G i. V. m. der SvEV nicht entgegen (Rn.51) . 3. Den Nachweis, dass der Arbeitgeber alles erforderliche und zumutbare unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Restaurantschecks ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten eingesetzt werden, kann der Arbeitgeber durch Vorlage der wechselseitigen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Scheckemittenten einerseits und der Mustervereinbarung
Scheckemittenten mit den Akzeptanzstellen andererseits sowie eines Restaurantscheckmusters erbringen. Der Arbeitgeber genügt seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten, indem er seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der - inhaltlich eindeutigen - Zweckbestimmung der Restaurantschecks hinweist. Weitergehende Kontroll-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dass und welche Lebensmittel im Einzelfall tatsächlich vom Arbeitnehmer mit den Schecks erworben worden sind, bestehen nach dem Gesetz für den Arbeitgeber nicht (Rn.51) (Rn.52) . 4. Es bestehen insbesondere keine gesetzlichen Kontrollpflichten und/oder Dokumentationspflichten
Arbeitgebers dahingehend, dass die Lebensmittel etwa innerhalb eines gewissen Zeitraums - in der Mittagspause - erworben und sofort verzehrt werden müssten (Rn.56) .
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks (sog. „R.-Restaurantschecks“). Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in P. hat und über einen weiteren Standort in Q. verfügt. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin bis zu 21 Mitarbeiter. Randnummer 3 Die Mitarbeiter erhalten zusätzlich zu ihrem Gehalt verschiedene steuerfreie bzw. pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen. Unter anderem übergab die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 an ihre Arbeitnehmer sogenannte R.-Restaurantschecks. So wurden im Jahre 2010 an 10 Mitarbeiter insgesamt 285 Schecks ausgegeben, im Jahre 2011 an 11 Mitarbeiter 1.890 Schecks, im Jahre 2012 an 14 Mitarbeiter 2.077 Schecks und im Jahre 2013 an 21 Mitarbeiter 2.532 Schecks. Die Schecks wurden mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und nach § 37b Einkommensteuergesetz -EStG- pauschal versteuert. Randnummer 4 Bei den R.-Restaurantschecks handelt es sich um Schecks mit einem Höchstbetrag, die bei einer Vielzahl von Annahmestellen, insbesondere in Restaurants, Imbissen und Supermärkten, eingelöst werden können. Randnummer 5 In dem zwischen der Klägerin und der Firma R. GmbH (i. F.: R.) geschlossenen Vertrag zum Erwerb der Restaurantschecks heißt es dazu: „Damit der Vertragspartner die steuerlichen Vergünstigungen für Mitarbeiterverpflegung nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 4 und LStR 40.2 zu Recht in Anspruch nehmen kann, ist es erforderlich, dass die Teilnehmer am Restaurantscheck-System (Scheckverwender und Akzeptanzpartner) die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die Scheckverwender sind berechtigt, pro Arbeitstag einen Restaurantscheck für eine Mahlzeit, d.h. ein Essen, inklusive ortsüblicher Getränke, bei einem Akzeptanzpartner einzulösen. Zuzahlungen sind möglich. Lebensmittel sind als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind. Der Eintausch gegen Bargeld. Zigaretten, Alkohol oder andere „Non-Food" Artikel ist unzulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich, gegenüber R., seine Mitarbeiter über die einzuhaltenden Richtlinien zu informieren“. Randnummer 6 Die Klägerin belehrte ihre Arbeitnehmer auch dahingehend. Randnummer 7 Auf jedem Scheck sind folgende Bedingungen aufgedruckt: „Nur zum Erwerb von Mahlzeiten (nur ein Scheck pro Arbeitstag). Nicht gültig für Alkohol, Tabakwaren, „Non Food“ und ähnliches. Keine Einlösung/Rückgabe von Bargeld. Nicht übertragbar. Bei Missbrauch keine Bezahlung. Bei Verlust kein Ersatz. Jede Nachahmung wird gesetzlich verfolgt. Nur einlösbar bei angeschlossenen Akzeptanzstellen/Vertragspartnern.