eine solche Quotelung ergebe sich im Gegensatz zu der Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII jedoch gerade nicht. § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII sehe zur Überzeugung des Gerichts nur die Anrechnung höherer Kosten vor. Lediglich wenn nachgewiesen sei, dass gar keine Kosten angefallen bzw. tatsächlich geringere Kosten angefallen seien, könne auch ein geringerer Betrag übernommen werden. Die Abweichung von der Pauschale sei nur dann möglich, wenn die genauen Kosten bekannt seien. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Randnummer 15 Als weitere Absetzposition sei die Fahrtkostenpauschale des § 3 Abs.
§ 82SGB XII in Höhe von 10,40 EUR zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger die Absetzung höherer Kosten - z.B. durch die Berücksichtigung der Pauschale aus dem Steuerrecht bzw. der Anerkennung der tatsächlichen Entfernungskilometer - begehre, teile die Kammer diese Auffassung nicht. Nach der Regelung des § 3 Abs.
§ 82
SGB XII könnten - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien - pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer, begrenzt auf 40 Entfernungskilometer, abgesetzt werden. Diese Regelung finde uneingeschränkte Anwendung. Die Pauschale sei weder im Hinblick auf ihre Höhe noch auf die Beschränkung der Entfernungskilometer zu beanstanden. Jedoch sei zur Überzeugung der Kammer der Nachweis höherer Kosten möglich. Die Höhe der Pauschale sei, auch wenn sie seit 1976 nicht mehr erhöht worden sei, "(noch) nicht als offensichtlich willkürlich zu niedrig anzusehen". Hier folge die Kammer in ihrer Bewertung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ((BGH), Hinweis auf Urteil vom
- August 2012 - XII ZB 291/11 -, juris). Allerdings decke die Pauschale von monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer nur die Betriebskosten einschließlich der Steuern ab. Die Kosten der Haftpflichtversicherung für das Auto seien dem Grunde nach gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII zu berücksichtigen. Die Kosten hierfür habe der Kläger nicht nachweisen können. Die Kammer folge der Argumentation des BGH in der vorgenannten Entscheidung vom
- August 2012 hinsichtlich der Begrenzung der Pauschale auf höchstens 40 Entfernungskilometer. Danach finde die im Sozialhilferecht verankerte Beschränkung auf maximal 40 Entfernungskilometer Wegstrecke zur Arbeit ihre Rechtfertigung darin, dass einem Beschäftigten, der mehr als 40 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt wohne, grundsätzlich angesonnen werden könne, eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen und dadurch unnötige Fahrtaufwendungen zu ersparen. Komme er dem nicht nach, fielen ihm die Mehraufwendungen selbst zur Last. Die fehlende Möglichkeit, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen - im Gegensatz zu den Regelungen in § 3 Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V vom
- Dezember 2007)- spreche dafür, dass die Pauschale als abgeltende Pauschale gemeint sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass trotz verschiedener Änderungen der VO zu § 82 SGB XII, zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2015 (BGBl. I, 2557), weder die Höhe der Pauschale noch die Begrenzung der Entfernungskilometer geändert worden sei. Randnummer 16 Von dem Erwerbseinkommen in Höhe von 60,40 EUR seien somit die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 10,40 EUR sowie ein Eigenbehalt von 18,12 EUR abzusetzen, so dass von dem Erwerbseinkommen insgesamt 26,68 EUR und das Renteneinkommen in Höhe von 76,49 EUR anzurechnen gewesen seien. Damit stehe dem Kläger unter Berücksichtigung der übrigen Bedarfe ein Anspruch auf Leistungen für Juni 2014 in Höhe von 762,36 EUR zu. Weil dem Kläger 757,42 EUR bereits bewilligt worden seien, sei die Differenz von 4,94 EUR zu gewähren. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Ungeklärt sei, wie § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII im Sozialhilferecht auszulegen sei. Die Klärung dieser Frage liege im allgemeinen Interesse. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das ihm am
