Baugenehmigung für eine Außengastronomie Leitsatz 1. Die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten werden von der TA Lärm
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NVO versagt werden, wenn der beantragte Betrieb der Außengastronomie zur Versorgung der umliegenden Bevölkerung nur bis 22:00 Uhr angedacht ist und von der Anzahl der Plätze nicht über die übliche durchschnittliche Anzahl von Plätzen einer Außengastronomie hinausgeht?" Randnummer 46 Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob eine Genehmigung zum Betrieb einer Außengastronomie in
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NVO versagt werden kann, hängt im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen, über den Einzelfall hinausreichenden Klärung. Auch ist nicht klar, ob die vom Kläger aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, denn ob der beantragte Betrieb der Außengastronomie "von der Anzahl der Plätze nicht über die übliche durchschnittliche Anzahl von Plätzen einer Außengastronomie hinausgeht" ist unklar, zumal auch der Kläger insoweit keine konkrete Zahl nennt. Randnummer 47 b) Nach Auffassung des Klägers ist auch folgende Frage von grundsätzlicher Bedeutung: Randnummer 48 "Kann die Genehmigung zum Betrieb einer Außengastronomie in
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NVO dann versagt werden, wenn in dem Gebiet zuvor über Jahrzehnte Außengastronomie vorhanden gewesen ist?" Randnummer 49 Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall stellt, denn das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks "über Jahrzehnte" Außengastronomie vorhanden war. Zudem hängt die Beantwortung dieser Frage entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab, da - wie ausgeführt - eine beseitigte bauliche Anlage ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung (nur) solange behalten kann, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Randnummer 50
- c)Der Kläger wirft weiterhin folgende Frage auf: Randnummer 51 "Ist bei der Beurteilung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebotes und der Abwägung der Interessen der Nachbarschaft und des Antragstellers auf die derzeit aktuellen Interessen der Bewohner in der Umgebung abzustellen oder aber auf die Interessen eventuell später in den Bereich hinzuziehender Bewohner?" Randnummer 52 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der aktuell Betroffene nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - a.a.O. Rn. 25). Randnummer 53
- d)Nach Ansicht des Klägers stellt sich weiterhin folgende Frage: Randnummer 54 "Ist es zulässig, dass bei der Ermittlung von Immissionen durch menschliche Geräusche Zuschläge auf die Richtwerte der TA Lärm vorgenommen werden?" Randnummer 55 Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, da sie hinreichend geklärt ist. Es ist allgemein anerkannt, dass nach näherer Maßgabe der Umstände des Einzelfalls etwa bei der Prognose des von einer Gaststätte ausgehenden Lärms nach Maßgabe der TA Lärm auch ein Zuschlag für Informationshaltigkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. November 2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 71). Randnummer 56 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 57 Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht habe seine Vorträge und Beweisantritte bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen, wie zum Beispiel die weiteren von ihm aufgezeigten Betriebe der näheren Umgebung. Es sei nicht auszuschließen, dass es dann entschieden hätte, dass hier ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO vorliege, und damit einen anderen Prüfungsmaßstab angewendet oder aber eine andere Abwägung zu seinen Gunsten vorgenommen hätte. Vor allem habe er das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 detailliert und konkret angegriffen und durch Beweisantritt dargelegt, dass dieses zu seinen Lasten fehlerhaft gewesen sei. Hätte das Verwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt, hätte es das Gutachten nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen, sondern wie beantragt per Beweisbeschluss ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Er habe auch Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass von der geplanten Außengastronomie keine Immissionen ausgingen, die die Nachbarn so beeinträchtigten, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Wäre das Verwaltungsgericht diesem Beweisantritt gefolgt und hätte es ein Sachverständigengutachten eingeholt, sei nicht auszuschließen, dass sich hieraus ergeben hätte, dass mit der beantragten Außenbereichsnutzung des Restaurants keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vorliege. Randnummer 58 Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Randnummer 59
- a)Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die weiteren von ihm aufgezeigten Betriebe in der näheren Umgebung zu berücksichtigen, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45). Randnummer 60 Gemessen daran war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen 27 Gewerbebetrieben im Einzelnen zu befassen, die in dem Lageplan und der Liste enthalten sind, die der Kläger als Anlagen K 5 und K 6 zu seiner Klagebegründung vom 22. Januar 2018 vorgelegt hatte. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auf einzelne Gewerbebetriebe nicht näher eingegangen ist, beruht dies erkennbar darauf, dass diese nach seiner Einschätzung entweder einer Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO nicht entgegenstehen oder außerhalb des Bereichs liegen, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als nähere Umgebung anzusehen ist. Randnummer 61
- b)Auch soweit der Kläger geltend macht, er habe "durch Beweisantritt" die Fehlerhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens vom 1. Februar 2017 dargelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Randnummer 62 Das Verwaltungsgericht hat insoweit seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §?86 Abs.?1 VwGO liegt nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 ZB 19.1599 juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 - juris Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Gemessen daran liegt im vorliegenden Fall kein Aufklärungsmangel vor. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen müssen. Das schalltechnische Gutachten vom 1. Februar 2017 lässt Mängel, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erfordert hätte, nicht erkennen. Randnummer 63 Auch eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Kläger deshalb nicht dargelegt. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 65 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 66 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).