“ Randnummer 8 In den Vereinbarungen zwischen R. und den Akzeptanzpartnern heißt es: „Die Akzeptanzstelle verpflichtet sich, • die Restaurantschecks nur für Mahlzeiten oder für zum direkten Verbrauch bestimmte Lebensmittel zu akzeptieren, die üblicherweise der Ernährung dienen (u.a. nicht für Zigaretten, Alkohol etc.), • auf die Zahlung mit Restaurantschecks kein Wechselgeld herauszugeben und keine Gebühren zu erheben, sowie die Sicherheitskriterien der Restaurantschecks zu beachten, • die Restaurantschecks mittels Firmenstempel auf der Rückseite zu entwerten • die Restaurantschecks immer mit dem Abrechnungsformular einzureichen. • die Restaurantschecks nicht zu klammern, heften, knicken, kleben oder anderweitig zu beschädigen, • ihre Mitarbeiter-/innen (Kassierer/innen und andere) über die Voraussetzung der Annahme von Restaurantschecks zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken, • Restaurantschecks während der Laufzeit
Vertrages in allen (teilnehmenden) Verkaufsstellen, für die dieser Vertrag gem. Nr. 10
Beklagten bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass nach den durch die Klägerin vorgelegten Abrechnungen der R. die Einlösung der Restaurantschecks sowohl bei regionalen Partnern wie z. B. Lebensmittelmärkten in N., Restaurant G. (W.) und M. (Z.) als auch in einer Reihe von Fällen eine überregionale Einreichung bzw. Abrechnung der Schecks erfolgt war. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass eine Bewertung der Restaurantschecks mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht möglich sei, da die Voraussetzungen
R 8.1 Abs. 7 LStR nicht vorlägen. Sie gelangte
halb zu dem Ergebnis, dass der geldwerte Vorteil aus den Restaurantschecks mit dem tatsächlichen Wert pauschal nachzuversteuern sei und erhöhte die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG entsprechend: Randnummer 11 Kalenderjahr 2011 2012 2013 pauschal zu versteuern 11.203,20 12.400,54 15.228,27 Pauschsteuersatz 30,00 30,00 30,00 Lohnsteuer 3.360,96 3.720,16 4.568,48 LSt bisher 1.742,76 1.788,42 2.214,65 LSt Differenz 1.618,20 1.931,74 2.353,83 SolZ 184,85 204,60 251,26 SolZ bisher 95,85 98,36 121,80 SolZ Differenz 89,00 106,24 129,46 KiSt vereinf. Verfahren 168,04 186,00 228,42 KiSt vereinf. Verfahren bisher 87.13 89,42 110.73 KiSt vereinf. Verfahren Differenz 80,91 96,58 117,69 Summe 1.788,11 2.134,56 2.600,98 Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Lohnsteueraußenprüfungsbericht vom
damaligen mit der Lohnabrechnung beauftragten Dienstleisters zurückzuführen. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb vorliegend nicht von der Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 % Gebrauch gemacht worden sei. Nach den Lohnsteuerrichtlinien erfolge die Bewertung der Essensgutscheine nach R 8.1
halb 25 %. Die Klägerin gab entsprechend geänderte Lohnsteueranmeldungen ab. Randnummer 15 Mit Einspruchsbescheid vom 4. Juli 2016 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Streitig sei nicht die Anwendung
G, sondern die Bemessungsgrundlage. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Besteuerung nach § 8 Absatz 2 Satz 6 EStG in Höhe der Sachbezugswerte vorzunehmen. Die Restaurantschecks begründeten keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Es handele sich vielmehr um zweckgebundene Geldzuwendungen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach mit der Erteilung eines Warengutscheins vergleichbar seien (unter Verweis auf das Urteil
FG Düsseldorf vom 19. Mai 2010 15 K 1185/09) . Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann ein Sachbezug, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne. Das sei hier aber nicht der Fall. Eine Versteuerung der Schecks mit den Sachbezugswerten komme auch nicht nach R 8.1 Abs. 7 LStR in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Aufzeichnungserleichterung aus R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Satz 4 LStR komme im Streitfall schon
halb nicht zur Anwendung, weil es sich bei den Schecks nicht um "Essensmarken i. S. d. EStG" handele. Entsprechend könne auch eine Pauschalierung nach R 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LStR nicht erfolgen. So sei gemäß R 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LStR die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit entweder mit dem maßgeblichen Sachbezugswert zu bewerten oder der Verrechnungswert der Essensmarke nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4b zu bewerten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 16 Dagegen hat die Klägerin am