- Januar 2018 zugestellte Urteil am
- Februar 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Es treffe nicht zu, dass er höhere Kosten nicht nachgewiesen habe. Der von ihm zurückgelegte Fahrweg habe die Pauschale um das Sechsfache überstiegen. Das hätte genügen müssen, um zu erkennen, dass ein anrechenbares Einkommen nicht vorhanden gewesen sei. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- Dezember 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom
- September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere 26,68 EUR für Juni 2014 zu zahlen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er halte daran fest, dass gemäß der VO zu § 82 SGB XII höchstens 40 Kilometer Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden könnten. Im vorliegenden Fall seien dies 10,40 EUR, welche auch vom Einkommen des Klägers abgesetzt worden seien. Weitere Fahrtkosten könnten nicht anerkannt werden, da er - der Beklagte - an die vorgenannte VO gebunden sei. Randnummer 24 Dem Kläger ist vom Senat aufgegeben worden, darzulegen und nachzuweisen, wann und wie die mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung der ... Taxi und Service GmbH B. ausgewiesenen 60,40 EUR gezahlt worden seien. Er ist ferner um Mitteilung gebeten worden, ob er vom Arbeitgeber einen Zuschuss für die Anreise angesichts der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort erhalten habe und ob er sich über Angebote, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Fernbus zum Arbeitsort zu gelangen, informiert habe. Ferner ist er um Darlegung gebeten worden, wann er genau von seinem Wohnort nach B. gefahren und wann er zurückgekehrt sei. Schließlich ist ihm aufgegeben worden, Tankrechnungen vorzulegen. Randnummer 25 Der Kläger hat hierzu unter dem
- Mai 2019 mitgeteilt, da der Arbeitseinsatz fünf Jahre zurückliege, seien Quittungen oder Kontoauszüge nicht mehr vorhanden. Er habe sich über Alternativen zum Erreichen des Arbeitsortes informiert. Öffentliche Verkehrsmittel wären teurer gewesen. Fernbusse seien damals nicht von W. gefahren. Der genaue Zeitpunkt der Fahrt sei ihm nicht mehr erinnerlich. Tankrechnungen seien nicht mehr vorhanden. Dass ein Pkw Kraftstoff verbrauche, sei unbestreitbar. Sein Pkw verbrauche 6 Liter/100 Kilometer. Multipliziert mit dem Literpreis ergäben sich die Treibstoffkosten, nicht aber die "in Rechnung zu stellenden Pkw-Kosten". Aus seiner Sicht seien hier neue Tatsachen nicht zu ermitteln, sondern es gehe einzig um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs.
§ 82SGB XII.
Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Denn der Senat ist an die Zulassung der Berufung gebunden, wenn diese - wie hier - ausdrücklich im Tenor und in den Entscheidungsgründen für beide Beteiligte ausgesprochen worden ist. Dabei müssen weder die Berufungsgründe mit den Zulassungsgründen übereinstimmen noch ist der Senat an den Zulassungsgrund gebunden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG;
- Auflage, § 144 RdNr. 43 f.). Randnummer 28 Die (nur) vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 26,68 EUR auszuzahlen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Randnummer 29 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 30 Das Berufungsvorbringen, wonach ihm - dem Kläger - höhere Kosten als die nach der in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) der VO (vom
- November 1962 (BGBl. I, S. 692), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557)) zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (in der vom
- Januar 2013 bis zum
- Dezember 2015 und damit hier anwendbaren Fassung) genannten Pauschale entstanden seien und er dies mit der Berechnung der im Steuerrecht anwendbaren Pauschale der Multiplikation eines Entfernungskilometers mit 0,25 EUR nachgewiesen habe, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Der Absetzungstatbestand des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII folgt sozialhilferechtlichen Zwecken und ist deshalb nicht mit dem Einkommensteuerrecht und dessen Regeln über Werbungskosten zu vergleichen (W. in G./W., SGB XII,