bereits jahrzehntelang steuerlich anerkannten und am Markt erprobten Schecksystems der R. dar, welches mittlerweile bundesweit von mehr als 300.000 Arbeitnehmern in ca. 10.000 Kundenunternehmen laufend genutzt werde und unbestritten eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche sozialpolitische Signifikanz aufweise. Die Gängigkeit und allgemeine Akzeptanz
Restaurantschecks werde im Übrigen durch einen enormen Anstieg der Akzeptanzpartnerzahlen (in Deutschland mittlerweile ca. 30.000) nachhaltig unterstrichen. Dabei handele es sich nach Angeben der R. zu ca. 90 % um Restaurants, Imbisse, Metzgereien, Bäckereien und Gaststätten, wo im Regelfall nur ein Direktverzehr möglich sei und sich insoweit die Frage einer Missbrauchsanfälligkeit
Schecksystems bei lebensnaher Betrachtung schon vom Ansatz her nicht stelle. Randnummer 18 Jeder Arbeitgeber könne nach den Lohnsteuerrichtlinien Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form eines Restaurantschecks zukommen lassen. Der Restaurantscheck sei eine eigene Steuerkategorie und kollidiere nicht mit anderen Regelungen oder Freigrenzen. Die Abgabe von Restaurantschecks sei gemäß R 8.1 Abs. 7 LStR bis zu 1.342,- € jährlich pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Wert eines Restaurantschecks setze sich zusammen aus dem Sachbezugswert für ein Mittagessen und einem übersteigenden steuerlichen Freibetrag von arbeitstäglich bis zu 3,10 €. Somit ergebe sich z. B für 2014 ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von 6,10 €. Auf der Basis von 220 Arbeitstagen betrage der maximale finanzielle Nutzen
halb insgesamt 1.342,- € pro Jahr und Mitarbeiter. Randnummer 19 Auch die OFD Nordrhein-Westfalen gehe in ihrer Anweisung zum Thema "Gehaltsumwandlung; Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitergeberleistung" (Kurzinformation vom
Sachbezugswerts für die Gestellung einer Mahlzeit die Einhaltung sämtlicher dazu ergangenen Richtlinienregelungen der R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR voraus. Anderenfalls könnten die Restaurantschecks nicht mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Denn es handele sich bei Übergabe eines Restaurantschecks an sich nicht um eine mit dem Sachbezugswert anzusetzende Mahlzeitengestellung. Entgegen der Ausführungen der Klägerin, nach denen es sich bei den mittlerweile ca. 30.000 Akzeptanzpartnern der R. in Deutschland zu ca. 90 % um Restaurants, Imbisse, Metzgereien, Bäckereien und Gaststätten handele, sei aus den „Gaststättenabrechnungen ,: der Jahre 2011, 2012 und 2013 von R. erkennbar, dass die Einlösung der Restaurantschecks ganz überwiegend in überregionalen Lebensmittelmärkten erfolgt sei. So hätten die die Arbeitnehmer der Klägerin in 2011 ca. 14 % (226 von 1.587), in 2012 weniger als 11 % (248 von 2.299) und in 2013 lediglich 6 % (155 von 2.441) der Restaurantschecks tatsächlich in Restaurants, Imbissen, Metzgereien, Bäckereien oder Gaststätten eingelöst. Die aus den „Gaststättenabrechnungen" ersichtliche Einlösung nicht in geographischer Nähe zur Arbeitsstätte lege insoweit die widerlegbare Vermutung nahe, dass diese Restaurantschecks gerade nicht in der Mittagspause während eines Arbeitstages verwendet worden seien. So lägen einige (regionale) Annahmestellen in einer Entfernung von 30 km zum Standort
Arbeitgebers und könnten wegen der reinen Fahrtzeit (Hin- und Rückweg) von 60 Minuten nicht in der Mittagspause aufgesucht worden sein. Auch seien Lebensmittel nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet seien. Dies sei jedenfalls dann fraglich, wenn – wie im Streitfall – zu den Annahmestellen auch die von R. als Akzeptanzpartner zugelassenen Supermärkte gehörten, da diese ein umfangreiches Sortiment von Waren jeglicher Art anböten. Es müsse aber gewährleistet sein, dass die Schecks nur für Lebensmittel eingelöst würden, die zum unmittelbaren Verzehr bzw. zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt seien. Anderenfalls würden sich die Restaurantschecks zu einem Gutschein für sämtliche Waren aus dem Markt