- Auflage, 2018, § 82 RdNr. 96). Die Begrenzung des Pauschbetrages von 5,20 EUR bei der Benutzung eines Pkw auf 40 Kilometer und damit auf 10,40 EUR für den Kläger ist vorliegend bereits deshalb nicht zu Lasten des Klägers erfolgt, weil bereits die Voraussetzungen für die Absetzung dieses Pauschbetrages nicht vorliegen. Denn die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz ist nicht nachgewiesen. Zwischen dem Wohnort des Klägers, S., und B. bestand (auch) im Juni 2014 eine Bus- und Bahnverbindung, die vom Kläger hätte genutzt werden können. Dass ihm deren Nutzung nicht zumutbar gewesen sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat das öffentliche Verkehrsmittel nach seinem Vorbringen nicht genutzt, obwohl dies geringfügig preiswerter gewesen sei als - unter steuerrechtlichen und damit hier nicht maßgebenden Gesichtspunkten - die Benutzung seines Pkw. Randnummer 31 Zudem hat der Kläger nicht nachgewiesen, welche Fahrtkosten ihm tatsächlich entstanden sind und dass diese höher gewesen sind als die in der Pauschale - für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - berücksichtigten Kosten. Tankquittungen hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass die Behauptung des Klägers zutreffend ist, den am
- Juni 2014 erzielten Einnahmen hätten höhere Kosten gegenüberstanden. Denn bei dem vom Kläger angegebenen Verbrauch von 6 Litern Treibstoff auf 100 Kilometer, wären ihm unter Zugrundelegung eines Treibstoffpreises von 1,56 EUR pro Liter Super E 10 24,34 EUR - für Hin- und Rückweg - an Kosten entstanden. Ob er tatsächlich seinen eigenen Pkw allein ohne die Mitnahme anderer Personen genutzt hat, um dann in B. entgeltlich Personen zu befördern, ist nicht aufzuklären gewesen. Im Hinblick auf das vom Kläger an den Beklagten herangetragene Anliegen, "zur Verwaltungsvereinfachung" in "ähnlichen Fällen" eine Meldung von Einkommenserzielung zu unterlassen, sollte ihm offensichtlich eine Möglichkeit eröffnet werden, vor dem Hintergrund abstrakt errechneter Kosten ungeschmälerte Einkünfte neben dem Bezug von Grundsicherungsleistungen erzielen zu können. Randnummer 32 Aufgrund des Fehlens von Nachweisen hinsichtlich der dem Kläger konkret entstandenen Kosten kann der Senat unentschieden lassen, ob nach § 3 Abs. 6 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII - im Unterschied zu § 3 Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII - kein Nachweis höherer Aufwendungen zuzulassen ist. Ob ein solcher Nachweis möglich ist, wird unterschiedlich beantwortet. Soweit befürwortet wird, aus Gleichheitsgründen wegen der für einen höheren Nachweis offenen Parallelregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Alg II-V die Vorschrift nicht mehr als abgeltende Pauschalierung zu handhaben (so Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl. 2014, § 3 VO zu § 82 SGB XII RdNr. 20), steht dem nach Auffassung des erkennenden Senats die fehlende Vergleichbarkeit von Beziehern von Grundsicherungsleistungen mit den Beziehern von Arbeitslosengeld II entgegen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des
- Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom
- April 2018 (B 8 SO 24/16 R, juris, RdNr. 20) an, wonach es innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums liegt, wenn dieser Anreize zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zur Verfügung stellt, da dieser Personenkreis typischerweise dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Die Möglichkeit, höhere mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes verbundene Kosten vom erzielten Einkommen abzusetzen, sind vergleichbar mit der vom BSG in der o.g. Entscheidung beurteilten Berücksichtigung eines höheren Grundfreibetrages des SGB II. Die mit dem höheren Grundfreibetrag bezweckte besondere Anreizfunktion kommt in diesen Fällen (typisierend) nicht mehr zum Tragen. Randnummer 33 Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 3 Abs.
§ 82
SGB XII, insbesondere dessen Verfassungsmäßigkeit, hat der Senat somit aus den o.g. Gründen nicht. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.