Akzeptanzpartners wandeln. Kontroll- und Aufklärungsmängel müssten zu Lasten
Arbeitgebers gehen, da ausschließlich er für die ordnungsgemäße Einbehaltung der Lohnsteuer verantwortlich sei. Den Nachweis der periodischen Überwachung der Einlösevoraussetzungen habe die Klägerin nicht geführt. So seien die vorgelegten „Gaststättenabrechnungen“ von R. erst im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung angefordert worden. Randnummer 24 Die Beweiserleichterung nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe d) LStR komme nicht in Betracht. Danach bräuchten die von den Annahmestellen eingelösten Essensmarken nicht an den Arbeitgeber zurückgegeben und von ihm nicht aufbewahrt werden, wenn der Arbeitgeber von der Annahmestelle eine Abrechnung erhalte aus der sich ergebe, wie viele Essensmarken mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden seien. Die vorgelegten Gaststättenabrechnungen erfüllten diese Voraussetzungen in mehr als der Hälfte der Fälle nicht, da die Abrechnung durch die übergeordnete zentrale Abrechnungsstelle (z. B. bei Edeka, LD, Penny, Real, Rewe) erfolgt und
halb gerade die eigentliche Annahmestelle daraus nicht ersichtlich sei. Randnummer 25 Mit seinen Entscheidungen vom 11. November 2010 – VI R 21/09, 27/09, 26/08, 40/10 und 41/10 - habe der BFH nicht über eine Fallgestaltung entschieden, die die steuerliche Beurteilung der Mahlzeitengestellung zum Gegenstand gehabt hätte. Der Verweis auf die Entscheidung
FG Düsseldorf vom 19. Mai 2010 in der Einspruchsentscheidung habe die Annahme
Beklagten stützen sollen, dass nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der R 8.1 Abs. 7 LStR eine Besteuerung mit Sachbezugswerten erfolgen könne. Randnummer 26 Nach mündlicher Verhandlung hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 10. Mai 2019 aufgegeben, die wechselseitigen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und R. sowie zwischen R. und den Akzeptanzpartnern geschlossenen (Muster)-Vereinbarungen sowie entsprechende Muster-Restaurantschecks aus den Streitjahren vorzulegen.
Weiteren wurde der Klägerin aufgegeben, die Arbeitnehmer namentlich zu benennen, die in den Streitjahren die über die Akzeptanzstellen EDEKA Markt M., LD Dienstleistung U., Penny Markt GmbH N., WSB Warenhaus GmbH A. und Rewe Markt GmbH Köln/Rosbach sowie Mc Donald's Deutschland lnc München abgerechneten Restaurantschecks eingelöst haben und nachzuweisen, dass die Einlösung der abgerechneten Restaurantschecks jeweils an Arbeitstagen dieser Mitarbeiter (d.h. nicht an Urlaubs- und Krankheitstagen, nicht bei Abwesenheit) erfolgte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom
halb habe es in Einzelfällen durchaus dazu kommen können, dass Schecks außerhalb
unmittelbaren Umkreises
Standorts der Klägerin eingelöst worden seien. Randnummer 28 Im
G durch Ansatz der Nennwerte der Restaurantschecks erhöht und zu Unrecht die daraus resultierenden Differenzbeträge unter Berufung auf § 37b EStG durch Nachforderungsbescheid bei der Klägerin geltend gemacht. Randnummer 34 I) Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 2 EStG auch für Zuwendungen an Arbeitnehmer
Steuerpflichtigen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Randnummer 35 Die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer
Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, die dem Grunde nach durch eine Tatbestandsverwirklichung
Arbeitnehmers entsteht (BFH-Urteile vom
G vorliegt (BFH-Urteil vom
G, für die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung -SvEV- die für das jeweilige Streitjahr geltenden amtlichen Sachbezugswerte der SvEV anzusetzen sind. Randnummer 38 Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund
Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Maßgebend ist
halb nicht, auf welche Weise der zugesagte Vorteil erfüllt wird, sondern die Art
arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen
halb Sachbezüge i.S.
G vor. Unerheblich ist weiter, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Kosten
Arbeitgebers bezieht (BFH-Urteil vom
halb auch dann vor, wenn Arbeitnehmern – wie hier - lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom
FG Düsseldorf (Urteil vom 19. Mai 2010, 15 K 1185/09), wonach ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein nur dann als Sachbezug zu behandeln sei, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, ist durch die neuere Rechtsprechung
BFH überholt. Mit den vorgenannten Entscheidungen hat der BFH die Urteile
FG München vom 3. März 2009 (Az. 8 K 3213/07, EFG 2009, 1011) und
FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2008 (13 K 2626/07, EFG 2009, 1373), auf die sich die Entscheidung
FG Düsseldorf bezogen hat, aufgehoben. Randnummer 41
Weiteren spricht es nach der neueren Rechtsprechung
BFH nicht gegen die Einordnung als Sachbezug, dass solche Restaurantschecks, je nach Aussteller, im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld i. S. der Negativabgrenzung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und bleibt daher Sachbezug (vgl. BFH-Urteil vom
Gutscheinwertes hatten, liegen nach alledem Sachbezüge vor. Ob im Falle einer missbräuchlichen (teilweisen) Barauszahlung etwas Anderes gelten würde (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, § 8 Rdn. 18), kann dahinstehen, da im Streitfall für einen derartigen Missbrauch keine Anhaltspunkte bestehen. Die Lohnsteueraußenprüfung hat keinerlei derartige Feststellungen getroffen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine missbräuchliche Barauszahlung. Randnummer 42 Ebenfalls unschädlich ist schließlich die Angabe einer Wertobergrenze auf den einzelnen Schecks (vgl. BFH-Urteil vom
Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung
Beitragseinzugs, (...) den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr“ zu bestimmen. Dabei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen
Steuerrechts sicherzustellen. Wegen der insofern verfassungsrechtlich gebotenen Maßgeblichkeit der tatsächlichen Werte können Sachbezugswerte nur auf im Wesentlichen vergleichbare Fälle Anwendung finden (BFH-Urteile vom
Arbeitslohns zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom
BFH gehören zu den Mahlzeiten alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (BFH-Urteil vom
BFH ohne Bedeutung sein, ob gegen Essenmarken nur hergerichtete Mahlzeiten oder auch einzelne Lebensmittel (z.B. Brot, Butter und Aufschnitt), die sich der Arbeitnehmer an Ort und Stelle selbst herrichte, abgegeben werden (BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486, Rn. 12).
Weiteren soll es ohne Bedeutung sein, ob und wie diese Lebensmittel verpackt sind. Insbesondere könne aus der Tatsache, dass die Lebensmittel fertig abgepackt seien, keineswegs allgemein geschlossen werden, dass sie für den Verzehr während der Arbeitszeit im Betrieb ungeeignet seien (BFH-Urteil vom
Missbrauchs, z. B. durch Eintausch der Essenmarken gegen Tabakwaren, nicht nur bei Supermärkten, sondern auch z. B. bei Gaststätten (vgl. schon BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486). Randnummer 51 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist es insbesondere möglich, mit den Restaurantschecks abgepackte Lebensmittel in Supermärkten zu erwerben, wobei an die Geeignetheit für den Verzehr während der Arbeitszeit im Betrieb ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Auch sind an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Schecks durch die Arbeitnehmer keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Allein die abstrakte Möglichkeit missbräuchlicher Verwendung der Restaurantschecks steht der Anwendung
G i. V. m. SvEV nicht entgegen. Im Streitfall hat die Klägerin mit der Vorlage der wechselseitigen Vereinbarungen zwischen ihr und R. einerseits und der Vorlage der Mustervereinbarung der R. mit den Akzeptanzstellen andererseits sowie schließlich der Restaurantscheckmuster den Nachweis geführt, dass sie alles ihr als Arbeitgeberin erforderliche und zumutbare unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Restaurantschecks ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten eingesetzt werden. Die Klägerin hat den ihr möglichen und zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten genügt, indem sie ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung der - inhaltlich eindeutigen - Zweckbestimmung der Restaurantschecks hingewiesen hat. Danach konnte der jeweilige Arbeitnehmer gerade nicht Waren aller Art, sondern nur die nach den o.g. wechselseitigen Vereinbarungen zwischen Klägerin-R. und R.-Akzeptanzstelle geschuldeten Mahlzeiten beanspruchen. Nur diese sind durch das Arbeitsverhältnis geschuldet und von der Klägerin gewährt worden. Nicht zum Arbeitslohn zählen dagegen Vorteile, die der Arbeitnehmer durch eigenmächtige, abredewidrige Handlungen erlangt, da diese Vorteile nicht durch das Arbeitsverhältnis gewährt werden (BFH-Urteil vom 13. November 2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929). Randnummer 52 Weitergehende Kontroll-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dass und welche Lebensmittel im Einzelfall tatsächlich vom Arbeitnehmer mit den Schecks erworben worden sind, bestehen nach dem Gesetz für den Arbeitgeber nicht. Sie liefen auch dem von der gesetzlichen Regelung
G verfolgten Vereinfachungszweck zuwider. Insbesondere ist der Arbeitgeber danach nicht verpflichtet, sich für jeden Erwerbsvorgang die einzelnen Kassenbons vom Arbeitnehmer vorlegen zu lassen, geschweige denn diese aufzubewahren. Randnummer 53 Etwas Anderes kann auch nicht gesetzeskonform aus den Lohnsteuerrichtlinien interpretiert werden. Ohnehin sind diese für das Gericht nicht bindend. Allgemeine Verwaltungsanweisungen können vom Gericht, das nur an Recht und Gesetz gebunden ist, nicht in gleicher Weise wie Gesetze gehandhabt werden. Insbesondere dürfen Richtlinien nicht nach den für Gesetze maßgeblichen Kriterien auslegt und angewendet werden. Sie sind vielmehr nur heranzuziehen, soweit sie eine vertretbare Auslegung
Gesetzes enthalten (BFH-Urteil vom
Arbeitgebers, die vom Scheckemittenten - hier: R. - ausgestellten Abrechnungen aufzubewahren, nicht dem Nachweis, dass mit den Restaurantschecks tatsächlich Lebensmittel erworben worden sind. Dies folgt schon daraus, dass die Abrechnungen anstelle der entwerteten Essensmarken aufzubewahren sind, die ihrerseits keinerlei Information dazu enthalten, was damit im Einzelfall erworben worden ist. Vielmehr dienen die Abrechnungen
Scheckemittenten nur dem Nachweis, wie viele Restaurantschecks mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind. Diesem Zweck genügen die im Streitfall von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen der R., so dass auch insoweit entgegen der Auffassung
Beklagten eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich ist. Randnummer 55 Entsprechend treffen die Klägerin als Arbeitgeberin auch keine weitergehenden Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung der wechselseitig vereinbarten Einlösebeschränkung von nur einem Restaurantscheck pro Tag. Tatsächliche Anhaltspunkte für Mehrfacheinreichungen von Schecks hat die Lohnsteueraußenprüfung im Streitfall schon nicht feststellen können.
halb lässt es der Senat mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen, ob und unter welchen Umständen eine Bevorratung - etwa bei einem Einkauf durch Erwerb von Lebensmitteln für mehrere Mahlzeiten oder durch Inzahlunggabe mehrerer Wertmarken gleichzeitig - zulässig sein kann (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50, Rn. 9). Randnummer 56 Schließlich existieren keine gesetzlichen Kontroll- und/oder Dokumentationspflichten
Arbeitgebers dahingehend, dass die Lebensmittel etwa innerhalb eines gewissen Zeitraums -in der Mittagspause- erworben und sofort verzehrt werden müssten. Insbesondere kann dies nicht aus dem Mahlzeitenbegriff hergeleitet werden. Randnummer 57 Soweit die Schecks nach den o. g. wechselseitigen Vereinbarungen nur für Mahlzeiten oder für zum direkten Verbrauch bestimmte Lebensmittel zu akzeptieren sind, die üblicherweise der Ernährung dienen, handelt es sich - allein - um die Beschreibung der Beschaffenheit
Lebensmittels. Das Erfordernis eines „direkten“ oder „unmittelbaren“ Verbrauchs in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, insbesondere in „der Mittagspause“ ist damit für den Senat aber nicht ersichtlich. Entsprechend konnte nach der oben zitierten Rechtsprechung
BFH ein in einem Lebensmittelgeschäft mittels Einlösung von Essensmarken „zum Verzehr während der Arbeitszeit verabfolgtes“ Lebensmittel (vgl. BFH-Urteil vom
Jahres 1975 unterscheidet. Unter Berücksichtigung
Umstandes, dass es „die betriebliche Mittagspause“ in ihrem ursprünglichen Sinne angesichts von flexiblen Arbeitszeiten und Home-Office jedenfalls so wie vor 44 Jahren nicht mehr uneingeschränkt gibt, kann es mithin weder darauf ankommen, ob ein Lebensmittel dazu bestimmt ist, in einem festen zeitlichen Rahmen von 30 Minuten um die Mittagszeit zwischen 11.30h und 14h eingenommen zu werden noch kann es darauf ankommen, dass ein die Schecks annehmender Akzeptanzpartner in diesem zeitlichen Rahmen aufgesucht, das Lebensmittel gekauft und unmittelbar -unverzüglich- verzehrt werden müsste. Randnummer 59 Dass die Mahlzeit innerhalb einer Mittagspause von 30 Minuten am selben Tage beschafft und verzehrt werden muss, kann auch aus den für den Beklagten beachtlichen LStR nicht entnommen werden. So stellt die Lohnsteuerrichtlinie auf nur „zum unmittelbaren Verzehr geeignete oder zum Verbrauch während der Essenspause n bestimmte Lebensmittel“ ab. Beide genannten – alternativen – Voraussetzungen betreffen aber ihrerseits nur die Beschaffenheit
Lebensmittels, treffen aber zur räumlichen Belegenheit der Akzeptanzstelle tatsächlich keinerlei Aussagen. Auch sprechen die Lohnsteuerrichtlinien, an die der Beklagte gebunden ist, von „Essenspausen“, also gerade nicht von „der Mittagspause“. Randnummer 60
halb liegt ein den Fällen der üblichen Mitarbeiterverpflegung vergleichbarer Fall auch insbesondere in den Fällen vor, in denen die Restaurantschecks bei regionalen Akzeptanzpartnern eingelöst worden sind, die wegen der Entfernung (30 - 50 km) zum Hauptsitz der Klägerin ohne Zweifel nicht während einer 30-minütigen Mittagspause aufgesucht werden können. Soweit man, um den notwendigen Bezug zur Arbeitsstätte und zur Arbeitszeit herzustellen, überhaupt eine bestimmte räumliche Entfernung zur Arbeitsstätte fordert, kann allenfalls der wesentlich weitere Radius maßgeblich sein, den die Rechtsprechung
BFH zur so genannten "doppelten Haushaltsführung" zulässt. Wenn danach Fahrtzeiten von täglich etwa einer Stunde (einfache Strecke) für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einer Vielzahl von Arbeitnehmern auf sich genommen werden und
halb dem einzelnen Arbeitnehmer zumutbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 2/16, Rn. 32, BFH/NV 2018, 712-715), kann im Umkehrschluss der Erwerb von Mahlzeiten/Nahrungsmitteln in einem solchen räumlichen Radius für sich allein nicht schon den Verdacht begründen, dass dem Erwerb ein rein privater Anlass zugrunde gelegen hätte. Randnummer 61 Ausgehend von diesen Grundsätzen verbleiben – auch unter Berücksichtigung der Angaben
Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - einzelne Zweifelsfälle, bei denen sich aus den Abrechnungen der R. Akzeptanzstellen ergeben, die in so großer räumlicher Entfernung zum Sitz der Klägerin liegen, dass es – jedenfalls ohne näheren Vortrag der Klägerin hierzu - zweifelhaft erscheint, dass dort Lebensmittel zum Verzehr während oder im Zusammenhang mit der Arbeit erworben worden sind. Zu diesen Abrechnungsorten O., C., S., B., S., A., W., O., Ra. und G. hat die Klägerin letztlich nichts Konkretes vortragen können. Randnummer 62 Diese Einzelfälle können aber nicht dazu führen, die von der Klägerin getroffene Regelung insgesamt zu verwerfen. So könnten selbst einzelne Verstöße gegen Vereinbarungen
Arbeitgebers mit Vertragsgaststätten oder Vertragshändlern nicht zum Anlass genommen werden, um die Regelung
Arbeitgebers insgesamt zu verwerfen (BFH-Urteil vom
Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.